Abtei lung V
E-6412/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______,
Libanon,
dessen Ehefrau B._______, geboren 12. Dezember
1966, palästinensischer Herkunft,
und deren Kinder
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
E._______, geboren _______,
F._______, geboren _______,
G._______, geboren _______,
H._______, geboren _______,
I._______, geboren _______,
J._______, geboren _______,
vertreten durch lic. iur. Thomas Schütz, Rechtsanwalt,
_______,
_______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF vom 17. März 2003 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Parteien
Gegenstand
Besetzung
E-6412/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten gemäss eigenen Angaben am
10. Mai 2000 mit dem Flugzeug von K._______nach Zürich und
reichten am gleichen Tag in der Empfangsstelle (...) Asylgesuche ein.
Die Erstbefragung erfolgte am 15. Mai 2000.
Der Beschwerdeführer machte geltend, sie seien Palästinenser und
hätten zusammen mit ihren Familienangehörigen von Geburt an im
Flüchtlingslager L._______ gelebt. Er sei PLO-Anhänger (Palestine
Liberation Organisation) und habe bei dieser Organisation Sicherheits-
aufgaben wahrgenommen sowie im Lager Bauarbeiten ausgeführt.
Von einem Informanten beim Sicherheitsdienst habe er vor etwa acht
Monaten (September 1999) erfahren, dass sein Name auf einer Liste
gesuchter PLO-Anhänger stehe; er werde vom libanesischen Staatssi-
cherheitsdienst, den libanesischen Sicherheitskräften und der Armee
gesucht. Man mache ihm den ungerechtfertigten Vorwurf, für Waffen-
schmuggel und Explosionen verantwortlich zu sein. Da die Sicherheits-
kräfte das Flüchtlingslager nicht betreten dürften, habe er nicht verhaf-
tet werden können. Die Beschwerdeführenden seien mit Hilfe eines
Schleppers mit ihren eigenen Pässen in die Schweiz gereist.
B.
Gemäss Mitteilung (Bezeichnung der Behörde) reisten die
Beschwerdeführenden am 28. März 1991 nach (Staatsbezeichung)
ein. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 20. Oktober
1993, dasjenige seiner Frau am 16. Februar 1999 abgelehnt. Der Be-
schwerdeführer reiste am 18. April 1997 aus, die Beschwerdeführerin
und ihre Kinder verliessen (Staatsbezeichnung) am 15. Dezember
1998.
C.
Die kantonalen Anhörungen der Beschwerdeführenden erfolgten am
13. Juli 2000.
Die Beschwerdeführerin sagte bezüglich des Asylverfahrens in
(Staatsbezeichnung) aus, ihr Mann sei wegen seiner kranken Mutter
bereits im April 1997 in den Libanon zurückgekehrt, sie selbst sei mit
den Kindern noch geblieben und erst am 28. August 1997 in den
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Libanon abgereist. Sie hätten wieder im Lager L._______ gelebt.
Wegen Problemen mit ihrem Mann sei sie nach etwa einem Jahr
erneut nach (Staatsbezeichnung) gegangen, wo sie sich etwa zehn
Tage aufgehalten habe. Da sie mit den Kindern (...) gehabt habe, sei
sie im Dezember 1998 wieder in den Libanon gegangen. Sie hätten
alle zusammen im Lager L._______ in ihrem Haus gelebt.
Die Beschwerdeführerin reichte anlässlich der Befragung die Faxkopie
einer palästinensischen Identitätskarte zu den Akten und kündigte das
Nachreichen des Originals an. Später wurde die Kopie einer UNRWA-
Registrierungskarte (United Nations Relief and Works Agency for Pa-
lestine Refugees in the Near East) eingereicht.
Der Beschwerdeführer sagte in der kantonalen Anhörung aus, er sei
1985/1986 als Kämpfer für die Fatah (Bewegung zur nationalen Be-
freiung Palästinas) im Lagerkrieg beteiligt gewesen und dabei auch
verletzt worden. 1997 sei er wegen psychischer Probleme aus
(Staatsbezeichnung) zurückgekehrt und habe wieder im Lager
L._______ gelebt, sei einfaches PLO-Mitglied gewesen und habe bei
der Fatah im Sicherheitsdienst des Lagers gearbeitet. Acht Monate vor
seiner Ausreise (September 1999) habe er von einem Informanten
erfahren, dass er gesucht werde. Etwa ein Monat später sei seinem
Bruder, der für ihn eine Identitätskarte habe beantragen wollen,
mitgeteilt worden, dass es einen Haftbefehl der libanesischen
Behörden (vermutlich des Militärgerichtes) gegen ihn gäbe. Er wisse
nicht genau, was ihm vorgeworfen werde, wahrscheinlich Verstösse
gegen die Sicherheit des Landes, Beteiligung an Ermordungen und
Bombendrohungen. Er habe Angst, zum Tode verurteilt zu werden. In
den letzten acht Monaten vor der Ausreise seien in L._______ etwa
zehn Personen verhaftet worden. Er wolle versuchen, über seinen
Bruder einen Nachweis betreffend den gegen ihn bestehenden
Haftbefehl zu besorgen. Als er vom Haftbefehl erfahren habe, habe er
sich in der Folge fast die ganze Zeit über im Lager versteckt.
Der Beschwerdeführer reichte die Kopie einer Identitätskarte für pa-
lästinensische Flüchtlinge zu den Akten und kündigte an, das Original
nachzureichen.
D.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2002 teilte der Beschwerdeführer mit, er
habe bei den Befragungen fälschlicherweise angegeben, Palästinen-
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ser zu sein, tatsächlich sei er libanesischer Staatsbürger; nur die Be-
schwerdeführerin sei palästinensischer Herkunft. Nach dem Aufenthalt
in (Staatsbezeichnung) hätten sie Probleme gehabt, im Libanon eine
Bleibe zu finden, und sie seien deshalb in das Lager L._______
gegangen. Er habe der Fatah beitreten müssen, was für einen
Libanesen sehr gefährlich sei. Da er Angst davor gehabt habe, bei
einer Rückkehr in die Hände der libanesischen Behörden zu geraten,
habe er eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben. Dem Schreiben
lagen ein Bericht des Allgemeinmediziners M._______, _______, vom
23. Januar 2002 bei, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer
ein Beruhigungsmittel einnimmt und Narben hat, die von
Schussverletzungen stammen könnten. Ferner lag ein Brief des
Beschwerdeführers vom 25. Januar 2002 bei, in welchem dieser unter
anderem mitteilte, er sei nicht mit seiner Familie von K._______nach
Zürich geflogen, vielmehr von (Staatsbezeichnung) aus in die Schweiz
eingereist. Er schicke dem Bundesamt als Beilage seinen echten
libanesischen Ausweis, der sich allerdings nicht bei den Akten
befindet. Weiter schicke er eine Übersetzung der Heiratsurkunde. Den
palästinensischen Ausweis seiner Frau habe das Bundesamt bereits
erhalten; auch dieser findet sich indessen nicht in den Akten.
E.
Im weiteren Verfahren ersuchte der Beschwerdeführer das Bundes-
amt um Berichtigung seiner Angaben zur Person und reichte mehrere
Dokumente zu den Akten: ein Schreiben von M._______ vom 25.
Februar 2002 zur Medikation (Beruhigungsmittel) und zu möglichen
Schussverletzungen des Beschwerdeführers, der Fatah-Ausweis des
Beschwerdeführers, eine Heiratsurkunde, ein Geburtsregister- und ein
Familienregisterauszug sowie Fotografien, auf denen der
Beschwerdeführer als Fatah-Mitglied abgebildet sei.
F.
Eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführenden fand am 29. Juli
2002 statt. Sie machten geltend, die Beschwerdeführerin sei im Lager
N._______ aufgewachsen und habe sich dort bis zu ihrer Heirat im
Jahr 1987 aufgehalten. Der Beschwerdeführer sei in
K._______aufgewachsen. Er habe sich im Jahre 1983 der Armee
angeschlossen und sei nach einer Verletzung (1985/1986) nicht mehr
eingerückt, weshalb er aus der Armee ausgeschlossen worden sei. Es
sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden, und er gelte als
Deserteur. Nach dem Ausschluss aus der Armee habe er sich der
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AMAL (schiitische Partei im Libanon, die aus einer ehemaligen
Bürgerkriegsmiliz hervorgegangen ist) angeschlossen. Bei seiner
Rückkehr aus (Staat) in den Libanon im Jahr 1997 sei ihm bei der
Einreise mitgeteilt worden, er müsse sich zwecks Rückgabe seiner
Waffen an das Verteidigungsministerium wenden. Dem sei er nicht
nachgekommen. Er sei in das Lager N._______ gegangen und habe
dort für das Generalkommando (Befreiungsfront) gearbeitet. Die
Beschwerdeführerin sei nach ihrer Rückkehr zusammen mit den
Kindern für einige Monate mit ihm im Lager gewesen. Da sie Aufträge
des Generalkommandos abgelehnt habe, habe sie im Lager
L._______ Schutz suchen müssen, in welchem sie dann gemeinsam
gelebt hätten. In diesem Lager sei der Beschwerdeführer bei der Fatah
gewesen. Es habe sich herausgestellt, dass seitens der libanesischen
Armee einen Haftbefehl gegen ihn vorliege und er auch vom syrischen
Geheimdienst gesucht werde, weil nicht getan habe, was man ihm
befohlen hätte. Dies habe die Beschwerdeführenden zur Ausreise
bewogen. Acht bis neun Monate vor der Ausreise habe er erfahren,
dass er auf einer Liste gesuchter Personen stehe.
G.
Am 28. August 2002 wurde der Sohn H._______ geboren.
H.
Zu den Berichten der schweizerischen Botschaft im Libanon vom
9. Juli 2002 und 2. Dezember 2002 auf die Anfragen des Bundesamtes
(Abklärung der Vorbringen und der Identitätsangaben des
Beschwerdeführers) vom 28. Juni 2002 und 5. September 2002 wurde
den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 10. Februar 2003 das
rechtliche Gehör gewährt. Darin wurde ausgeführt, dass es sich beim
Fatah-Ausweis gemäss Abklärungen um eine Totalfälschung handle,
die eingereichten Ausweispapiere jedoch echt seien.
I.
Die Beschwerdeführenden antworteten durch ihren (neu beauftragten)
Rechtsvertreter mit Schreiben vom 13. Februar 2003. Es werde bestrit-
ten, dass es sich beim eingereichten Fatah-Ausweis um eine Totalfäl-
schung handle und beantragt, durch einen anerkannten wissenschaft-
lichen Dienst eine Expertise durchzuführen. Hinsichtlich der für echt
befundenen Ausweispapiere werde darauf aufmerksam gemacht, dass
in den Schweizer Ausweispapieren noch Änderungen der Personalien
vorzunehmen seien. Für den Fall eines abweisenden Urteils werde um
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vorgängige Akteneinsicht gebeten. Mit Schreiben vom 7. März 2003
wurde dem Rechtsvertreter Akteneinsicht gewährt.
J.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2003 an die Vorinstanz versicherte die
Beschwerdeführerin, der Fatah-Ausweis sei echt. Sie mache sich Sor-
gen um die Familie, wenn sie zurück müssten. Als ehemaliges Fatah-
Mitglied sei der Beschwerdeführer in Gefahr.
K.
Mit Verfügung vom 17. März 2003 lehnte das Bundesamt die Asylge-
suche der Beschwerdeführenden ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Die Asylvorbringen wur-
den als unglaubhaft gewertet. Der Antrag auf Untersuchung des als
Ausweis einer palästinensischen Organisation bezeichneten Doku-
mentes durch einen wissenschaftlichen Dienst wurde abgewiesen und
das Dokument gestützt auf Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingezogen.
L.
Mit Eingabe vom 19. April 2003 bei der vormals zuständigen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) erhoben die (damals) nicht
vertretenen Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung
des Bundesamtes vom 17. März 2003 und beantragten, die vorinstanz-
liche Verfügung vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter ersuchten sie um die
Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zu-
dem beantragten sie die Feststellung der Staatenlosigkeit der Be-
schwerdeführerin und die Regelung ihres Aufenthaltes im Sinne des
Staatenlosenübereinkommens. Der Beschwerde lag ein als Original-
Vorladung bezeichnetes Schreiben vom 2. März 1998 samt Überset-
zung sowie ein neuer Fatah-Ausweis bei. Die Beschwerdeführenden
ersuchten um Überprüfung der Echtheit des Ausweises.
M.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2003 teilte die Instruktionsrichterin der ARK
den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde ihnen Gelegenheit
gegeben, die mit der Beschwerde geltend gemachten gesundheitlich-
en Probleme ihres Sohnes F._______ zu belegen.
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N.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2003 (Poststempel) wurde ein ärztliches Zeu-
gnis des Fachpsychologen für Psychotherapie O._______, _______,
eingereicht. Aus diesem geht hervor, dass der Sohn F._______ im
Januar 2002 wegen massiver Krankheitsbild) vom
schulpsychologischen Dienst zur Psychotherapie überwiesen wurde.
Es sei auch ein Entwicklungsrückstand festgestellt worden. Zudem
habe Verdacht auf Traumatisierung im Zusammenhang mit Erlebnissen
im Heimatland bestanden, und massive Sprachprobleme hätten -
parallel zur Psychotherapie - eine (...) Therapie notwendig gemacht.
Zwar hätten sich bald Fortschritte eingestellt, aber im November 2002
sei es zu einem erheblichen Rückfall gekommen, der vermutlich im
Zusammenhang mit der bevorstehenden Rückführung der Familie
stehe. Ein Abbruch der Behandlung hätte negative Auswirkungen.
O.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2003 äusserte sich die Vorinstanz
zu den eingereichten Beweismitteln und zu den ärztlichen Zeugnissen,
hielt an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
P.
Mit Schreiben der ARK vom 6. Juni 2003 wurde den Beschwerdefüh-
renden Gelegenheit gegeben, bis zum 23. Juni 2003 zur Vernehmlas-
sung des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Am 20. Juni 2003 (Post-
stempel) ging ein Schreiben der Tochter C._______ vom 19. Juni 2003
ein, in dem sich diese über ihre Situation und diejenige ihrer
Geschwister, die mangelnden Zukunftsperspektiven bei einer
Rückkehr in den Libanon und die Angst um ihren Vater sowie die
berufliche Lage ihrer Eltern äusserte. Der Eingabe beigelegt war ein
Schreiben der Eltern vom 13. Juni 2003, in welchem die Echtheit der
mit der Beschwerde eingereichten Dokumente beteuert und darauf
hingewiesen wurde, dass die Probleme ihres Sohnes F._______
angesichts der bevorstehenden Rückführung zugenommen hätten.
