B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V
E-6411/2015
U r t e i l v om 1 3 . Ok t obe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Somalia,
vertreten durch Livia Kunz, MLaw,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 5. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 14. Juli 2015
summarisch und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von
Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen
brachte der Beschwerdeführer vor, andere Flüchtlinge, welche er getroffen
habe, seien in Italien nicht betreut und obdachlos gewesen.
B.
Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen Alter
des Beschwerdeführers veranlasste das SEM eine Handknochenanalyse.
Die am 9. Juli 2015 durchgeführte Analyse ergab ein Knochenalter von
19 Jahren oder älter.
C.
Am 22. Juli 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behör-
den nicht vernehmen.
D.
Mit Verfügung vom 23. September 2015 trat die Vorinstanz auf das Asylge-
such nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Ita-
lien weg. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie
dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfü-
gung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz vom 23. September 2015 sei aufzuheben und die Sache zur
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Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzu-
stellen, dass die Schweiz für das vorliegende Asylverfahren zuständig sei
und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung, die unverzügliche Anweisung der Vorinstanz bis
zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von jeglichen Vollzugs-
handlungen abzusehen, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als
Beweismittel reichte er eine Kopie seiner Geburtsurkunde zu den Akten.
F.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 12. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingetroffen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antrag-
steller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitglied-
staat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines ande-
ren Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23,
24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, Italien sei für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Für
einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen würden keine
Gründe vorliegen. Es würden keine Hinweise für einer Verletzung von Art. 3
EMRK bestehen.
Wegen Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwer-
deführers habe man eine Handknochenanalyse veranlasst, welche ein
Knochenalter von 19 Jahren und älter ergeben habe. Aufgrund dieser Ana-
lyse, der ungenauen Aussagen des Beschwerdeführers und der Tatsache,
dass er keinerlei Identitätsdokumente abgegeben habe, werde er als voll-
jährige Person behandelt.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Handknochenanalyse
habe nur beschränkten Aussagewert, da das Knochenwachstum individuell
variiere. Sein Geburtsdatum sei ihm von seinen Eltern mitgeteilt worden,
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was nachvollziehbar sei. Seine Aussagen seien nicht ungenau und unsub-
stantiiert, sondern stimmig und substantiiert. Die eingereichte Kopie der
Geburtsurkunde untermauere, dass er am (…) geboren sei. Aus dem ge-
fälschten italienischen Aufenthaltstitel könne nicht auf sein Geburtsdatum
geschlossen werden. Die Schweiz sei für sein Asylgesuch zuständig, da es
sich bei ihm um einen unbegleiteten Minderjährigen handle.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht
auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
4.3.1 Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, er sei minderjährig, weshalb
sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werden müsse. Dazu reicht er eine
Kopie seiner Geburtsurkunde zu den Akten. Zudem gehe aus den Akten
nicht hervor, ob er der Handknochenanalyse überhaupt zugestimmt habe.
Gemäss Aktennotiz vom 8. Juli 2015 (SEM-Akten, A6/1) stimmte der Be-
schwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin der Durchführung einer
Knochenaltersanalyse ausdrücklich zu, weshalb die entsprechende Rüge
auf Beschwerdeebene ins Leere stösst. Der Beschwerdeführer gab anläss-
lich der Asylgesuchseinreichung auf dem Personalienblatt an, er sei am
(…) geboren (SEM-Akten, A1/2). In der Befragung bestätigte er dieses Al-
ter (SEM-Akten, A10/13 S. 2 f.). Auf dem gefälschten italienischen Aufent-
haltstitel, der dem Beschwerdeführer abgenommen wurde, geht hingegen
hervor, dass der Beschwerdeführer am (…) geboren ist. Die eingereichte
Geburtsurkunde hat keinen Beweiswert. Einerseits handelt es sich nur um
eine Kopie, andererseits sind solche Dokumente nicht fälschungssicher
und können gegen Geld erworben werden. Die Handknochenanalyse
ergab zudem ein Alter von 19 Jahren oder älter (SEM-Akten, A8/2). Rechts-
genügliche Identitätsdokumente hat der Beschwerdeführer keine einge-
reicht. Unter Berücksichtigung der unsubstantiierten und widersprüchli-
chen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und seiner Schul-
zeit (SEM-Akten, A10/13 S. 4 f. und A12/4 S. 2) ist die Vorinstanz zu Recht
von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Bei dieser
Sachlage besteht keine Veranlassung, die Einreichung der in Aussicht ge-
stellten originalen Geburtsurkunde abzuwarten.
4.3.2 Die Vorinstanz hat aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers
zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden
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– gestützt auf Art. 13 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO – um Über-
nahme ersucht. Für die Annahme der Zuständigkeit genügen Indizien
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Italien ist somit verpflichtet, die Person auf-
zunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen
(Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Ausführungen des Beschwerdeführers
hiergegen vermögen die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht umzustos-
sen oder in Frage zu stellen.
4.3.3 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FOK,
SR 0.105) und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im
vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält.
Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertragli-
chen Verpflichtungen missachtet und der Beschwerdeführer unter Verlet-
zung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden
Behandlung ausgesetzt wäre, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-re-
foulement-Gebot verletzt würde.
4.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens aus-
gegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbst-
eintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind
nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
5.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für eine Rück-
weisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz besteht nach dem
Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung sowie der Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, von Voll-
zugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
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rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2). Da sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht stattgegeben werden. Das Gesuch des Beschwerde-
führers um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem
vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: