B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6413/2012
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom
30. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. November 2012 – eröffnet am
4. Dezember 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 24. Juli 2012 nicht eintrat, die Wegweisung aus
der Schweiz nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Andro-
hung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, fest-
stellte, der Kanton Jura sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu
vollziehen, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde
gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2012 (vorab
per Fax) gegen diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen
liess, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei
einzutreten, das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen und von
einer Rückweisung nach Italien sei abzusehen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beantragt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Dezember 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 -
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist-und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un-
angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
(Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) i.V.m. Art. 29a
Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit
zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der
Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) zu erfol-
gen hat,
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dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats-
vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person
zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylan-
trag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapi-
tel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO)
anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asyl-
bewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen
ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass, wenn aufgrund von Beweismitteln oder Indizien gemäss den in
Art. 18 Abs. 3 Dublin-II-VO genannten Verzeichnissen, einschliesslich der
Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2715/2000 festgestellt
wird, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-,
See- oder Luftgrenze eines anderen Mitgliedstaats illegal überschritten
hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist,
wobei diese Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen
Grenzübertrittes endet (vgl. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass den Akten entnommen werden kann, dass sich der Beschwerdefüh-
rer in Italien aufhielt (vgl. Akten BFM A5/11 S. 9),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangszent-
rum erklärte, er sei von Syrien aus in die Türkei und von dort nach Grie-
chenland gelangt, wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden sei-
en,
dass er von Griechenland aus mit dem Flugzeug nach Italien ausgereist
sei, wo er kontrolliert worden sei, sie ihm (Finger-)Adrücke abgenommen
und ihm Blätter ausgehändigt hätten, deren Inhalt er nicht verstanden ha-
be (vgl. A5/11 S. 4),
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dass das BFM am 16. November 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers ersuchte (vgl. A9/8, A10/2) und diese Anfrage fristge-
recht erfolgte (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass die italienischen Behörden am 19. November 2012 der Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO
zustimmten,
dass demnach das BFM in der angefochtenen Verfügung – entgegen der
Meinung in der Rechtsmitteleingabe – zu Recht Italien als für die Durch-
führung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat,
dass daran seine Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, mit welchen
er das Vorgehen der italienischen Behörden kritisiert und behauptet, in
Italien kein Asylgesuch gestellt zu haben, aufgrund des Gesagten an der
Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermag,
dass auch die nicht weiter substanziierten Einwände in Bezug auf die
Frage der Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zu kei-
ner von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung führen,
dass der Beschwerdeführer in Italien sehr wohl um Asyl ersuchen und
dort in Sicherheit leben kann, da Italien unter anderem Signatarstaat des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und keine konkreten Hinweise dafür beste-
hen, Italien würde sich nicht an die sich daraus resultierenden Verpflich-
tungen halten,
dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat – wie
vom BFM erwähnt – gehalten ist, unter anderem die Richtlinie
2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für
Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindest-
normen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog.
Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen,
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dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italie-
nischen Behörden in der Regel bevorzugt behandelt werden und sich zu-
dem – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfs-
organisationen der Betreuung von Asylsuchenden annehmen,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich sind, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer gerate im Falle
einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage,
dass auch sonst keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der
Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse
im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prü-
fen sind und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) besteht,
dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit –
abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind und damit die kumu-
lativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1
- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: