Abtei lung V
E-6411/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______,
Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 16. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6411/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 25. März
2010 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte,
dass er in der Folge in das Transitzentrum Altstätten transferiert wurde,
wo er am 7. April 2010 summarisch befragt wurde und dabei als
Geburtsdatum den (...) angab,
dass am 12. April 2010 im Auftrag des BFM eine radiologische Analy -
se des Knochenalters des Beschwerdeführers durchgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Anhörung vom 15. April
2010 mit der Vermutung des BFM konfrontiert wurde, er sei in Wirk-
lichkeit nicht minderjährig, und er dabei an dem von ihm angegebenen
Geburtsdatum festhielt,
dass dem Beschwerdeführer bei einer weiteren Befragung in Altstäten
vom gleichen Tag das rechtliche Gehör zu seiner voraussichtlichen
Überstellung nach Österreich gewährt wurde, nachdem die Recherche
des BFM in der daktyloskopischen Datenbank EURODAC bezüglich
dieses Drittstaats ein positives Ergebnis ergeben hatte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Österreich sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Juli 2010 die
Beschwerde guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und dem
BFM die Akten zur korrekten Weiterführung des Asylverfahrens über-
wies,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung insbesondere
anführte, dass die Vorinstanz in besagter Verfügung mit keinem Wort
auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit
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eingegangen sei und dies eine grobe Verletzung der Begründungs-
pflicht darstelle, die eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht
habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. August 2010 – eröffnet am
18. August 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
das Asylgesuch neuerlich nicht eintrat und die Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Österreich sowie den Vollzug anordnete,
dass es weiter feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass es zur Begründung seiner Verfügung anführte, es bestehe ein
EURODAC-Treffer mit Österreich vom 29. Mai 2009, ausserdem habe
der Beschwerdeführer bestätigt, sich dort aufgehalten und ein Asyl-
gesuch eingereicht zu haben,
dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA,
SR 0.142.392.68) und dem Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestell-
ten Asylantrags Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig sei,
dass Österreich einer Übernahme des Beschwerdeführers mit
Schreiben vom 23. April 2010 zugestimmt habe,
dass die Rückführung des Beschwerdeführers – vorbehältlich einer
allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am
23. Oktober 2010 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zur Zuständigkeit Österreichs und zu einer Wegweisung
dorthin ausgeführt habe, er habe dort gelitten und nicht genug zu
Essen erhalten,
dass er weiter geltend gemacht habe, am (...) geboren worden zu sein,
er jedoch vom BFM aufgrund der Handwurzelknochenanalyse vom
12. April 2010, welche ein Alter von mehr als 18 Jahren attestiere und
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des Umstandes, dass er keine Ausweisdokumente beigebracht habe,
als volljährige Person eingestuft und sein Asylgesuch in diesem Sinne
behandelt werde,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könnte, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden
würde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat-
oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Österreich bestehen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Österreich zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 25. August
2010 in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und das Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei die
Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde sowie unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver-
fahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Ver-
fügung vom 9. September 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort
aussetzte,
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dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 9. September 2010
beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass daher auf den Antrag, das Asylgesuch des Beschwerdeführers
sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Ent-
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scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
– namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugs-
hindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen
Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintre-
tensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass vorderhand festzustellen ist, dass das BFM seiner Begründungs-
pflicht betreffend der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Minderjährigkeit in der nunmehr angefochtenen Verfügung nachge-
kommen ist,
dass die entsprechenden Ausführungen nachvollziehbar und nicht zu
beanstanden sind,
dass das Bundesasylamt der Republik Österreich dem Ersuchen um
Übernahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23. April 2010
zugestimmt hat,
dass Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Österreich sich nicht an
die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an
das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten würde,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind,
zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
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dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind,
die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zu-
lässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig be-
reits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretens-
entscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt,
sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-Verordnung) oder ge-
gebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-
Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei
der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dub-
lin-II-Verordnung),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen
ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instrukti -
on der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde hinfällig geworden ist,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ab-
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zuweisen und die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2
und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
Versand:
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