Das Bundesamt habe das Kindeswohl zu berücksichtigen und zu
belegen, dass es im Heimatland Behandlungsmöglichkeiten gäbe.
Auch habe die Vorinstanz durch die Weigerung, die eingereichten
Dokumente auf ihre Echtheit hin untersuchen zu lassen, die
Abklärungspflicht verletzt. Der Eingabe lag ein Schreiben des
Allgemeinmediziners P._______, _______, vom 19. Juni 2003
betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei.
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Dieser sei in der Praxis seit März 2001 bekannt. Er weise diverse
körperliche Verletzungen auf und leide an (Krankheitsbild); auch seien
physiotherapeutische Massnahmen nötig gewesen. Aufgrund der (...)
Symptome sei er nur eingeschränkt leistungsfähig. Die Behandlung sei
bisher medikamentös (Antidepressiva und Benzodiazepine) erfolgt,
eine psychotherapeutische Behandlung sei vor allem aus sprachlichen
Gründen noch nicht eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer sei
mässig bis schwer traumatisiert und weise Symptome einer
posttraumatischen Stresserkrankung auf. Mit Schreiben vom 11. März
2003 machte dieser auf die schulische Situation seiner ältesten
Tochter und seine eigene berufliche Situation aufmerksam.
Q.
Auf Einladung der ARK liess sich die Vorinstanz am 25. Oktober 2004
zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage vernehmen.
Sie verneinte unter Hinweis auf den der Vernehmlassung beiliegenden
Bericht des Migrationsamtes (...) vom 30. August 2004 das Vorliegen
einer solchen Lage und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
R.
Mit Schreiben vom 10. November 2004 wandte sich die Beschwerde-
führerin an die ARK und machte auf ihre berufliche Situation und die-
jenige ihres Ehemannes sowie die schulische Situation der Kinder auf-
merksam. Der Beschwerdeführer würde im Heimatland keine Arbeit
finden, und die Kinder würden bereits wegen der fehlenden Arabisch-
kenntnisse schulische Probleme bekommen.
S.
Nach Gewährung der von den Beschwerdeführenden beantragten
Akteneinsicht in die Rekursakten und dem entsprechenden Antwort-
schreiben des Bundesamtes reichte ihr Rechtsvertreter am 1. Februar
2005 eine Replik ein, wonach klarerweise eine schwerwiegende
persönliche Notlage vorliege. Zudem wurde kritisiert, das BFM habe
unechtmässig allein von der nicht vorhandenen finanziellen Selbst-
ständigkeit auf eine fehlende Integration der Beschwerdeführenden
geschlossen, und die mit beigelegten Zeugnissen und Empfehlungen
bescheinigte Eigeninitiative und der Elan der Beschwerdeführenden,
die wirtschaftliche Selbständigkeit zu erlangen, seien nicht berücksich-
tigt worden. Angesichts der Anzahl und des Alters der zu versorgen-
den Kinder könne der Mutter keine Erwerbstätigkeit zugemutet wer-
den. Beim Beschwerdeführer seien die psychischen Probleme nicht
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berücksichtigt worden. Auch absolvierten vier der sechs Kinder seit
mehr als vier Jahren ununterbrochen eine Ausbildung in der Schweiz.
Die Kinder seien im deutschen Sprachraum aufgewachsen und
müssten bei einer Rückkehr in den Libanon aufgrund der fehlenden
Kenntnisse der heimatlichen Sprache neu eingeschult werden. Zudem
seien sie mit dem dortigen Leben und der dortigen Kultur nicht
vertraut. Der Sohn F._______ müsse physisch und psychisch
gesunden, was bei einer Rückkehr in den Libanon nicht möglich wäre.
Die weit fortgeschrittene kulturelle, soziale und wirtschaftliche
Integration der Familie sei auch den beigelegten Berichten und
Stellungnahmen - von Vermietern, Nachbarn und Mitschülern zu
entnehmen. Dem Schreiben lagen bei: ein Bericht der (Name der
Organisation), ein Bestätigungsschreiben des Bildungs- und
Beschäftigungsprogrammes (Name des Programms), mehrere
Unterstützungsschreiben von Privaten, ein Schreiben der
Ausbildungsstätte der Tochter C._______, ein E-Mail-Ausdruck des
Schulleiters (...) und die Kopie eines ärztlichen Zeugnisses des
Fachpsychologen O._______ vom 6. Mai 2003.
T.
Am 1. Februar 2005 wurde die Tochter I._______ geboren.
U.
Mit Schreiben vom 19. September 2006 informierte der Rechtsvertre-
ter der Beschwerdeführenden, dass die Tochter C._______ in einem
Einbürgerungsverfahren stehe und die Tochter D._______ demnächst
ein Einbürgerungsgesuch stellen werde. Eventuell könnte daher ein
Interesse an der weiteren Behandlung der Beschwerde entfallen.
Einstweilen werde ersucht, in der Sache nichts mehr zu unternehmen.
V.
Mit Telefonanruf vom 25. Oktober 2006 bat der Rechtsvertreter um ei-
nen baldigen Entscheid, da ihm zwischenzeitlich vom Gemeindeamt
mitgeteilt worden sei, die Einbürgerungsgesuche der Töchter würden
wegen zu erwartender Ablehnung durch den Bund bis zum Entscheid
der ARK sistiert.
W.
Am 6. Februar 2007 wurde der Sohn J._______ geboren.
X.
Mit Schreiben des seit dem 1. Januar 2007 zuständigen Bundesver-
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waltungsgerichts vom 15. Mai 2008 wurde der Rechtsvertreter ersucht,
über den Stand der Einbürgerungsverfahren sowie zwischenzeitlich
eingetretene, verfahrensrelevante Änderungen zu informieren und das
Interesse am Festhalten des Beschwerdeverfahrens schriftlich mitzu-
teilen.
Y.
In seiner Eingabe vom 16. Juni 2008 informierte der Rechtsvertreter
über die Situation der Familie. Wegen des Fehlens entsprechender
Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen hätten die Eltern konkrete, an-
gebotene Stellen nicht antreten können. Die Tochter C._______ habe
ihre Lehre erfolgreich abgeschlossen und sei in die Berufsmittelschule
eingetreten. Sie verdiene sich neben der Schule ihren Lebensunterhalt
und wolle nach der Berufsmatura studieren. Die Tochter D._______
mache ein Praktikum im Pflegebereich, der Sohn E._______ besuche
die Volksschule und werde im Juli 2008 eine Lehre als
Elektroinstallateur beginnen. Der Sohn F._______ sei nicht mehr in
Therapie und besuche die Sekundarschule. Die Tochter G._______ sei
in der vierten Primarschulklasse, der Sohn H._______ besuche den
Kindergarten. Der jüngste Sohn J._______ sei ohne (...) geboren
worden und benötige daher eine entsprechende
Medikamentenunterstützung. Die Kinder sprächen perfekt Deutsch.
Das Einbürgerungsgesuch sei mittlerweile als gegenstandslos
abgeschrieben worden. Sobald das Verfahren erledigt sei, werde die
Tochter C._______ ein erneutes Einbürgerungsgesuch stellen,
dasselbe würden ihre Geschwister tun. Die sich mit Erfolg integrierte
und mittlerweile seit über acht Jahren in der Schweiz lebende Familie
habe einen Anspruch darauf, hier zu bleiben. Dem Schreiben lagen
bei: ein Bestätigungsschreiben der Firma (...) vom 11. Juni 2008, ein
Zeugnis der Wirtschaftsschule (...) vom 23. Januar 2008, ein
Anstellungsvertrag der Firma (...) vom 1. Oktober 2007, eine
Anstellungsverfügung des (Arbeitgeber) vom 16. Januar 2008, ein
Lehrvertrag mit der Firma (...) vom 19. Februar 2008, Kopien von
Geburtsurkunden der Kinder I._______, J._______ und H._______
sowie ein Schreiben des Gemeindeamtes des Kantons (...) vom 4.
März 2008.
Z. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes reichte der Rechts-
vertreter der Beschwerdeführenden am 13. August 2008 eine sieben
Honorarnoten umfassende Kostenaufstellung ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
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schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründet die Abweisung des Asylgesuches im We-
sentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien wi-
dersprüchlich und realitätsfremd und stützten sich massgeblich auf ge-
fälschte Beweismittel.
So habe der Beschwerdeführer in der kantonalen Anhörung ausge-
sagt, wegen seiner Tätigkeit für den Sicherheitsdienst der Fatah im La-
ger L._______ sei gegen ihn nach der Rückkehr aus
(Staatsbezeichnung) ein Haftbefehl ausgestellt worden. In der
ergänzenden Bundesanhörung habe er jedoch angegeben, er sei nach
der Rückkehr zunächst in das Lager N._______ gegangen, wo er für
das Generalkommando tätig gewesen sei, was zu einem Haftbefehl
gegen ihn geführt habe. Danach sei er in das Lager L._______
umgezogen und für die Fatah tätig gewesen. Da er in der kantonalen
Anhörung die Tätigkeit für das Generalkommando im Lager N._______
nie erwähnt habe, bestünden Zweifel am Engagement des
Beschwerdeführers für diese palästinensische Organisationen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der kantonalen Anhörung,
seinem Bruder sei, als dieser für ihn eine Identitätskarte habe abholen
wollen, mitgeteilt worden, dass gegen ihn ein Haftbefehl bestehe, sei
als unrealistisch zu bezeichnen, da dies gleichzeitig eine Warnung ge-
wesen wäre.
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Der angebliche Fatah-Ausweis habe sich angesichts von Manipulati-
onsspuren (das angebrachte Foto weise keine Stempelfarbe auf) und
der Erkenntnis, dass derartige Dokumente in K._______mühelos
käuflich erworben werden könnten, als Totalfälschung herausgestellt,
weshalb es keiner Untersuchung durch einen wissenschaftlichen
Dienst bedür-fe.
4.2 Von Beschwerdeseite wird geltend gemacht, der wahre und voll-
ständige Sachverhalt sei erst in der Bundesanhörung geltend gemacht
worden, weshalb die vor dieser Anhörung getätigten Aussagen der Be-
schwerdeführenden nicht zu würdigen seien. Der gefälschte Fatah-
Ausweis sei versehentlich eingereicht worden. Durch die mit der Be-
schwerde eingereichte Original-Vorladung und den echten Fatah-Aus-
weis würden ihre Vorbringen glaubhaft gemacht. Die Echtheit des
„neuen“ Ausweises sei zu überprüfen.
4.3 In der Vernehmlassung des Bundesamtes wird den eingereichten
Dokumenten jeglicher Beweiswert abgesprochen. Hinsichtlich des Fa-
tah-Ausweises wird auf die Erwägungen des Entscheids verwiesen;
das als Vorladung bezeichnete Dokument enthalte weder die Persona-
lien des Beschwerdeführers noch den Wohnort. Auch finde sich der
Name des Beschwerdeführers im Kopienverteiler, indessen handle es
sich beim eingereichten Dokument um ein Original.
4.4 In ihrer Replik betonen die Beschwerdeführenden die Echtheit der
mit der Beschwerde eingereichten Dokumente sowie eine Verletzung
der Abklärungspflicht durch die Vorinstanz.
4.5 Dem Bundesamt ist zuzustimmen, dass erhebliche Zweifel am
Wahrheitsgehalt der Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführer be-
stehen.
Zwar ist glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführerin
- nicht aber der Beschwerdeführer - palästinensischer Herkunft ist.
Auch kann geglaubt werden, dass die Beschwerdeführenden in einem
palästinensischen Flüchtlingslager gelebt haben. Dagegen sind die
Verfolgungsvorbringen äusserst widersprüchlich, zumal die Sachvor-
bringen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich ausfielen. So ist un-
verständlich, warum sie in der Empfangsstellenbefragung und in der
kantonalen Anhörung ausgesagt haben, der Beschwerdeführer sei we-
gen seiner Tätigkeit für die Fatah im Lager L._______ gesucht worden
(vgl. act. A1 S. 5, A2 S. 5, A13 S. 8 ff.), in der ergänzenden Anhörung
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dagegen als Ursache der Suche nach ihm seine Aktivitäten für das
Generalkommando im Lager N._______ angegeben wurde (vgl.
act. A28 S. 10). Die Beschwerdeführenden haben erklärt, sie hätten
die libanesische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus
Angst vor den libanesischen Behörden verschwiegen. Dies erklärt je-
doch nicht, warum sie anfänglich zum einem den Aufenthalt im Flücht-
lingslager N._______ verschwiegen haben und zum anderen ganz
unterschiedliche Ursachen für die Suche nach dem Beschwerdeführer
die Tätigkeit für das Generalkommando im Lager N._______
beziehungsweise die Tätigkeit als Sicherheitskämpfer für die Fatah im
Lager L._______ - angaben. Auch ist unklar, ob sich der
Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus (Staat) (1997) im Lager
N._______ wegen einer behördlichen Suche nach ihm versteckt hat,
wie das die Beschwerdeführerin behauptet (vgl. act. A28 S. 4).
Jedenfalls ist der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aus
Platzmangel und weil er K._______dem Südlibanon vorziehe in das
Lager N._______ gegangen (vgl. act. A28 S. 12).
Wenig realistisch erscheint auch, dass die Beschwerdeführenden trotz
der behaupteten behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer
problemlos mit ihren eigenen Pässen ausgereist sein wollen (vgl.
act. A13 S. 7).
Das Vorliegen eines Haftbefehls kann ebenfalls nicht geglaubt werden.
Ein solcher ist bis heute nicht eingereicht worden, obwohl der Be-
schwerdeführer in der kantonalen Anhörung noch ankündigte, er wer-
de den Haftbefehl beziehungsweise Informationen darüber beschaffen
(vgl. act. A13 S. 13).
Die Angaben zum Bestehen eines Haftbefehles sind äusserst wider-
sprüchlich, weshalb erhebliche Zweifel an der Suche nach dem Be-
schwerdeführer und seinem politischen Engagement für palästinensi-
sche Organisationen bestehen. Es ist ist unklar, aus welchem Grund
und seit wann ein Haftbefehl bestehen soll und wann und unter wel-
chen Umständen der Beschwerdeführer davon erfahren haben will.
Nach den Aussagen anlässlich der kantonalen Anhörung hat er etwa
acht Monate vor der Ausreise von seinem Bruder vom Vorliegen eines
Haftbefehles Kenntniss erlangt, was - wie bereits vom Bundesamt her-
vorgehoben - angesichts der damit verbundenen Warnung un-
glaubhaft ist (vgl. act. A13 S. 13). Nach ihren Ausführungen bei der di-
rekten Bundesanhörung, welche die Beschwerdeführenden als allein
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massgebliche gelten lassen wollen, wurde gegen den Beschwerde-
führer bereits 1985/1986 ein Haftbefehl ausgestellt, da er als Deser-
teur gegolten habe, auch wenn später eine generelle Amnestie erfolgt
sei (vgl. act. A28 S. 8). Zudem bestehe gegen ihn wegen seiner Tätig-
keit für das Generalkommando im Lager N._______ ab 1997 ein
Haftbefehl, wobei der Beschwerdeführer dies von Agenten erfahren
haben will (vgl. act. A28 S. 10); von einer Mitteilung seines Bruders ist
nicht mehr die Rede.
Verstärkt werden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden einen im Laufe
des Verfahrens von ihnen selbst als gefälscht bezeichneten und vom
Bundesamt eingezogenen Fatah-Ausweis eingereicht haben. Eine Un-
tersuchung des zweiten, ebenfalls als Fatah-Ausweis bezeichneten
Dokumentes erübrigt sich schon deshalb, weil selbst mit einem echten
Fatah-Ausweis die Widersprüche zu den Verfolgungsvorbringen nicht
ausgeräumt würden und ein solcher Ausweis nach Angabe der Bot-
schaft vor Ort leicht käuflich erworben werden kann und somit keinen
Beweiswert aufweist.
Das als Vorladung bezeichnete Dokument vermag die behauptete Ver-
folgung ebenfalls nicht zu belegen, bestehen doch angesichts der von
der Vorinstanz angemerkten fehlenden Angaben zu den Personalien
und zum Wohnort sowie der Tatsache, dass es sich um ein Original
handelt, laut Kopienverteiler aber eine Kopie und nicht das Original an
den Beschwerdeführer gehen sollte, an der Echtheit des Dokumentes
erhebliche Zweifel. Hinzu kommt, dass das Datum der Vorladung der
2. März 1998 ist. Damit wäre dem Beschwerdeführer das Schreiben
bereits mehr als zwei Jahre vor seiner Ausreise übergeben bezie-
hungsweise zumindest bekannt gemacht worden, weshalb erstaunt,
dass in den Befragungen nie von einer derartigen Vorladung die Rede
war und das Schreiben erst mit Beschwerde vom 22. April 2003 einge-
reicht wurde.
Das Einreichen des gefälschten Fatah-Ausweises und der Kopie eines
gefälschten palästinensischen Ausweises sowie die unterschiedlichen
Ausführungen hinsichtlich des Sachverhalts, die falschen Angaben zu
den Personalien und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers
sowie die abweichenden Angaben zum Reiseweg führen zu grossen
Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden.
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4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdefüh-
renden nicht gelungen ist, eine drohende Gefährdung glaubhaft zu
machen. Die von ihnen geäusserte Furcht vor einer Rückkehr in den
Libanon erscheint somit unter asylrechtlichen Gesichtspunkten als un-
begründet.
4.7 Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vor-
bringen in den Eingaben der Beschwerdeführenden einzugehen, da
sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist ihnen nicht gelun-
gen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt
der Ausreise aus dem Libanon begründete Furcht hatten, im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Das
Bundesamt hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
5.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung sind alternativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin geltende Rechtsprechung
in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2., mit weiteren Hinweisen).
5.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für Ausländerinnen und
Ausländer dann als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83
Abs. 4 AuG).
5.3.1 Sind Kinder von einem Vollzug der Wegweisung betroffen, so bil-
det das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Ge-
sichtspunkt von grosser Bedeutung. Unter dem Aspekt des Kindes-
wohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die
im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK
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1998 Nr. 13 E. 5e.aa). Erschwerte (Re-)Integrationsmöglichkeiten im
Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in
der Schweiz können zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges der ganzen Familie führen (EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2.,
EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc).
5.3.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst ist festzustellen, dass
sich gemäss übereinstimmender Erkenntnis der schweizerischen Asyl-
behörden aus der allgemeinen Lage im Libanon kein Wegweisungshin-
dernis ableiten lässt, da nicht von einer dort herrschenden Situation
allgemeiner Gewalt oder Bürgerkrieg gesprochen werden kann.
5.3.3 Auch wenn mit dem Bundesamt von einem intakten familiären
Umfeld auszugehen ist, ist sodann zu bedenken, dass aus entwick-
lungspsychologischer Sicht für das Kindeswohl nicht nur das unmittel-
bare persönliche Umfeld des Kindes (die Kernfamilie) ausschlagge-
bend ist, sondern auch die weitere soziale Einbettung. In Berücksichti-
gung der oben genannten Rechtsprechung ist vorliegend die klar vor-
handene Verwurzelung der Kinder in der Schweiz mit den Folgen ei-
ner Entwurzelung im Heimatstaat ausschlaggebend, weshalb der Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen ist.
Die Kinder C._______, D._______, E._______, F._______ und
G._______ gehen beziehungsweise gingen in der Schweiz zur Schule
und sprechen perfekt Deutsch, wogegen sie die Sprache des
Heimatlandes nicht oder nur beschränkt beherrschen. Der (...)-jährige
Sohn E._______, im Alter von (...) Jahren in die Schweiz gekommen,
ist gemäss Angaben des Schulleiters ein aktiver, integrierter Schüler
(s. Beilage 6 zur Replik vom 1. Februar 2005) und beginnt dieses Jahr
eine Lehre als (...) (s. Beilage 5 zum Schreiben vom 16. Juni 2008).
Die ältesten Töchter C._______ und D._______, (...) und fast (...)
Jahre alt, haben beide eine Anstellung in der Schweiz gefunden (s.
Beilagen 2-4 zur Eingabe vom 16. Juni 2008). Der (...)-jährige und im
Alter von (...) Jahren in die Schweiz gekommene Sohn F._______
wurde über längere Zeit therapeutisch behandelt und besucht eine
Kleinklasse. Die Tochter G._______, mit (...) Jahren in die Schweiz
gekommen, hat in der Schweiz den Kindergarten besucht und ist eine
voll integrierte Schülerin (s. Beilage 6 zur Replik vom 1. Februar 2005).
Nach Auskunft der Schulleitung ist bezüglich der grosse Lernerfolge
und gute Leistungen zeigenden Kindern E._______ und G._______
mit Sicherheit anzunehmen, dass sie der Wechsel in ein nicht-
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deutschsprachiges Land vor sehr grosse Probleme stellen würde. Sie
würden Arabisch besten Falles umgangssprachlich sprechen können,
schreiben könnten sie es nicht. Der Sohn H._______ besucht den
Kindergarten. Die in der Schweiz geborenen Kinder H._______, (...)
Jahre, I._______, (...) Jahre, und J._______, (...) Jahr, haben ihre
gesamte Sozialisation in der Schweiz erfahren. Die Kinder E._______,
F._______, G._______ und H._______ dürften sich aufgrund ihres
Alters und ihres in der Schweiz verbrachten Lebensabschnittes an die
schweizerische Lebensweise angeglichen haben und in erheblichem
Masse durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt sein.
Demgegenüber verfügen sie nicht oder kaum über jene - namentlich
schriftlichen - Kenntnisse ihrer Muttersprache, welche für eine adäqua-
te Eingliederung in das Schulsystem in der Heimat Voraussetzung wä-
ren. Auch in weiteren sozialen Bereichen wäre ihre Integration in der
Heimat in erheblichem Masse in Frage gestellt. Es besteht demnach
die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung
verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in
der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende
Problematik einer (Re-)Integration in eine ihnen fremd gewordene
Umgebung anderseits zu Belastungen ihrer jugendlichen und
kindlichen Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen
des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären.
5.4 Das Gericht erachtet demnach den Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden beziehungsweise der gesamten Familie unter
Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte insgesamt als nicht zumutbar
im Sinne der gesetzlichen Bestimmung. Aus den Akten ergeben sich
zudem keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe gemäss Art. 83
Abs. 7 AuG.
5.5 Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, die Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie
die gesundheitliche Situation des auf Medikamentenunterstützung an-
gewiesenen jüngsten Sohnes J._______ sowie weitere Aspekte im
Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzuges zu prüfen. Auch erübrigen sich Ausführungen
zur geltend gemachten Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin,
einzig ist darauf hinzuweisen, dass für die Anerkennung der
Staatenlosigkeit nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954
über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) und die daran
anknüpfende Ausstellung von Reisedokumenten erstinstanzlich das
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BFM zuständig ist (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b sowie Art. 98
Abs. 1 AuG; Art. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die
Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV,
SR 143.5]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1055/2006 vom
23. Februar 2007 E. 5.2).
6.
Entsprechend den Ausführungen ist die Beschwerde betreffend die
Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung von
Asyl und die Anordnung der Wegweisung abzuweisen; hinsichtlich der
Anordnung des Wegweisungsvollzuges ist sie gutzuheissen, die Ziffern
4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 17. März
2003 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Be-
schwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Verfahrens-
kosten von Fr. 300.-- den Beschwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG).
8.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist als teilweise obsiegender
Partei für die ihnen im Beschwerdeverfahren notwendigerweise ent-
standenen Kosten eine hälftig zu reduzierende Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 2, 8 und 9
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter reichte eine Honorarnote im Umfang von
Fr. 2'976.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertssteuer) ein. Der Betrag wird
als angemessen erachtet. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerde-
führenden den hälftigen Betrag von Fr. 1'489.– (aufgerundet) als Ent-
schädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aus-
zurichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit die Gewährung von Asyl und die Fest-
stellung der Staatenlosigkeit von B._______ betreffend, abgewiesen.
Im Übrigen wird sie gutgeheissen.
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2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
17. März 2003 werden aufgehoben. Das Bundesamt wird angewiesen,
die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 300.– auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine anteilsmässige Partei-
entschädigung von Fr. 1'489.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
Versand:
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