B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6413/2018
Ur t e i l vom 1 7 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2018
und Zwischenverfügung vom 13. Juni 2018 / N (…).
E-6413/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. Oktober 2015 erstmals in der
Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, das
Criminal Investigation Department (CID) habe aufgrund der Verbindungen
seines Bruders zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) nach ihm
(Beschwerdeführer) gesucht. Zudem habe er wegen seines Vornamens
(B._______ bzw. C._______) Probleme mit dem CID bekommen.
A.b Mit Verfügung vom 21. September 2017 befand die Vorinstanz die gel-
tend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers für unglaubhaft,
wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Entscheid er-
hobene Beschwerde mit Urteil E-6049/2017 vom 2. Februar 2018 – unter
Bestätigung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen – ab.
B.
Mit Eingabe vom 22. März 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-
instanz kurze Zeit später ein neues Asylgesuch ein, welches die Vorinstanz
als Mehrfachgesuch entgegennahm. Ergänzend zu den bereits im ersten
Asylverfahren geltend gemachten Verbindungen seines Bruders zu den
LTTE reichte der Beschwerdeführer Dokumente zur Untermauerung die-
ses Vorbringens ein und verwies auf ein Urteil des High Courts in Vavuniya
vom 25. Juli 2017. Sodann berief er sich – wie bereits im ersten Verfahren
– auf eine allfällige Gefährdung wegen seines Vornamens. Als neuer asyl-
relevanter Sachverhalt brachte der Beschwerdeführer die aktuellen Ent-
wicklungen der Sicherheits- sowie Menschenrechtslage in Sri Lanka (unter
Beilage eines vom Rechtsvertreter verfassten Lageberichts) vor. Es liege
nun insbesondere aufgrund des Ausgangs der Kommunalwahlen im Feb-
ruar 2018 ein erhöhtes Verfolgungsrisiko vor. Die Vorinstanz habe durch
das Beantragen von Ersatzreisepapieren einen Backgroundcheck mit der
Konsultation aller möglichen Datensammlungen in Sri Lanka beim CID und
der Terrorist Investigation Division (TID) ausgelöst, weshalb bei der Rück-
kehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung drohe. Zudem diene ein
Teil der Informationen, die gestützt auf das Migrationsabkommen zwischen
der Schweiz und Sri Lanka (SR 0.142.117.121) an die sri-lankischen Be-
hörden übermittelt würden, nicht dem Zweck der Identifizierung der rück-
zuführenden Personen, sondern der Verfolgung. Darüber hinaus sei es in
einigen Fällen dazu gekommen, dass weggewiesene Personen nach ihrer
E-6413/2018
Seite 3
Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt worden seien. Des Weiteren erfülle er
mehrere der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren aufgrund (1) sei-
ner Verbindungen zu den LTTE über seinen Bruder, (2) des Fehlens von
gültigen Ausweispapieren, (3) einer Narbe am (…) und (4) des langen Auf-
enthalts in der Schweiz; einer dieser Risikofaktoren sei als stark einzustu-
fen. In ihrer Kumulation müssten diese zwingend zur Bejahung seiner
Flüchtlingseigenschaft führen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die An-
setzung einer Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichtes zu seinem
Gesundheitszustand sowie von Bildmaterial betreffend seine Narbe am
(…). Weiter ersuchte er um vollständige Einsicht in die Vollzugs-
akten sowie um Offenlegung sämtlicher Akten, welche im Zusammenhang
mit der Papierbeschaffung beim sri-lankischen Konsulat vorhanden seien,
andernfalls um eine Stellungnahme zum Vorgehen und der Aktenführung
im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung und um Erläuterungen be-
treffend die Rekonstruktion, welche Unterlagen und Informationen im Ein-
zelfall dem Konsulat übergeben worden seien. Ferner sei offenzulegen,
welche Unterlagen und Informationen an das respektive vom Konsulat
übermittelt worden seien. Im Weiteren hätten sich die Schweizer Behörden
bei den sri-lankischen Behörden zu erkundigen, in welcher Weise die ihn
betreffenden und übermittelten Daten verwendet würden und diese Infor-
mationen seien ihm anschliessend offenzulegen. Sodann seien das Vorge-
hen und die Konsequenzen zu erläutern, wenn er sich bei den sri-
lankischen Behörden nach der Verwendung der übermittelten Daten erkun-
digen wolle. Im Falle von Zweifeln der Vorinstanz sei er zum neu geltend
gemachten Sachverhalt anzuhören. Schliesslich sei von Vollzugshandlun-
gen abzusehen.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2018 gewährte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer Einsicht in die Vollzugsakten.
D.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehr-
fachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
E-6413/2018
Seite 4
E.
E.a Mit Eingabe vom 12. November 2018 reichte der Beschwerdeführer
gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Er stellte folgende Rechtsbegehren: Angesichts der sich seit dem 26. Ok-
tober 2018 entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka infolge der verfas-
sungswidrigen Ernennung des ehemaligen Präsidenten und Extremisten
Rajapaksas zum neuen Premierminister sei die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen
(Antrag 1). Das vorliegende Verfahren sei in Bezug auf die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft/Asyl/Wegweisung zu sistieren, bis über die sich
stellenden datenschutzrechtlichen Fragen vorab entschieden worden sei
(Antrag 2). Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der
vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtsper-
sonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien.
Sollte im vorliegenden Fall die Spruchkörperzusammensetzung nicht nach
dem Zufallsprinzip erfolgt sein, werde beantragt, dass die objektiven Krite-
rien bekannt gegeben würden, nach denen die Gerichtspersonen ausge-
wählt worden seien (Antrag 3). Die vorinstanzliche Verfügung sei wegen
der Verletzung von Art. 45 VwVG (recte: VGG) in Verbindung mit Art. 121 ff.
BGG und der allgemeinen Regeln über die Behandlung von neuen Asylge-
suchen aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Gesuch vom
3. Januar 2018 (recte: 22. März 2018) vollumfänglich als neues Asylge-
such zu behandeln (Antrag 4). Dem Beschwerdeführer sei vollständige
Einsicht in die gesamten Akten der Vorinstanz zu gewähren. Insbesondere
sei ihm Einsicht in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zu-
sammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung zu gewähren. Diese
Akten seien dem Beschwerdeführer als Übersetzung in einer schweizeri-
schen Landessprache zuzustellen. Nach Gewährung der vollständigen Ak-
teneinsicht sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Antrag 5). Es sei gestützt
auf Art. 6, Art. 8 und Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG (SR 235.1) die Widerrecht-
lichkeit der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers an
die sri-lankischen Behörden festzustellen (Antrag 6). Das Bundesverwal-
tungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom
16. August 2016 zu Sri Lanka auf nicht existierende und nicht bewiesene
Quellen stütze. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sa-
che an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 7).
Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung wegen der Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Antrag 8). Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung
E-6413/2018
Seite 5
wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 9). Eventuell sei die vorinstanz-
liche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollstän-
digen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 10). Eventuell sei die
vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren
(Antrag 11). Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Zif-
fern 7 und 8 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen (Antrag 12).
Eventuell sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6049/2017 vom
2. Februar 2018 in Revision zu ziehen und es sei das Asylverfahren wei-
terzuführen. Es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen oder
eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, ebenso sei ihm
Asyl zu gewähren. Zumindest sei aber die Unzulässigkeit oder Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen (Antrag 13).
E.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Compact Disc mit
verschiedenen Beweismitteln (409 Beilagen zu dem vom Rechtsvertreter
verfassten Bericht zu Sri Lanka, Version vom 22. Oktober 2018, und
110 weitere Dokumente [Auszug aus dem Lagebild des SEM vom 16. Au-
gust 2016, Kopie der Vernehmlassung des SEM im Verfahren
D-4794/2017, Formular Einreisepapierbeschaffung sri-lankisches General-
konsulat, Kopien Gerichtsakten der Verfahren vor den High Courts Vavuni-
ya und Colombo mit Übersetzung, verschiedene Zeitungsberichte und
Länderinformationen zu Sri Lanka, Internetauszug „Strategie: Schwer-
punkte des zukünftigen Schweizer Engagements in Sri Lanka“ des Eid-
genössischen Departements des Äusseren [EDA], Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], X gegen die Schweiz vom
26. Januar 2017, 16744/14]), ein Schreiben der Vorinstanz an das sri-
lankische Generalkonsulat vom (…) 2018 sowie zwei Fotografien zu den
Akten.
E.c Als Sachverhaltsergänzung brachte der Beschwerdeführer auf Be-
schwerdeebene vor, Sri Lanka befinde sich infolge der verfassungswidri-
gen Ernennung Rajapaksas zum Premierminister im Oktober 2018 in einer
politischen Krise. Dies könne Einfluss auf die Lage der tamilischen Minder-
heit in Sri Lanka haben sowie zu einer erhöhten Verfolgungsgefahr für
tamilische Rückkehrer führen. Zudem betätige er sich in der Schweiz exil-
politisch.
E-6413/2018
Seite 6
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2018 gab das Gericht dem Be-
schwerdeführer antragsgemäss die Zusammensetzung des Spruchkörpers
bekannt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Anfechtungsobjekte der zu beurteilenden Beschwerde sind vorliegend
die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 13. Juni 2018 betreffend
Akteneinsichtsgesuch und die Verfügung vom 3. Oktober 2018 betreffend
Entscheid über das Mehrfachgesuch. Die Beschwerde ist frist- und form-
gerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vor-
instanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Erwägungen 1.3
und 1.4 – einzutreten.
1.3 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (Beschwerde Antrag 3; vgl. Teilurteil des BVGer
D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
1.4 Der Beschwerdeführer beantragt, eventualiter sei das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-6049/2017 vom 2. Februar 2018 in Revision zu
ziehen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist jedoch
die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Oktober 2018, während Gegenstand
E-6413/2018
Seite 7
des eventualiter gestellten Revisionsgesuchs das genannte Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts wäre, mit welchem die Beschwerde gegen die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 21. September 2017 abgewiesen wurde. Mithin
sind die Anfechtungsobjekte nicht identisch und das vom Beschwerdefüh-
rer gestellte Revisionsgesuch kann nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens sein. Auf den entsprechenden Antrag ist deshalb
nicht einzutreten (Beschwerde Antrag 13).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde dem Beschwerdeführer
mit Zwischenverfügung vom 23. November 2018 mitgeteilt (Beschwerde
Antrag 3).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Be-
zug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie
der Wegweisung. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtli-
che, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab zu be-
urteilen (Beschwerde Antrag 2).
5.2 Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Be-
handlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines
abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen
und die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die
asylrechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rah-
men der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig
E-6413/2018
Seite 8
sowie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das
Datenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015 und
A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Die Vorinstanz gewährte dem
Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2018 antragsge-
mäss Einsicht in die Vollzugsakten. Dabei stützte sie sich auf das VwVG
und nicht auf das DSG ab. Darüber hinaus ist die Beschwerdeeingabe, in
dessen Rahmen der Beschwerdeführer um Akteneinsicht ersucht, bei der
Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts hängig. Folglich sind die
Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammen-
hang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es ge-
langt das VwVG zur Anwendung (vgl. Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.). Der
Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtli-
cher Fragen ist daher abzuweisen.
6.
6.1 In der Beschwerdeeingabe werden verschiedene Rügen im Zusam-
menhang mit der Reisepapierbeschaffung auf Grundlage des Migrations-
abkommens zwischen der Schweiz und Sri Lanka und damit zusammen-
hängenden Datenschutzbestimmungen erhoben.
6.2 Der Beschwerdeführer führt aus, in Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16
Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten
über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Es sei davon auszuge-
hen, dass über das Migrationsabkommen Daten von der Schweiz an Sri
Lanka übermittelt würden, die in Sri Lanka eine Verfolgung der jeweils be-
troffenen Person auszulösen vermögen. Dies widerspreche dem Zweck
des Abkommens. Gestützt auf Art. 16 Bst. f des Migrationsabkommens
werde beantragt, dass die Schweiz die in der genannten Bestimmung vor-
gesehenen Massnahmen wahrnehme. Sie solle von den zuständigen sri-
lankischen Behörden verlangen, dass die Informationen über die besuch-
ten Schulen und anderweitige Informationen, welche nicht ausschliesslich
der Identifikation der betroffenen Person dienen, gelöscht würden. Zudem
werde beantragt, dass die Schweiz gemäss Art. 16 Bst. f Migrationsabkom-
men ihr Recht wahrnehme und jede weitere Übermittlung von nicht rele-
vanten Informationen beziehungsweise Informationen, die der Verfolgung
der betroffenen Person dienten, sperre. Sodann stelle die Übermittlung von
Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden
eine Verletzung von Art. 6 DSG sowie Art. 97 AsylG dar, da Sri Lanka kei-
nen dem Schweizer Schutzniveau entsprechenden Datenschutz aufweise
und die übermittelten Daten zweckentfremdet würden. Da die ihn betref-
fenden Personendaten bereits an die sri-lankischen Behörden übermittelt
E-6413/2018
Seite 9
worden seien, sei die Widerrechtlichkeit dieser Übermittlung gemäss
Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG festzustellen. Im Rahmen seines neuen Asyl-
gesuchs habe er zudem beantragt, dass die Schweizer Behörden gestützt
auf Art. 6 und 8 DSG ihr aus Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen erwach-
sendes Recht und ihre Pflicht wahrzunehmen und sich bei den zuständigen
sri-lankischen Behörden danach zu erkundigen hätten, inwiefern die ihn
betreffenden und übermittelten Daten verwendet, wo diese und zu wel-
chem Zweck gespeichert seien, welche Behörden zu diesen Informationen
Zugang hätten und welche Ergebnisse damit erzielt würden. Diese Infor-
mationen seien in der notwendigen Übersetzung offenzulegen. Diesen An-
trag habe die Vorinstanz nicht behandelt, weshalb daran festgehalten
werde. Sodann werde beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, zu erläu-
tern, wie der Beschwerdeführer gegenüber den sri-lankischen Behörden
vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhal-
ten. Auch werde beantragt, dass die Vorinstanz zu erläutern habe, welche
Konsequenzen eine Erkundigung durch einen abgewiesenen tamilischen
Asylsuchenden bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach
dem Vorhandensein der ihn betreffenden Daten nach sich ziehen würde.
6.3 Wie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits aus zahl-
reichen Verfahren bekannt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht sich in
BVGE 2017 VI/6 mit den Rügen im Zusammenhang mit dem Migrations-
abkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit
möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbe-
hörden ausführlich auseinandergesetzt und eine Verletzung der angerufe-
nen Bestimmungen durch das Vorgehen der Vorinstanz bei der Papierbe-
schaffung verneint. Insoweit kann auf die entsprechenden Erwägungen
verwiesen werden (a.a.O. E. 2.5.2 und 2.4.3) und ein näheres Eingehen
erübrigt sich. Sämtliche in diesem Zusammenhang gestellten Anträge sind
abzuweisen. Ebenso ist der Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit
der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers abzuweisen
(Beschwerde Antrag 6).
6.4 Folglich sind die Anträge des Beschwerdeführers um Einsicht in die
gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der
Ersatzreisepapierbeschaffung, um Übersetzung dieser Akten sowie Frist-
ansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ebenfalls abzu-
weisen (Beschwerde Antrag 5). An dieser Stelle ist zudem festzustellen,
dass die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 13. Juni 2018 nicht zu
beanstanden ist.
E-6413/2018
Seite 10
7.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Beschwerde Anträge 7–10).
7.1 Beim Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit des vorinstanzli-
chen Lagebildes vom 16. August 2016 handelt es sich sinngemäss um den
vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits
öfters gestellten und vom Gericht abgewiesenen Antrag auf Offenlegung
aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds. Der An-
trag ist folglich unter Verweis auf die Begründung eines früheren Urteils
abzuweisen (Beschwerde Antrag 7; vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom
16. Mai 2018 E. 6.3).
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert
die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu
prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen.
Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk-
ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück-
lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
7.2.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
7.2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei in der angefoch-
tenen Verfügung nicht auf den im Asylgesuch vom 22. März 2018 gestell-
ten Antrag 4 unter Ziffer 10 eingegangen. Dadurch liege eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vor. In diesem Zusammenhang kann auf zahlreiche
andere von seinem Rechtsvertreter geführte Verfahren verwiesen werden,
in welchen darauf hingewiesen wurde, dass eine Berufung auf Art. 16
Bst. g Migrationsabkommen nicht möglich ist (vgl. beispielsweise Urteile
des BVGer D-5586/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 9.5 und E-2050/2018
E-6413/2018
Seite 11
vom 10. Juli 2018 E. 6.1.5). Die Vorinstanz hatte bei dieser speziellen pro-
zessualen Vorgeschichte deshalb nicht zwingend explizit auf diesen Antrag
einzugehen, auch wenn dies aus Gründen der Transparenz allenfalls wün-
schenswert gewesen wäre. Die diesbezügliche Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet.
7.2.4 Der Beschwerdeführer sieht ferner seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör auch deshalb als verletzt an, weil die Vorinstanz ihn trotz Antrag
nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört habe. Auf seinen entspre-
chenden Antrag im Gesuch vom 22. März 2018 sei sie nicht eingegangen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz – entgegen dieser Dar-
stellung – den entsprechenden Antrag auf Seite 2 im zweitletzten Abschnitt
abgelehnt hat. Das SEM war ohnehin nicht verpflichtet, den Beschwerde-
führer erneut anzuhören: Das zweite Asylgesuch wurde kurz nach dem
rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens und innerhalb der
Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist
eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkung
(vgl. Art. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der Ein-
reichung des Mehrfachgesuchs substanziiert darzutun und mit entspre-
chenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat der anwaltlich vertretene Be-
schwerdeführer auf 39 Seiten schriftlich getan. Die Rüge erweist sich eben-
falls als unbegründet.
7.2.5 Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Vorinstanz habe die Be-
gründungspflicht verletzt, da die vorinstanzlichen Ausführungen zum Ver-
fahren betreffend die Ersatzreisepapierbeschaffung aktenwidrig und objek-
tiv falsch seien. Dabei vermengt er formelle Mängel eines Entscheides mit
der materiellen Würdigung der Vorbringen. Soweit er die Würdigung seiner
Vorbringen durch die Vorinstanz bemängelt, betrifft dies nicht die Begrün-
dungspflicht. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die we-
sentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen.
Wie die vorliegende Beschwerde zeigt, war eine sachgerechte Anfechtung
der vorinstanzlichen Verfügung möglich. Daran vermag auch der Verweis
auf eine Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. November 2017 im Ver-
fahren D-4794/2017 (Beilage 12 [recte: 5]) nichts zu ändern. Die Rüge geht
fehl.
E-6413/2018
Seite 12
7.2.6 Das Gleiche gilt für die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz
habe die asylrelevanten Vorbringen nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft.
Der auf Seite 35 der Beschwerde zitierte Satz aus der angefochtenen Ver-
fügung (betreffend LTTE-Aktivitäten zwischen 1995 und 1998) ist offenbar
versehentlich in die Begründung des zweiten Asylentscheids des Be-
schwerdeführers eingeflossen. Dieses Missgeschick hatte keine Auswir-
kungen auf den Ausgang des Verfahrens. Eine zur Kassation der Verfü-
gung führende Verletzung der Begründungspflicht ist auch hier nicht fest-
zustellen.
7.2.7 Im Weiteren bemängelt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei in Bezug auf seine individuellen Vorbringen unvollständig
und unrichtig abgeklärt worden. Die Vorinstanz habe eine unvollständige
Würdigung der Asylvorbringen und der diesbezüglichen Beweismittel vor-
genommen und dementsprechend bei der Entscheidung nicht berücksich-
tigt. Wäre er erneut angehört worden, hätte die mangelhafte Sachverhalts-
feststellung vermieden werden können. Darüber hinaus habe die
Vorinstanz die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und nicht kor-
rekt abgeklärt. Namentlich habe sie die asylrelevante Gefährdung aufgrund
seiner tamilischen Ethnie, des hinduistischen Glaubens, der Herkunft aus
dem Norden Sri Lankas, der familiären LTTE-Verbindungen, des Aufent-
halts in einem tamilischen Diasporaland, der exilpolitischen Aktivitäten, des
Nichtvorhandenseins gültiger Reisepapiere sowie der zwangsweisen
Rückschaffung nach Sri Lanka nicht richtig abgeklärt. Das vorinstanzliche
Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt er-
hobene Länderinformationen nicht. Die Sachverhaltsabklärungen betref-
fend die allgemeine Verbesserung der Menschenrechtslage in Sri Lanka
durch die Vorinstanz seien ebenfalls falsch. Ferner werden in der Be-
schwerdeschrift die Relevanz eines Urteils des High Court Vavuniya vom
25. Juli 2017 und eines Verfahrens vor dem High Court in Colombo hervor-
gehoben, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht bereits zum genann-
ten Urteil des High Court Vavuniya geäussert habe, ohne jedoch den Sach-
verhalt richtig erfasst zu haben. Sodann würden politische Interessen in
der Schweiz einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri
Lanka entgegenstehen.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch die Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der materiellen Würdigung
vermengt. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung alle we-
sentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte die Ausführungen des
Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka.
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Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zum einen in ihrer Länderpraxis
zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertre-
ten, und sie zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen
Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt,
spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung; vielmehr stellt
dies eine inhaltliche Kritik des Beschwerdeführers an der materiellen Wür-
digung seiner Vorbringen durch die Vorinstanz dar. Soweit er schliesslich
Verfügungen der Vorinstanz sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
zu anderen Verfahren kritisiert, ist darauf nicht näher einzugehen.
Auch aus dem Verweis auf die Vernehmlassung der Vorinstanz im Verfah-
ren D-4794/2017 vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig
festgestellt (Beschwerde Antrag 10). Wie bereits erwähnt, war die Vor-
instanz nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören.
7.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die dies-
bezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen (Beschwerde An-
träge 7–10).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge (Beschwerdeschrift Ziff. 8, S. 62 f.): Ihm sei vollständige Einsicht
in die Vollzugsakten der Vorinstanz zu gewähren. Insbesondere sei ihm
Einsicht in diejenigen Akten zu gewähren, welchen von den Schweizer und
den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit seiner Ersatzreisepa-
pierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat angelegt wurden
(Beweisantrag 1). Die Vorinstanz sei anzuweisen, darzulegen, inwiefern
die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutzgesetz dem
schweizerischen Schutzniveau entspreche und ob "in diesem Zusammen-
hang die [ihn] betreffenden und an die sri-lankischen Behörden überwiese-
nen Daten im Sinne des Schweizer Datenschutzrechtes beziehungsweise
dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behan-
delt" würden (Beweisantrag 2). Die Vorinstanz sei anzuweisen, detailliert
zu erläutern, wie er gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen
habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten. Auch
werde beantragt, dass die Vorinstanz zu erläutern habe, welche Konse-
quenzen eine Erkundigung durch einen abgewiesenen tamilischen Asyl-
suchenden bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach dem
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Seite 14
Vorhandensein ihn betreffender Daten nach sich ziehen würde (Beweis-
antrag 3). Er sei erneut ausführlich anzuhören, dies durch eine Person,
welche über ausreichend Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka
verfüge (Beweisantrag 4).
8.2
8.2.1 Aus den Asylakten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer mit Verfügung vom 13. Juni 2018 sämtliche Akten im Zusammen-
hang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung zugestellt hat; es existieren
keine weiteren Akten. Soweit er Einsicht in die Unterlagen der sri-lanki-
schen Behörden verlangt, ist auf die Ausführungen in Erwägung 6 hiervor
zu verweisen. Beweisantrag 1 ist somit abzuweisen.
8.2.2 Die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweize-
rischen Datenschutzniveau entspricht, kann für vorliegendes Verfahren of-
fen bleiben (Beweisantrag 2; vgl. Urteil BVGer E-1931/2018 vom 10. Juli
2018 E. 8.1 und 8.2).
8.2.3 Betreffend Beweisantrag 3 kann ebenfalls auf die vorstehende Erwä-
gung 6 verwiesen werden. Der Antrag ist abzuweisen.
8.2.4 Eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers erübrigt sich, ist doch
der Sachverhalt, wie vorstehend aus der Erwägung 7.2.7 hervorgeht, hin-
reichend erstellt. Ohnehin besteht – wie ebenfalls bereits erwähnt – im
Rahmen eines Mehrfachgesuches kein Anspruch auf eine erneute Anhö-
rung (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der Beschwerdeführer hat zudem seine
neuen Asylvorbringen im Gesuch vom 22. März 2018 auf 39 Seiten darge-
legt. Darüber hinaus handelt es sich beim Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers um einen patentierten Rechtsanwalt mit langerjähriger Erfahrung
auf dem Gebiet des Asylrechts, dem nun bereits in vielen von ihm geführten
Verfahren dargelegt wurde, dass gemäss schweizerischem Asylrecht
Mehrfachgesuche schriftlich einzureichen sind und kein Anspruch auf eine
nochmalige Anhörung besteht. Somit ist auch Beweisantrag 4 abzuweisen.
9.
9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Seite 15
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein
Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.
9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
10.
10.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zunächst
zum Schluss, der Beschwerdeführer mache die gleichen Fluchtgründe wie
im ersten Asylverfahren geltend. Diese seien bereits damals für unglaub-
haft befunden worden. Die mit dem Gesuch vom 22. März 2018 eingereich-
ten Beweismittel enthielten keine konkreten Anhaltspunkte, die zu einer
Änderung dieser Einschätzung führen.
10.2 Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der Beantragung von Ersatzreisepa-
pieren in der angefochtenen Verfügung fest, im Rahmen des standardisier-
ten und langjährig erprobten Verfahrens der Papierbeschaffung übermittle
es dem sri-lankischen Generalkonsulat die Personalien der betroffenen
Person und beantrage die Ausstellung eines sri-lankischen Ersatzreisepa-
piers. Dem Generalkonsulat würden ausschliesslich Personendaten be-
kannt gegeben, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen
würden. Die Datenschutzbestimmungen nach Art. 97 AsylG und Art. 106
Ausländergesetz (AIG, SR 142.20) würden vollumfänglich eingehalten. Die
Übermittlung von Daten schaffe keine neuen Gefährdungselemente. We-
der Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen enthalte
eine abschliessende Aufzählung jener Informationen, die zwecks Organi-
sation der Rückkehr der betroffenen Person, an die ausländischen Behör-
den übermittelt würden.
E-6413/2018
Seite 16
10.3 Weiter hielt die Vorinstanz fest, den Akten seien keine gemäss Refe-
renzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2016 vom 15. Juli 2016
definierten Risikofaktoren zu entnehmen, welche zur Erfüllung der Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG führen würden. Die Zugehörigkeit zur
tamilischen Ethnie sowie seine Landesabwesenheit reichten für die An-
nahme von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nicht aus. Auch
sonst lägen keine Faktoren vor, die gegen eine Rückkehr sprechen wür-
den. Die Befragung von Rückkehrern und das allfällige Eröffnen eines
Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten ferner keine asylrelevan-
ten Verfolgungsmassnahmen dar. Rückkehrer würden regelmässig auch
am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur
Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontrollmassnah-
men am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass
an. Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen
jungen Mann tamilischer Ethnie aus dem Norden Sri Lankas handle, sei
nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihn als Person
mit besonders enger Verbindung zu den LTTE betrachten würden. Bei der
von ihm geltend gemachten Narbe am (…) handle es sich um eine Tatsa-
che, die bereits im Rahmen des ersten Verfahrens berücksichtigt worden
sei. Dieses Vorbringen stelle keinen Risikofaktor dar, der für sich alleine zu
einer objektiv begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen führe, zumal
solche Narben unterschiedliche Ursachen haben könnten. Schliesslich sei
festzuhalten, dass der Ausgang der Kommunalwahlen im Februar 2018 an
dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöge.
10.4 Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verschlechte-
rung des Sicherheits- und Menschenrechtslage sei festzuhalten, dass die
zur Untermauerung dieses Vorbringens eingereichten Berichte allgemeiner
Natur seien und es sich bei den genannten Situationen um Einzelfälle ohne
Bezug zum Beschwerdeführer handle. Auch aus dem genannten Urteil des
High Courts in Vavuniya vom 25. Juli 2017 könne keine konkrete Gefähr-
dung des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Insgesamt sei nicht da-
von auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen drohen.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe unter dem
Titel "Flüchtlingseigenschaft" geltend, die Vorinstanz habe eine selektive
Prüfung der Vorbringen vorgenommen und damit den relevanten Sachver-
halt nicht gesamthaft geprüft. Die Vorinstanz habe im ersten Schritt des
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Seite 17
allgemein geltenden verwaltungsrechtlichen Prüfschemas zu Wiedererwä-
gung und Widerruf prüfen müssen, ob Gründe vorliegen würden, um auf
die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen. Solche Gründe seien be-
jaht worden, zumal sie in einzelnen Teilpunkten auf das (neue) Asylgesuch
eingetreten sei. Gemäss diesem Schema wäre sie in einem zweiten Schritt
verpflichtet gewesen, das Asylgesuch im Rahmen einer Gesamtbeurtei-
lung zu prüfen. Diese Pflicht und das Verbot des künstlichen Auseinander-
reissens des Sachverhaltes aus formellen Gründen ergäben sich bereits
aus dem Verfolgungsbegriff der Flüchtlingskonvention. Die Vorinstanz
habe in der angefochtenen Verfügung keine Gesamtbetrachtung aller Asyl-
vorbringen vorgenommen, sondern verschiedene Sachverhaltselemente
aus formellen Gründen von der Beurteilung im Rahmen des zweiten Schrit-
tes des beschriebenen Prüfschemas ausgeklammert.
11.2 Diese Einwände sind unbegründet. Die Vorinstanz hat die Vorbringen
des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in An-
wendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordent-
liche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG,
Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m.
Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG) als Mehrfachgesuch qualifiziert, da das neue
Gesuch innerhalb von fünf Jahren seit Abschluss des ersten Asylverfah-
rens eingereicht wurde. Die Vorinstanz ist gesamthaft auf die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 22. März 2018 eingetreten. Insofern sind die Aus-
führungen zum Prüfprogramm zur Wiedererwägung und zum Widerruf
nicht nachvollziehbar. Dieses Rechtsbegehren ist abzuweisen (Beschwer-
de Antrag 4).
11.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er erfülle mehrere der im
Referenzurteil E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren,
namentlich aufgrund seiner familiären Verbindungen zu den LTTE, insbe-
sondere durch seinen Bruder und seinen Vornamen, seines exilpolitischen
Engagements, der Narbe am (…), fehlender gültiger Reisepapiere und des
langen Aufenthaltes in der tamilischen Diaspora. Einfluss auf die Gefähr-
dungslage habe schliesslich auch das Ergebnis der Kommunal-
wahlen vom 10. Februar 2018.
11.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) festgehalten, bestimmte Risiko-
faktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpoliti-
sche Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie
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Seite 18
unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine ge-
nommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Dem-
gegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine
zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migra-
tion (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach ri-
sikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Re-
gel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nach-
teilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofak-
toren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu be-
rücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse
(vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts
ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der
Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender
Tamilen nichts (vgl. Urteile des BVGer D-3777/2018 vom 2. Juli 2018
E. 9.5, E-5132/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 13.1 und D-5641/2018 vom
10. Dezember 2018 E. 13.1). Insofern ist an der Lageeinschätzung im ge-
nannten Referenzurteil festzuhalten.
11.5 Vorab ist hinsichtlich der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft auf die
erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit des
Beschwerdeführers einzugehen, die allerdings nur wenig substanziiert dar-
getan worden ist. Aus den beiden mit der Beschwerde eingereichten Foto-
grafien wird nicht erkennbar, dass und inwiefern dem Beschwerdeführer
von den sri-lankischen Behörden unterstellt werden sollte, er wolle den ta-
milischen Separatismus wieder aufleben lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.4). Bei
dieser Aktenlage sind keine subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54
AsylG gegeben.
11.6 Nach Auffassung des Gerichts bestehen nach wie vor keine stichhal-
tigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer der im zitier-
ten Referenzurteil genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Nachdem
die Fluchtgründe des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren als un-
glaubhaft beurteilt wurden, er selbst keine Verbindung zu den LTTE auf-
weist, aus den nachgereichten Beweismitteln, insbesondere aus dem Aus-
zug aus den Gerichtsakten des Magistrate Courts D._______, bestenfalls
eine Verfolgung des Bruders durch die LTTE und die diesbezügliche Un-
terstützung durch die sri-lankischen Behörden ersichtlich wird, keine glaub-
haften Hinweise auf eine Reflexverfolgung vorliegen und seine exilpoliti-
schen Aktivitäten in jeder Hinsicht niederschwellig erscheinen, erfüllt er
E-6413/2018
Seite 19
keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus
der mehrjährigen Landesabwesenheit und temporären Reisepapieren
kann er keine Gefährdung ableiten. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem
sri-lankischen Generalkonsulat ist auf BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen,
wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardi-
siertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Inwie-
fern seine gesundheitlichen Probleme alleine ihm bei der Wiedereinreise
nach Sri Lanka Schwierigkeiten verursachen sollten, wird ebenfalls nicht
näher dargelegt. Entsprechendes ist den Akten auch nicht zu entnehmen.
Insgesamt ist aufgrund der Aktenlage auch im Rahmen des vorliegenden
Mehrfachgesuches nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer per-
sönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Zudem ist darauf hinzuweisen,
dass die Erfüllung von Risikofaktoren nicht per se ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zur Folge haben (vgl. a.a.O. E. 8.5.1 Satz 1).
11.7 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie
überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an dieser Einschätzung nichts
zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, wel-
che die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschrei-
ben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ab-
leiten. Das vorgebrachte Urteil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines
rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutie-
rung einer jungen Frau für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court
Colombo (Finanzierung der LTTE) sind nicht ansatzweise mit der Situation
des Beschwerdeführers vergleichbar und weisen keinen Bezug zu ihm auf;
er vermag auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
11.8 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Mehrfachgesuch
zu Recht abgelehnt.
11.9 Nach dem soeben Gesagten ist somit auch der Antrag abzuweisen,
angesichts der seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderten poli-
tischen Lage in Sri Lanka sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Be-
schwerde Antrag 1). Darüber hinaus ist Mahinda Rajapakse mittlerweile
als Premierminister zurückgetreten und der abgesetzte Premierminister
Ranil Wickremesinghe wieder im Amt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und
Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt,
E-6413/2018
Seite 20
16. Dezember 2018;
erminister-sri-lankas-wieder-neu-vereidigt-ld.1445221>, abgerufen am
4. Januar 2019).
12.
12.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach wiederum zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
13.
13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
13.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
E-6413/2018
Seite 21
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
13.3 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer
– wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben
sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für
die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001
Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des EGMR etwa die Urteile i.S. Bensaid,
Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kam-
mer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungs-
vollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzu-
lässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wieder-
holt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern
drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils
im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. ge-
gen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11,
Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in an-
derweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im
Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vor-
bringens, die seit dem 26. Oktober 2018 anhaltende politische Krise sei bei
der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
Es besteht keinerlei konkreter Grund zur Annahme, die erwähnten allge-
meinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen
Zeitpunkt in entscheidwesentlicher Weise auf den Beschwerdeführer aus-
wirken. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
13.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
E-6413/2018
Seite 22
13.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Be-
rücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka. Nach einer eingehen-
den Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvoll-
zug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-
1866/2015 E. 13.2).
13.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus E._______ und lebte dort – ab-
gesehen von einem zweijährigen Aufenthalt in F._______ – bis zur Aus-
reise (vgl. SEM-Akten A3/13 Ziff. 1.07 und 2.01 ff.). Seine Ehefrau, seine
Kinder, seine Eltern und Geschwister leben noch in Sri Lanka (vgl. a.a.O.
Ziff. 3.01 sowie A12/19 F35 ff.). Er habe bis zur achten Klasse die Schule
besucht, aber diese nicht abgeschlossen (vgl. SEM-Akten A12/19 F44 ff.).
In beruflicher Hinsicht war der Beschwerdeführer als selbstständiger (…)
sowie als (…) tätig (vgl. SEM-Akten A3/13 Ziff. 1.17.04 f. und A12/19
F47 ff.). Insoweit ist davon auszugehen, dass sein Umfeld ihn bei der Rück-
kehr nach Sri Lanka wird unterstützen können und er aufgrund seiner Be-
rufserfahrung auch eine neue Arbeitsstelle finden wird, er mithin nicht in
eine existentielle Notlage geraten wird.
13.4.3 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
kann dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen
werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland
nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens-
gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen
Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im
Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende
medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Gründe geltend, die einem
Vollzug der Wegweisung entgegenstünden. Aus dem bei der Vorinstanz
eingereichten Arztbericht des Universitätsspitals G._______ vom 8. Juni
2018 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer ein erhöhter Blutdruck,
eine Fettstoffwechselstörung, eine Augenentzündung, Diabetes, Angstzu-
stände
sowie eine mögliche Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)
E-6413/2018
Seite 23
diagnostiziert wurden. Ein aktuellerer ärztlicher Bericht wurde vom
Beschwerdeführer nicht eingereicht. Es ist also auf den vorgenannten Be-
richt abzustellen.
Angesichts der Art der Erkrankung des Beschwerdeführers lässt sich je-
doch nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage schliessen, der
in Sri Lanka nicht in geeigneter Weise begegnet werden könnte. Es ist zwar
nachvollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung eine
Belastung darstellt; indes rechtfertigt dies nicht, den Wegweisungsvollzug
wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage als unzumutbar zu bezeich-
nen. Einer möglichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands bei
einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug kann die Vollzugsbehörde mit
angemessener Vorbereitung Rechnung tragen und durch geeignete medi-
zinische Massnahmen und Betreuung entgegenwirken. Obwohl das öffent-
liche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas bezüglich Kapazität und
Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, ist vorliegend davon auszugehen,
dass eine allenfalls notwendige (Weiter-)Behandlung der gesundheitlichen
Beschwerden möglich ist. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfü-
gung dargelegt, bei welchen Institutionen in Sri Lanka der Beschwerdefüh-
rer seine gesundheitlichen Probleme behandeln lassen kann. Schliesslich
ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der indivi-
duellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfe-
leistungen zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers stellt demnach kein
Wegweisungsvollzugshindernis dar (vgl. so auch bereits Urteil des BVGer
E-6049/2017 vom 2. Februar 2018 E. 7.3 f.).
13.4.4 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Zumutbarkeit des
Vollzugs erneut Bezug auf die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nimmt, ist
auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. Nach dem Gesagten er-
weist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
13.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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13.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerde gegen den ableh-
nenden Asylentscheid vom 3. Oktober 2018 und die Zwischenverfügung
vom 13. Juni 2018 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
15.
15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner
sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individu-
ellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1ꞌ300.– festzusetzen (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
15.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat im vorliegenden Fall
zum wiederholten Mal verschiedene Begehren gestellt, über die bereits in
anderen Verfahren mehrfach abschlägig befunden worden ist (Bestätigung
der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der
Zusammensetzung des Spruchkörpers; Offenlegung der Quellen der vor-
instanzlichen Lageanalyse zu Sri Lanka). Somit sind dem Rechtsvertreter
– wie schon mehrfach angedroht – die dadurch unnötig verursachten Kos-
ten persönlich aufzuerlegen (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-4191/2018 vom
8. August 2018 E. 13.2) und auf Fr. 200.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom
18. Juli 2018 E. 6).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1ꞌ300.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 200.–
persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Michelle Nathalie Nef
Versand: