B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6406/2012
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
B._______,
Kosovo,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2012 / N (…).
E-6406/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 – eröffnet am fol-
genden Tag – feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche vom 11. November 2012
ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der
Wegweisung anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Dezember 2012
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und in der Hauptsache beantragen, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen
Asyl zu gewähren, eventuell sei die Undurchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen, es sei die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunfts-
staats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen sowie
es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung
darüber zu informieren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
E-6406/2012
Seite 3
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter dem nachfolgend formulierten Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2
VwVG), weshalb auf das Gesuch, die aufschiebende Wirkung sei wieder-
herzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich hier um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken, wobei den frauenspezifischen Flucht-
gründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
E-6406/2012
Seite 4
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden ihre Asylgesuche anlässlich der summa-
rischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlin-
gen vom 21. November 2012 sowie der Anhörungen zu den Asylgründen
vom 26. November 2012 mit verschiedenen Nachteilen begründeten, de-
nen sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Gorani ausgesetzt ge-
wesen seien (durch Albaner vorgenommene Beschimpfungen, Bedro-
hungen, Tätlichkeiten und Provokationen, Abstellen der Stromzufuhr des
Hauses, Diebstähle, Diskriminierung und Betrug des Beschwerdeführers
durch den Arbeitgeber, unmöglicher Schulbesuch der Beschwerdeführerin
wegen der schlechten Sicherheitslage),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen feststell-
te, dass bezüglich der Gorani im Kosovo gemäss konstanter Praxis keine
Kollektivverfolgung anerkannt werde und es den Beschwerdeführenden
möglich und zuzumuten gewesen wäre, sich wegen der geltend gemach-
ten Übergriffe bei den heimatlichen Behörden zu melden, die schutzfähig
und -bereit seien,
dass die tätlichen Übergriffe bereits mindestens neun Jahre zurückliegen
würden und die neueren Erlebnisse aufgrund ihrer Art und geringen In-
tensität als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert werden müssten,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Dar-
stellung des BFM, wonach die Gorani im Kosovo heute keine Probleme
mehr hätten, stimme nicht,
dass sie im Kosovo aus ethnischen Gründen aus der Gesellschaft ausge-
schlossen und diskriminiert würden, die Polizei ihnen nicht helfe und sie
auch von ärztlicher Betreuung ausgeschlossen seien,
dass aus diesen Gründen mittlerweile alle Angehörigen der Familie den
Kosovo verlassen hätten,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Durchsicht der Akten den
Erwägungen der Vorinstanz anschliesst,
dass die Beschwerdeführenden ausschliesslich Behelligungen und Dro-
hungen seitens von Privatpersonen geltend machen und die zuständigen
Behörden im Kosovo nach Kenntnis des Gerichts im Rahmen ihrer Mög-
E-6406/2012
Seite 5
lichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privat-
personen vorgehen (vgl. hierzu und zum Folgenden das Urteil
D-5331/2011 vom 22. November 2012 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen),
dass Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo die Möglichkeit ha-
ben, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor – auch
ethnisch motivierten – Übergriffen Dritter zu ersuchen (vgl. BVGE 2011/50
E. 4.7),
dass mit Bezug auf die Angehörigen der Ethnie der Gorani im Kosovo
festzuhalten ist, dass es sich dabei um eine vergleichsweise gut integrier-
te Minderheit handelt, deren Situation unter dem Aspekt der Sicherheit
weitgehend stabil ist,
dass zudem den vom Beschwerdeführer geltend gemachten tätlichen
Übergriffen in der Tat die flüchtlingsrechtliche Aktualität und den übrigen
geltend gemachten Nachteilen die asylrechtliche Intensität abzusprechen
ist,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
E-6406/2012
Seite 6
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax /
Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden
nach dem oben Gesagten nicht auf eine konkrete Gefährdung im Fall ei-
ner Rückkehr schliessen lässt (vgl. hierzu auch BVGE 2011/50 E. 8.6),
dass die Beschwerdeführenden keine massgebenden individuellen Un-
zumutbarkeitsindizien – beispielsweise solche medizinischer Art – akten-
E-6406/2012
Seite 7
kundig gemacht haben und ihr sinngemässes Beschwerdevorbringen, die
Familienangehörigen seien wegen der schlechten Sicherheitslage aus
dem Kosovo ausgewandert, nicht zu überzeugen vermag, nachdem von
ihnen anlässlich der vor wenigen Wochen durchgeführten Befragungen
eine Vielzahl von Angehörigen im Kosovo zu Protokoll gegeben worden
waren (vgl. Summarbefragungen vom 21. November 2012, je S. 4 f.),
dass der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu qualifizieren ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihnen obliegt, nötigenfalls bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes sowie jegliche Da-
tenweitergabe an dieselben zu unterlassen, durch den vorliegenden Ent-
scheid in der Hauptsache gegenstandslos werden,
dass das BFM gemäss Akten bisher keine Daten an die heimatlichen Be-
hörden weitergeleitet hat, weshalb der Eventualantrag abzuweisen ist, die
Beschwerdeführenden seien darüber in einer separaten Verfügung zu in-
formieren,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab-
zuweisen ist, da die Beschwerdebegehren sich als aussichtslos heraus-
gestellt haben,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
E-6406/2012
Seite 8
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6406/2012
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Der Antrag, die Beschwerdeführenden seien über vom BFM an die hei-
matlichen Behörden weitergeleitete Daten in einer separaten Verfügung
zu informieren, wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem beigelegten Einzahlungsschein innert
30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: