B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6415/2014
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren (…), Marokko,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2014 /
N (…).
E-6415/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat im Jahr 2003 und reiste über Spanien nach Italien. Nach ei-
nem langjährigen illegalen Aufenthalt in Italien gelangte er am 26. Juli
2014 in die Schweiz, wo er am 31. Juli 2014 um Asyl nachsuchte.
An der Befragung vom 14. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und
der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches Land
gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat
gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung seines Antrags zuständig
sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom
Beschwerdeführer nicht bestritten. Allerdings trug er vor, er habe sich in
Italien lange Zeit illegal aufgehalten und keine Hilfe bekommen. Die dorti-
ge Lage sei momentan schlimmer als in Afrika und er habe viele Proble-
me gehabt. Zwar habe er fünf Jahre schwarz arbeiten können, jedoch be-
komme er infolge der Wirtschaftskrise derzeit keine Arbeit. Deshalb kön-
ne er nicht nach Italien zurückkehren, und es wäre gar besser, nach Ma-
rokko zu gehen. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehör zu
einem allfälligen Nichteintretensentscheid mit Überstellung nach Spanien
machte er nur geltend, er kenne Spanien nicht gut und es gebe dort zur
Zeit viele Probleme; er wolle auch nicht nach Spanien zurückkehren.
A.b Am 18. August 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden
um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-
VO. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorge-
sehenen Frist unbeantwortet. Am 27. Oktober 2014 teilte das BFM den
italienischen Behörden mit, dass es Italien für die Prüfung des vorliegen-
den Asylgesuchs als zuständig erachte (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
A.c Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 – eröffnet am 30. Oktober 2014 –
trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ver-
fügte seine Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug an. Es
stellte weiter fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
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B.
Mit Eingabe vom 3. November 2014 (Datum Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, die Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2014 sei aufzuheben
und das Bundesamt anzuweisen, das Asylgesuch neu zu prüfen und ihm
in der Schweiz Schutz zu gewähren.
C.
Mit Telefax vom 4. November 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht
als superprovisorische Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG den Voll-
zug der Wegweisung per sofort vorläufig aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer -
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten.
1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorlie-
genden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist des-
halb nicht einzutreten.
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dub-
lin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rück-
überstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes die-
ser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im
spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zustän-
digkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich
zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für
die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäi-
schen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit
sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall,
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wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mit-
gliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen
Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.5 Diese Verpflichtung erlischt, gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d,
wenn die gesuchstellende Person das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaa-
ten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat,
ausser sie verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat aus-
gestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz
gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständi-
gen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat
kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder
zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen,
wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen
müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
4.
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ein-
reise in die Schweiz in Italien gelebt hat. Anlässlich seiner EVZ-Befragung
führte er aus, er sei über Spanien nach Italien gereist, und habe sich von
dort nach einem langjährigen Aufenthalt in die Schweiz begeben. Das
BFM ersuchte die italienischen Behörden am 18. August 2014 gestützt
auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers.
Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie
die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb sei-
tens des Beschwerdeführers unbestritten. Auch der Umstand, dass die
italienischen Behörden dem Beschwerdeführer ein Einreiseverbot aufer-
E-6415/2014
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legt haben, ändert nichts an der Zuständigkeit Italiens zur Prüfung seines
Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zumal davon ausgegangen werden
kann, Italien ordne eine Wegweisung gegebenenfalls erst nach einer asyl-
und völkerrechtskonformen Prüfung der Akten an. Italien steht es im Üb-
rigen frei, Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und
den völkerrechtlichen Verpflichtungen mit einer Einreisesperre zu bele-
gen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, bei der zuständigen italienischen
Stelle Beschwerde einzureichen, sollte er sich ungerecht oder rechtswid-
rig behandelt fühlen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit
gegeben.
5.
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen würden.
5.1.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass
sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflich-
tungen hält.
Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Perso-
nen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Si-
tuation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-
Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; MURIEL TRUMMER, Bewegungsfrei-
heit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus – Abklärungen im
Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November
2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations
on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Re-
ception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Er-
kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende
und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen
Behörden indes bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich private Hilfsor-
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ganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Im
kürzlich ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz
(Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der EGMR hinsichtlich der Lebensbe-
dingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünfte fest, die Situation
in Italien könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland vergli-
chen werden, weshalb die Herangehensweise im vorliegenden Fall nicht
die gleiche wie im Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 in Sachen
M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Beschwerde Nr. 30696/09) sein
könne. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen
in den Unterkünften allein seien deshalb nicht jegliche Überstellungen
nach Italien ausgeschlossen. Allerdings bestünden ernsthafte Zweifel be-
züglich der momentanen Unterbringungskapazitäten, weshalb nicht aus-
geschlossen werden könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsu-
chenden ohne Unterkunft, in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre
oder gar in gesundheitsschädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen
landen würden. Immerhin stellte der EGMR fest, dass dann, wenn Kinder
von der Überstellung betroffen wären, darauf geachtet werden muss,
dass die Lebensbedingungen ihrem Alter angepasst sind, damit daraus
keine Situation mit Stress, Angst und traumatisierenden Folgen entstehe;
andernfalls würden die Lebensbedingungen jene Schwelle der Ernsthaf-
tigkeit erreichen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Deshalb
müssten die Schweizer Behörden in solchen Konstellationen von den ita-
lienischen Behörden Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in
Italien in einer Weise erfolgt, die dem Alter der Kinder angemessen sei
und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche. Das BFM und das
Bundesverwaltungsgericht werden sich an diese Vorgaben halten und in
Fällen von Familien mit minderjährigen Kindern sowie bei anderen be-
sonders verletzlichen Personengruppen nicht nur eine sorgfältige Abklä-
rung der möglichen Vollzugshindernisse im Einzelfall vornehmen (vgl.
z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7075/2013 vom 20. März
2014, E. 6.4; E-258/2014 vom 21. Mai 2014, E. 6.3 - 6.4), sondern dort,
wo vom EGMR gemäss dem zitierten Urteil gefordert, vorgängig Zusiche-
rungen von den italienischen Behörden einholen.
5.1.2 Der Beschwerdeführer gehört als alleinstehender Mann offensicht-
lich nicht zu einer der umschriebenen Gruppen, welchen ein besonderes
Augenmerk zu schenken ist. Er kann mithin nichts zu seinen Gunsten ab-
leiten. Im Übrigen hat er sich bis anhin gar nie um eine Aufnahme in das
italienische Asylsystem bemüht, und er hat in all den Jahren in Italien of-
fensichtlich seinen Lebensunterhalt bestreiten und sich auch anderweitig
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arrangieren können. Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO mithin nicht gerechtfertigt.
5.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe in Italien als
Zeuge in einem Strafverfahren gegen eine Gruppe von organisierten Ver-
brechern ausgesagt und habe nun fliehen müssen, weil er um sein Leben
fürchte. Ausserdem sei die dortige Lage momentan schlimmer als in Afri-
ka und er erhalte keine Hilfe. Er habe viele Probleme in Italien gehabt und
infolge der Wirtschaftskrise derzeit keine Arbeit. Aus diesen Gründen wol-
le er nicht dorthin zurückkehren.
Mit seinen Vorbringen fordert er implizit die Anwendung der Ermessens-
klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der
Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz füh-
ren würde.
5.2.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die
Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des
Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen,
in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er
nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen
in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der
EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien
würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Richtlinie des Europäischen Parla-
ments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz be-
antragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedin-
gungen vorenthalten. Sein Vorbringen, es sei ihm die notwendige Hilfe
beziehungsweise Unterstützung verwehrt worden, vermag jedenfalls nicht
überzeugen, zumal das Gericht davon ausgeht, dass er sich im Fall der
Überstellung an die italienischen Behörden wird wenden können, um die
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Seite 9
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (wenn nötig auch auf dem
Rechtsweg) einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
5.2.2 Das BFM wies in seiner angefochtenen Verfügung zudem zu Recht
darauf hin, dass Italien ein Rechtsstaat ist, welcher über eine funktionie-
rende Polizeibehörde verfügt, die sowohl schutzwillig wie auch schutzfä-
hig ist und es vorliegend keine begründeten Anhaltspunkte für die An-
nahme gibt, Italien würde keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren.
Demnach obliegt es dem Beschwerdeführer, die allfälligen, konkret erst-
mals auf Beschwerdestufe geltend gemachten allfälligen Schwierigkeiten
mit Personen des organisierten Verbrechens zunächst bei den zuständi-
gen italienischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen;
diesbezüglich wird er auf den Rechtsweg verwiesen.
5.2.3 Weiter sind seine gesundheitlichen Probleme – er leide an Asthma
und benötige deshalb einen Spray – nicht von einer derartigen Schwere,
dass von einer Überstellung abgesehen werden müsste (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR).
Im Übrigen verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infra-
struktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erfor-
derliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und
die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren
psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1
Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist
die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigen-
falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien
dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verwei-
gern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der an-
gefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Um-
ständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung
des Beschwerdeführers Rechnung tragen und gegebenenfalls die italieni-
schen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allfällige spezifische
medizinische Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
5.2.4 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer schliesslich in korrekter
Weise das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Italien
gewährt. Bei dieser Gelegenheit hat der Beschwerdeführer nichts vorge-
tragen, was gegen seine Überstellung sprechen würde. Das BFM ist des-
halb zu Recht davon ausgegangen, dass in seinem Einzelfall keine An-
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Seite 10
haltspunkte oder Hinweise vorliegen, die auf eine abweichende Einschät-
zung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien hindeu-
ten würden. Seine Äusserung anlässlich der Befragung, es wäre gar bes-
ser, nach Marokko statt nach Italien zu gehen, lässt entgegen der Intenti-
on des Beschwerdeführers nicht die Situation in Italien als besonders
schlimm erscheinen, sondern lässt vielmehr vermuten, dass er in seinem
Heimatland nichts Ernsthaftes zu befürchten hat.
5.2.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der
Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit
halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.3 Somit bleibt Italien der für die Durchführung des vorliegenden Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Mitgliedstaat gemäss der Dub-
lin-III-VO.
6.
Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige
Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter
diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten war, und die Verfügung des BFM zu bestätigen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; (Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Natasa Stankovic
Versand: