B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6417/2013
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
B._______,
Mazedonien,
beide vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2013 / N (…).
E-6417/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine mazedonische Staatsangehörige albani-
scher Ethnie und muslimischen Glaubens aus C._______ (Gemeinde
[…]), reiste eigenen Angaben zufolge am 22. Juni 2013 von Pristina (Ko-
sovo) kommend zusammen mit [ihrem Kind] auf dem Luftweg in die
Schweiz ein. Am 26. Juni 2013 suchte sie im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Basel um Asyl nach.
Anlässlich der summarischen Befragung vom 18. Juli 2013 gab sie zu
Protokoll, sie könne nicht mehr genau sagen, wann sie sich das letze Mal
in Mazedonien aufgehalten habe. Nach der Heirat sei sie zu ihrem Ehe-
mann nach Kosovo gezogen, wo sie sich fortan – bis auf (…) Jahre, in
denen sie in der Schweiz gelebt habe – im Raume D._______ aufgehal-
ten habe. Ihr Ehemann arbeite nämlich seit (…) Jahren in der Schweiz,
[…]. Vor vier Monaten habe sie sich von ihrem Ehemann getrennt. Nach
der Trennung habe sie ihr Ehemann mit dem Tod bedroht. Er habe ihr das
Kind wegnehmen wollen. Die Eheprobleme hätten bereits nach der Ge-
burt des Kindes in (…) im (…) 2011 begonnen, als sich herausgestellt ha-
be, dass sie an [sexuell übertragbare Erkrankung] leide. Seither habe ihr
Ehemann ihr vorgeworfen, ihn betrogen zu haben. Sie sei danach zu-
sammen mit ihrem Ehemann nach Kosovo gereist, wo sie von ihm aber
ständig als Hure beschimpft und immer wieder verprügelt worden sei.
Einmal habe sie nach Schlägen zwei Wochen lang das Bett hüten müs-
sen. Ihr Ehemann habe eine Person nach Hause geholt, die sie dort ge-
pflegt und ihr Spritzen und Infusionen verabreicht habe. Ihr Bruder habe
ihren Ehemann einmal zur Rede gestellt, nachdem sie diesem am Telefon
von den Schlägen ihre Ehemannes erzählt habe. Dieser habe jedoch be-
hauptet, sie sei ihm untreu gewesen. Daraufhin sei sie auch von ihrer ei-
genen Familie verstossen worden. Seither sei sie ihrem Ehemann total
ausgeliefert gewesen. Sie habe sich nicht mehr wehren können. Vom
Bruder ihres Ehemannes sei sie zudem nach der Geburt ihres Kindes mit
der Pistole bedroht und zweimal vergewaltigt worden. Sie habe deswe-
gen eine Anzeige wegen illegalen Waffenbesitzes erstattet. Dabei habe
sie jedoch nichts von der Gewaltanwendung erwähnen können. Vor 14
Monaten habe sie zudem gegen ihren Willen und unter Druck ihres Ehe-
mannes in (…) ein Kind abtreiben lassen. Inzwischen sei sie psychisch
und physisch am Ende. Sie könne auf keinen Fall nach Kosovo zurück-
kehren. Sie sei müde und erschöpft und habe Suizidgedanken. Ausser
[ihrem Kind] habe sie niemanden mehr. Von der Familie stehe einzig noch
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ihre in [Schweiz] wohnhafte Schwester zu ihr. Ihr Ehemann habe ihr
mehrmals angedeutet, dass er beabsichtige, sie umzubringen und ihr so
[das Kind] wegzunehmen. Sie sehe das Asylgesuch als ihre letzte Chan-
ce. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass die Befragung der Beschwer-
deführerin von heftigem Weinen begleitet gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin reichte ihren mazedonischen Reisepass, ausge-
stellt am (…) 2009, sowie den Reisepass ihres Kindes zu den Akten.
B.
Am 30. Juli 2013 fand die einlässliche Anhörung der Beschwerdeführerin
statt. Aus dem entsprechenden Protokoll geht hervor, dass sie (…) 2010
in Kosovo geheiratet habe und nach vier Monaten Aufenthalt bei der Fa-
milie ihres Ehemannes zusammen mit diesem im (…) 2011 in die
Schweiz gereist sei, wo sie fortan (…) in (..) gewohnt hätten. In (…) sei im
(…) 2011 auch [ihr Kind] zur Welt gekommen. Bei der Ehe habe es sich
um eine von ihren Verwandten arrangierte Ehe gehandelt. Sie habe ihren
Ehemann im (…) 2010 kennengelernt und sich kurz darauf verlobt. Die
Eheprobleme hätten damit begonnen, dass bei ihr [sexuell übertragbare
Erkrankung] diagnostiziert worden sei und ihr Ehemann geglaubt habe,
sie habe ihn betrogen. Seit der Diagnose sei sie täglich von ihm geschla-
gen worden. [des Kindes] wegen sei sie weiterhin bei ihrem Ehemann
geblieben, habe dieser doch gedroht, dass sie die Schweiz verlassen
müsse und er ihr [das Kind] wegnehme. Als [ihr Kind] acht Monate alt ge-
worden sei, sei sie wieder schwanger geworden. Ihr Ehemann habe sie
zu einer Abtreibung gezwungen und sie in (…) ins Spital gebracht. Sie
habe ihre Geschichte niemandem anvertrauen können, da sie immer von
ihrem Ehemann begleitet worden sei und dieser das Wort übernommen
habe. Nach der Abtreibung seien sie nach Kosovo zurückgekehrt. Dort
sei sie von ihrem Ehemann derart heftig geschlagen worden, dass sie
das Bett während zweier Wochen nicht habe verlassen können. Ihr Ehe-
mann habe ihr bei diesem Streit erneut erklärt, dass sie eine Hure sei und
er sie nicht mehr als seine Ehefrau betrachte. Er habe ihr auch verboten
zu fragen, wo er sich jeweils aufhalte. Er habe sie aufgefordert, das Haus
zu verlassen und ihr erneut gedroht, ihr [das Kind] wegzunehmen. Die
Schläge habe sie jeweils in Anwesenheit der Schwiegerfamilie erhalten.
Die Brüder ihres Ehemannes hätten sich bloss dahingehend geäussert,
dass ihr Ehemann dies tun und sie gar töten dürfe; die Schwiegermutter
ihrerseits habe ihr gesagt, sie habe diese Behandlung verdient. Ihr Ehe-
mann habe nach den Schlägen für sie eine Art Krankenschwester organi-
siert. Ihr verheirateter Schwager, mit welchem sie in Kosovo unter einem
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Dach gewohnt habe, habe sie in dieser Zeit zweimal in Anwesenheit ihres
Kindes mit Pistolengewalt zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Zuvor
habe er jeweils seine Ehefrau zu seinen Eltern gebracht. Er habe ihr ge-
sagt, dass sie sowieso eine Hure sei und dies keine Rolle spielen würde.
Sie habe den Schwager wegen Waffengewalt bei der Polizei zwar ange-
zeigt. Sie habe sich aber nicht getraut, über die weiteren Geschehnisse
zu sprechen. Sie habe die Lust auf das Leben verloren, sei nicht mehr in
der Lage, etwas zu tun. Sie sei in diesem Zeitraum oft ohnmächtig ge-
worden, wenn sie geschlagen worden sei. Zwar sei sie einmal wegen
Schmerzen im Brustbereich zum Arzt gegangen; sie habe sich jedoch
nicht getraut, ihm von den Schlägen zu erzählen, da ihr Ehemann neben
ihr gestanden sei. Sie habe ihm lediglich erklärt, dass sie traurig sei, wor-
auf sie Medikamente erhalten habe. Schliesslich habe sie einem ihrer
Brüder telefonisch mitgeteilt, dass sie geschlagen werde. Als dieser aber
vom Ehemann erfahren habe, dass sie krank sei und von ihm als Hure
betrachtet werde, hätten ihre Familienangehörige bis auf die Schwester in
[Schweiz] alle den Kontakt zu ihr abgebrochen.
Dem Protokoll kann entnommen werden, dass die Anhörung nach der
Mittagspause in Absprache mit der Hilfswerksvertretung ohne deren An-
wesenheit und derjenigen der Protokollführerin fortgesetzt wurde. Zudem
regte die Hilfswerksvertreterin dringend weitere Abklärungen an, da die
Beschwerdeführerin traumatisiert sei, gezittert und viel geweint habe.
Gemäss einer separaten Aktennotiz der Befragerin vom 7. August 2013
soll es bei der Anhörung trotz identischer Muttersprache von Dolmetsche-
rin und Beschwerdeführerin zu Verständigungsschwierigkeiten gekom-
men sein. Die Befragerin führte dies darauf zurück, dass die Beschwerde-
führerin komplexere Begriffe auch in der Muttersprache nicht verstanden
habe. Daher sei in der Folge eine einfachere Sprache gewählt worden.
Der Notiz ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an
Schwindel gelitten habe und in den Pause nicht sofort habe aufstehen
können.
C.
Den Akten kann bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwer-
deführerin ferner entnommen werden, dass sie am (…) 2013 nach einem
Ohnmachtsanfall mit der Ambulanz ins Spital gebracht werden musste.
Der behandelnde Arzt äusserte in seinem Bericht den Verdacht auf einen
psychogenen Krampfanfall. Nachdem sich der Zustand der Beschwerde-
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führerin im Verlaufe des Tages besserte, wurde sie noch gleichentags
nach mehrstündiger Überwachung entlassen (vgl. Akte A8).
Am 7. August 2013 wurde der Beschwerdeführerin vom Zentrumsarzt das
Beruhigungsmittel Insidon verabreicht. Gemäss einer weiteren Aktennotiz
der Befragerin vom 30. September 2013 wurden ihr zwei rezeptpflichtige
Antidepressiva sowie ein rezeptpflichtiges Schmerzmittel verschrieben.
Aus der Notiz geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin in den
letzten fünf Wochen zweimal einen Arzt aufgesucht habe. Ein weiterer
Arzttermin sei nicht geplant.
D.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 – eröffnet 16. Oktober 2013 – lehnte
das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Das BFM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid damit, dass die
Vorbringen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
(SR 142.31) nicht zu erfüllen vermögen. Den Wegweisungsvollzug be-
zeichnete das BFM sodann als zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Beschwerde vom 15. November 2013 focht die Beschwerdeführerin
die Verfügung an und beantragte, es sei ihr und ihrem Kind Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei die Verfügung des Bundesamtes aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und
unzumutbar sei; in der Folge sei ihr und ihrem Kind die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beiordnung einer amt-
lichen Rechtsvertretung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen
abzusehen, bis über die Beschwerde entschieden sei. Der Beschwerde
lagen ein Schreiben der Beschwerdeführerin an den Kantonalen Sozial-
dienst betreffend Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit sowie ein Aus-
trittsbericht der Psychiatrischen Dienste (…) vom 12. November 2013 bei.
F.
Mit Eingabe vom 19. November 2013 wurde eine Fürsorgebestätigung
des zuständigen kantonalen Sozialdienstes vom 18. November 2013 zu
den Akten gereicht.
E-6417/2013
Seite 6
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2013 teilte die Instruktions-
richterin der Beschwerdeführerin mit, dass sie und ihr Kind den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und Abs. 2 VwVG hiess sie gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Sodann wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert,
innert Frist Name und Anschrift des von ihr gewünschten amtlichen
Rechtsbeistandes bekanntzugeben. Des Weiteren wurde in der Zwi-
schenverfügung festgehalten, dass die bisher eingereichte Beschwerde
als rechtsgenüglich erachtet werde.
H.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 zeigte der im Rubrum erwähnte
Rechtsanwalt die Übernahme der Rechtsvertretung als unentgeltlicher
Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin und ihres Kindes an und reichte
eine Vollmacht ein.
I.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2014 die
Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig nahm es insbesondere zur ge-
sundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin sowie zur Schutzwillig-
keit und Schutzfähigkeit des mazedonischen Staates bei Übergriffen im
Zusammenhang mit häuslicher Gewalt Stellung. Dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin wurde in der Folge ein Replikrecht eingeräumt.
J.
Der amtliche Rechtsbeistand nahm zur Vernehmlassung innert erstreck-
ter Frist mit Eingabe vom 19. Februar 2014 Stellung. Unter anderem wies
er auf eine erneute Hospitalisierung der Beschwerdeführerin am (…) Feb-
ruar 2014 nach einem Kollaps sowie auf den Umstand hin, dass vorlie-
gend auch dem Kindswohl Beachtung zu schenken sei, da das Kind auf-
grund der Instabilität der Beschwerdeführerin in der Schweiz mehrfach
von deren Schwester habe betreut werden müssen. Der Eingabe lag ein
Schriftenwechsel mit der Polizei in (…) und (…) betreffend Anzeige sei-
tens der Beschwerdeführerin gegen ihren Ehemann bei. Das Bundesver-
waltungsgericht wurde aufgefordert, die Polizeiakten von Amtes wegen
beizuziehen. Auf den weiteren Inhalt der Eingabe wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 7
K.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2014 reichte der amtliche Rechtsbeistand
einen ärztlichen Bericht samt zahlreichen Labordaten, datierend vom
18. Februar 2014, sowie eine Kostennote zu den Akten.
L.
Mit Eingabe vom 26. August 2014 wurde ein aktuelles Arztzeugnis vom
13. August 2014 eingereicht, mit welchem der betreuende psychiatrische
Facharzt die weiterhin andauernde psychotherapeutische und medika-
mentöse Behandlung der Beschwerdeführerin bestätigt. Es wird eine
schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) sowie eine posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnostiziert und namentlich auf die
Gefahr einer deutlichen psychischen Dekompensation und Suizidalität im
Falle einer Wegweisung der Patientin Bezug genommen. Der Rechtsver-
treter unterstrich im weiteren erneut die zu berücksichtigenden Aspekte
des Kindswohls, des fehlenden familiären Beziehungsnetzes im Heimat-
staat und der Tatsache, dass die in der Schweiz lebende Schwester der
Beschwerdeführerin auch für das Kind zu einer wichtigen Bezugsperson
geworden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin und ihr Kind haben am Verfahren vor der Vorinstanz
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teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. De-
zember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbe-
stimmungen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren –
mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen – das neue Recht.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin würden die Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Im Detail führte es zur
Begründung seines negativen Entscheides an, es könne zwar nicht aus-
geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin Probleme mit ihrem
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Ehemann gehabt habe. Indessen erachtete es das Vorbringen, wonach
sie von diesem verstossen worden sei und er ihr [das Kind] habe weg-
nehmen wollen, als nicht glaubhaft. Ihre Angaben dazu seien zu vage und
zu wenig konkret ausgefallen. So habe sie ihre eigenen Aussagen im
Laufe der Anhörung relativiert. Zuerst habe sie angegeben, sie sei vom
Ehemann aus dem Haus geworfen worden, später habe sie ausgesagt,
ihr Ehemann habe ihr nur angedroht, sie aus dem Haus zu werfen. Weiter
führte das BFM an, das angebliche Verhalten des Ehemannes widerspre-
che der Logik und sei daher nicht glaubhaft. So sei anzunehmen, dass
der Ehemann den Pass des Kindes seiner Ehefrau nicht überlassen hät-
te, wenn er ihr [das Kind] tatsächlich hätte wegnehmen wollen. Schliess-
lich seien ihre Angaben zu ihrer Flucht unsubstanziiert. Sie habe nicht
plausibel erklären können, weshalb sie sich gerade an diesem Tag zur
Flucht entschieden habe. Sie habe dazu angegeben, es habe einen Streit
gegeben und ihr Ehemann habe das Haus verlassen, worauf sie die
Chance zum Weggehen genutzt habe. Solche Situationen seien jedoch
öfters vorgekommen. Weshalb sie gerade an diesem Tag geflohen sei,
habe sie nicht erklären können. Weiter erachtete das BFM auch die Ver-
gewaltigungen durch den Schwager der Beschwerdeführerin als un-
glaubhaft. Auch hier habe sie nicht plausibel erklären können, woher sie
sogleich gewusst habe, dass dieser sie vergewaltigen wolle. Insgesamt
habe sie zudem nur stereotype Aussagen zu den Vergewaltigungen ge-
macht und die jeweilige Vergewaltigungssituation nicht genau zu schil-
dern vermocht. Auch habe sie ausweichend auf die Frage nach dem
Verbleib der Waffe während der Vergewaltigung geantwortet. Weiter seien
die Angaben zur Anzeige des Schwagers nach der Flucht vage geblieben,
habe sie doch nicht sagen können, was sie auf dem Posten unterschrie-
ben habe, was nach der Ausreise mit der Anzeige geschehen sei und wie
viel später sie ausgereist sei. Ferner sei es der Beschwerdeführerin auch
nicht gelungen, die Verstossung durch den eigenen Bruder beziehungs-
weise ihre Reaktion (in Form von Akzeptanz) darauf plausibel zu erklären.
Das BFM erachtete als unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nicht
von sich aus versucht habe, mit jemandem aus der Familie in Kontakt zu
treten, da sie zuvor doch regelmässigen Kontakt zur Familie gehabt habe.
Ihre ausweichenden Antworten und der Umstand, dass ihr der Bruder die
Kontaktaufnahme zur Familie verboten habe, seien nicht überzeugend.
Schliesslich habe sich die Beschwerdeführerin auch unstimmig darüber
geäussert, bei welchem Telefonat sie vom Bruder verstossen worden sei.
4.2 In der Beschwerdeschrift wird vorab auf die schlechte psychische Ver-
fassung der Beschwerdeführerin – diese habe während der Anhörung viel
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geweint und gezittert – sowie den von der Hilfswerksvertretung beschrie-
benen Umstand hingewiesen. Bezüglich des ihr vorgehaltenen Wider-
spruchs im Zusammenhang mit dem Rauswurf aus der Wohnung in Ko-
sovo machte die Beschwerdeführerin ferner geltend, aus ihrer Aussage,
sie sei mehrmals aus dem Haus geworfen worden, werde offensichtlich,
dass sie nicht im eigentlichen Sinne hinausgeworfen worden sei, sondern
mehrere Aufforderungen zum Verlassen des Hauses erhalten und diese
(des Kindes wegen) jeweils ignoriert habe. Auch das Überlassen des
Passes könne nicht als Unglaubhaftigkeitsfaktor betrachtet werden. Ihr
Ehemann habe offenbar nie ernsthaft in Betracht gezogen, dass sie ihn
verlassen könnte, erst recht nicht mehr, nachdem die eigene Familie sie
ebenfalls verstossen habe. Er habe sie auch immer als dumme Frau be-
zeichnet. Auch dass sie den genauen Zeitpunkt nicht habe beschreiben
können, sei vor dem Hintergrund, dass sie so viel Gewalt erlebt habe,
nicht gegen sie zu werten. Sie sei an diesem Tag einmal mehr geschla-
gen und mit dem Tod bedroht worden; da sei in ihr auf einmal der "Schal-
ter gekippt". Sie wisse heute nicht mehr, woher sie die Kraft genommen
habe, das Haus mit dem Kind zu verlassen, es sei eine spontane Flucht
gewesen, die sie schon in der Anhörung als ziellos beschrieben habe.
Zudem sei ihr Ehemann an diesem Tag ausser Haus gewesen. Zu den
von der Vorinstanz festgestellten Zweifeln an der Vergewaltigung durch
den Schwager führte sie aus, als dieser nachts in Abwesenheit ihres
Ehemannes ihr Zimmer betreten habe, habe sie gewusst, was dieser im
Sinne habe, habe dieser in ihrem Zimmer schliesslich nichts zu suchen
und aufgrund der Beschimpfungen des Ehemannes als Hure keinen Re-
spekt mehr vor ihr gehabt. Sie habe zuerst noch in Erwägung gezogen,
ihrer Schwiegermutter von der Vergewaltigung zu erzählen, doch habe
sie sich nicht getraut, hätte diese ihr wohl ohnehin nicht geglaubt. Das
BFM habe verkannt, dass sie traumatisiert sei und es ihr schwer falle,
über das Erlebte zu sprechen. Sie habe Mühe, sich zu konzentrieren und
ihre Gedanken schweiften immer wieder ab. Ihre Vorbringen seien kei-
neswegs stereotyp, sondern geprägt von ihren rastlosen Gedanken. Dass
sie nicht sagen könne, was ihr Schwager mit der Waffe gemacht habe,
wenn er sie ihr nicht gerade auf ihren Mund oder Hals gerichtet habe, sei
auf ihre Todesangst zurückzuführen. Schliesslich habe er ihr gedroht, sie
zu töten, falls sie sich wehre oder die Sache erzähle. Auch sei zu berück-
sichtigen, dass sie in diesem Zeitpunkt ihren Körper sinnbildlich verlassen
habe, da sie es sonst nicht ausgehalten hätte. Was im Weiteren ihre An-
zeige, die sie in Kosovo eingereicht habe, betreffe, so sei zu berücksichti-
gen, dass sie damals sehr verängstigt gewesen sei, nur vier Jahre Schul-
bildung habe und kurz darauf aus Kosovo ausgereist sei. Vermutlich habe
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sie auf dem Polizeiposten ihre Anzeige unterschrieben. Die Polizei habe
ihr in Aussicht gestellt, dass sie das Haus ihrer Familie nach Waffen
durchsuchen werde. Das BFM habe schliesslich zu Unrecht die Verstos-
sung durch die eigene Familie in Mazedonien in pauschaler Weise von
der Hand gewiesen. Es sei bekannt, dass in Mazedonien noch sehr patri-
archalische Verhältnisse herrschen würden. Da ihr Vater verstorben sei,
träfen nun die Brüder die Entscheidungen für die Familie. Einer ihrer Brü-
der habe mit dem Entscheid, sie zu verstossen, einen Entscheid für die
ganze Familie getroffen. Die Brüder hätten den Aussagen ihres Eheman-
nes, dass sie ihn betrogen habe, offenbar mehr geglaubt als den ihrigen.
Sie gelte als Schande für die Familie. Ihre Angehörigen hätten ihr gesagt,
dass sie tot sei, weil sie Schande über die Familie gebracht habe. Mit ih-
rer Mutter könne sie nur via ihre Brüder telefonisch Kontakt aufnehmen.
Auch ihre Schwester habe nur sehr selten Kontakt mit der Mutter.
Schliesslich seien auch in den Aussagen zum Telefonat mit ihrem Bruder
und dessen Verstossung am Telefon keine Unstimmigkeit zu erkennen.
Insgesamt verkenne das BFM die Tragweite ihrer Traumatisierung. Prob-
lematisch sei sodann, dass die Anhörung ab Frage 172 ohne Hilfswerks-
vertretung und ohne Protokollführerin stattgefunden habe. Die Beschwer-
deführerin habe bei den Befragungen mehrmals erwähnt, dass sie suizi-
dal sei, worauf das BFM jedoch nicht eingegangen sei. Die vorgebrachten
Widersprüche seien bei genauer Betrachtung gar nicht vorhanden. Das
BFM habe sodann auch verkannt, dass sie in Mazedonien keinen Schutz
vor ihrem Ehemann erhalten werde. Dieser könne jederzeit ungehindert
nach Mazedonien einreisen. Ihre Verfolgung sei als geschlechtsspezifi-
sche Verfolgung anzuerkennen, sei doch der mazedonische Staat weder
fähig noch willens, sie vor weiteren Übergriffen zu schützen. Zu beachten
sei auch, dass sie über kein familiäres Netz verfüge, welches ihr Schutz
gewähren könne.
Dem zu den Akten eingereichten Austrittsbericht der psychiatrischen
Dienste (…) vom (…) November 2013 kann entnommen werden, dass
sich die Beschwerdeführerin nach einem Suizidversuch vom (…) Oktober
2013 erstmals in stationärer Behandlung befand. Dabei wurde eine An-
passungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion (F43.20) und anam-
nestisch eine Misshandlung durch den Ehemann diagnostiziert.
4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2014 an
ihrem Standpunkt fest. Dabei führte sie aus, die Beschwerdeführerin ha-
be ihren Heimatstaat Mazedonien bisher nie um Schutzgewährung er-
sucht. Angesichts der Tatsache, dass der Bundesrat Mazedonien am
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1. August 2003 als verfolgungssicheren Staat bezeichnet habe, könne
davon ausgegangen werden, dass der mazedonische Staat schutzfähig
wäre, sollte die Beschwerdeführerin diesen Schutz benötigen. Bezüglich
der Wegweisung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass keine akute Sui-
zidalität bestehe und gemäss den Erkenntnissen des BFM psychiatrische
Erkrankungen in Mazedonien behandelt werden könnten. Weiter wurde
festgehalten, ein depressives Zustandsbild sei bei Personen, deren Asyl-
gesuche abgewiesen worden seien und die eine Ausweisung befürchte-
ten, nicht selten zu beobachten. Dies stehe jedoch dem Wegweisungs-
vollzug nicht entgegen.
4.4 In ihrer Replik vom 19. Februar 2014 führte die Beschwerdeführerin
dazu aus, die Vorinstanz habe es unterlassen, auf die geltend gemachte
Verfolgungsgefahr durch ihren Ehemann und dessen Familie in Mazedo-
nien, in Kosovo und in der Schweiz einzugehen. Sie habe in Mazedonien
kein tragendes Beziehungsnetz. Im Weiteren habe sich ihr psychischer
Zustand nicht weiter verbessert. Am (…) Februar 2014 habe sie nach ei-
ner Kollabierung notfallmässig hospitalisiert werden müssen und sei dort
bis am (…) Februar 2014 stationär behandelt worden. Sie habe immer
wieder angegeben, von ihrem Ehemann bedroht zu werden. Dieser suche
sie nach wie vor und wolle sie töten und ihr das Kind wegnehmen. Dies
stelle für ihren Gesundheitszustand eine massive Belastung dar. Der be-
handelnde Psychiater habe zu einem Eintritt ins Frauenhaus angeregt,
dies sei aber an der negativen Kostengutsprache gescheitert. Im proviso-
rischen Austrittsbericht des Kantonsspitals (…) sei der behandelnde
Hausarzt aufgefordert worden, eine Überweisung in die Tagesklinik der
Psychiatrischen Klinik in (…) vorzunehmen. Im Weiteren habe die Be-
schwerdeführerin in Begleitung ihrer Schwester bei der Polizei in (…) eine
Anzeige gegen ihren Ehemann erstattet. Die polizeilichen Akten seien
vorliegend beizuziehen. Schliesslich sei die Erkrankung der Beschwerde-
führerin an [sexuell übertragbare Erkrankung] im Arztbericht des Kan-
tonsspitals (…) vom 17. Februar 2014 bestätigt worden. Im Übrigen sei
die Situation des Kindes unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zu
berücksichtigen.
Im (provisorischen) Arztbericht vom 17. Februar 2014 respektive im (defi-
nitiven) Arztbericht des Kantonsspitals (…) vom 18. Februar 2014 wurden
bei der Beschwerdeführerin insbesondere Bewusstlosigkeit unklarer Ätio-
logie, ein Status nach Synkope mit Vigilanzminderung, eine Belastungssi-
tuation mit Status nach Suizidalität sowie eine [sexuell übertragbare Er-
krankung] diagnostiziert. Es wurde vorgeschlagen, die Beschwerdeführe-
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rin in der Tagesklinik (…) bei einer albanisch sprechenden Person psy-
chiatrisch zu betreuen. Zudem sei sie weiterhin medikamentös zu behan-
deln.
Aus dem aktuellen Arztzeugnis vom 13. August 2014 geht hervor, dass
die Beschwerdeführerin weiterhin in psychotherapeutischer und medika-
mentöser Behandlung steht und dass bei ihr eine schwere depressive
Episode sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert
worden ist, wobei im Falle einer Wegweisung die Gefahr einer deutlichen
psychischen Dekompensation und Suizidalität bestehe.
5.
5.1 Angesichts der seitens des BFM bestrittenen Glaubhaftigkeit sind die
Vorbringen der Beschwerdeführerin vorab auf ihren Wahrheitsgehalt hin
zu überprüfen. In einem zweiten Schritt wird zu beurteilen sein, ob mit der
gegebenenfalls glaubhaft geschilderten Verfolgungssituation die Kriterien
der im Gesetz definierten Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind. Die nachfol-
gende Glaubhaftigkeitsprüfung des Bundesverwaltungsgerichts beschlägt
vorab die innere und äussere Konsistenz der Aussagen. Zu beurteilen ist
nachfolgend, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin tatsachengerecht
sind und objektiv prüfbaren Begebenheiten standhalten sowie, ob sie lo-
gisch und plausibel erscheinen und sich in einen Kontext einbetten las-
sen, in dem Ort, Zeit, Umstände und Handlungsablauf in einem deutlich
feststellbaren Zusammenhang stehen. Weiter ist dem Umstand Rech-
nung zu tragen, dass bei der Beurteilung psychisch belastender Ereignis-
se, worunter die vorliegend geltend gemachten geschlechtsspezifischen
Vorbingen zu subsumieren sind, nicht allein auf die Schilderung des be-
lastenden Ereignisses abgestellt werden darf. Ebenso müssen diese in
einen nachvollziehbaren Kontext gebracht werden können, wobei die
Umstände den tatsächlichen Begebenheiten des Landes, namentlich
auch den gesellschaftlichen Normen im Land, entsprechen müssen.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher als sinnvoll, einlei-
tend die Rolle der Ehefrau in der kosovo-albanischen Gesellschaft zu um-
reissen. Die heutigen Familienverhältnisse in Kosovo sind nach wie vor
patriarchalisch geprägt. Die traditionellen Verhaltensregeln samt Rollen-
teilung, welche weitgehend durch den Kanun (Verhaltenskodex) geprägt
sind, sind für die weiblichen Familienmitglieder weiterhin verbindlich.
Zwar haben die Frauen im Vergleich zu früher grundsätzlich ein deutlich
grösseres Mitspracherecht, doch nehmen sie dieses aus Angst, die Fami-
lie zu entehren, oft nicht wahr. Mit der Heirat tritt die Frau in den Famili-
E-6417/2013
Seite 14
enverband ihres Ehemannes über, dennoch "gehört" die Frau lebenslang
ihrer Herkunftsfamilie. Das bedeutet, dass sie beispielsweise dann dort-
hin zurückgeschickt wird, wenn sie nicht die von der Tradition für sie vor-
gesehene Rolle einnimmt. Die Unterstützung der Herkunftsfamilie gilt je-
doch nur so lange, als die Frau sich innerhalb der für sie vorgesehenen
Rolle bewegt. Ist das nicht mehr der Fall, droht ihr die Statuslosigkeit. Die
Berechtigung zum Wohnen im Haushalt der Familie des Ehemannes ver-
schafft sich die Frau durch die Arbeit im Haushalt und das Gebären von
Söhnen. Nach den Normen des Gewohnheitsrechts sind die Ehefrauen
vollständig von ihren Männern abhängig. In den ländlichen und schwer
zugänglichen Regionen ist die Analphabetismusquote unter Frauen im-
mer noch hoch. Die wenigsten Frauen haben eine Berufsausbildung.
Selbst erwerbstätige und als emanzipiert geltende Frauen halten zu Hau-
se die Rollenteilung und die traditionellen Verhaltensregeln für weibliche
Familienmitglieder ein. Verwandte in der Diaspora und Bildungsgrad der
Frau sind Faktoren, die Einfluss auf die Position der Frau haben. Auf-
grund der grossen Abhängigkeit der Frauen von ihren Männern ist die
Scheidungsrate unter ethnischen Albanern sehr tief. Der im ruralen Be-
reich niedrige Bildungsstand der Frauen, ihre ökonomische Abhängigkeit
und der traditionelle Gehorsam der Frau gegenüber dem Ehemann sind
Faktoren, die es einer Frau schwer machen, eine Trennung in Betracht zu
ziehen oder zu initiieren. Viele der Frauen, die die Initiative ergriffen ha-
ben, sich zu trennen, kehren auf Druck von verschiedener Seite hin wie-
der zu ihren Männern zurück. Für eine in einem traditionellen Umfeld le-
bende Frau ist eine Trennung/Scheidung mit einem erheblichen Anse-
hensverlust verbunden. Die Frau ist in der Regel gezwungen, zu ihrer
Herkunftsfamilie zurückzukehren. Dort ist sie nicht unbedingt willkommen.
Ihre Kinder werden von ihrer Herkunftsfamilie als "fremdes Blut" betrach-
tet und sind unerwünscht. Gleichzeitig ist der Druck beider Familien und
des Umfeldes so gross, dass die Frau selbst bei gerichtlichem Zuspruch
des Sorgerechtes die Kinder dem früheren Ehemann herauszugeben hat.
Gewalttätigkeit der Männer, welche nach dem Krieg des Jahres 1999
markant zugenommen hat und welche ihre Legitimation ebenfalls im Ka-
nun findet, ist sodann einer der häufigsten Scheidungsgründe. Innerfami-
liäre Gewalt wird jedoch häufig noch als familieninterne Angelegenheit
wahrgenommen und wurde in der Vergangenheit nur dann von Gerichten
zu Gunsten der Frau beachtet, wenn die Verletzungen sichtbar waren.
Träger der Ehre ist nach der Logik des Kanuns der Ehemann. Die Ehre
der Frau ist aber Bestandteil der Ehre des Ehemannes. Seine Ehre hängt
unmittelbar vom Verhalten der ihm anvertrauten Ehefrau oder auch
Schwester ab. Aussereheliche Beziehungen und gar ein uneheliches Kind
E-6417/2013
Seite 15
werden als Schande betrachtet und führen zur Verstossung der Ehefrau
oder aber Abtreibung des Kindes. Auch Vergewaltigungen sind ein gros-
ses Tabu und werden immer mit der Ehre des für die Frau zuständigen
Ehemannes in Verbindung gesetzt. Deshalb wird seitens der Frau alles
daran gesetzt zu verhindern, dass solche Vorgänge bekannt werden.
