Abtei lung V
E-6417/2007/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz)
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______,
alias B._______, Türkei,
vertreten durch C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 18. September 2007 i.S. Nichteintreten
auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6417/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 8. Juli 2007 verliess und auf dem Landweg via Rumänien und
ihm unbekannte Länder am 27. August 2007 in die Schweiz einreiste,
wo er am 28. August 2007 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum D._______ vom 3. September 2007 sowie der direkten Anhö-
rung durch das BFM vom 13. September 2007 zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe die Schweiz
nach der Abweisung seines ersten Asylgesuchs am 1. Juli 2006
verlassen und sei mit einem Bus in seinen Heimatstaat, nach
E._______, zurückgekehrt, wo er am 8. oder 9. Juli 2007 angekommen
sei,
dass er weiter zu Protokoll gab, er habe sich nach seiner Rückkehr in
den Heimatstaat nach F._______ begeben, wo er mit seinen
Aktivitäten für die PKK begonnen und Essen sowie Kleider an diese
geliefert habe,
dass er in der Folge von der Gendarmerie in F._______ zu Hause ge-
sucht worden sei, weshalb er das Dorf in Richtung E._______
verlassen habe,
dass er in E._______ seine Aktivitäten fortgesetzt habe, indem er in
Vereinen der DTP und PKK Seminare organisiert habe,
dass er während seines Aufenthaltes in E._______ an
Demonstrationen teilgenommen habe und mehrmals von der Polizei
festgenommen und geschlagen worden sei,
dass er von einem Freund davor gewarnt worden sei, dass man ihn
beseitigen wolle, weshalb er seinen Heimatstaat erneut verlassen
habe,
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. September
2007 - eröffnet am 20. September 2007 - nicht eintrat und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
ausführte, dass es sich - unter Verweis auf die zahlreichen Widersprü-
che - bei den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner
Fluchtgründe um ein Konstrukt handle und auch seine Angaben zu
den Reiseumständen als realitätsfremd und haltlos zu qualifizieren sei-
en,
dass das am 21. Mai 2002 eingeleitete Asylverfahren seit dem 15. Mai
2006 rechtskräftig abgeschlossen sei und die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten, zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisse weder ge-
eignet seien, dessen Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2007 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 18. September
2007 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl, eventuell die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren,
dass ihm für die Dauer des Asylverfahrens der Aufenthalt in der
Schweiz zu gestatten und zudem auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten sei,
dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. September 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
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se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 14a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu
äussern hatte,
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete
Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die
vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich
unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird
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und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111 Abs. 1 und 3 AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr
Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfah-
rens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung
Hinweise ergibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs.
2 Bst. e AsylG),
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz be-
reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summari-
sche materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden
Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hin-
weisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise
der Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.),
dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG lediglich - wie vom
BFM korrekt vorgenommen - eine summarische materielle Glaubhaf-
tigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist,
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ am 3. September 2007
protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten
Bundesanhörung vom 13. September 2007 zu verweisen ist,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers auf-
grund der in zentralen Punkten widersprüchlichen und unsubstanziier-
ten Schilderungen insgesamt zu Recht als unglaubhaft qualifizierte,
dass diesbezüglich auf deren umfassende und zutreffende Erwägun-
gen verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen
(vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
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dass sich die Beschwerdevorbringen im Wesentlichen in einer
Wiederholung und Bekräftigung der Authentizität der mündlichen
Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs erschöpfen, ohne in
substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen des BFM in
der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen,
dass an dieser Betrachtungsweise auch die in der Beschwerde geäu-
sserten Vorbringen betreffend die allgemeine Lage der Kurden in der
Türkei sowie bezüglich des Vorgehens der türkischen Sicherheitskräfte
gegen mutmassliche PKK-Anhänger nichts ändern, zumal der Be-
schwerdeführer eine eigene Verfolgung nicht glaubhaft machen konn-
te,
dass es sich vorliegend erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbrin-
gen einzugehen, zumal sie die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu
entkräften vermögen,
dass der Beschwerdeführer mithin keine Hinweise darzulegen vermag,
dass seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens
Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant sind,
dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpo-
lizeilichen Aufenthaltsbewilligung und kann er auch nicht einen An-
spruch auf eine solche geltend machen, die Anordnung einer Wegwei-
sung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylge-
such ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer weder über eine derartige Bewilligung
noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, weshalb die
von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
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stimmungen ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunfts-
staat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Grün-
de gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen
und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunden Beschwerdeführers,
welcher gemäss eigenen Angaben über eine gute Schulbildung und
über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, sprechen,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6417/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, vorab per Telefax,
Beilage: Einzahlungschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, vorab
per Telefax, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- G._______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
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