Abtei lung V
E-6411/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, Kamerun,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. August 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6411/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine gemäss eigenen Angaben aus
B._______ (...) stammende kamerunische Staatsangehörige römisch-
katholischer Religionszugehörigkeit, verliess ihren Heimatstaat am (...)
und gelangte auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am 11. Juli 2007
am Flughafen C._______ um Asyl nachsuchte. Am 14. Juli 2007 fand
eine Befragung durch die Flughafenpolizei und am 19. Juli 2007 eine
Anhörung durch das BFM statt.
B. Mit Schreiben vom 23. Juli 2007 nahm das UNHCR (United Nations
High Commissioner for Refugees, Verbindungsbüro für die Schweiz
und Liechtenstein) zum Telefaxschreiben des BFM vom 19. Juli 2007
Stellung. Das Amt hatte darin ausgeführt, dass das Asylgesuch als
offensichtlich unbegründet betrachtet werden müsse, weshalb es ab-
zulehnen und die Beschwerdeführerin wegzuweisen sei. Das UNHCR
kam zum Schluss, das Gesuch erscheine nicht als offensichtlich un-
begründet und bat darum, die Beschwerdeführerin zwecks Prüfung
des Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren in die Schweiz einreisen
zu lassen.
Daraufhin bewilligte das BFM am 24. Juli 2007 die Einreise der Be-
schwerdeführerin und verwies sie an das D._______.
Im Rahmen des ordentlichen Verfahrens fanden am 2. August 2007 die
summarische Erstbefragung und am 16. August 2007 die Bundes-
anhörung statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
geltend, sie habe ihren Ehemann in B._______ auf dem Markt
kennengelernt. Er habe sie angesprochen und gefragt, ob sie ihn
heiraten wolle. Ihr habe diese Idee gefallen. Nachdem ihre Familie in
eine Eheschliessung eingewilligt habe, hätten sie im Jahre (...) eine
traditionelle Hochzeit abgehalten. Am (...) sei die gemeinsame Tochter
E._______ geboren worden. Im Jahre (...) habe ihr Ehemann erstmals
erwähnt, er wolle nach F._______ zu seinem Stamm gehen, da er dort
ein Haus habe und Geschäfte machen wolle. Sie habe sich mit ihren
Eltern besprochen, welche ihr geraten hätten, mit ihrem Ehemann zu
gehen. Daraufhin seien sie nach F._______ in den Norden Kameruns
gezogen. Sie habe bemerkt, dass die Leute dort sehr traditionell leben
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würden. Als sie noch in B._______ gelebt hätten, habe ihr
muslimischer Ehemann zwar seine täglichen Gebete vorgenommen,
aber er sei ein guter Mensch gewesen. Er habe sich auch nichts dabei
gedacht, als sie ihm gesagt habe, gläubige Christin zu sein. Mit dem
Umzug nach F._______ habe er jedoch angefangen, sich zu verändern
und ihr seine Traditionen zu zeigen. So sei es dort üblich, dass Frauen
und Mädchen beschnitten würden. Sie und ihre Tochter hätten auch
beschnitten werden sollen, was sie aber verweigert habe. Dies habe
zu Problemen mit ihrem Mann und der Bevölkerung geführt. Als sie im
(...) eines Tages vom Markt nach Hause zurückgekehrt sei, habe sie
bemerkt, dass ihre Tochter heimlich beschnitten worden sei. (...) später
sei die Tochter an den Folgen der Beschneidung verstorben. Sie habe
ihre Eltern informiert und sei zur Polizei gegangen, um Anzeige zu er-
statten. Die Polizei habe ihr gesagt, man könne diese Tradition nicht
verbieten. Als sie nach Hause gekommen sei, hätten die Leute sie
geschlagen und sie sei dafür, dass sie der Tradition nicht habe nach-
leben wollen, von der muslimischen Dorfbevölkerung geächtet worden.
Auch ihr Ehemann sei gewalttätig geworden. Sie habe ihn gefragt, wie
er den Tod der Tochter verantworten könne, worauf sie gestritten
hätten. Er habe von ihr ebenfalls die Beschneidung verlangt, sie ge-
schlagen und gedroht, sie umzubringen. Im (...) sei sie nach
B._______ zu ihren Eltern geflohen. Dort habe sie dem Pastor der
katholischen Kirche von ihren Problemen erzählt und ihn um Hilfe ge-
beten. Der Pastor habe ihr einen Pass beschafft, mit welchem sie im
(...) für (...) Tage nach Zentralafrika gereist sei. Als sie nach B._______
zurückgekehrt sei, hätten ihr die Eltern geraten, zurück zum Ehemann
zu gehen und die Probleme mit ihm zu bereinigen. So sei sie im (...)
nach F._______ in der Hoffnung gegangen, die Probleme mit ihrem
Mann lösen zu können. Doch dieser habe weiterhin ihre Beschneidung
gefordert und sie geschlagen. Sie sei deshalb im (...) erneut nach
B._______ geflohen; ihr Mann sei ihr dorthin gefolgt. In B._______
seien er und ihre Eltern gemeinsam zur Polizei gegangen. Die Polizei
habe ihren Ehemann gefragt, wieviel Geld er für sie bezahlt habe und
vorgeschlagen, die Eltern sollten den Brautpreis zurückerstatten. Doch
ihr Mann habe dies verweigert und erklärt, er wolle, dass sie mit ihm
nach F._______ zurückkehre. Da sie gewusst habe, dass er sie um-
bringen würde, sei sie zu (...) in den Busch geflüchtet. Sie habe (...)
lang dort gelebt, bis sie schwer krank geworden sei und (...) sie zurück
nach B._______ in die Kirche von Pastor G._______ gebracht habe.
Der Pastor habe sie aufgenommen, in ein Spital gebracht und an-
schliessend (...) lang in der Kirche beherbergt. Sie sei mit ihm nach
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H._______ gereist, wo sie (...) in einer Kirche untergekommen sei. Der
Pastor habe ihr ein Flugbillett und ein Visum besorgt. Dann habe er sie
zum Flughafen begleitet, von wo aus sie am (...) Kamerun gemeinsam
verlassen hätten.
C.
Mit Verfügung vom 27. August 2007 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den
Vollzug an.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. September 2007 (Poststempel) be-
antragte die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht – unter
Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von
Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen
Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
Zur Stützung ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege legte die
Beschwerdeführerin der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung vom
13. September 2007 bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2007 stellte der
Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang
des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig
hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 15. November 2007
unter Verweis auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
an seinem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
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G.
Mit Verfügung vom 20. November 2007 wurde die Vernehmlassung der
Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides
aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien insgesamt äusserst
unsubstanziiert. Insbesondere könne sie ihren Aufenthalt im
muslimischen Norden Kameruns und die damit einhergehende Be-
drohung von Zwangsbeschneidung und Gewalt seitens des Ehe-
mannes nicht glaubhaft darlegen. Obwohl sie (...) dort gelebt haben
wolle, könne sie ihr Leben dort, die vorherrschenden Traditionen und
geographischen Gegebenheiten nicht differenziert beschreiben. Sie
kenne nur einen Nachbarort von F._______ und wisse nicht, dass die
Stadt an der Grenze zu (...) und an einem grossen, bekannten Fluss
liege. Ihre Beschreibungsversuche würden sich in kurzen, stereotypen
Floskeln ohne jegliche Realkennzeichen erschöpfen. Zudem wolle sie
trotz der Ehe mit einem praktizierenden Muslim nichts über den Islam
und dessen Rituale oder Vorschriften wissen. Schliesslich seien auch
ihre Angaben zur angeblichen Beschneidungstradition in F._______
äusserst dürftig. Sie wisse weder das Alter, in welchem eine Be-
schneidung im Normalfall durchgeführt werde, noch wer diese durch-
führe. Die Beschwerdeführerin gebe an, wenig darüber zu wissen, weil
sie keine Muslimin sei und sich dieser Tradition verweigert habe.
Dieser Begründungsversuch überzeuge jedoch nicht, sei doch davon
auszugehen, dass sie sich angesichts ihrer Bedrohungslage und des
langen Aufenthalts vor Ort darüber informiert hätte. Auch das angeb-
liche Aufsuchen der Polizei in F._______ sei angesichts der Un-
substanziiertheit ihrer Ausführungen dazu nicht glaubhaft. So habe sie
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weder den Standort des Polizeigebäudes nennen noch den Weg
dorthin beschreiben können. Angesichts dieser zahlreichen Un-
substanziiertheiten bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftig-
keit ihrer Vorbringen.
Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar erklären
können, weshalb wichtige Themen wie Religion, Stammeszugehörig-
keit und fehlende Beschneidung über Jahre hinweg für ihren Ehemann
und dessen Familie keine Rolle gespielt hätten. Weder bei der Ehe-
verabredung noch bei der Hochzeit sei darüber gesprochen worden,
weshalb es äusserst realitätsfremd anmute, dass die Beschwerde-
führerin genau aus diesen Gründen lebensbedrohlich verfolgt sei, und
dies umso mehr, als sie auch nicht plausibel habe erklären können,
weshalb ihr Mann sie geheiratet habe, obwohl sie keine Muslimin sei.
Die Aussagen bezüglich des Kennenlernens ihres zukünftigen Ehe-
mannes und der anschliessenden Heirat würden sehr konstruiert
wirken. Schliesslich sei es ihr auch nicht gelungen, in überzeugender
Weise darzutun, weshalb es ihr möglich gewesen sei, (...) in
F._______ zu leben, ohne einer jetzt befürchteten Zwangs-
beschneidung unterzogen zu werden.
Die Beschwerdeführerin habe eine Visitenkarte mit sich geführt,
welche sie als Koordinatorin der Organisation "(...)" betitle. Darauf
angesprochen habe sie erklärt, kein Englisch zu verstehen und weder
schreiben noch lesen zu können. Die Karte wirke aufgrund des
äusseren Erscheinungsbildes und der Schreibfehler gefälscht, weshalb
sie nicht geeignet sei, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu be-
stätigen, vielmehr weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vor-
bringen hervorrufe.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden somit den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand-
halten. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ihr
Asylgesuch sei abzulehnen.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der
Wegweisungsvollzug sei im vorliegenden Fall zulässig, zumutbar und
möglich.
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3.2 In der Beschwerde vom 24. September 2007 erklärte die Be-
schwerdeführerin, sie könne der Auffassung der Vorinstanz bezüglich
ihrer Glaubwürdigkeit und der eingereichten Beweismitteln nicht fol-
gen. Sie habe anlässlich der Anhörungen die Wahrheit gesagt, das
Gesagte in ihrer Heimat erlebt und leide sehr unter den Folgen des
Erlebten. Dass sie über den Norden und die Tradition der Beschnei-
dung keine Details angeben könne, hänge einerseits damit zusam-
men, dass sie als Christin im (...) Kameruns aufgewachsen sei, und
anderseits damit, dass die Beschneidung zwischen ihr und ihrem
Ehemann kein Thema gewesen sei. Als sie noch in B._______
gewohnt hätten, habe es zwischen ihnen keine Probleme gegeben.
Diese seien erst in F._______ entstanden, als ihr Mann unter den
Druck seiner Gemeinschaft geraten sei. Bezüglich der Visitenkarte
habe sie sich nicht klar ausgedrückt, und sie befürchte, es habe sich
diesbezüglich ein Übersetzungsfehler eingeschlichen. Die
vorgebrachten Fluchtgründe würden zwar primär von privater Seite
ausgehen, doch hätten ihr die Behörden im muslimischen Norden die
Schutzgewährung versagt, und auch die Behörden im (...) des Landes
hätten keinen Schutz oder Hilfe anbieten können. Im Falle einer
Rückschiebung nach Kamerun drohe ihr mit grosser
Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung, weshalb der
Wegweisungsvollzug unzulässig sei. Die Vorinstanz habe nicht
eingehend geprüft, ob ihre Wegweisung auch zumutbar wäre. Sie
verweise in diesem Zusammenhang auf einen Länderbericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Oktober 2006 über
Kamerun, gemäss welchem Frauen dort durch Gesetze unzureichend
geschützt seien. Es gäbe keinen wirksamen Schutz für Frauen, die von
ihren Ehemännern misshandelt würden. Zwar stimme es, dass ihre El-
tern und Geschwister in B._______ leben würden, doch würden sie ihr
als verheiratete Frau keinen Schutz bieten können. Die Familie stünde
unter grossem Druck seitens des Ehemannes, und sie wolle nicht,
dass ihre Angehörigen ihretwegen Schaden nehmen würden. Da ihr
Mann von ihr verlassen worden sei und seine verletzte Ehre wieder-
herstellen müsse, befürchte sie bei einer Rückkehr das Schlimmste.
4.
4.1 Wie bereits dargelegt muss, wer um Asyl nachsucht, die Flücht-
lingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
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hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt
es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden
Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der
Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte
(WALTER KÄ-LIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.).
Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist
dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und
innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erleb-
nissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, ge-
steigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
(Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes,
Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche
Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Beschwerdeführer
sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist,
aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und über-
wiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen.
4.1.1 Für die Wahrheit einer Aussage spricht einerseits, wenn sie
zahlreiche und qualitativ hochwertige Details enthält, welche sich zu
einem stimmigen Ganzen zusammenfügen, und andererseits, wenn
die befragte Person über ihre Gefühle, Assoziationen, unverstandene
Erscheinungen oder Missverständnisse berichtet. Gegen die Wahrheit
spricht hingegen, wenn die Aussage detailarm ist, obwohl beim be-
treffenden Erlebnis ein Mindestmass an Detailreichtum erwartbar ge-
wesen wäre oder wenn auch auf Aufforderung hin nähere Einzelheiten
und Nebensächlichkeiten nicht berichtet werden (BENDER/NACK/TREUER,
Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2007,
S. 72 ff.).
4.1.2 Die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der Glaubhaftig-
keit der Vorbringen der Beschwerdeführerin behalten auch nach
Prüfung der Beschwerde durch das Gericht ihre Berechtigung. Die
Beschwerdeführerin vermag auch auf Beschwerdeebene Ungereimt-
heiten nicht zu klären und ihre Vorbringen glaubhaft darzulegen. Ihre
Aussagen zur Beziehung zu ihrem Ehemann und ihre Schilderung, wie
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sie diesen kennengelernt und sogleich geheiratet haben will, muten
realitätsfremd an. Ebenso unglaubhaft ist das Vorbringen, die unter-
schiedliche Religions- und Stammeszugehörigkeit sei weder vor der
Eheschliessung noch während ihres gemeinsamen Aufenthaltes in
B._______ von Seiten des Ehemannes oder den Familienangehörigen
thematisiert worden, und dies umso mehr, als sie anlässlich der An-
hörung vom 16. August 2007 selbst geltend machte, der muslimische
Glaube sei für ihren Ehemann wichtig (Akten BFM A40/13 S. 5).
Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb die Aussagen der Be-
schwerdeführerin bezüglich des Glaubens ihres Ehemannes und der
lokalen Traditionen derart dürftig ausgefallen sind. Mit Verweis auf die
Protokolle führt sie zwar aus, sie sei durchaus im Stande gewesen,
Angaben zu F._______ und zu ihrem dortigen Leben zu machen. Bei
der Durchsicht der Protokolle fällt aber auf, dass die Beschwerde-
führerin Fragen zu Einzelheiten jeweils ausgewichen ist. So be-
antwortete sie etwa die Frage nach den Nachbarorten von F._______
wie folgt: "Man fährt durch (...) und (...) bevor man F._______ erreicht"
(A40/13 S. 7). Dies seien alle Nachbarorte, die sie kenne, sie kenne
keine anderen. Auf den Hinweis der Befragerin, damit habe die Be-
schwerdeführerin nur die (...) ganz grossen Städte auf dem Weg nach
F._______ aufgezählt, führte diese aus: "Das sind die Orte wo man
vorbeigeht, wenn man nach F._______ fährt." (a.a.O., S. 7) Als Nach-
barorte gäbe es ganz kleine Dörfer, die nicht auf der Karte seien. Sie
sei nicht gut gebildet und kenne keinen Ort in der Nähe von
F._______. Auf Gewässer angesprochen erklärte sie, dass es in
F._______ kleine Flüsse und Wasser gäbe. Auf einen (...) grossen
Fluss hingewiesen, gab sie an, sie könne sich an den Namen nicht er-
innern. Ebenso wenig war sie in der Lage, (...) an F._______ an-
grenzende (...) zu nennen. Dass die Beschwerdeführerin nicht weiss,
dass (...) F._______ an (...) grenzt (...), ist nicht nachvollziehbar. Auch
ist unverständlich, dass sie den (...) Fluss I._______, der bei
F._______ mit dem Fluss J._______ zusammenfliesst, nicht kennt. Die
Beschreibungen der Umgebung und ebenso die Angaben zur Vor-
sprache bei der Polizei sind insgesamt äusserst dürftig ausgefallen
und dermassen allgemein gehalten, dass sie fast auf jeden beliebigen
Ort zutreffen könnten: "Der Ort F._______ ist nicht zu gross und nicht
zu klein", "Es ist ein guter Ort, ausser dem Problem mit ihren
Traditionen", "Ich kann nichts anderes (darüber) sagen." (A40/13 S. 7).
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Hätte die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann tatsächlich ins-
gesamt (...), wovon (...) im muslimisch-traditionellen F._______, ver-
bracht, müsste sie in der Lage sein, die örtlichen Gegebenheiten und
Bräuche substanziierter zu beschreiben. Aufgrund ihrer lückenhaften
und auffallend ausweichenden Aussagen entsteht der Eindruck, sie
habe nie in F._______ gelebt und die vorgebrachten Ereignisse nicht
selbst erlebt.
Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe bezüglich
der vorgefundenen Visitenkarte behauptet, sie habe anlässlich aller
Befragungen übereinstimmend ausgesagt, diese von ihrer Madame,
für die sie als (...) gearbeitet habe, erhalten zu haben, und sie selbst
sei nie für eine Organisation gegen Zwangsheirat und Beschneidung
tätig gewesen, stimmt mit der Aktenlage nicht überein. Anlässlich der
Befragung vom 14. Juli 2007 erklärte sie nämlich, seit zwei Jahren
Mitglied der Organisation zu sein. Ihre Mutter (allenfalls gemäss den
Vorbringen der Beschwerdeführerin auch Madame) kenne den Vor-
sitzenden dieser Organisation (A15/23 S. 13). Zudem wird die Be-
schwerdeführerin auf der Visitenkarte eindeutig namentlich erwähnt
und als "(...)" betitelt. Es scheint, dass die Beschwerdeführerin diese
Karte selbst hergestellt hat oder herstellen liess und sie auf sich trug,
um ihren Vorbringen Nachdruck zu verleihen. Das Aufbauschen der
Vorbringen lässt die Beschwerdeführerin unglaubhaft wirken, und es
entsteht der Eindruck, dass auch ihre Vorbringen bezüglich der Be-
schneidung insgesamt konstruiert sind. Unbegreiflich ist zudem, dass
sie angesichts des traumatischen und prägenden Erlebnisses, das sie
mit dem Tod ihrer Tochter aufgrund der Beschneidung geltend macht,
und der eigenen drohenden Genitalverstümmelung nicht über die
damit konkret in Erscheinung getretenen Probleme, Ängste und Ge-
fühlsregungen spricht, zumal bei der Befragung vom 16. August 2007
ausschliesslich Frauen anwesend waren und mithin kein Anlass be-
standen hat, sich etwa aus Scham zurückzuhalten.
4.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach dem Ge-
sagten der Ansicht der Vorinstanz an, wonach die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen nicht glaubhaft er-
scheinen. Ihre Aussagen bezüglich des vorgebrachten Kern-
geschehens und ebenso hinsichtlich ihrer Gedanken, Gefühlen oder
Nebensächlichkeiten betreffend sind sehr allgemein ausgefallen und
jeweils auch auf Nachfrage hin kaum substanziierter ausgefallen. Der
Schluss liegt nahe, dass die Beschwerdeführerin die geschilderten
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Ereignisse nicht selbst erlebt hat, vielmehr ein Konstrukt nacherzählt.
Es ist höchst unwahrscheinlich, dass sich die Vorbringen in der Art und
Weise zugetragen haben, wie sie es behauptet. Die Vorbringen halten
somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
Im Übrigen wäre die von der Beschwerdeführerin behauptete Ver-
folgung durch ihren Ehemann ohnehin asylrechtlich nicht relevant,
zumal eine innerstaatliche Fluchtalternative naheliegen würde und
gemäss dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen in
Kamerun zahlreiche Hilfsorganisationen für Frauen tätig sind.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt.
4.2 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.3 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hu-
gi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR, (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom
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28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.4 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerde-
führerin noch individuelle Gründe – die junge und offenbar gesunde
Beschwerdeführerin verfügt eigenen Angaben zufolge in Kamerun mit
ihren Eltern und Geschwistern über ein familiäres Beziehungsnetz –
lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar erweist.
5.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege mit
Verfügung vom 28. September 2007 gutgeheissen wurde, sind der
Beschwerdeführerin indessen keine Kosten aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
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