Abtei lung V
E-6405/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
p.A. Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 26. Juli 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6405/2010
Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 18. August 2007 an die Schwei-
zerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl
in der Schweiz nach.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus
B._______. In den 90iger Jahren habe er und seine Familie ihr
Heimatdorf verlassen und sich nach C._______ begeben. Am 16. Juli
1990 sei er von den srilankischen Sicherheitskräften verhaftet und in
deren Camp gebracht worden. Dort sei er geschlagen sowie
misshandelt und anschliessend ins D._______ Gefängnis überführt
worden. Nach 18 Monaten sei er ohne Gerichtsurteil wieder
freigelassen worden. Nach wie vor wisse er nicht, weshalb er
seinerzeit verhaftet worden sei. Nach seiner Freilassung sei er von
verschiedenen paramilitärischen Gruppierungen bedroht worden. Er
habe sich deshalb noch im selben Jahr nach E._______ begeben und
dort gearbeitet. Im Jahr 2000 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt und
habe eine eigene F._______ eröffnet. Im selben Jahr sei sein Haus
von einer Granate getroffen worden, wobei seine Schwägerin und
deren Kind getötet worden seien. In der Folge hätten Unbekannte
unter Drohungen Geld von ihm verlangt. Er habe sich geweigert zu be-
zahlen, worauf am 21. März 2007 sein Bruder und sein Schwager von
Unbekannten zu Hause getötet worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei
er glücklicherweise nicht zu Hause gewesen. Seither kümmere er sich
um seine Schwägerin und deren zwei Kinder. Ein weiterer Bruder
sowie ein Neffe seien ebenfalls von Unbekannten getötet worden.
Obwohl er zwischenzeitlich Geld bezahlt habe, werde er nach wie vor
von Unbekannten direkt wie auch telefonisch bedroht.
B.
Mit Schreiben vom 28. September 2007 forderte die Botschaft den
Beschwerdeführer - sofern er am Gesuch festhalte - auf, seine Vor-
bringen detailliert und unter Beilage von Beweismitteln darzulegen.
C.
Der Beschwerdeführer reichte innert der angesetzten Frist am
17. Oktober 2007 - jeweils in Kopie - eine Haftbestätigung des Inter-
national Committee of the Red Cross (ICRC) vom 16. Mai 2007, einen
Internetauszug vom 22. März 2007, eine Todesbescheinigung vom
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17. April 2007, zwei Schreiben der Police Station B._______ vom
15. Mai 2007 und 5. Oktober 2007 zu den Akten.
D.
Am 19. November 2007 unterbreitete die Schweizerische Botschaft
dem Beschwerdeführer weitere konkrete Fragen. Im Antwortschreiben
vom 15. Dezember 2007 führte der Beschwerdeführer aus, er könne
die Mörder seiner Verwandten nicht identifizieren. Es könne sich um
Mitglieder der Karuna Gruppe oder der Pillayan Gruppe, welche beide
Geld benötigen würden, gehandelt haben. Auch eine paramilitärische
Gruppierung könne nicht ausgeschlossen werden. Seit dem Tod seiner
Verwandten werde er telefonisch von Unbekannten bedroht. Am
15. Oktober 2007 sei er von zwei unbekannten Personen zu Hause
aufgesucht worden, welche von ihm Geld verlangt hätten.
E.
Am 11. Februar 2008 überwies die Botschaft das Dossier des Be-
schwerdeführers dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum Ent-
scheid.
F.
Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
30. März 2010 die Möglichkeit, sich zur aktuellen Situation sowie zu
dem sich abzeichnenden negativen Entscheid zu äussern. Innert der
angesetzten Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen.
G.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2010 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch
ab. Mit Schreiben vom 4. August 2010 leitete die Botschaft die Ver -
fügung an den Beschwerdeführer weiter.
H.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 30. August 2010 an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerde ging am
9. September 2010 beim Gericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl.
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann vorliegend
aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden. Nach erfolgter
amtlicher Übersetzung sind die Rechtsbegehren bekannt und hin-
reichend begründet. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher
Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
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ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und
Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt
Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn
ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthalts-
staat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf
Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
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4.4 Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden
ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten,
die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis
hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).
5.
Vorweg ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt in ausreichender Weise erstellt sowie dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zum sich abzeichnenden negativen Ent-
scheid gewährt hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30).
6.
6.1 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, zwischen der 18-
monatigen Inhaftierung von 1990 bis 1992 und der vom Beschwerde-
führer gewünschten Einreise in die Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt
bestehe kein genügend enger Kausalzusammenhang. Die Inhaftierung
sei deshalb für die Erteilung einer Einreisebewilligung im Hinblick auf
ein Asylverfahren in der Schweiz nicht mehr relevant. Das Asylrecht
diene nicht dem Ausgleich erlittener Unbill.
Weiter führt das BFM aus, es bedaure den Verlust von Familien-
angehörigen des Beschwerdeführers. Indes sei der Beschwerdeführer
selbst nicht akut gefährdet. Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute
anders dar, als im Jahre 2007. Der Krieg zwischen der srilankischen
Regierung und der separatistischen Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende ge-
gangen. Damit befinde sich das ganze Land erstmals seit 1983 wieder
unter Regierungskontrolle. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage
sei zwar noch nicht befriedigend und präsentiere sich regional unter-
schiedlich. Die Anzahl der Gewaltereignisse wie Entführungen und
„Killings“ seien indes erheblich zurückgegangen. Zudem habe sich die
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Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) beziehungsweise Karuna-
Gruppe in der Zwischenzeit als politische Partei etabliert und agiere
nicht mehr als militante Gruppierung.
Der Beschwerdeführer und seine Familie seien Opfer militanter
Gruppierungen geworden. Indes nehme der srilankische Staat seine
Schutzpflicht bei Übergriffen von Dritten gegen Zivilpersonen grund-
sätzlich wahr, zumal der Beschwerdeführer über kein politisches Profil
verfüge und der srilankische Staat somit kein Verfolgungsinteresse an
ihm habe. Namentlich sei darauf hinzuweisen, dass der srilankische
Staat aktiv gegen gemeinrechtliche Delikte vorgehe, zumal auch die
TMVP kein Interesse daran habe, in kriminelle Handlungen verwickelt
zu sein. Die Angst des Beschwerdeführers vor Verbindungen zwischen
den srilankischen Behörden und den Personen, welche ihn bedroht
hätten, sei daher unbegründet. Im Einzelfall könne es noch vor-
kommen, dass die Schutzgewährung unterbleibe oder nicht in aus-
reichendem Masse gewährt werde. Eine faktische Garantie des
Schutzgewährens für langfristigen individuellen Schutz bedrohter
Personen könne nicht verlangt werden. Keinem Staat gelinge es, die
absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu
garantieren. Vom Staat könne nicht erwartet werden, dass er jede
Person, die einen gewissen Gefährdungsgrad aufweise, einen um-
fassenden Personenschutz zukommen lasse.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer seine
Asylvorbringen und führt aus, er habe Angst, in seine F._______ zu
gehen. Kürzlich sei eine bekannte Persönlichkeit, welche in seiner
Nähe wohne, von Unbekannten entführt worden. Erst nach Bezahlung
von Lösegeldern sei er wieder freigelassen worden. Im Mai 2010 seien
weitere Verwandte von ihm von Unbekannten getötet worden. Er und
seine Ehefrau seien deshalb in grosser Angst und könnten nur noch
im Versteckten leben.
6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, bis ins Jahre 2007 seien
mehrere Verwandte von ihm getötet worden.
Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Situation für die
Tamilen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas während des
langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. Namentlich gab es eine
Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen und „Killings“. In Zu-
sammenhang mit diesem Krieg stehen offensichtlich auch die
tragischen Tötungen von Verwandten. Zudem ist insoweit auch durch-
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aus denkbar, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit von
Unbekannten belästigt und bedroht wurde. Allerdings vermag der Be-
schwerdeführer weder aus dem Tod seiner Verwandten noch aus den
gegenüber ihm erfolgten Drohungen etwas zu seinen Gunsten abzu-
leiten. Bei letzteren handelt es sich um Belästigungen, welchen bereits
aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne
von Art. 3 AsylG zukommt.
Hinzu kommt, dass sich - wie bereits das BFM in der angefochtenen
Verfügung dargelegt hat - die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka
in jüngster Zeit sukzessive verbessert hat. Namentlich können sich die
Tamilen im Land freier bewegen, wurden wichtige Verbindungswege
wieder dem Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für
Aus- und Einreisen nach Jaffna abgeschafft. Vor diesem Hintergrund
und insbesondere der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer seit
längerer Zeit trotz angeblich anhaltender (Todes)drohungen nichts
Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren ist, ist davon aus-
zugehen, dass er in seiner Heimatregion keine asylrelevanten Ver-
folgungsmassnahmen zu befürchten hat. Überdies genügt die Angst
vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung allein nicht, um auf das
Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu
schliessen. Insoweit vermag der Beschwerdeführer auch aus der Ent -
führung eines Nachbars nichts für sich abzuleiten.
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wieder-
holen seiner Vorbringen nicht substanziiert darzutun, inwiefern das
BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im
Sinne des Asylgesetzes, und es sei ihm deshalb die Einreise zu be-
willigen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden.
6.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle
und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungs-
weise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung
und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzu-
tun. Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar.
Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise
in die Schweiz nicht bewilligt und sein Asylgesuch abgelehnt.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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Zustellung an :
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo (per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Vertretung in Colombo (Ref.-Nr. _______), mit
der Bitte; dem Beschwerdeführer das beiliegende Urteil durch
Aushändigung des Originals [gegen Empfangsbestätigung] oder
Zustellung per Post [Einschreiben mit Rückschein] zu eröffnen und
dem Gericht anschliessend die Empfangsbestätigung bzw. den
Rückschein zu übermitteln.
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
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