B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6405/2014
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Äthiopien,
c/o Schweizerische Botschaft in Khartum,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 29. September 2014 / N (…).
E-6405/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 26. Januar 2012
an die schweizerische Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft)
sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Ge-
währung von Asyl.
A.b Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 teilte das BFM ihr mit, die Botschaft
sei aufgrund des begrenzten Personalbestands sowie fehlender Voraus-
setzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr
in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Aus diesem
Grund ersuchte es die Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts um Angaben zu ihrer Person und um Be-
antwortung konkreter Fragen betreffend das Vorhandensein von Famili-
enangehörigen in Drittstaaten, ihre Asylgründe und ihren Aufenthalt im
Sudan. Ferner forderte es sie auf, Kopien von Identitätsausweisen und
Beweismitteln einzureichen. Schliesslich wurde ihr für den Fall, dass den
Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könne, Gelegenheit zu ab-
schliessenden Bemerkungen eingeräumt.
A.c Die Beschwerdeführerin liess sich mit Schreiben vom 3. Juni 2014
vernehmen.
B.
In ihren Eingaben vom 26. Januar 2012 und vom 3. Juni 2014 machte die
Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend, sie sei in B._______ in Äthiopien geboren und aufgewachsen. Ihr
Vater sei ein aktives Mitglied der Kefagn Ethiopian Patriotic Front gewe-
sen und habe gegen das Regime gekämpft. 1990 sei er im Kampf gegen
die Volksbefreiungsfront von Tigray (TPLF) und die Revolutionäre Demo-
kratische Front der Äthiopischen Völker (EPRDF) getötet worden. 1993
sei ihre Mutter ebenfalls gestorben, und sie sei bei ihrer Tante aufge-
wachsen. Im Jahre 2007 habe sie geheiratet. Ihr Ehemann, ebenfalls ein
früherer Kämpfer der Kefagn Ethiopian Patriotic Front, habe sich 2009
seiner Partei, die durch Eritrea unterstützt werde, wieder angeschlossen.
Seither seien Mitglieder der Sicherheitskräfte wiederholt zu ihr nach Hau-
se gekommen und hätten sie befragt. Sie sei auch einmal inhaftiert und
zum Verbleib ihres Ehemannes befragt worden, wobei sie angegeben
habe, darüber nichts zu wissen. Nach einem Monat sei sie freigelassen
worden. Sie sei jedoch weiterhin Opfer von Diskriminierungen, Beleidi-
E-6405/2014
Seite 3
gungen und Benachteiligungen gewesen und habe finanzielle und soziale
Probleme gehabt und um ihre Sicherheit gefürchtet. Da sie die Situation
nicht mehr ausgehalten habe, habe sie Äthiopien noch im Jahr 2009 ille-
gal verlassen und sei in den Sudan geflüchtet.
Dort habe sie sich als Flüchtling beim UNHCR registrieren lassen. An-
schliessend habe sie sich in Khartum niedergelassen und eine Arbeit als
(…) aufgenommen. Im Jahr 2010 sei sie von einem Flüchtling vergewal-
tigt worden. Der Täter sei zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden.
Seither würden sie dessen Verwandte belästigen. Sie habe dies bei der
Polizei gemeldet, woraufhin diese den Bruder des Täters während einer
Woche inhaftiert habe. Danach habe dieser sie erneut bedroht. Seither
leide sie unter psychischem Stress und habe ihre Stelle aufgegeben. Sie
habe niemanden, der sie beschützen könne. Auch die Polizei und das
UNHCR könnten ihr nicht helfen. Vor einiger Zeit sei der Vergewaltiger
frühzeitig aus der Haft entlassen worden; seither bedrohe er sie, wann
immer er sie sehe. Zurzeit verkaufe sie auf der Strasse Kaffee und Tee,
verdiene jedoch nicht genug, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Der
weitere Verbleib im Sudan sei ihr nicht zumutbar, zumal die Behörden
Flüchtlinge in letzter Zeit vermehrt inhaftiert und (in deren Heimatstaaten)
deportiert hätten.