Auch hier muss sie mit der Zerstörung der Familie und dem Ausschluss
aus der Gesellschaft rechnen. Ohnehin hindern Gefühle von Scham und
Schuld sie, sich zu äussern. Die Folgen der Verstossung durch den Ehe-
mann und insbesondere die eigene Familie sind gravierend. Oft verliert
die Frau auch das Recht auf Rückkehr in die Herkunftsfamilie. Das hat
zur Folge, dass sie fortan gesellschaftlich isoliert leben muss. Die Ver-
stossung einer Tochter erfolgt häufig mit den Worten des Va-
ters/Haushaltsvorstandes, er habe keine Tochter mehr. Die anderen Fa-
milienmitglieder äussern sich in ähnlicher Weise. Von ihnen wird erwartet,
jeglichen Kontakt zur Tochter oder Schwester abzubrechen. Diese wird
keinerlei Hilfe seitens der Familie mehr erwarten können. Zwar besteht
die theoretische Möglichkeit, sich an Frauenorganisationen zu wenden,
doch sind deren Möglichkeiten sehr limitiert (Unterbringungsmöglichkeit
nur für wenige Wochen, ständige Überfüllung). Zudem beinhalten die
meisten Interventionen dieser Einrichtungen einzig die Verhandlung über
die Rückkehr der Frau (vgl. zum Ganzen: Schweizerische Flüchtlingshilfe
[SFH], Kosovo: Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo, Rainer Mat-
tern, 24. November 2004; BFM Themenpapier, Kosovo / Jugoslawien, Die
kosovo-albanische Frau in Familie und Gesellschaft, 25. Oktober 2000,
, zuletzt abgerufen am
28.08.2014).
5.3 Angesichts dieser Ausführungen können die vom BFM im angefoch-
tenen Entscheid angeführten Plausibilitätsüberlegungen nicht gestützt
werden. Für das Bundesverwaltungsgericht erscheinen die Vorbringen
der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eigenen Herkunft (vgl. E. 7.5 hie-
nach) sowie derjenigen ihres Ehemannes aus einer traditionellen Familie
realitätsnah und weitestgehend als stimmig. Sie spiegeln sich im ange-
führten Abriss der sozialen Rolle der Frau in Kosovo wider. Unsicherhei-
ten in ihren Aussagen betreffend Datierung gewisser repetitiver Ereignis-
se sind für das Gericht durchaus nachvollziehbar, wobei auch den in den
eingereichten Arztberichten bestätigten psychischen Beschwerden, der
emotionalen Verfassung während der Anhörung und der bescheidenen
Bildung der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen ist. Die Beschwer-
deführerin hat ihre Erlebnisse anlässlich der über mehrere Stunden dau-
ernden Anhörungen unter Emotionen und körperlichen Reaktionen in
E-6417/2013
Seite 16
überwiegend überzeugender Weise geschildert. Ihre Erzählung ist ge-
prägt von diversen Realkennzeichen (Wiedergabe von Gesprächen,
Schilderung eigener psychischer Vorgänge, Eingeständnis von Erinne-
rungslücken, logische Konsistenz) und hinterlässt auch unter diesem Ge-
sichtspunkt einen authentischen Eindruck. Die vom BFM geäusserten
Zweifel müssen vor dem Hintergrund der Situation, wie sie sich für eine
die Trennung initiierende Ehefrau in Kosovo darstellt, überwiegend als
unberechtigt bezeichnet werden. Dass der Ehemann die Beschwerdefüh-
rerin als Folge seines mit der [sexuell übertragbare Erkrankung] begrün-
deten Verdachts von Untreue verstossen und des Hauses verwiesen hat,
muss nach den obigen Ausführungen zur sozio-kulturellen Situation der
Ehefrau in der kosovo-albanischen Gesellschaft (Kanun) als durchaus re-
alistisch und nachvollziehbar bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin
hat in ihrer Beschwerdeschrift zu Recht darauf verwiesen, dass ihre Aus-
sagen im Lichte des mehrmaligen Verweises aus dem Haus bei gleichzei-
tiger, wiederholter Weigerung, das Haus zu verlassen, zu betrachten sei-
en. Im Wissen um die grosse Abhängigkeit seiner Ehefrau und der traditi-
onellen Sorgerechtsverteilung beziehungsweise der durch den gesell-
schaftlichen Druck bewirkten Chancenlosigkeit der Beschwerdeführerin,
das Sorgerecht zu erhalten, erscheint dem Gericht auch keineswegs (wie
vom BFM eingewendet) zwingend, dass der Ehemann den Pass [seines
Kindes] bestimmt bereits vorsorglich entzogen hätte. Die Drohung, das
Kind wegzunehmen, ist in Kenntnis der oben beschriebenen Tradition in
Kosovo auch unter Belassen von Reisedokumenten als realistisch zu be-
zeichnen. Auch der weitere Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin nicht
habe erklären können, weshalb sie gerade an diesem Tag den Wegzug
aus dem Haus der Schwiegerfamilie gewagt habe, erweist sich für das
Gericht als ungerechtfertigt. Die massive Gewalt, die sie im Vorfeld so-
wohl seitens ihres Ehemannes als auch seitens ihres Schwagers erlebt
hat, der wiederholte Verweis aus dem Haus, die Verständnislosigkeit be-
ziehungsweise die Schuldzuweisungen seitens der Familienangehörigen
(insbesondere auch diejenigen der eigenen Familie) lassen das Reifen ih-
res Entschlusses durchaus als nachvollziehbar erscheinen. Dass es dann
noch eines weiteren, aussergewöhnlichen Ereignisses und nicht bloss ei-
nes zusätzlichen Streites bedurft hätte, damit der Auszug glaubhaft er-
scheine, kann vom Gericht nicht geteilt werden. Die Beschwerdeführerin
hat im Übrigen nachvollziehbar beschrieben, dass ihr Ehemann an jenem
Tag an einer (…) teilgenommen und die Schwiegermutter [ausser Hauses
gewesen ist].
E-6417/2013
Seite 17
Nicht zu überzeugen vermag das Gericht sodann auch die Argumentation
des BFM zur geltend gemachten Vergewaltigung durch den Schwager.
Die diesbezüglichen Erwägungen, welche die subjektive Wahrnehmung
der Vergewaltigungssituation durch die Beschwerdeführerin in Frage stel-
len, sind einerseits als spekulativ zu bezeichnen und tun anderseits nichts
zur Sache. So kann im Rahmen der Glaubwürdigkeitsbeurteilung nicht
von Relevanz sein, ob die Beschwerdeführerin bereits beim Erscheinen
des Schwagers im Schlafzimmer oder erst zu einem späteren Zeitpunkt
erkannt hat, was dieser im Schilde führe. Auch dass die Beschwerdefüh-
rerin nicht nahtlos anzugeben vermochte, was der Schwager mit der Waf-
fe angestellt habe, wenn sie nicht auf sie gerichtet gewesen sei, erweist
sich angesichts der nachvollziehbaren Angst und der Sorge um ihr anwe-
sendes Kind nicht als überzeugender Unglaubhaftigkeitsfaktor. Insoweit
ihr das BFM im Zusammenhang mit den Vergewaltigungen vage Aussa-
gen vorhält, hat es weder der emotionalen Situation noch den oben be-
schriebenen Gefühlen von Scham und Schande missbrauchter albani-
scher Frauen Rechnung getragen. Letztlich hat das BFM die Reaktion der
Beschwerdeführerin auf die Verstossung durch die eigene Familie zu Un-
recht als nicht nachvollziehbar bezeichnet. Die Verstossung, wie sie von
der Beschwerdeführerin beschrieben wurde, und die Pflicht der Familien-
angehörigen, sich an ein durch das Oberhaupt (vorliegend einer der Brü-
der) ausgesprochenes Verdikt zu halten, erweisen sich im oben beschrie-
benen Kontext (vgl. E. 5.2) als plausibel. Die Aussagen der Beschwerde-
führerin, wonach bezüglich ihrer Schuld und ihres Schicksals in der Fami-
lie (bis auf die in der Schweiz lebende Schwester, auf deren Rückhalt sie
weiterhin zählen kann) Einigkeit geherrscht habe, und wonach sie pflicht-
gemäss die Kontakte abgebrochen habe, sind mit den realen Begeben-
heiten vereinbar.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Argumentation des
BFM, welche sich weitgehend darauf beschränkt hat, den Vorbringen der
Beschwerdeführerin die Plausibilität abzusprechen, nicht zu überzeugen
vermögen. Vielmehr erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtheit als glaubhaft im Sinne
von Art. 7 AsylG.
5.4
5.4.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin die Kriterien von Art. 3 AsylG erfüllen. Bei der Prüfung ist insbeson-
dere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die geltend gemach-
E-6417/2013
Seite 18
ten Eheprobleme nicht in ihrem Heimatland Mazedonien abgespielt ha-
ben, die asylrechtliche Prüfung aber hinsichtlich dieses Landes zu erfol-
gen hat.
5.4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird in diesem Zusammenhang vorge-
bracht, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien als geschlechts- be-
ziehungsweise frauenspezifische Verfolgung zu werten. Der mazedoni-
sche Staat sei nämlich weder fähig noch willens, sie vor weiteren Über-
griffen durch ihren Ehemann, der jederzeit nach Mazedonien einreisen
könne, zu schützen. Als Folge davon sei ihr Asyl zu gewähren.
5.4.3 Unter frauenspezifischer Verfolgung sind unter anderem Massnah-
men zu verstehen, die Frauen aufgrund ihrer besonderen gesellschaftli-
chen Stellung treffen. Diese sind gekennzeichnet durch eine mehr oder
minder rigide Vorbestimmung ihrer Geschlechterrolle und umfassen in der
Regel die Zurückbindung der Frau in den privaten Einflussbereich der
Familie, eine Verminderung der Möglichkeiten zur Selbstentfaltung be-
züglich Bildung, Arbeit, finanzielle Unabhängigkeit und insbesondere eine
Zweitrangigkeit, was die Rechte der Frauen betrifft. Frauenspezifisch ist
im Weiteren das Ausmass an sexueller Gewalt, das mit der Verfolgung
von Frauen einhergeht. Frauenspezifische Verfolgung ist namentlich dann
zu bejahen, wenn die Frage, ob eine Verfolgungsart im selben Ausmass
auch Männer treffen würde, verneint werden muss (vgl. zur Tragweite von
Art. 3 Abs. 2 AsylG, wonach "den frauenspezifischen Fluchtgründen …
Rechnung zu tragen" ist, namentlich im Zusammenhang mit der Prüfung
eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs ausführlich Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8).
Asylrechtlich von Relevanz ist eine schwerwiegende geschlechtsspezifi-
sche Diskriminierung oder Gewalt durch Dritte dann, wenn diese Mass-
nahmen mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Staates
Bestandteil eines gesellschaftlichen, zumeist jahrhundertalten Verständ-
nisses über die Rollenzuteilung der Frau darstellen. Darunter fällt ein brei-
tes Spektrum an Massnahmen, so beispielsweise auch das Züchtigungs-
recht des Ehemannes. Demgegenüber ist eine geschlechtsspezifische
Verfolgung asylrechtlich nicht relevant, wenn die betroffenen Frauen ge-
nügend Schutz in ihrem Heimatland finden können.
5.4.4 Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin keine Nachteile
in Mazedonien geltend gemacht hat. Indessen befürchtet sie, ihr Ehe-
E-6417/2013
Seite 19
mann könnte sie bei einer Rückkehr dorthin weiter bedrohen. Dazu ist
festzustellen, dass der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom
1. August 2003 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat. Dies stellt eine gesetzliche
Regelvermutung dar, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht
besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Die-
se Vermutung kann im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter
Hinweise umgestossen werden. Die pauschalen Einwände der Be-
schwerdeführerin, wonach der mazedonische Staat weder schutzfähig
noch schutzwillig sei, vermögen indessen die erwähnte Regelvermutung
nicht umzustossen. Vorliegend sind überdies auch keine Hinweise dafür
vorhanden, wonach die Beschwerdeführerin als Angehörige der albani-
schen Ethnie im Heimatland allgemein benachteiligt würde.
5.4.5 Die Asylvorbringen sind nach dem Gesagten als nicht asylrelevant
im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Die Vorinstanz hat aus diesem
Grund zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
verneint und ihr Asylgesuche abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung oder einen entsprechenden Anspruch, weshalb die Vor-
instanz gestützt auf Art. 44 AsylG zu Recht ihre Wegweisung verfügt hat
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
E-6417/2013
Seite 20
7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2011/7 E. 8, EMARK
2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). Weil sich vorliegend der Vollzug der
Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar
erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien –
insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – verzichtet
werden.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz bei-
spielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden
oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beein-
trächtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine
Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit,
fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche
Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer
konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist – unter
Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4 In Mazedonien – ein verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2
AsylG – herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstan-
ter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen wird. Es bleibt zu prüfen, ob vorliegend individuelle Voll-
zugshindernisse zu berücksichtigen sind.
7.5 Bezüglich der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden geht
aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin eine (…)-jährige ma-
zedonische Staatsangehörige albanischer Ethnie [mit einem Kleinkind]
ist. Ihren Angaben zufolge lebte sie seit ihrer Geburt bis zu ihrer Heirat im
(…) 2010 zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern im Dorf
C._______, Gemeinde (…). Sie verfügt über eine minimale Schulbildung,
da sie ihre Eltern nicht mehr zur Schule schicken wollten, weil sie ein
Mädchen war. Sie half im Haushalt und ihren Brüdern beim Holzfällen
E-6417/2013
Seite 21
und ging nie einer bezahlten Arbeit nach; einen Beruf hat sie nicht erlernt.
Ihr Vater starb, als sie 17 Jahre alt war. Ihre Angehörigen hatten ihre Hei-
rat mit einem kosovarischen Staatsangehörigen arrangiert. Seit ihrer Zivil-
trauung in Mazedonien respektive dem Hochzeitsfest in Kosovo lebte sie
mit Unterbrüchen, in denen sie sich zusammen mit ihrem Ehemann in der
Schweiz aufhielt, in (…), Kosovo.
Wie den weiteren hievor als glaubhaft erachteten Vorbringen entnommen
werden kann, wurde bei der Beschwerdeführerin anlässlich der Geburt
[ihres Kindes] in (…) [sexuell übertragbare Erkrankung] nachgewiesen.
Seither machte ihr Ehemann ihr das Leben schwer und schlug sie unzäh-
lige Male, drohte ihr damit, sie zu töten und ihr [das Kind] wegzunehmen.
