Abtei lung V
E-6417/2008
koh/pua/gsi
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Therese Kojic,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A_______, geboren (...),
Nigeria,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM vom
2. Oktober 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6417/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zu-
folge im März 2008 und reiste am 5. April 2008 unter Umgehung der
Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo er am 6. April 2008 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch stellte.
Der Beschwerdeführer wurde am 9. April 2008 ins Transitzentrum Alt-
stätten überführt, wo er am 15. April 2008 summarisch zu seinen Asyl-
gründen befragt wurde. Am 11. Juni 2008 fand die Anhörung durch das
BFM statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen Folgendes geltend: Seine Mutter gehöre zur Ethnie der
Igbo, sein Vater, welchen er nicht kenne, stamme aus Ruanda. Er habe
mit seiner Mutter und dem Stiefvater zusammen gelebt. Dieser habe
dem Voodoo-Kult gedient und ihm nach einer Versammlung Ende
2007/Anfang 2008 erklärt, dass er seine Aufgabe beim Voodoo auf-
grund seines Alters aufgeben werde und er (der Beschwerdeführer)
nun seine Nachfolge anzutreten habe. Da er Christ (Pfingstgemeinde)
sei, habe er sich geweigert, den Dienst am Schrein zu übernehmen.
Sein Stiefvater habe ihm daraufhin gedroht, ihn zu opfern, wenn er
sich weigere, seine Nachfolge anzutreten. Als die Lage kritisch gewor-
den sei, habe er den Schrein angezündet und sei nach (...) zum
Bruder seines Stiefvaters geflüchtet und habe danach, weil er von
Anhängern des Kultes gesucht worden sei, das Land verlassen. Als
Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Foto einer Voodoo-Ver-
sammlung zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2008 grenzten die Behörden des Kantons
(...) den Beschwerdeführer wegen des dringenden Verdachtes auf
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz aus den Städten
(...) aus.
C.
Am 7. September 2008 wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer
gezielten Drogenkontrolle beim Hauptbahnhof (...) angehalten und
kontrolliert. In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer eine
Strafanzeige wegen Missachtung der Ausgrenzungsverfügung erlassen.
Seite 2
E-6417/2008
D.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 trat das BFM gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Einer allfälligen
Beschwerde gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung
gestützt auf Art. 55 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)entzogen. Auf
Einzelheiten der Begründung des Entscheids wird – soweit erforderlich
– in den Erwägungen eingegangen.
E.
Am 9. Oktober 2008 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM
vom 2. Oktober 2008 ein. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung.
F.
Am 13. Oktober 2008 gingen die Akten beim Bundesverwaltungs-
gericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art.
32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG;
Art. 108 Abs. 2 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung,
laut deren Dispositiv das BFM nicht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen Nichtein-
tretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf
seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage
beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist. Die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – enthält sich demnach einer
materiellen Prüfung. Sie hebt einzig die angefochtene Verfügung auf
und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Im Falle des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG ist indessen über das Nichtbestehen der Flüchtlings-
eigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend bildet in einem diesbezüg-
lichen Beschwerdeverfahren – ungeachtet der vorzunehmenden Über-
prüfung eines formellen Nichteintretensentscheides – auch die Flücht-
lingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73).
Die Asylgewährung bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegwei-
sungsvollzuges hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenom-
men, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog-
nition zukommt.
1.5 Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offen-
sichtlich unbegründete Beschwerde handelt, wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG) und
der Beschwerdeentscheid ist lediglich summarisch zu begründen (Art.
111a Abs. 2 AsyG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend zudem auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
Seite 4
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2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf-
grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich auf-
grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
2.1.2 Unter den Begriff “Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG fallen nur fälschungssichere Dokumente und Aus-
weise, welche von den heimatlichen Behörden hauptsächlich zum
Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und sowohl
eine zweifelsfreie Feststellung der Identität – einschliesslich der
Staatsangehörigkeit – als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung
der asylsuchenden Person ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllen
nur Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken
ausgestellte Dokumente wie insbesondere Führerausweise, Berufs-
und Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7).
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer hat weder einen Reisepass, eine Identi-
tätskarte noch irgendwelche anderen Dokumente, welche der Feststel-
lung seiner Identität dienen könnten, den zuständigen Behörden abge-
geben.
2.2.2 Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdefüh-
rer keine plausiblen Gründe für das Fehlen von Ausweispapieren habe
vorbringen können, ist zuzustimmen. Die Rechtfertigungen des Be-
schwerdeführers bezüglich der angeblichen Unmöglichkeit, Reise-
oder Identitätspapiere vorzulegen, sowie der von ihm geschilderte Rei-
seweg, welchen er angeblich ohne jegliche Reisepapiere zurückgelegt
haben will, sind mit zahlreichen Ungereimtheiten behaftet und wirken
äusserst realitätsfremd. Die Angaben zum Reiseweg sind sehr ober-
flächlich und tatsachenwidrig. Der Beschwerdeführer konnte sich ein-
zig erinnern von Nigeria aus zuerst nach Niger gereist zu sein (vgl. A
Seite 5
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1, S. 5). Er wusste jedoch nicht, in welchem Land der Hafen lag, wo er
auf ein Schiff gegangen sei, noch konnte er angeben in welchem euro-
päischen Land er angekommen sei (vgl. A 14, S. 12 und 13). Zudem
gab der Beschwerdeführer an, innert 3 Tagen über Niger zu Fuss bis
zu diesem Hafen gelangt zu sein (vgl. A 14, S. 12). Es ist jedoch völlig
realitätsfremd, innerhalb von 3 Tagen zu Fuss von Nigeria durch die
ganze Sahara bis zu einem Hafen am Mittelmeer zu gelangen. Die
Ausführungen, dass ihn ein Kuhhirte bis zum besagten Hafen begleitet
habe und dort ein unbekannter, weiss angezogener Mann alles für ihn
organisiert habe, und er bei seiner Ankunft einen Bus bis zur End-
station genommen habe, wo er auf eine schwarze Frau getroffen sei,
welche ihn mitgenommen habe (vgl. A 14, S. 12-14), sind konstruiert
und unglaubhaft. Auch zu seiner Identität machte der Beschwerdefüh-
rer widersprüchliche Aussagen. So gab er bei der Erstbefragung
zuerst an, in Nigeria den Namen seines Stiefvaters - (...) - ange-
nommen zu haben. Angesprochen auf den Widerspruch, dass er aber
seinen Namen mit (...) angegeben habe, sagte er plötzlich aus, nie
den Namen seines Steifvaters angenommen zu haben (vgl. A 1, S. 2).
Die Feststellung der Vorinstanz, wonach es sich insgesamt um
stereotype Ausführungen eines Asylsuchenden handle, der die
Behörden über seine wahre Identität und seinen tatsächlichen Aus-
reiseweg zu täuschen versuche, ist demnach zu bestätigen.
2.2.3 Bei der summarischen Prüfung einer allfälligen Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft oder des Bestehens von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen hat die Vorinstanz zudem zahlreiche weitere Unstimmig-
keiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers aufgezeigt. So gab
der Beschwerdeführer etwa an, sein Stiefvater sei zu einem einsamen
Platz gegangen, um seiner Voodoo Tätigkeit nachzugehen, während er
nur kurze Zeit später angab, der Schrein habe direkt neben ihrem
Haus gelegen und er habe immer alles mitbekommen (vgl. A 14, S. 4
und 5). Auch bezüglich der zeitlichen Einordnung der angeblichen Er-
eignisse äusserte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich. So sag-
te er zuerst, das eingereichte Foto zeige die Voodoo Versammlung von
2007, während er später nicht mehr genau wusste, von welchem Jahr
das Bild datiert (vgl. A 14, S. 7 und 8). Schliesslich erscheint unlo-
gisch, dass der christliche Beschwerdeführer und nicht der noch junge
Bruder des Stiefvaters zur Arbeit am Schrein herbeigezogen worden
sein soll. Zu einem diesbezüglichen Vorhalt konnte der Beschwerde-
führer keine schlüssige Anwort geben (vgl. A 1, S. 6). Weiter ist un-
glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer nach dem angeblichen Ver-
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E-6417/2008
brennen des Schreins zuerst noch während dreier Tage im Dorf und
danach einige Zeit in (...), wo er bereits vorher gearbeitet habe,
aufgehalten haben will, obwohl er von den Kultanhängern gesucht
wurde (vgl. A 14, S. 10 und 11). Dieser Ort wäre für den Beschwer-
deführer alles andere als sicher gewesen, da es für seinen Stiefvater
ein Leichtes gewesen wäre, ihn dort aufzusuchen.
Das vom Beschwerdeführer eingereichte Foto hat keine Beweiskraft,
zumal es lediglich eine Gruppe mehrerer in einem Kreis sitzender
Männer ohne Hinweis auf eine Kulthandlung zeigt.
2.2.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind in keiner Weise
geeignet, die nicht abschliessend aufgeführten Ungereimtheiten und
Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers zu entkräften.
2.3 Angesichts der widersprüchlichen, unglaubhaften und realitäts-
fremden Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch das angegebene
Alter des Beschwerdeführers als unglaubhaft anzusehen. Aufgrund
seines Erscheinungsbildes und seiner ungereimten Angaben zu seiner
Identität ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr
minderjährig ist. Es erübrigt sich somit zu prüfen, ob die Anhörung
vom 11. Juni 2008, welche ohne Vertrauensperson durchgeführt wurde
(vgl. A 13), einen Verfahrensfehler darstellt und auch eine allfällige
Anwendung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (SR 0.107) ist in diesem Falle nicht zu prüfen.
2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bereits aufgrund einer
summarischen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers festzu-
stellen war, dass er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht er-
füllt. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist auf ein Asylgesuch jedoch
auch dann einzutreten, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind. Da im Falle des Beschwerdeführers –
wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegwei-
sungsvollzuges ergibt – offensichtlich keine Wegweisungsvollzugshin-
dernisse vorliegen und entsprechend diesbezüglich keine zusätzlichen
Abklärungen nötig waren, ist die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art.
32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
3.
Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG
zu Recht seine Wegweisung verfügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21)
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]). Dem Beschwerdeführer ist es vorliegend nicht gelungen,
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise Art.
1 A Ziff. 2 FK glaubhaft darzulegen, weshalb das nur auf Flüchtlinge
Anwendung findende Non-Refoulement-Prinzip nach Art. 33 Ziff. 1 FK
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Aufgrund der zahl-
reichen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers be-
stehen zudem keine Gründe für die Annahme, dass ihm bei einer
Rückführung nach Nigeria eine gemäss Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung dro-
hen würde. Der Vollzug der Wegweisung erscheint daher in Beachtung
der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als
zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
Seite 8
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staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Hierzu kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz ver-
wiesen werden. In Nigeria herrscht weder Krieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt. Die politische und wirtschaftliche Situation in Ni-
geria hat sich in letzter Zeit stabilisiert und teilweise sogar leicht ver-
bessert und lässt somit eine Rückführung nicht als generell unzumut-
bar erscheinen.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem um einen jungen, ge-
sunden Mann. Aufgrund der unglaubhaften Vorbringen muss nicht
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht zu
seiner Familie zurückkehren könnte. Der Beschwerdeführer hat zudem
gemäss seinen eigenen Angaben als (...) gearbeitet und seiner Familie
ist es gemäss seinen Aussagen relativ gut gegangen (vgl. A 1, S. 3; A
14, S. 6).
Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe lassen somit im Falle einer Rückkehr auf
eine konkrete Gefährdung schliessen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend auch als zumutbar bezeichnet werden kann.
5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 9
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
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