C.
Mit Verfügung vom 29. September 2014 – eröffnet am 9. Oktober 2014 –
verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz
und wies deren Asylgesuch ab.
D.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Oktober
2014 (Eingang bei der Botschaft: 20. Oktober 2014) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
E-6405/2014
Seite 4
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September
2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12,
19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie
vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisheri-
gen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im
Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die vorliegende Beschwerde ist in Englisch und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung
kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss ver-
zichtet werden.
Abgesehen vom sprachlichen Mangel ist die Beschwerde frist- und form-
gerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
E-6405/2014
Seite 5
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Das BFM bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Ab-
klärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat
auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
Schutzbedürftig im Sinne des AsylG sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die
erlittenen beziehungsweise drohenden Nachteile müssen nachgewiesen
oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG).
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3
S. 126).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids insbesondere
aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die An-
wesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht. Aufgrund des
E-6405/2014
Seite 6
vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden,
dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine Einreise als not-
wendig erscheinen liesse.
Den Akten seien keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus Äthiopien von
einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen sei. Sie mache geltend,
ihren Heimatstaat verlassen zu haben, weil sie nach der Entlassung aus
der einmonatigen Haft von Mitbürgern belästigt, diskriminiert und miss-
handelt worden sei und unter finanziellen und sozialen Problemen gelitten
habe. Diese Aussagen, insbesondere jene betreffend die Ausreisegründe,
seien äusserst vage und unsubstanziiert. Ihre Schilderungen über die
Probleme nach der Haftentlassung seien sehr allgemein ausgefallen und
hätten sich in wenigen kurzen und stereotypen Sätzen erschöpft. Es kön-
ne daher nicht geglaubt werden, dass sie das Geschilderte tatsächlich er-
lebt habe. Insgesamt würden weder realitätsnahe Ausführungen noch ir-
gendwelche Beweismittel vorliegen, die die behaupteten Ereignisse plau-
sibel machen würden.
Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass sich die Beschwerde-
führerin bereits seit fünf Jahren im Sudan aufhalte. Die Hürden für eine
zumutbare Existenz in Khartum seien daher offensichtlich nicht unüber-
windbar. Bezüglich der erwähnten Vergewaltigung und den anschliessen-
den Drohungen wäre es ihr sodann freigestanden, dies in einem Flücht-
lingslager des UNHCR zu melden oder sich an eine der im Sudan tätigen
Nichtregierungsorganisationen zu wenden, die Opfer sexueller Gewalt
unterstützen würden.
6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Beschwerdeführe-
rin nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. In diesem Zusam-
menhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Bei der Durchsicht der Beschwerde – in der im Wesentlichen der bereits
im vorinstanzlichen Verfahren dargelegte Sachverhalt wiederholt wird –
fällt auf, dass die Beschwerdeführerin erneut vergleichsweise ausführlich
über ihre Abstammung berichtet. Die Schilderung ihrer Haft erfolgte hin-
gegen sehr knapp und oberflächlich. Die Ausführungen betreffend die Zeit
nach der Entlassung lassen schliesslich – wie bereits im vorinstanzlichen
Verfahren – jegliche Realkennzeichen vermissen, konkretisiert die Be-
E-6405/2014
Seite 7
schwerdeführerin doch keine einzige der angeblich erfahrenen Schwie-
rigkeiten. Die geltend gemachten Nachteile können ihr somit nicht ge-
glaubt werden. Nachdem davon auszugehen ist, dass die Beschwerde-
führerin in Äthiopien keine Verfolgung erlitten hat respektive inskünftig
keine Verfolgung zu befürchten hat, ist die Zumutbarkeit der Inanspruch-
nahme von Schutz im Sudan nicht zu prüfen.
Unter diesen Umständen hat das BFM der Beschwerdeführerin zu Recht
die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch
abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung an
keinem nach Art. 106 Abs. 1 AsylG rügbaren Mangel leidet. Die Be-
schwerde ist mithin abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6405/2014
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zerische Vertretung in Khartum.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: