B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6412/2016
Ur t e i l vom 1 5 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Sonja Comte, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 9. August 2016 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch. Am 15. August 2016 führte das SEM eine Befragung zur Person
durch und gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer
allfälligen Überstellung nach Ungarn, wo er gemäss einem Eintrag in der
EURODAC-Datenbank am 14. Juli 2016 ebenfalls um Asyl nachgesucht
hatte.
B.
Am 19. September 2016 stellte das SEM den ungarischen Asylbehörden
ein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, das unbeant-
wortet blieb.
C.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 (eröffnet am 11. Oktober 2016) trat das
SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, und ordnete seine Überstellung
nach Ungarn an.
D.
Diesen Nichteintretensentscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe
seiner Rechtsvertreterin von 18. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechten und in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz für die ma-
terielle Behandlung seines Asylverfahrens beantragen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer insbesondere um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (im Sinn von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG).
E.
Am 17. Oktober 2016 wurde der Vollzug der Überstellung vom Bundes-
verwaltungsgericht einstweilen ausgesetzt (Art. 56 VwVG). Mit Zwischen-
verfügung vom 21. Oktober 2016 wurde den Gesuchen um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Prozessführung ent-
sprochen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet. Das
Gesuch um Beiordnung einer Rechtsbeiständin wurde abgewiesen.
Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen
zu lassen.
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F.
In seiner Vernehmlassung vom 7. November 2016 hielt das SEM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Der Beschwerdeführer liess in der Replik vom 6. Dezember 2016 an seinen
Rechtsbegehren ebenfalls festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3. Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Gerichts
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.)
1.5. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.6. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan-
deln, da sie sich – wie nachfolgend aufgezeigt – im Urteilszeitpunkt als
offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31
vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO).
3.2. Das Beschwerdeverfahren dreht sich inhaltlich im Wesentlichen um
die Frage der Zulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach
Ungarn gestützt auf die Dublin-III-VO.
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) eingehend die Ent-
wicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene,
die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analy-
siert. Dabei hat das Gericht zahlreiche Unzulänglichkeiten im ungarischen
System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren so-
wie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen.
Das Gericht hat sich sodann insbesondere mit dem am 28. März 2017 in
Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung meh-
rerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungs-
zone der ungarischen Grenze" befasst. In dieser Hinsicht hat es festge-
stellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtli-
che laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschär-
fung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt, zahlreiche Unsicher-
heiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher namentlich nicht mit
Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt
werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb
in sogenannte "Prätransit-Zonen" abgeschoben werden, oder ob sie als
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asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Gesuche in den Transit-
zonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die
diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und
der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es dem Gericht ge-
mäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen syste-
mischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verord-
nung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren
("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn aus-
gesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat das Gericht
die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Ent-
scheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen
Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur
Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei nicht
die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen
vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sa-
chentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei
um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. a.a.O., insbe-
sondere E. 13).
3.4. Aus den gleichen Gründen, wie im vorgenannten Referenzurteil be-
schrieben, ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die Sache
abschliessend zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben
und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer
Entscheidung an das SEM zurückzuweisen.
3.5. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, ohne dass auf die um-
fangreichen Beschwerdevorbringen im Einzelnen eingegangen werden
muss.
4.
4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1–3 VwVG).
4.2. Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Aufhebung
der angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist, ist ihm zulasten der Vor-
instanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachse-
nen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei der Bemessung der
Entschädigung kann auf die angemessen erscheinende Kostennote der
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Rechtsvertreterin vom 6. Dezember 2016 abgestellt werden. Die Parteient-
schädigung ist somit auf insgesamt Fr. 1500.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag) festzusetzen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2016 wird aufgehoben. Die Sache
wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 1500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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