Abtei lung V
E-6409/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. September 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6409/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM auf ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
6. April 2009 mit Verfügung vom 12. Mai 2009 gestützt auf Art. 32 Abs.
2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug
anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer seit dem 23. November 2009 unbekannten
Aufenthalts war,
dass der Beschwerdeführer am 23. August 2010 ein zweites Asylge-
such einreichte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung B._______ vom 30. August 2010
anführte, er sei Ende Oktober 2009 nach Frankreich gegangen, wo er
seit Anfang November 2009 bei einer Freundin in C._______ gewohnt
habe,
dass ihm ein Freund im Dezember 2009 gesagt habe, er werde wei-
terhin aus den bereits in seinem ersten Asylgesuch aufgeführten
Gründen vom lokalen König gesucht,
dass er ausser den im vorhergehenden Verfahren genannten
Problemen keine anderen (neuen) Asylgründe habe,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. Septem-
ber 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers vom 23. August 2010 nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die im ers -
ten Asylgesuch vorgebrachten Vorbringen hätten offensichtliche Un-
glaubhaftigkeitselemente enthalten und hätten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht standgehalten, weshalb auf das Asyl -
gesuch nicht eingetreten worden sei,
dass deshalb sämtliche Befürchtungen, aus denselben Gründen in
Nigeria künftig einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein,
jeglicher Grundlage entbehren würden,
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dass zudem die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Um-
stände seines Untertauchens vor dem geplanten Rückflug in den
Heimatstaat realitätsfremd seien und deshalb nicht geglaubt werden
könnten,
dass es zudem unlogisch sei, dass er anfangs November 2009 auf -
grund eines im Dezember 2009 geführten Telefongesprächs mit einem
Freund untergetaucht sei,
dass auf die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2010
(Poststempel: 8. September 2010) gegen diese Verfügung beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl
beantragte, wobei auf die Wegweisung und deren Vollzug zu verzich-
ten sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. September 2010 (per Telefax)
respektive am 16. September 2010 (im Original) eintrafen (Art. 109
Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass daher das Begehren um Gewährung von Asyl nicht einzutreten
ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor-
übergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
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dass das BFM auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 12. Mai 2009 nicht eingetreten ist, womit der Be-
schwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos
durchlaufen hat und das formelle Erfordernis für die Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1. S.
213; EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),
dass das BFM offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hinweisen auf
seither eingetretene flüchtlingsrelevante Ereignisse (materielles Er-
fordernis) festgestellt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum
gleichen Schluss wie das BFM gelangt, wonach die Befürchtungen des
Beschwerdeführers, welche sich einzig auf die bereits im ersten Asyl-
verfahren vorgebrachten Fluchtgründe stützen und dort als offensicht-
lich unglaubhaft bezeichnet worden sind, jeglicher Grundlage entbeh-
ren,
dass in der Beschwerdeschrift keine Argumente vorgebracht wurden,
welche zu einer anderen Beurteilung führen könnten,
dass im Übrigen ohne zusätzliche Erörterungen auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und festge-
halten werden kann, dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs.
2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23.
August 2010 nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ersichtlich sind, die ihm in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Nigeria nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder krie -
gerischen Auseinandersetzungen ausgegangen werden kann, auf-
grund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre,
dass auch zum jetzigen Zeitpunkt keine individuellen Gründe ersicht -
lich sind, aufgrund derer darauf geschlossen werden könnte, der junge
und offensichtlich gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend somit zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
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stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das Bundesamt und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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