B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6414/2016
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. September 2016 / N (…).
E-6414/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 2. Juni 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 22. Juni 2015 wurde sie summarisch zur Person befragt
(BzP) und gab dabei an, sie sei ethnische (…),(…) Glaubens und stamme
aus der Provinz C._______. Ihr Vater sei Mitglied der ABO (Adda Bilisum-
maa Oromo) und für circa fünf Jahre inhaftiert gewesen, bevor er ver-
schwunden sei. In der Folge hätten die Behörden Sicherheitskräfte beauf-
tragt, um sie und ihre Schwester zu beaufsichtigen. Da ihre Familie ausei-
nandergebrochen sei, habe sie ihre Heimat verlassen. Im Sudan habe sie
ihren Partner geheiratet.
A.b Am 12. September 2016 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu
ihren Asylgründen angehört und führte dabei ihm Wesentlichen aus, die
politischen Probleme ihrer Familie hätten zu ihrer Ausreise geführt. Ihr Va-
ter habe sich für die Rechte der Oromo eingesetzt und die Bewohner – im
Geheimen – über ihre Rechte aufgeklärt. Damals habe das Volk gegen
eine neue Steuerregelung demonstriert und ihr Vater sei verdächtigt wor-
den, das Volk gegen die Regierung aufgehetzt zu haben. Der Vater sei
dann für etwa fünf Jahre inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung habe
er zwei Tage zu Hause verbracht und sei danach verschwunden. Wenige
Tage später hätten die Behörden die Mutter mitgenommen. Ihre Schwester
und sie seien daraufhin im Haus geblieben und von Polizisten bewacht
worden. Nachdem sie von diesen missbraucht worden seien, sei zunächst
ihre Schwester und danach sie geflüchtet. Im Alter von ungefähr (…) Jah-
ren sei sie daher zum Onkel ihrer Mutter in D._______ gegangen, habe
anschliessend bei wohlhabenden Leuten (…) und die Abendschule be-
sucht. Im Jahr 2013 sei sie schliesslich mit Hilfe eines Schleppers in den
Sudan gereist. Dort habe sie sich ungefähr eineinhalb Jahre aufgehalten,
ihren Ehemann kennengelernt und geheiratet. Im Oktober 2014 seien sie
gemeinsam nach Libyen und im Mai 2015 übers Mittelmeer und Italien in
die Schweiz gereist.
Weiter brachte sie vor, sie nehme hier in der Schweiz an Demonstrationen
teil, da die äthiopische Regierung brutal gegen ihr Volk vorgehe. Sie habe
finanzielle Beiträge geleistet und insgesamt zwei Mal an Kundgebungen
teilgenommen, wobei sie mit vielen andern Leuten Slogans gerufen habe.
B.
Mit Verfügung vom 15. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,
E-6414/2016
Seite 3
lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung
des SEM vom 15. September 2016 sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling
anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung
aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei
die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf Erhebung eines Kos-
tenvorschusses, Bestellung eines Rechtsvertreters ihrer Wahl und Vereini-
gung ihres Verfahrens mit dem Verfahren ihres Ehemannes.
Zum Beweis ihres exilpolitischen Engagements reichte die Beschwerde-
führerin diverse Fotografien, welche ihre Teilnahme an einer Kundgebung
in (…) dokumentieren, sowie ein Schreiben der Oromo Community of
Switzerland ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2016 wies die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtlichen Rechtsverbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 600.–. Den Antrag auf Vereinigung mit dem Verfahren des
Lebenspartners (E-6374/2016) wies sie ebenfalls ab, hielt indes fest, die
beiden Verfahren würden insoweit koordiniert behandelt, als die Urteile
gleichzeitig ergehen und die Auswirkungen jenes Verfahrens auf das vor-
liegende Verfahren berücksichtigt würden.
E.
Der Kostenvorschuss traf innert Frist am 15. November 2016 beim Gericht
ein.
E-6414/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E-6414/2016
Seite 5
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
4.2 Zur Begründung führt sie an, es sei der Beschwerdeführerin nicht ge-
lungen, eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft zu
machen. Sämtliche ihrer Aussagen seien oberflächlich, unsubstantiiert und
wenig detailliert ausgefallen und würden einen wenig nachvollziehbaren
Sachverhalt darlegen. Wenn ihr Vater nach fünf Jahren freigelassen wor-
den wäre, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er kurze Zeit später hätte
verschleppt werden und die Behörden die Mutter hätten verhaften sollen,
weil er nicht mehr zugegen gewesen sei. Auch die Überwachung des Hau-
ses rund um die Uhr, und dass den Verwandten der Zugang zum Haus
verwehrt worden sei, weil die Behörden die Entwendung von Hab und Gut
hätten verhindern wollen, sei nicht nachvollziehbar. Anhand des damaligen
Alters der Beschwerdeführerin von (…) oder (…) Jahren sei nicht davon
auszugehen, dass die Behörden sie und ihre Schwester als ernstzuneh-
mende Gefahr eingestuft und solche Ressourcen für ihre Bewachung auf-
gewendet hätten. Ihre Ausführungen seien realitätsfremd und es bestün-
den erhebliche Zweifel an den Umständen, die in ihrem Geburtsort vor ihrer
Abreise geherrscht hätten.
Sodann habe sie sich nach ihrer Flucht aus dem Heimatdorf während etwa
acht Jahren in D._______ aufgehalten, wobei es zu keinerlei Vorfällen ge-
kommen sei. Dass während allen Jahren bis zu ihrer Ausreise nicht mehr
nach ihr gesucht worden sei, lasse am Interesse der Behörden an ihrer
Person zweifeln und es als äusserst unwahrscheinlich erscheinen, dass
sie zum jetzigen Zeitpunkt noch mit Repressionsmassnahmen vonseiten
der heimatlichen Behörden zu rechnen hätte. Demnach bestehe zwischen
den Ereignissen mit ihrem Vater und ihrer Ausreise im Jahr 2013 weder ein
sachlicher, noch ein zeitlicher Kausalzusammenhang und sie verfüge of-
fensichtlich über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative.
Der Sachverhalt werde auch ohne die detaillierte Abklärung der geltend
gemachten (…) als hinreichend erstellt beurteilt, da die Umstände die zur
(…) geführt haben sollen, als nicht glaubhaft erachtet würden.
4.3 Nachdem die Beschwerdeführerin keine politisch motivierte Verfolgung
durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können, bestehe
E-6414/2016
Seite 6
kein Anlass zur Annahme, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaates
als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden gera-
ten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Akti-
vistin registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen,
dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter besonderer Beobachtung
stehe und die Behörden Kenntnis von ihrer Teilnahme an Demonstration
hätten. Zudem halte sich ihr Engagement in Grenzen, habe sie doch seit
ihrer Einreise lediglich zweimal an einer Kundgebung teilgenommen und
dabei keine organisatorische Rolle übernommen. Angesichts der geringen
Intensität und der begrenzten Exponiertheit sei nicht anzunehmen, dass
die äthiopischen Behörden – sollten sie dennoch in Kenntnis sein – sie als
bedrohliche Regimekritikerin erachteten. Die zweimalige Teilnahme an
Kundgebungen vermöge keine subjektiven Nachfluchtgründe zu begrün-
den.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe unter Hin-
weis auf Art. 29 AsylG geltend, die Vorinstanz habe sie umfassend und
korrekt anzuhören. Die Beschwerdeführerin wurde am 22. Juni 2015 erst-
mals befragt (BzP) und am 12. September 2016 vertieft zu ihren Asylgrün-
den angehört. Allein aus dem Umstand, dass sie nicht innerhalb von 20
Tagen nach dem Zuweisungsentscheid in den Kanton zu ihren Asylgrün-
den vertieft angehört wurde, vermag sie indes im Hinblick auf eine nicht
korrekte Sachverhaltsfeststellung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Bei
dieser Frist handelt es sich um eine blosse, bei Überschreitung nicht mit
verfahrensrechtlichen Sanktionen verbundene, Ordnungsfrist (vgl. Urteil
des BVGer E-2258/2017 vom 11. Mai 2017 m.w.H.). Der Beschwerdefüh-
rerin sind daraus keinerlei Rechtsnachteile entstanden.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin weiter gel-
tend, sie habe bereits an der BzP eindeutig auf eine geschlechtsspezifi-
sche Verfolgung hingewiesen und habe darum gebeten, von einem reinen
Frauenteam befragt zu werden. Dem sei nicht nachgekommen worden,
weshalb sie sich nicht genügend wohl gefühlt habe, um ihre Gesuchs-
gründe zu erzählen. Es könne ihr daher nicht angelastet werden, dass ihre
Ausführungen nicht detailliert ausgefallen seien.
Dazu ist festzustellen, dass anlässlich der BzP der Fachspezialist in einer
Klammerbemerkung darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin an der
Anhörung durch ein Frauenteam befragt werde (SEM-Akten A4/14 S. 9 Ziff.
7.02). Mangels Verfügbarkeit einer weiblichen Oromo-Dolmetscherin
E-6414/2016
Seite 7
wurde die Anhörung dann jedoch in einem gemischtgeschlechtlichen Team
durchgeführt. Darauf angesprochen, erklärte die Beschwerdeführerin, dies
sei kein Problem für sie (SEM-Akten A15/21 F19). Hätte die Beschwerde-
führerin sich indes tatsächlich unwohl gefühlt oder nicht gegenüber einem
männlichen Dolmetscher antworten können oder wollen, so hätte sie dies
in jenem Moment vorbringen müssen. Stattdessen hat sie sich mit einer
Befragung in diesem Setting einverstanden erklärt. Im Übrigen ist festzu-
stellen, dass sich der geltend gemachte Missbrauch mehr als zehn Jahre
vor der Ausreise abgespielt hat und damit nicht mehr als kausal für dieselbe
betrachtet werden kann. Vorliegend kann die Beschwerdeführerin jeden-
falls aus diesem Argument nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es liegen
keine Gründe dafür vor, das Anhörungsprotokoll dem vorliegenden Ent-
scheid nicht zugrunde zu legen.
5.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe den
Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin habe sie
Bundesrecht verletzt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es plausibel,
dass das Haus überwacht worden sei, da die Polizei davon ausgegangen
sei, dass der Vater zurückkommen werde.
Dies erscheint indes nicht logisch. Zum einen führte die Beschwerdeführe-
rin aus, die Behörden hätten den Vater verschleppt (SEM-Akten A15/21
F73, F104), zum anderen sagte sie, die Polizisten hätten sie und das Haus
überwacht und erwartet, dass der Vater zurück komme. Auch nicht verein-
bar sind die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie sich in
D._______ versteckt gehalten habe und gleichzeitig eine Abendschule be-
sucht haben will. Letztlich hat sich die Beschwerdeführerin aber, nachdem
sie ihr Heimatdorf verlassen hat, während rund acht Jahren unbehelligt in
Äthiopien aufgehalten. Insoweit vermag sie keine begründete Furcht vor
Verfolgung in ihrem Heimatland darzutun. Weitergehend legt die Be-
schwerdeführerin mit dem sinngemässen Wiederholen des aktenkundigen
Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Wahrheitsgehalt nicht sub-
stantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit ge-
schlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden.
5.4 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe seit sie in der
Schweiz sei bereits an zahlreichen Demonstrationen und Veranstaltungen
der Oromo Community of Switzerland teilgenommen und engagiere sich
gegen das äthiopische Regime. Aufgrund der Schwangerschaft habe sie
E-6414/2016
Seite 8
indes nicht so oft wie ihr Ehemann an den Kundgebungen teilnehmen kön-
nen. Bei den Veranstaltungen habe sie sich öffentlich exponiert und gegen
die Regierung demonstriert. Daher sei es sehr wahrscheinlich, dass sie
den äthiopischen Sicherheitsbehörden bekannt sei. Damit macht die Be-
schwerdeführerin subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) geltend.
Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen geht hervor,
dass die Beschwerdeführerin am (…) 2016 an einer Kundgebung in (…)
teilgenommen hat, was auch durch ein Schreiben der Oromo Community
of Switzerland vom (…) 2016 bestätigt wird. Dass die Beschwerdeführerin
darüber hinaus politisch aktiv gewesen wäre, ist den Akten nicht zu ent-
nehmen. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin bis heute – im Rahmen
ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) – keine weiteren Dokumente im Zu-
sammenhang mit ihrem politischen Engagement in der Schweiz zu den Ak-
ten gegeben. Demnach war die Beschwerdeführerin, abgesehen von der
Teilnahme an einer einzigen Kundgebungen im (…) 2016, in den letzten
rund eineinhalb Jahren nicht mehr exilpolitisch aktiv. Es kann deshalb of-
fensichtlich nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Enga-
gement geschlossen werden. Was die eingereichten diesbezüglichen Be-
weismittel anbelangt, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auf
diesen zwar zu erkennen ist, indes an keiner Stelle namentlich erwähnt
wird. Auch ist den Bildern nicht zu entnehmen, dass sie sich anlässlich
dieser Kundgebungen besonders und über das Mass der gewöhnlichen
Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert oder gar eine Führungsposition
innegehabt hätte. Insoweit weist die Beschwerdeführerin kein besonders
beachtenswertes politisches Profil auf. Schliesslich bestehen auch keine
Hinweise darauf, dass die äthiopischen Behörden auf die Beschwerdefüh-
rerin aufmerksam geworden wären, zumal sie kein politisches Engagement
vor der Ausreise glaubhaft machen konnte.
5.5 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, das geeig-
net wäre, Fluchtgründe oder subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch
zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
E-6414/2016
Seite 9
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rück-
kehr nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E-6414/2016
Seite 10
7.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Lage der Oromo in Äthiopien
habe sich in den letzten Jahren stark verschlechtert. Sie habe in ihrem Hei-
matland keine Familienangehörige mehr und sei sozial und wirtschaftlich
nicht in der Lage Fuss zu fassen und sich eine Existenz aufzubauen. Sie
habe keinen Beruf erlernt. Auch gesundheitlich sei eine Rückkehr für sie
nicht zumutbar, da die Erfahrungen, die sie als Kind dort gemacht habe,
grosses psychisches Leid hervorrufen würden.
7.3.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch
Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekenn-
zeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefähr-
det bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3, Urteile des
BVGer E-3399/2016 vom 13. Juni 2016 und E-5313/2017 vom 14. Dezem-
ber 2017).
Der Entscheid E-3399/2016 des Bundesverwaltungsgerichts äussert sich
ausführlich zur Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien. Die Be-
schwerdeführerin ist indes gemäss ihren Angaben mit (…) (Beschwerde-
verfahren E-6374/2016) verheiratet und hat mit ihm ein gemeinsames Kind.
Sie und ihr Kind können folglich gemeinsam mit dem Ehemann und Vater
nach Äthiopien zurückkehren, wobei sie sich gegenseitig Beistand und Un-
terstützung bieten können. Aus den Akten ergeben sich auch keine indivi-
duellen Gründe, welche einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar er-
scheinen lassen. Die Beschwerdeführerin ist (…) Jahre alt und soweit den
Akten zu entnehmen ist, gesund. Gemäss eigenen Angaben leben zwei
Onkel und eine Tante im Heimatstaat. Ihr Ehemann habe ebenfalls noch
Verwandte in Äthiopien. Demnach kann die Familie bei einer Rückkehr auf
ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihnen bei der Rein-
tegration behilflich sein kann. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin
die Abendschule besucht, jahrelang als (…) gearbeitet und ihren Lebens-
unterhalt selbständig bestritten. Insgesamt ist davon auszugehen, dass sie
bei einer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der
Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-6414/2016
Seite 11
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der am 15. November 2016 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe
wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6414/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: