Abtei lung V
E-6411/2006
scr/dau/ruo
{T 0/2}
Urteil vom 16. Juli 2007
Mitwirkung: Richterin Schenker Senn, Richter Lang, Badoud
Gerichtsschreiber David
A._______, Sri Lanka,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 21. Mai 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am
15. April 2000 und gelangte am 2. Mai 2000 von Italien herkommend illegal in die
Schweiz. Gleichentags stellte er ein Asylgesuch. Dieses begründete er anlässlich
der Kurzbefragung vom 5. Mai 2000 in der Empfangsstelle (heute: Empfangszent-
rum) in Basel und der gleichenorts durchgeführten Direktanhörung vom 11. Mai
2000 durch das Bundesamt im Wesentlichen wie folgt:
Er sei ethnischer Singhalese, stamme aus dem an der Südküste gelegenen Dik-
wella und habe stets dort gelebt. Neben und nach der Schule habe er jeweils auf
dem elterlichen Bauernhof geholfen, bis er mangels anderweitiger zusätzlicher Er-
werbsmöglichkeiten einen zwölfjährigen Dienstleistungsvertrag als Berufssoldat
mit der srilankischen Armee unterzeichnet habe und am 5. Januar 1999 freiwillig
eingerückt sei. Er sei einfacher Soldat gewesen und stets im Süden der Insel, in
der Nähe seines Wohnortes stationiert gewesen. Im Juni 1999 sei er aus einem
dreitägigen Urlaub nicht mehr in den Militärdienst zurückgekehrt, da er aufgrund
von Hinweisen seinen Einsatz im umkämpften Norden des Landes befürchtet
habe; er sei nämlich gegen den Krieg und gegen das Töten. Desertionen seien zu
jener Zeit häufig gewesen, da viele Dienstleistende aus den selben wirtschaftli-
chen Beweggründen wie er in die Armee eingetreten seien. Er sei zunächst einen
Monat zu Hause geblieben, in der Folge jedoch von Armee und Polizei gesucht
worden, weshalb er sich nunmehr bei Freunden und Verwandten und insbesonde-
re die letzten vier bis fünf Monate bei seiner Cousine in Colombo versteckt gehal-
ten habe. Sein Elternhaus sei durchsucht und seine Eltern eingeschüchtert wor-
den. Er selber habe angesichts der vielen Kontrollposten keine Bewegungsfreiheit
gehabt und keine Arbeit finden können. Aus diesen Gründen habe er sein Heimat-
land zehn Monate nach seiner Desertion mit Hilfe eines Agenten auf dem Luftweg
in Richtung Europa verlassen. Er habe im Übrigen nie Probleme mit den Behörden
gehabt. In politischer Hinsicht sei er inaktiver Sympathisant der UNP (United
National Party) gewesen, aus welchem Umstand ihm keinerlei Probleme erwach-
sen seien.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Be-
schwerdeführer gab als Beweismittel seine Identitätskarte und eine beglaubigte
Kopie seines Geburtsscheines zu den Akten; einen Reisepass habe er nie beses-
sen und sein Militärausweis sei bei der Armee geblieben. Am 11. Juni 2001 wurde
ferner der srilankische Führerausweis des Beschwerdeführers in der Schweiz be-
hördlich sichergestellt.
B. Mit Verfügung vom 21. Mai 2003 lehnte das damals zuständige BFF das Asylbe-
gehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Schil-
derungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht genüg-
3ten; der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die de-
taillierte Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
C. Mit Beschwerdeeingabe vom 19. Juni 2003 an die Schweizerische Asylrekurskom-
mission (ARK) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Gewährung von
Asyl, den Verzicht auf die Wegweisung sowie eventualiter die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird,
soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D. Am 6. Februar 2006 wurde das BFM zur Vernehmlassung im Hinblick auf das all-
fällige Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nach Art. 44 Abs. 3-
5 aAsylG eingeladen.
Die zuständige kantonale Behörde beantragte in einem zuhanden des BFM ver-
fassten Bericht vom 20. März 2006 die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infol-
ge Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage.
Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 2006 die Ab-
weisung der Beschwerde beziehungsweise den Vollzug der Wegweisung. In der
Begründung verneinte es in Abweichung zur Einschätzung der kantonalen Behör-
de das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nach Art. 44 Abs.
3-5 aAsylG.
Mit Replik vom 11. Juli 2006 bekräftigte der Beschwerdeführer seinerseits das Vor-
liegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage.
Auf den Inhalt des Schriftenwechsels wird, soweit wesentlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
E. Mit standardisiertem Schreiben der ARK vom November 2006 wurde der Be-
schwerdeführer auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass das Bundesverwal-
tungsgericht die ARK per 1. Januar 2007 ersetze und dannzumal für die Weiterfüh-
rung des Verfahrens zuständig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
4Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, per 1. Januar
2007 die Beurteilung der vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Schil-
derungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Sri Lanka kenne keine allgemeine Wehr-
pflicht. Der Beschwerdeführer habe sich durch die Vertragsunterzeichnung selber
und freiwillig in die geltend gemachte Situation gebracht und insbesondere die
strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Desertion ausdrücklich anerkannt.
Die Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung sei in Anbetracht der re-
gelmässigen Amnestieangebote für Deserteure in Sri Lanka sehr gering. Ein den-
noch eingeleitetes Verfahren wäre zudem rechtsstaatlich legitim und das Straf-
mass mit drei Jahren nicht extrem hoch. Eine Bestrafung sei vorliegend auch
5unrealistisch angesichts des grossen Mangels an freiwilligen Militärangehörigen,
der sehr hohen Zahl an Deserteuren und der Eigenschaft des Beschwerdeführers
als einfacher Soldat mit bloss sechsmonatiger Dienstzeit. Die Befürchtungen des
Beschwerdeführers seien somit weder realistisch noch flüchtlingsrechtlich relevant.
Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Beschwerde die bestehende Möglich-
keit, in Sri Lanka aufgrund seiner Desertion zur Rechenschaft gezogen zu werden.
Die weiteren Ausführungen und Beweismittel betreffen Aspekte der Durchführbar-
keit des Wegweisungsvollzuges und werden daher systematisch in jenem Zusam-
menhang erörtert und gewürdigt (vgl. unten E. 5.3).
4.2 Die Vorinstanz hat in umfassenden Erwägungen gesetzes- und praxiskonform er-
kannt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art.
3 AsylG an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen kann auf die vorstehende zusammengefasste Be-
gründung des Bundesamtes verwiesen werden. Der Beschwerdeführer beanstan-
det die vorinstanzliche Argumentationslinie in keinem Punkt, sondern beschränkt
sich in seiner Rekursschrift auf die Bekräftigung der sachverhaltlich geltend ge-
machten Furcht vor möglichen Konsequenzen infolge seiner (behaupteten) Deser-
tion. Die Beschwerde ist somit ungeeignet, eine unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG
andere Sichtweise zu begründen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer von einer der Amnestien für Dienstverweigerer
profitieren kann, die in Sri Lanka in unregelmässigen Abständen von wenigen Jah-
ren ausgesprochen werden. Das in Sri Lanka vorgesehene Strafmass von maximal
drei Jahren für Desertion wird zudem in der militärstrafrechtlichen Praxis vor allem
bei einfachen Soldaten meist weit unterschritten. Zusammenfassend sind beim Be-
schwerdeführer weder ein flüchtlingsrechtlich bedeutsames Motiv noch irgendwel-
che Malus begründenden Individualkennzeichen festzustellen, die ihn als Sonde-
ropfer bei der Behandlung als Dienstverweigerer darstellen könnten.
4.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen
des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser die Vor-
aussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vor-
instanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mit-
6teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 21).
5.3
5.3.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach 44 Abs. 3 ff. aAsylG i.V.m. konnte, sofern vier Jahre nach Einreichen des
Asylgesuchs noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist, in Fällen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage eine vorläufige Aufnahme angeordnet
werden. Dabei waren insbesondere die Integration in der Schweiz, die familiären
Verhältnisse und die schulische Situation der Kinder zu berücksichtigen. Die Be-
stimmung ist seit dem 1. Januar 2007 nicht mehr in Kraft.
5.3.2 Die Vorinstanz begründete den angeordneten Wegweisungsvollzug im Wesentli-
chen wie folgt: Mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft finde der Grundsatz
der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung und aus
den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Sodann sprächen
weder die im Heimatstaat herrschende allgemeine Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Sri Lanka. So habe im Jahre 2002
ein Friedensprozess eingesetzt, der – trotz einiger Zwischenfälle – seither zu einer
Entspannung im ganzen Land geführt habe. Ausserdem sei der Vollzug der Weg-
weisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 19. Juni 2003 geltend, ein
Vollzug der Wegweisung würde es ihm verunmöglichen, seine gesundheitlich an-
geschlagene Mutter weiter mit seinem in der Schweiz erarbeiteten Verdienst zu
unterstützen; diese Situation würde ihn in einen "unerträglichen psychischen
Stress" versetzen. Zudem seien seine Anstellungs- und Erwerbsaussichten in Sri
Lanka als gering einzustufen, wogegen er in der Schweiz die Möglichkeit habe,
Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen zu sammeln, die ihm später in der
Heimat zu Nutzen kommen könnte. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer
7ein Unterstützungsschreiben seines damaligen Arbeitgebers, einem
Restaurationsbetrieb, zu den Akten, in welchem der Wunsch nach dessen
Weiterbeschäftigung geäussert wird. In der Eingabe vom 11. Juli 2006 – dort
anlässlich der Replik im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage nach Art. 44 Abs. 3 aAsylG – macht der
Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er aus einer Gegend stamme, die
vom Tsunami im Jahre 2004 schwer betroffen worden sei; seither sei seine
berufliche Zukunft in Sri Lanka ohne Perspektiven.
5.3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Rückführung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr.
16 S. 122 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt mangels
gegenteiliger Anhaltspunkte nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund individueller Gefahrenmomen-
te, wie beispielsweise das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlungs-
möglichkeit, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Vorliegend ist die vorinstanzliche Erkenntnis der Zumutbarkeit eines Wegwei-
sungsvollzuges des 30-jährigen Beschwerdeführers zu bestätigen. Die in der
Schweiz erworbene Berufserfahrung (auf dem Bau und im Gastgewerbe) wird dem
Beschwerdeführer beim Wiederaufbau einer Existenz in seinem Heimatland zugute
kommen. Hinsichtlich der Lage in Sri Lanka ist festzuhalten, dass der vom Bun-
desamt skizzierte politische und humanitäre Befriedungs- beziehungsweise Ent-
spannungsprozess in den letzten rund zwei Jahren ins Stocken geraten, ohne
dass indessen heute von einer flächendeckend herrschenden Situation allgemei-
ner Gewalt gesprochen werden muss. Die Situation in Sri Lanka wird in einem Ur-
8teil der ARK vom Jahre 2006 (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 S. 60 Ziff. 6.5.) dahingehend
beschrieben, „…dass sich zwar die Achtung der Menschenrechte durch die politi-
sche Entwicklung im Vergleich zu der Zeit vor den Friedensverhandlungen deutlich
verbessert hat und sich für die Zivilbevölkerung wesentliche Erleichterungen erge-
ben haben. Dennoch müssen sich beide Konfliktsparteien nach wie vor schwere
Menschenrechtsverletzungen vorwerfen lassen. Auch häufen sich gerade in jünge-
rer Zeit Berichte über Gewalttaten, die Rekrutierung von Kindersoldaten und - in
den vom Tsunami betroffenen Gebieten - eine desolate Situation im humanitären
Bereich. Nach Schätzungen des UNHCR sind gut die Hälfte der zirka 730'000
durch den Krieg innerstaatlich vertriebenen Menschen an ihren angestammten
Wohnort zurückgekehrt (vgl. UNHCR, Sri Lanka, Global Report 2004, S. 378). Der
Tsunami hat aber neu gegen 550'000 Menschen gezwungen, ihre Heimatregion zu
verlassen (vgl. Shenton, SFH, a.a.O., S. 9). Vor diesem Hintergrund erscheint es
derzeit aufgrund der weiterhin unsicheren Entwicklung der Friedensgespräche so-
wie der schlechten Sicherheitslage nicht angebracht, die Praxis der ARK - welcher
sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst - wonach die Rückschaffung abge-
wiesener Asylbewerber und -bewerberinnen aus Sri Lanka in die im Norden der In-
sel gelegenen Gebiete Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna unzu-
mutbar ist, zu ändern. Auch der schwierigen Situation im Osten des Landes und im
gesamten vom Tsunami betroffenen Küstengebiet muss im Einzelfall gebührend
Rechnung getragen werden. Dagegen stuft die Kommission eine Rückführung in
die übrigen Provinzen - insbesondere in den Grossraum Colombo - weiterhin
grundsätzlich als zumutbar ein. Zwar hat sich auch hier, nach anfänglichen Ver-
besserungen, die humanitäre und politische Situation aufgrund der Tsunami-Ver-
triebenen, der jüngsten Gewalttaten und der Polarisierung der Politik wieder ver-
schärft; von der generellen Unzumutbarkeit einer Ansiedlung in diesem Gebiet ist
jedoch dennoch nicht auszugehen“. An dieser Einschätzung ist auch im Lichte der
jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka, jedenfalls für Angehörige der singhalesi-
schen Ethnie, die nicht aus dem umkämpften Gebiet stammen, weiterhin festzuhal-
ten. Der Beschwerdeführer stammt zwar aus einem vom Tsunami betroffenen Ge-
biet. Die durch die Katastrophe angerichteten Schäden konnten indessen im Ver-
laufe der vergangenen drei Jahre mit internationaler Hilfe zumindest teilweise be-
hoben werden und die humanitären Auswirkungen haben sich wesentlich ent-
schärft. In individueller Hinsicht ist ferner festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt und zuletzt vier bis fünf
Monate in Colombo bei Verwandten wohnhaft war. Weiter kann er sich auf eine so-
lide Schulbidung (bis College-Stufe) sowie auf Berufserfahrungen in verschiede-
nen Branchen (Landwirtschaft, Gastronomie, Metzgerei, Baugewerbe) abstützen.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr gegebenenfalls
wieder in die srilankische Armee integriert und zur Erfüllung seines Vertrages an-
gehalten wird, vermag an der Zumutbarkeit keine Änderung zu bewirken, da er den
betreffenden Vertrag aus freiem Willen und nach Abwägung der relevanten Ent-
scheidgrundlagen eingegangen ist (vgl. insb. actum A4 S. 5 f.). Unerheblich bei
der Beurteilung der Zumutbarkeit ist die Situation der angeblich gesundheitlich an-
geschlagenen Mutter des Beschwerdeführers. Die Mutter ist nicht Partei des vor-
liegenden Verfahrens und ihre angeschlagene gesundheitliche Situation spräche
allenfalls gar für eine Rückkehr des Beschwerdeführers.
Soweit im Übrigen auf die Schweiz bezogene Integrationsaspekte geltend gemacht
9werden, sind diese seit dem Wegfall der betreffenden Bestimmung
(Ausserkraftsetzung von Art. 44 Abs. 3 ff. aAsylG per 1. Januar 2007) für sich
besehen im heutigen Zeitpunkt nicht mehr von Bedeutung. Soweit sie dennoch
eine reziproke Wirkung auf die Zumutbarkeitsfrage haben, sind sie im Vergleich
zum bisher Erwogenen von minderem Gewicht. So kann aus einer langjährigen
Anwesenheit und einer dadurch bedingten Integration in der Schweiz nicht ohne
weiteres auf eine Entwurzelung aus den heimatstaatlichen Verhältnissen
geschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer die überwiegende Zeit seines
Lebens und insbesondere seine persönlichkeitsbildende Jugendzeit in Sri Lanka
verbracht hat. Nicht Prüfungsgegenstand ist im Übrigen die Frage, ob der
Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 AsylG (in Kraft seit 1.
Januar 2007) zur Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles und
mithin zur Erteilung einer allfälligen fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung
erfüllt.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
5.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen und die
Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Be-
tracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- den Migrationsdienst des Kantons C._______
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand am: