B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-641/2013
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ägypten,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im
Februar 2011 illegal verliess und am 15. Oktober 2011 in die Schweiz ge-
langte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Kreuzlingen (Befragung zur Person, BzP) vom 27. Oktober 2011 so-
wie der Anhörung vom 20. Februar 2012 zur Begründung seines Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, seine damalige Freundin, eine
Christin, sei von ihm schwanger geworden, weshalb er von ihren Eltern
bedroht worden sei,
dass er zudem als Mitglied der bis zum Jahr 2011 regierenden National-
demokratischen Partei Informationen über Demonstranten habe sammeln
müssen und es zu Unruhen gekommen sei,
dass sie den Auftrag gehabt hätten, die Demonstranten auseinanderzu-
treiben, was ihnen aber nicht gelungen sei, worauf die Polizei und die
Parteimitglieder, mithin auch er selber, hätten fliehen müssen,
dass auch die Eltern seiner damaligen Freundin an dieser Demonstration
anwesend gewesen seien und dabei sein Haus in Brand gesetzt sowie
ihn, in der Absicht ihn zu töten, gesucht hätten,
dass er nun auch von der Polizei gesucht werde, da ihm vorgeworfen
werde, Demonstranten getötet und seine ehemalige Freundin vergewal-
tigt zu haben,
dass sein Pass wie auch seine Identitätskarte wegen der herrschenden
Unruhen in Ägypten verloren gegangen seien,
dass er mit Schreiben vom 17. November 2011 und 22. Dezember 2011
diverse Beweismittel betreffend seine Parteimitgliedschaft beziehungs-
weise -aktivitäten und den Brand seines Hauses, sowie zwei Zeitungsar-
tikel einreichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 15. Februar 2013 – eröffnet am 17. Februar 2013 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
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dass das BFM zur Begründung ausführte, die Angaben des Beschwerde-
führers würden zahlreiche Widersprüche enthalten und nicht der allge-
meinen Erfahrung und Logik des Handelns entsprechen, weshalb seine
Vorbringen als unglaubhaft einzustufen seien,
dass daran auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern würden,
zumal deren Beweiskraft in Frage gestellt werde und sie zum Teil gar kei-
ne Hinweise auf eine Verfolgung liefern würden,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Januar 2013 um Ak-
teneinsicht ersuchte, welche ihm am 22. Januar 2013 gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2013 gegen die
Verfügung des BFM vom 15. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der Entscheid des
BFM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung ersuchte und hierzu eine Fürsorgebestätigung des Bezirks
Einsiedelns vom 4. Februar 2013 zu den Akten reichte,
dass er zur Begründung angab, er werde in seinem Heimatland aufgrund
einer falschen Anschuldigung durch die Polizei gesucht und müsse bei
einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland zudem mit Repressionen
seitens der Revolutionäre sowie der Eltern seiner ehemaligen Freundin
rechnen, weshalb er begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe,
dass ihm aufgrund der im Heimatland herrschenden Situation zumindest
die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2013
mitteilte, die Beschwerde sei rechtzeitig beim Bundesverwaltungsgericht
eingegangen und er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten,
dass mit weiterer Zwischenverfügung vom 1. März 2013 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab-
gewiesen und dem Beschwerdeführer Frist bis zum 18. März 2013 zur
Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt wurde,
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dass der verlangte Kostenvorschuss am 15. März 2013 fristgerecht ge-
leistet wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass den Ausführungen der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit der Aussa-
gen des Beschwerdeführers beizupflichten ist,
dass er einerseits die Beteiligung der Familie seiner ehemaligen Freundin
am Brand seines Hauses weder anlässlich der mündlichen Befragungen
noch in seiner Beschwerde glaubhaft darstellen konnte,
dass es angesichts seines eigenen Hinweises, es seien während den Un-
ruhen viele Häuser von Parteimitgliedern und auch das Parteihauptquar-
tier niedergebrannt worden (vgl. Anhörungsprotokoll vom 20. Februar
2013 F23), im Übrigen naheliegend erscheint, dass auch sein Haus in
diesem Zusammenhang in Brand gesetzt wurde,
dass zudem die Vorinstanz die geltend gemachte Behelligung durch die
Angehörigen seiner damaligen Freundin zu Recht als offensichtlich asyl-
rechtlich irrelevant qualifizierte, da der Beschwerdeführer eigenen Aussa-
gen zufolge bereits eine Anzeige einreichen konnte und ihm als
(…)student die Ergreifung weiterer rechtlicher Mittel zum Erhalt von
Schutz ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre,
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dass es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelang mittels der einge-
reichten Zeitungsartikel darzutun, die ägyptische Polizei fahnde nach ihm,
zumal davon ausgegangen werden kann, diese hätte sich im Rahmen ei-
nes offiziellen Ermittlungsverfahrens als Auftraggeberin der Zeitungsinse-
rate zu erkennen gegeben,
dass in diesem Zusammenhang auch die Aussage realitätsfremd und un-
glaubwürdig erscheint, die ägyptischen Polizisten seien sozusagen über
Nacht gesamthaft ersetzt worden (vgl. Anhörungsprotokoll F27 ff.),
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Flucht vor Straf-
verfolgung wegen eines dem Beschwerdeführer zur Last gelegten ge-
meinrechtlichen Delikts im Übrigen grundsätzlich keinen Grund für die
Anerkennung als Flüchtling darstellt, soweit diese nicht aufgrund eines in
Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grundes erfolgt oder zu erwarten ist, es
werden im konkreten Fall fundamentale Menschenrechte verletzt oder
das Strafverfahren vermöge den rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerwei-
se nicht zu genügen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-230/2008 vom 18. September 2012 mit weiteren Hinweisen),
dass es sich bei den angeblichen Vorwürfen seitens der Polizei zudem
um gemeinrechtliche Delikte handeln würde, deren Verfolgung als rechts-
staatlich legitim zu erachten wäre (und überdies auch die angebliche Ver-
folgung durch die Familie der Freundin offensichtlich nicht aus einem der
in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe erfolgt wäre),
dass der Beschwerdeführer somit nicht darzutun vermochte, er sei in sei-
nem Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Be-
drohung ausgesetzt,
dass der Vorinstanz schliesslich zuzustimmen ist, soweit sie die Ansicht
vertritt, den eingereichten Beweismitteln käme insbesondere aufgrund der
unbestätigt gebliebenen Identitätsangabe des Beschwerdeführers ein le-
diglich geringer Beweiswert zu,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Beschwerde nichts
Substanzielles entgegenzubringen vermochte, weshalb auf die Erwägun-
gen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass es ihm somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gemäss stän-
diger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
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haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Ägypten keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis von der generellen
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeht (vgl. statt vieler das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-6277/2012 vom 11. März 2013
m.w.H.),
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal es sich beim Beschwerde-
führer um einen jungen, gesunden Mann mit guter Ausbildung handelt
(vgl. Protokoll BzP F. 1.17.04), dessen Mutter und Bruder ebenfalls im
Heimatstaat leben und ihn bei einer Rückkehr unterstützen können,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen, mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen und damit bereits beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer unter
Verrechnung mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss auf-
erlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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