B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6408/2017
Ur t e i l vom 2 2 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Angola,
beide vertreten durch lic. iur. Cinthia Sedo, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. November 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 3. August 2017 für sich und ihre Tochter
in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie am 3. August 2017 per Zufallsprinzip der Testphase des Verfah-
renszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurden,
dass die Beschwerdeführerin am 9. August 2017 im VZ Zürich summarisch
zur Person und zu den Ausreisegründen befragt wurde,
dass eine Abfrage mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass ihr von Portugal ein vom 18. Juli 2017 bis am 31. August 2017
gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war,
dass ihr am 16. August 2017 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Por-
tugal gewährt wurde, wobei sie geltend machte, sie könne nicht nach Por-
tugal zurückkehren,
dass sie in Angola als Spionin gearbeitet habe und befürchte, von Portugal
nach Angola ausgeliefert zu werden, wie dies ihren Kollegen im Jahre 2013
passiert sei, welche danach verschwunden seien,
dass sie sich lieber das Leben nehmen würde, als nach Portugal zurück-
zukehren,
dass sie überdies zwecks Übernahme ihrer Tochter durch eine Adoptions-
organisation einen Brief aufgesetzt habe,
dass die Beschwerdeführerin weiter geltend machte, anlässlich einer ärzt-
lichen Untersuchung habe man bei ihrer Tochter ein Nierenleiden festge-
stellt, weshalb wahrscheinlich eine Operation durchgeführt werden müsse,
dass das SEM am 24. August 2017 die portugiesischen Behörden um die
Übernahme der Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO)
ersuchte,
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dass die portugiesischen Behörden der Übernahme am 24. Oktober 2017
zustimmten,
dass einem ärztlichen Bericht des Ambulatoriums Kanonengasse vom (…)
2017 entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin an einer
chronischen Virushepatitis B ohne Delta-Virus, einer akuten Kolpitis und an
einem Leiomyom des Uterus leide und in der siebten Woche schwanger
sei, wobei die Schwangerschaft auf ihren Wunsch am (…) 2017 abgebro-
chen werde,
dass die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2017 Gelegenheit erhielt,
zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen,
dass sie in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2017 geltend machte, sie
sei enttäuscht über den Entscheid der Schweiz und befürchte, in Portugal
Repressalien ausgesetzt zu sein,
dass sie sich jedoch kooperativ verhalten werde, wenn bei einem allfälligen
Transfer auf die Gesundheit der Tochter, welche in der Schweiz in medizi-
nischer Behandlung sei, geschaut werde, wobei der medizinische Sach-
verhalt noch erhoben werden müsse,
dass einem am 31. Oktober 2017 zu den Akten gereichten ärztlichen Be-
richt des Kinderspitals C._______ vom 22. September 2017 entnommen
werden kann, dass bei der Tochter eine Hydronephrose links diagnostiziert
worden sei und zudem der Verdacht auf eine symptomatische Ureteroab-
gangsstenose links bestehe,
dass die behandelnde Ärztin des Kinderspitals C._______ in einem Schrei-
ben vom 3. November 2017 festhielt, es sei eine operationswürdige Prob-
lematik bei der Tochter festgestellt worden, weshalb sie die Erteilung einer
Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz empfehle, da die Operation erst
mit dem abgeschlossenen 3. Lebensjahr erfolgen könne und bis dahin re-
gelmässig Ultraschall und klinische Kontrollen durchgeführt werden sollten,
dass das SEM mit Verfügung vom 7. November 2017 – eröffnet am 8. No-
vember 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Portugal anordnete und die Beschwerdeführerin und ihre Tochter auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 14. November 2017
durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und (sinngemäss) die Behandlung ihres
Asylgesuches beantragten,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung ersuchte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 15. November
2017 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen
aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), richtet,
dass aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerinnen in die Testphase
des VZ Zürich ausserdem die Verordnung vom 4. September 2013 über
die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen
im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung gelangt (Art. 1 und
Art. 4 TestV),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a
Dublin-III-VO),
dass nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat für die Prü-
fung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der dem Antrag-
steller ein Visum erteilt hat,
dass ein Abgleich mit dem CS-VIS ergab, dass Portugal der Beschwerde-
führerin für sie und ihr Kind ein vom 18. Juli 2017 bis 31. August 2017 gül-
tiges Visum ausgestellt hat und die portugiesischen Behörden das Ersu-
chen des SEM vom 24. August 2017 um Übernahme gestützt auf Art. 12
Abs. 2 Dublin-III-Verordnung am 24. Oktober 2017 guthiessen,
dass die Zuständigkeit Portugals für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens somit gegeben ist, was von der Beschwerdeführerin-
nen auch nicht bestritten wird,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen,
und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitglied-
staat bestimmt werden kann,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Portugal würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
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dass ausserdem jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-
III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht
für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; Selbst-
eintrittsrecht),
dass darunter auch Zuständigkeiten nach der Dublin-III-VO zu subsumie-
ren sind, welche auf eine Verletzung der Konvention zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) basieren und daher zu einem zwingenden Selbsteintrittsrecht
führen würden (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K2 zu Art. 17),
dass in der Beschwerdeschrift insbesondere geltend gemacht wird, es sei
angesichts der vorgesehenen Operation der Tochter der Beschwerdefüh-
rerin eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erteilen, wobei geltend
gemacht wird, die Tochter sei als abhängige Person im Sinne von Art. 16
Abs. 1 Dublin-III-VO anzusehen,
dass detaillierte Informationen zur Schwere und Dringlichkeit der Operation
nachgereicht würden,
dass vorab festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerinnen nichts aus
Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu Gunsten der Tochter ableiten können, be-
zieht sich diese Bestimmung doch auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwi-
schen einer antragstellenden Person – vorliegend die Tochter – und einer
ihr nahestehenden Person, welche sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat
– vorliegend die Schweiz – aufhält, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist,
zumal die Beschwerdeführerin über keinen solchen Aufenthalt in der
Schweiz verfügt,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humani-
tären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-
VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die behandelnde Ärztin in ihren Berichten vom 22. September 2017
und 3. November 2017 festhielt, die bei der Tochter diagnostizierte Hydro-
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nephrose links könne erst nach abgeschlossenem dritten Lebensjahr erfol-
gen und die Tochter würde bis dahin mittels Ultraschall und klinischen Kon-
trollen regelmässig untersucht,
dass Portugal Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zu-
satzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen
diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die portugiesischen Behörden würden sich weigern, sie und ihre
Tochter aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Portugal werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Portugal würde ihr und ihrer Tochter dauerhaft die ihnen ge-
mäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vor-
enthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übri-
gen nötigenfalls an die portugiesischen Behörden wenden und die ihnen
zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern
könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
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dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) die zwangsweise Rückweisung von Personen mit ge-
sundheitlichen Problemen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen
kann, wenn ernsthafte Gründe dargelegt werden, dass die betroffene Per-
son bei einer Überstellung im Zielstaat nicht angemessen behandelt würde
oder der Zugang zum Gesundheitssystem ihr verwehrt bliebe, so dass sie
einem realen Risiko einer ernsthaften, raschen und unwiederbringlichen
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre, die zu in-
tensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung
führen (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili vs. Belgien vom 13. Dezember
2016, Nr. 41738/10, § 183),
dass vorliegend kein solcher Fall erkennbar ist,
dass die Tochter gemäss der behandelnden Ärztin bis zu ihrem dritten Le-
bensjahr – am (…) wird sie drei Jahre alt – Ultraschall und regelmässige
klinische Kontrollen benötigt,
dass aufgrund der vor kurzem gestellten Diagnose der behandelnden Spe-
zialärzte weitere ärztliche Berichte nicht notwendig erscheinen, weshalb
auf das Einholen weiterer Informationen verzichtet werden kann,
dass die Weiterführung der in der Schweiz begonnenen Behandlung und
eine nach Abschluss des dritten Lebensjahrs allenfalls vorzunehmende
Operation auch in Portugal durchgeführt werden können,
dass Portugal über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern überdies die erforderliche me-
dizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahme-
richtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erfor-
derliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichen-
falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin
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und ihrer Tochter Rechnung tragen und die portugiesischen Behörden vor-
gängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände
informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals
festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerinnen nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Portugal angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: