B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6413/2015
?
Ur t e i l vom 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 7. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 3. Juni 2014 in der Schweiz ein Asylge-
such ein. Am 11. Juni 2014 wurde er zur Person befragt (BzP). Am 25. Juni
2014 wurde das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das na-
tionale Verfahren aufgenommen. Die Anhörung zu den Asylgründen durch
das Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) folgte am 26. September
2014 (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er habe zuletzt in B._______, Provinz C._______ ge-
lebt, wo er von der (…) von (…) und (…) gelebt habe. Unter anderem habe
er im Auftrag der syrischen Behörden (…). Dieser Tätigkeit sei er ungefähr
sechs Jahre lang nachgegangen. Im Juni (…) sei er vom Geheimdienst,
Abteilung D._______, für (…) Tage inhaftiert worden. Dabei sei er zu sei-
nem Bruder E._______ – der aufgrund der Organisation von Demonstrati-
onen bereits seit (…) Monaten beim (…) in Haft gewesen sei – befragt wor-
den. Zudem habe man ihm vorgeworfen, dass er die Freie Syrische Armee
(FSA) finanziell unterstütze und Medikamente sowie Informationen an
diese liefere. Während der Befragungen sei er geschlagen worden. Gegen
eine Bezahlung von (…) Lyra durch seinen Vater sei er freigelassen wor-
den. Danach sei es zu keinen weiteren Problemen mit den Behörden ge-
kommen.
Am (…) 2013 sei er erstmals von der FSA (auch als Al Nusra bezeichnet)
kontaktiert worden, da diese Informationen von ihm bezüglich der (…) ge-
wollt habe. Die FSA habe ihn für (…) Tage mitgenommen und ihn über die
(…) befragt. Da er ihnen nach (…) Wochen noch keine Informationen ge-
geben habe, sei er erneut für (…) Tage mitgenommen und dieses Mal auch
geschlagen und bedroht worden. Wiederum habe man ihn zu den (…) be-
fragt. Er habe um mehr Zeit für die Informationsbeschaffung gebeten. Nach
der Freilassung sei er alle (…) Tage von der FSA telefonisch kontaktiert
worden. Er habe verschiedene Ausreden erfunden, weshalb er die verlang-
ten Informationen noch nicht habe liefern können.
Im (…) 2013 sei er von F._______, dem Leiter eines regimetreuen Volks-
komitees, an einem ihrer Checkpoints kontaktiert worden.
F._______ habe von ihm verlangt, an Gebäuden (…). Die entsprechenden
Gebäude seien in Gebieten gewesen, in denen Scharfschützen agiert hät-
ten. Daher habe er Ausreden erfunden, um den Auftrag nicht ausführen zu
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müssen. Täglich sei er beim Passieren des Checkpoints darauf angespro-
chen worden, wann er mit den (…) beginne. Die Ausreden seien nicht mehr
glaubhaft gewesen, weshalb er von F._______ verbal bedroht worden sei.
Aufgrund dieser Konflikte und des psychischen Drucks habe er sich
schliesslich dazu entschlossen, das Land zu verlassen.
Es wurden verschiedene Identitätsdokumente eingereicht. Zudem wurde
ein Rundschreiben der Generaldirektion des syrischen Geheimdienstes,
ein Schreiben der FSA sowie ein Suchbefehl als Reservist der Generaldi-
rektion für Rekrutierung mit entsprechenden Übersetzungen zu den Akten
gereicht.
C.
Mit Verfügung vom 7. September 2015 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvoll-
zug schob es wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1–3 des Dis-
positivs aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers festzustellen, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläu-
fige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen, subeventualiter sei die Sache
zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht wurden die unentgeltliche Prozessführung und der
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zudem sei die
Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Mit der Beschwerde wurden ein Foto der Leiche des Bruders des Be-
schwerdeführers sowie eine Fürsorgebestätigung eingereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2015 wurden die Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gutge-
heissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich-
tet. Zudem wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
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F.
Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2015 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 27. November 2015 reichte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers als Beweismittel eine CD mit einem Video der Al Nusra
sowie eine Honorarnote vom 27. November 2015 zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 bat die Rechtsvertreterin um Information
bezüglich des Verfahrensstandes, worauf mit Schreiben vom 10. Januar
2018 Bezug genommen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen
der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei-
sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufgenommen hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
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Seite 6
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers zur Festnahme durch die Geheimdienstabtei-
lung D._______ seien teilweise nicht nachvollziehbar und es bestünden
gewisse Zweifel an seinen Aussagen. Ferner seien sie als nicht asylrele-
vant im Sinne von Art. 3 AsylG zu klassifizieren. Auch die Probleme mit der
FSA und F._______ seien als nicht asylrelevant zu betrachten. Insgesamt
würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, weshalb sein
Asylgesuch abzulehnen sei.
5.1.1 So sei nicht ersichtlich, wie der Geheimdienst D._______ zur Ein-
schätzung gekommen sein solle, dass der Beschwerdeführer für die FSA
gearbeitet habe. Dies, da er am (…) 2013 verhaftet worden sei, der erste
Kontakt mit der FSA jedoch erst am (…) 2013 stattgefunden habe. Entspre-
chend habe er vom Geheimdienst nicht gezielt zur möglichen Informations-
weitergabe aufgrund seines Sonderwissens bezüglich der (…) befragt wer-
den können. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die syrische Regie-
rung jemandem Aufträge mit (…) erteile, dessen Bruder wegen regimekri-
tischer Aktionen inhaftiert worden sei (SEM-Akte A10 F112). Es sei daher
kaum vorstellbar und zweifelhaft, dass die Regierung ihre Gebäude von
ihm habe (…). Nicht auszuschliessen sei, dass er (…) Tage inhaftiert wor-
den sei. Dabei könne es sich um ein traumatisches Ereignis handeln. Dass
der Vater jedoch durch die Bezahlung von (…) Lyra die Haftentlassung
habe bewirken können (SEM-Akte A10 F100) zeige, dass die Behörden
kein längerfristiges Interesse an der Inhaftierung des Beschwerdeführers
gehabt hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden eine
Person, die aus ihrer Sicht inhaftiert werden müsse, gegen eine einmalige
Geldzahlung umgehend freilassen würden. Bei der Verhaftung und Inhaf-
tierung durch den Geheimdienst handle es sich um eine abgeschlossene
Vorverfolgung. Dafür spreche auch die Tatsache, dass es nach der Haft-
entlassung Ende (…) 2013 zu keinen weiteren Vorfällen mit dem Geheim-
dienst gekommen sei (SEM-Akte A10 F114). Davon sei wohl auch der Be-
schwerdeführer ausgegangen, da er erst Ende (…) 2013, also (…) Monate
nach seiner Verhaftung, ausgereist sei (SEM-Akte A10 F115 und F117).
Wäre er an Leib und Leben bedroht gewesen, hätte er wohl umgehend
Schritte unternommen, um zu entkommen. Er habe jedoch ausgeführt, er
sei erst nach Erledigung sämtlicher (…) ausgereist, da der Druck dann un-
erträglich geworden sei (SEM-Akte A10 F15). Daher stehe fest, dass keine
begründete Furcht vorliege, künftig in asylrelevantem Ausmass verfolgt zu
werden. Daran würden die eingereichten Beweismittel nichts ändern, da es
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Seite 7
sich dabei um Schriftstücke handle, die selbst hergestellt oder käuflich er-
worben werden könnten. Entsprechend würden sie über keinen Beweis-
wert verfügen. Schliesslich sei nicht überzeugend, dass die Behörden ge-
gen ihn eine Ausreisesperre erwirkt haben sollten (SEM-Akte A10 F109).
Es leuchte nicht ein, wieso sie ihn einerseits gegen eine Bestechungszah-
lung aus der Haft hätten entlassen sollen, andererseits aber eine Ausreise-
sperre hätten verhängen sollen. Aufgrund der fehlenden begründeten
Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung seien die Vorbringen
als nicht asylrelevant zu klassifizieren.
5.1.2 Zu den Ausführungen rund um die Probleme mit der FSA und
F._______ sei festzuhalten, dass eine Verfolgungshandlung durch den
Staat oder durch Drittpersonen nur dann asylrelevant sei, wenn diese auf-
grund eines Motivs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolge. Vorliegend sei
der Beschwerdeführer jedoch aufgrund seiner speziellen Fachkenntnisse
verfolgt worden (SEM-Akte A10 F20, F30 und F71 f.). Da somit kein Ver-
folgungsgrund gemäss Art. 3 AsylG vorliege, sei die Verfolgung als nicht
asylrelevant zu betrachten.
5.1.3 Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, daher könne darauf
verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen.
5.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde fest, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft und die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, in-
dem sie Art. 7 und Art. 3 AsylG nicht richtig angewendet habe.
5.2.1 Zur Argumentation der Vorinstanz bringt er vor, nie geltend gemacht
zu haben, dass er vom Geheimdienst D._______ zum tatsächlichen Kon-
takt mit der FSA befragt worden sei. Er sei nur verdächtigt worden, mit der
FSA zu kollaborieren. Erst nach der Inhaftierung durch den Geheimdienst
sei er von der FSA kontaktiert worden. Er wisse nicht, wieso man ihn ver-
dächtigt habe, vermute jedoch, dass dies wegen seines Bruders gewesen
sei, der wegen der Teilnahme an Demonstrationen gegen das Regime in-
haftiert worden sei. Als die Behörden von der Verhaftung seines Bruders
erfahren hätten, sei auch er verhaftet worden und habe von dem Zeitpunkt
an keine weiteren Aufträge mehr von der Regierung erhalten. Freigekom-
men sei er nur, weil sein Vater eine Bestechungszahlung geleistet habe
(SEM-Akte A10 F21 und F100 f.). Er sei jedoch nicht offiziell entlassen wor-
den und immer noch im System der Regierung verzeichnet, weshalb ihm
weitere Nachteile drohen würden. Die Verhaftung sei daher kausal für
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Seite 8
seine Ausreise. Ferner habe er seine Ausreise sorgfältig planen müssen,
weshalb er das Land nicht innert weniger Tage habe verlassen können. Da
er von der Ausreisesperre gegen ihn erfahren habe, habe er seine Flucht
über einen Grenzposten der FSA oder einer anderen oppositionellen Grup-
pierung planen müssen, was einiges an Vorbereitung und Organisation er-
fordert habe. Die Ausreisesperre, über die ihn ein bei der Migrationsbe-
hörde tätiger Freund informiert habe, sei verhängt worden, da er verdäch-
tigt worden sei, mit der FSA zu kollaborieren.
5.2.2 Weiter führt der Beschwerdeführer aus, es sei zutreffend, dass er we-
gen seiner (…) Fähigkeiten von der FSA und F._______ kontaktiert worden
sei. Entscheidend sei aber, dass sein Entschluss, keine Informationen wei-
terzugeben oder (…) für F._______ zu (…), als politischer, regimetreuer
Akt ausgelegt worden sei. Da er sich geweigert habe, der FSA Informatio-
nen preiszugeben, habe diese davon ausgehen müssen, dass er auf der
Seite der Regierung stehe (SEM-Akte A10 F22). Ihm sei unterstellt worden,
er würde das Assad-Regime unterstützen, weshalb er einer besonderen
Risikogruppe angehöre. Er werde von der FSA und F._______ aus einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv verfolgt, weshalb ihm bei einer Rück-
kehr – von der Vorinstanz unbestritten – die Gefahr einer unmenschlichen
Behandlung oder Folter im Sinne von Art. 3 EMRK drohe.
5.2.3 Sodann macht der Beschwerdeführer Ausführungen zur Glaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG und hält dazu fest, so-
wohl die Inhaftierung durch die syrischen Behörden als auch die Verfolgung
durch die FSA und F._______ habe er glaubhaft darlegen können (SEM-
Akte A10 F22, F36 und F48). Die Mehrheit der von der Vorinstanz aufge-
führten Ungereimtheiten habe entkräftet werden können. Insgesamt wür-
den die glaubhaften Aussagen allfällige Unstimmigkeiten überwiegen.
5.2.4 Schliesslich sei er als Reservist für die syrische Armee aufgeboten
worden. Da er dem Aufgebot jedoch nicht nachgekommen und den Behör-
den bekannt sei, habe er ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu
befürchten. Die Wehrdienstverweigerung gelte als regimefeindlicher Akt.
Zwar habe er sich im Zeitpunkt der Einberufung bereits im Ausland befun-
den, es handle sich bei der Wehrdienstverweigerung aber um einen objek-
tiven Nachfluchtgrund. Seine illegale Ausreise und dass er in der Schweiz
ein Asylgesuch gestellt habe, gelte schliesslich als Opposition zur Regie-
rung. Dies stelle eine weitere Gefährdung für ihn dar. Es lägen auch sub-
jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor, weshalb er zu-
mindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei.
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5.2.5 Zur Untermauerung habe er Beweismittel eingereicht, bei denen es
sich um Originale handle. Die Vorinstanz zeige keine Fälschungsmerkmale
auf. Der pauschale Einwand, syrische Dokumente seien käuflich erhältlich,
führe dazu, dass alle syrischen Dokumente nicht mehr zum Beweis zuge-
lassen würden, was nicht gerechtfertigt und willkürlich sei. Die Dokumente
hätten hinreichend geprüft werden müssen. Diese würden bestätigen, dass
er vom Geheimdienst und von der FSA gesucht werde und zudem als Re-
servist aufgeboten worden sei. Insgesamt sei damit nachgewiesen oder
glaubhaft gemacht, dass er wegen seiner vermeintlichen politischen An-
schauung an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet sei. Damit
erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren.
5.3 In der Vernehmlassung hält das SEM an seinem Entscheid fest. So-
dann habe es die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers gröss-
tenteils nicht in Frage gestellt. Die hinreichend fundierten Erkenntnisse des
SEM könnten zudem nicht durch ein Beweismittel mit minimalem Beweis-
wert umgestossen werden. Dabei handle es sich nicht um ein willkürliches
Vorgehen, sondern um einhellige Praxis. Schliesslich werde die in der Be-
schwerde aufgeführte Argumentationskette der Verfolgungsmotive nicht
geteilt. Das persönliche Merkmal, welches den Beschwerdeführer von den
übrigen Bewohnern unterscheide, sei nicht seine politische Gesinnung,
sondern seine Spezialkenntnisse im Bereich der (…). Abschliessend sei
festzuhalten, dass gemäss Praxis der schweizerischen Behörden die ille-
gale Ausreise aus Syrien allein nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen führe.
5.4 In der Beweismitteleingabe vom 27. November 2015 reichte der Be-
schwerdeführer eine CD mit einem Video ein, welches von der Al Nusra
Front in Syrien erstellt worden sei und aufzeige, wie ein Sprecher der Al
Nusra dazu aufrufe, ihn zu verhaften. Zudem werde mitgeteilt, dass sein
Besitz konfisziert worden sei. Das Video beweise, dass der Beschwerde-
führer gesucht werde und begründete Furcht vor Verfolgung durch die
Al Nusra habe. Der syrische Staat könne ihm keinen Schutz gewähren, da
er vom syrischen Regime ebenfalls verfolgt werde.
6.
Nach Prüfung der Akten ist festzuhalten, dass das SEM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (vgl.
oben E. 5.1 und E. 5.3). Der Inhalt der Eingaben auf Beschwerdeebene
vermag daran nichts zu ändern.
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Seite 10
6.1
6.1.1 Das SEM schloss die (…) Inhaftierung des Beschwerdeführers trotz
gewisser Zweifel nicht aus, kam jedoch zum Schluss, dass dieses Ereignis
als abgeschlossen zu betrachten, es mithin asylrechtlich nicht relevant sei.
Diese Einschätzung bekräftigte es in der Vernehmlassung, indem es fest-
hielt, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen bezüglich Inhaftierung durch den
Geheimdienst sei insgesamt zu bejahen. Die Argumentation der Vorinstanz
basiert in ihrer Verfügung denn auch im Wesentlichen auf der Würdigung
der geltend gemachten Vorbringen als nicht den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft genügend. Es erübrigt sich daher, auf die Ausfüh-
rungen auf Beschwerdeebene zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Detail
einzugehen. Dennoch ist zumindest festzustellen, dass der Beschwerde-
führer anlässlich der Anhörung ausdrücklich zu Protokoll gegeben hat, ihm
sei während der Inhaftierung vorgeworfen worden, er würde den Familien
der FSA helfen, zudem würde er die FSA finanziell unterstützen, ihr Medi-
kamente schicken und Informationen an sie weitergeben (SEM-Akte A10
F89, F98). Die Behauptung in der Beschwerde, er habe nie geltend ge-
macht, vom syrischen Geheimdienst zu seinem tatsächlichen Kontakt mit
der FSA befragt worden zu sein, erweist sich somit als aktenwidrig.
6.1.2 Übereinstimmend mit dem SEM ist festzuhalten, dass die Inhaftie-
rung durch den Geheimdienst als abgeschlossenes Ereignis zu werten ist,
aufgrund dessen der Beschwerdeführer nicht befürchten muss, in abseh-
barer Zukunft und mit grosser Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Verfol-
gungshandlungen ausgesetzt zu sein. Bei der Anhörung erklärte der Be-
schwerdeführer nämlich, vor der Freilassung seien administrative Schritte
in die Wege geleitet worden und man habe ihm Geld für die Heimreise
gegeben (SEM-Akte A10 F104). Dies spricht für eine geregelte Haftentlas-
sung ohne weitergehende Konsequenzen für den Beschwerdeführer. Das
Argument in der Beschwerde, der Vater habe das Geld für die Haftentlas-
sung einem Wärter gegeben, er wisse daher nicht, ob dieser die Flucht des
Beschwerdeführers inszeniert habe, überzeugt vor diesem Hintergrund
nicht. Zudem sagt die blosse Androhung eines Gefängniswärters, man
könnte ihn wieder verhaften, nichts über den Status der Haftentlassung
aus. Auch ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer besser
über die Haftentlassung Ende (…) 2013 informiert und nicht bis im (…)
2013 mit seiner Ausreise gewartet hätte (SEM-Akte A10 F106, F115), hätte
er selbst befürchtet, jederzeit wieder inhaftiert zu werden. Die Aussage, er
habe vor seiner Ausreise alle (…) beendigen wollen (SEM-Akte A10 F15),
deutet vielmehr darauf hin, dass er im Zusammenhang mit den syrischen
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Seite 11
Behörden keine Befürchtungen hegte. Auch die Tatsache, dass er anläss-
lich der BzP in seiner freien Schilderung der Asylgründe die Inhaftierung
erst an zweiter Stelle auf Nachfrage hin anführte, unterstützt diese Schluss-
folgerung. Schliesslich spricht auch die Aussage des Beschwerdeführers,
nach der Haftentlassung keinerlei Probleme mehr mit dem Geheimdienst
gehabt zu haben (SEM-Akte A10 F114), dafür, dass die (…) Inhaftierung
als abgeschlossenes Ereignis zu betrachten ist.
6.1.3 Unter diesem Blickwinkel ist die geltend gemachte – und zudem un-
substantiiert gebliebene – Ausreisesperre gegen den Beschwerdeführer
wenig überzeugend (SEM-Akte A10 F109). Der Hinweis in der Beschwerde
(S. 7), die Ausreisesperre sei verhängt worden, weil er verdächtigt worden
sei, mit der FSA zu kollaborieren und wichtige Informationen an sie weiter-
zugeben, ist nach dem Gesagten nicht plausibel. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer die Information über die Ausreisesperre gegen ihn von
einem bei der syrischen Migrationsbehörde tätigen Freund, mithin lediglich
von einer Drittperson, erhalten haben will. Dazu ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer aus diesem Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzu-
leiten vermag, da der Umstand, wonach der Asylsuchende von einer Dritt-
person erfahren hat, er werde gesucht, für die Bejahung einer begründeten
Furcht vor Verfolgung nicht genügt (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asyl-
verfahrens, 1990, S. 144).
6.1.4 Schliesslich vermag auch das Beweismittel „Rundschreiben der Ge-
neraldirektion des syrischen Geheimdienstes“ nichts an der vorgenomme-
nen Einschätzung zu ändern. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
weisen solche Dokumente im syrischen Kontext eine relativ hohe Fälsch-
barkeit auf und sind leicht käuflich erwerbbar. Dementsprechend verfügen
sie über einen geringen Beweiswert und sind praxisgemäss nicht geeignet,
hinreichend fundierte Erkenntnisse des SEM umzustossen (vgl. Verfügung
S. 4). Dem ist beizupflichten, zumal auch nicht überzeugend dargelegt wer-
den konnte, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieses an die Zweig-
stellen des Geheimdienstes gerichteten Rundschreibens hätte kommen
sollen. In der Beschwerde wird diesbezüglich lediglich vorgebracht, der An-
walt der Familie hätte das Schreiben von den syrischen Behörden erhalten
und es dem Beschwerdeführer in die Schweiz geschickt. Es ist davon aus-
zugehen, dass es sich beim Rundschreiben um ein Gefälligkeitsschreiben
handelt, dem keine Beweiskraft beigemessen werden kann.
E-6413/2015
Seite 12
6.1.5 Nach dem Gesagten ist – mit der Vorinstanz – festzustellen, dass es
sich bei der Verhaftung und Inhaftierung durch den syrischen Geheim-
dienst um ein abgeschlossenes Ereignis handelt. Begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung in asylrelevantem Ausmass liegt somit nicht vor.
6.2 Zu den geltend gemachten Problemen mit der FSA und F._______ ist
Folgendes festzuhalten:
6.2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG muss die Verfolgung einer asylsuchen-
den Person „wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-
ungen” erfolgt sein beziehungsweise künftig drohen. Die fünf Verfolgungs-
motive sind dabei über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Be-
grifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer
oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit
des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Verfolgung
im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention [FK, SR
0.142.30] erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns. Zwar
kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf
Handlungsweisen einer Person abzielen, bedeutsam für die Flüchtlingsei-
genschaft wird der Eingriff des Verfolgers (oder der mangelnde Schutz vor
privater Verfolgung bei Schutzunwilligkeit [oder –unfähigkeit] des Staates)
aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart
und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (vgl. Urteil des
BVGer D-3038/2017 vom 20. November 2017 E. 4.1, BVGE 2014/28
E. 8.4).
6.2.2 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung mit überzeugender Begründung
zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die diesbezüglichen Verfolgungsvor-
bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Die betreffenden Aus-
führungen sind nicht zu beanstanden. Der Inhalt der Eingaben auf Be-
schwerdeebene führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Es ist der Vor-
instanz insbesondere beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer dar-
gelegte Bedrohungslage im Zusammenhang mit der FSA und F._______
kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv erkennen lässt. Aus seinen
Ausführungen ist zu schliessen, dass die FSA und F._______ nicht eine
Eigenart oder Gesinnung von ihm treffen, sondern vielmehr von seinen
speziellen Fachkenntnissen im Bereich der (…) profitieren wollten. Die gel-
tend gemachte Verfolgung richtet sich damit offenkundig nicht gegen sein
E-6413/2015
Seite 13
Sein im Sinne der zitierten Rechtsprechung, sondern ausschliesslich ge-
gen sein besonderes Know-how und allfällige Folgen seines Tuns daraus.
Seine Fachkenntnisse stellen kein mit seiner Person oder Persönlichkeit
untrennbar verbundenes inneres Merkmal dar. Entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers ist vorliegend keine Verfolgung aufgrund seiner
vermeintlichen politischen Anschauung ersichtlich. Aus seinen Vorbringen
und den Akten geht nicht hervor, dass er wegen einer der vorstehend auf-
gezählten Verfolgungsgründe oder eines Merkmals, das ihn als andersartig
kennzeichnet und das untrennbar mit ihm oder seiner Persönlichkeit ver-
bunden ist, verfolgt wurde (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.71). Es liegt kein
Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG vor.
6.2.3 An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel
„Schreiben der FSA“ und CD mit Video der Al Nusra (entspricht der FSA,
vgl. SEM-Akte A10 F23) nichts zu ändern. Dasselbe ist festzuhalten betref-
fend die Ausführung in der Beschwerdeschrift, das Auto und die Wohnung
des Beschwerdeführers seien beschlagnahmt worden. Das Schreiben der
FSA, das dazu aufruft, den Beschwerdeführer zwecks Einvernahme zu ver-
haften und zur FSA zu bringen, sei angeblich an einer Wand in einer Mo-
schee in der Nähe des Hauses des Beschwerdeführers von einem Bekann-
ten entdeckt worden (Beschwerde S. 7). Es ist nicht nachvollziehbar, wes-
halb die FSA einen solchen Aufruf, an ihre Abteilungen gerichtet, in einer
Moschee aufhängen sollte. Vielmehr ist von einem Gefälligkeitsschreiben
auszugehen, dem keine Beweiskraft beigemessen werden kann. Schliess-
lich wurde ein Video der Al Nusra eingereicht, das die Verfolgung des Be-
schwerdeführers durch die FSA untermauern soll. Dazu ist anzumerken,
dass die Vorinstanz, wie oben ausgeführt, zutreffend festgestellt hat, be-
züglich Verfolgung durch die FSA fehle es an einem asylrelevanten Motiv.
Dieses Beweismittel vermag die Schlussfolgerung, dass einer Verfolgung
durch die FSA vorliegend keine Asylrelevanz zukommt, nicht umzustossen.
Zudem hat die Vorinstanz einer möglichen Verfolgung durch die FSA mit
der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
6.3
6.3.1 Sodann wird in der Beschwerde vorgebracht, der Bruder des Be-
schwerdeführers, der ebenfalls inhaftiert worden sei, sei an der Folter im
Gefängnis gestorben. Dazu ist festzuhalten, dass dies – bei Wahrunterstel-
lung – tragisch und auf keinen Fall zu verharmlosen ist. Dies gilt auch für
die geltend gemachten Verfolgungshandlungen gegen weitere Familienan-
gehörige. Dem Beschwerdeführer sind daraus jedoch keine asylrelevanten
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Nachteile erwachsen. Diese Vorbringen vermögen nichts über seine per-
sönliche Bedrohungslage auszusagen.
6.3.2 Ferner moniert der Beschwerdeführer, als aufgebotener Reservist
gelte er durch seine illegale Ausreise als Wehrdienstverweigerer, der den
Behörden als Oppositioneller bekannt sei und daher ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Diese Ausführungen gehen
fehl. Dem betreffenden Beweismittel „Suchbefehl als Reservist der Gene-
raldirektion für Rekrutierung“ lässt sich mit dem Titel „An alle die es angeht“
nicht entnehmen, an wen dieser Suchbefehl gerichtet ist. Daher vermag
auch die Erklärung in der Beschwerde (S. 7) nicht zu überzeugen, dass
dieser Suchbefehl den Eltern des Beschwerdeführers zugestellt worden
sei. Zudem ist das Dokument undatiert. Von einer Vorladung der Rekrutie-
rungsabteilung wäre zu erwarten, dass sich diese an den Vorgeladenen
persönlich richtet und mit einem Ausstelldatum versehen wäre. Die Vor-
instanz kam zum zutreffenden Schluss, dass auch diesem Dokument kein
Beweiswert beizumessen ist, da es leicht käuflich erworben oder selbst
hergestellt werden kann (vgl. Verfügung S. 4).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in
einem Grundsatzentscheid (BVGE 2015/3) festgestellt hat, dass eine
Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur wenn damit eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Eine solche Verfol-
gung liegt hier, wie oben ausgeführt, nicht vor. Entsprechend erweist sich
die geltend gemachte Befürchtung ernsthafter Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG als unbegründet.
6.3.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass auch die illegale Ausreise aus
Syrien praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten kann,
sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine be-
sondere Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteile des BVGer
D-3967/2017 vom 24. Januar 2018 E. 7.6, E-6818/2017 vom 12. Januar
2018 E. 6.1.1, E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7). Solche sind,
wie oben ausgeführt, vorliegend nicht ersichtlich.
6.4 Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten festzustellen, dass keine
asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe vorliegen, weshalb das SEM
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und
das Asylgesuch abgelehnt hat.
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Seite 15
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 7. September 2015 infolge Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisge-
mäss weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Verfü-
gung vom 20. Oktober 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Mit derselben Verfügung wurde dem Beschwerdeführer die unentgelt-
liche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Angela Stettler als amtli-
che Rechtsvertreterin eingesetzt. Die amtliche Vertreterin wies in ihrer Kos-
tennote vom 27. November 2015 bei einem Stundenansatz von Fr. 250.–
und einem zeitlichen Aufwand von 9.4 Stunden einen totalen Aufwand von
insgesamt Fr. 2‘553.75 (inkl. Auslagen und MWST) aus. Angesichts der
Tatsache, dass die Rechtsvertreterin sich nicht als Anwältin ausgewiesen
hat, ist der Stundenansatz auf Fr. 150.– zu reduzieren. Unter Berücksichti-
gung der in Betracht zu ziehenden Berechnungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
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ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1‘538.60 (inkl. Auslagen und
MWST) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein amtliches Honorar von Fr. 1‘538.60 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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