Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6409/2011
U r t e i l v om 2 9 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Partei A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, (…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand Revisionsgesuch; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. November 2011 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 29. August 2008
mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 – eröffnet am 12. Oktober 2011 –
abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 11. November 2011
(Poststempel: 11. November 2011, Aufgabe gemäss "Track & Trace": 13.
November 2011) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf eine Auskunft der
Schweizerischen Post, wonach im Falle einer Divergenz zwischen dem
Datum des Poststempels und dem in "Track & Trace " erfassten
Aufgabedatum letzteres massgeblich sei, die Beschwerde als verspätet
erachtete und darauf mit Urteil vom 22. November 2011 im
einzelrichterlichen Verfahren nicht eintrat,
dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit TelefaxEingabe vom
24. November 2011 unter Beilage eines Auszugs aus seinem
Empfangsscheinbuch in Kopie daran festhielt, dass die
Beschwerdeeingabe am 11. November 2011 am Postschalter abgegeben
worden sei und um Aufhebung des Urteils vom 22. November 2011
ersuchte,
dass der Instruktionsrichter mit TelefaxVerfügung vom 25. November
2011 den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetzte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110])
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht,
dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von
Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als
Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 mit
Hinweisen),
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dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121128 BGG sinngemäss gelten,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu
entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG),
dass die Eingabe vom 24. November 2011 als sinngemässes gegen das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2011
gerichtetes Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist,
dass der Gesuchsteller sinngemäss das Vorliegen eines
Revisionsgrundes im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend
macht,
dass sich dem zu den Akten gereichten Auszug aus dem
Empfangsscheinbuch des Rechtsvertreters des Gesuchstellers für die per
Einschreiben aufgegebene Beschwerdeeingabe im Verfahren (…) ein
Datumsstempel vom 11. November 2011 entnehmen lässt,
dass erneute Abklärungen des Gerichts bei der Schweizerischen Post
ergeben haben, dass auf die Richtigkeit der Datumsstempel auf dem
Zustellcouvert und im Empfangsscheinbuch abgestellt werden könne und
eine nachträgliche elektronische Erfassung der Sendung in der "Track &
Trace"Datenbank im Zeitpunkt der Weiterverarbeitung durchaus möglich
sei,
dass in Anbetracht der neu vorliegenden Beweismittel und Tatsachen
davon auszugehen ist, dass die gegen die Verfügung des BFM vom 11.
Oktober 2011 gerichtete Beschwerdeeingabe tatsächlich am 11.
November 2011 der Schweizerischen Post übergeben und damit im Sinn
von Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) fristgerecht eingereicht
wurde,
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dass demnach das vorliegende Revisionsgesuch gutzuheissen, das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts (…) vom 22. November 2011
aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen ist,
dass bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 VwVG),
dass dem vertretenen Gesuchsteller angesichts des Obsiegens im
Revisionsverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 913 VGKE) die Parteientschädigung auf Grund der Akten auf
pauschal Fr. 300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts (…) vom 22. November 2011 wird
aufgehoben.
2.
Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht für das
Revisionsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.
ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, das BFM
und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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