Nach einer Kontaktaufnahme mit ihrem Bruder und dessen Erkundigun-
gen bei ihrem Ehemann wurde ihr seitens ihrer Familie erklärt, dass sie
eine Schande für die Familie darstelle und nie wieder Kontakte mit ihr
aufnehmen solle. Nachdem sie wiederum schwanger geworden war,
zwang sie ihr Ehemann zu einer Abtreibung in (…), wogegen sie sich
aufgrund der Sprache und der ständigen Anwesenheit ihres Ehemannes
nicht habe wehren können. Nach ihrer Rückkehr nach Kosovo lag sie
nach Schlägen seitens ihres Ehemannes während zweier Wochen im
Bett, wobei ihr eine herbeigeholte Person mit Spritzen und Infusionen
verabreichte. Meist wurde sie in Anwesenheit ihrer Schwager und ihrer
Schwiegermutter von ihrem Ehemann geschlagen, welche diesen jeweils
in Schutz nahmen und ihr die Schuld dafür gaben. Zudem wurde sie von
ihrem Schwager unter Androhung, sie zu erschiessen, zweimal vergewal-
tigt. Die Beschwerdeführerin wies weiter darauf hin, sie habe weder mit
ihrer Mutter noch mit ihrer Freundin in Mazedonien, zu der sie ab und zu
Kontakt hatte, über ihr Leiden sprechen können. Selbst an ihren Bruder in
(…) könne sie sich nicht wenden, da ihre Brüder zusammenhielten. Ein-
zig ihre Schwester in [der Schweiz] stehe zu ihr und könne sich um sie
und [ihr Kind] kümmern. Sie sei müde und des Lebens überdrüssig, phy-
sisch und psychisch am Ende und fühle sich krank und traumatisiert.
Bei einer Durchsicht der Protokolle der Befragung vom 18. Juli 2013 so-
wie der Anhörung vom 30. Juli 2013 fällt auf, dass die Beschwerdeführe-
rin häufig weinte und über gesundheitliche Probleme klagte, weswegen
sie Medikamente einnehme (vgl. BFM-Akten A5 S. 28; A3 S. 7). Zudem
hielt die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin, welche diese
nach dreieinhalb Stunden verliess, auf einem Beiblatt fest, die Beschwer-
deführerin sei stark traumatisiert, zittere und weine viel. Gleichzeitig regte
sie an, die Beschwerdeführerin sei dringend psychologisch zu betreuen.
E-6417/2013
Seite 22
Sie sei stark bedroht von ihrem Ehemann und (…); die Hilfswerkvertrete-
rin befürwortete Schutzmassnahmen für die Beschwerdeführerin und [ihr
Kind]. Auch die Befragerin wies in einer separaten Aktennotiz vom 7. Au-
gust 2013 auf Schwindel während der Befragung hin (vgl. A10).
Wie den eingereichten Arztberichten der psychiatrischen Dienste (…)
vom 12. November 2013 und des Kantonsspitals (…) vom (…) Februar
2014 entnommen werden kann, wurde die Beschwerdeführerin vom
(…) bis (…) Oktober 2013 sowie vom (…). bis (…) Februar 2014 hospita-
lisiert. Diese Hospitalisierungen erfolgten nach suizidalen Handlungen
sowie nach Bewusstlosigkeit/Kollabierung der Beschwerdeführerin, wel-
che im Zusammenhang mit dem negativen Asylentscheid und den gros-
sen Ängsten vor ihrem Ehemann stehen sollen. Im aktuellen psychiatri-
schen Arztzeugnis vom 13. August 2014 wird eine schwere depressive
Episode sowie eine posttraumatische Belastungstötung diagnostiziert und
die Gefahr einer deutlichen psychischen Dekompensation und Suizidalität
im Falle einer Wegweisung angesprochen. Im Beschwerdeverfahren
(Eingabe vom 19. Februar 2014) wurde weiter vorgebracht, die Be-
schwerdeführerin fürchte sich davor, dass ihr Ehemann, gegen den sie im
(…) 2013 in (…) eine Anzeige eingereicht habe, ihr [das Kind] wegneh-
men und sie töten wolle. Diese Bedrohungssituation stelle für ihre Ge-
sundheit eine massive Belastung dar. Deswegen sei vom behandelnden
Psychiater des Kantonsspitals (…) dazu angeregt worden, dass sie in ein
Frauenhaus eintreten solle. Das Kind der Beschwerdeführerin soll auf-
grund deren gesundheitlichen Instabilität und den damit verbundenen
Hospitalisierungen mehrfach von ihrer Schwester betreut worden sein.
Angesichts der Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft
und den Lebensumständen, ihrer sehr bescheidenen Bildung – welche
sich in ihren Aussagen widerspiegelt und offenbar der Grund für Verstän-
digungsschwierigkeiten war (vgl. A5 und A10) – und der auch von der
Vorinstanz nicht in Frage gestellten arrangierten Heirat ist die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachte Verstossung aus ihrer eigenen Fami-
lie, welche offensichtlich durch die patriarchalische Tradition geprägt ist,
nicht von der Hand zu weisen. Dafür spricht auch der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer sprachlichen Barriere und ihrem tiefen
Bildungsstand anlässlich der Anhörung oft Mühe hatte, die Fragen richtig
einzuordnen und sich auszudrücken, wobei auch Hemmungen und
Schamgefühle sie daran gehindert haben dürften. Die Anzeige gegen ih-
ren Ehemann soll sie überdies erst auf dringenden Rat anlässlich der Be-
fragung im EVZ und im Beisein ihrer Schwester in (…) gemacht haben
E-6417/2013
Seite 23
(vgl. A3 S. 8 und Beschwerdeschrift S. 3). Das genaue Datum dafür steht
zwar nicht eindeutig fest, indessen soll dies entsprechend den auf Be-
schwerdeebene eingereichten Unterlagen nach einem (nicht näher um-
schriebenen) Vorfall vom (…) August 2013 gewesen sein. Weiter ist zu
berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin in einem sehr labilen
Gesundheitszustand befindet, der zusätzlich von ihrer Angst um [ihr Kind]
und durch die seitens ihres Ehemannes ausgehende Bedrohungssituati-
on schwer belastet ist.
Zudem sind ihre Situation als alleinstehende ungebildete Frau und Mutter
[eines Kindes] im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat, wo ihr wohl
nichts anderes übrig bliebe, als in ihr Heimatdorf zurückzukehren und die
diesbezüglich geäusserten Befürchtungen ernst zu nehmen. Nachdem
die Verstossung aus ihrer Familie als glaubhaft zu erachten ist, könnte sie
im Falle einer Rückkehr mit [ihrem Kind] nach Mazedonien nicht auf ein
Beziehungsnetz zurückgreifen, sondern wäre auf sich allein gestellt, was
angesichts ihrer angeschlagenen Gesundheit und ihrer bescheidenen
Bildung ein zusätzliches nicht zu unterschätzendes Erschwernis darstel-
len dürfte. Dies wiederum würde absehbarerweise zu starken Belastun-
gen in den kindlichen Entwicklungen [des Kindes] führen, die mit dem
Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären. Insgesamt
ist aufgrund der geschilderten Umstände im vorliegenden Fall davon aus-
zugehen, dass es der Beschwerdeführerin als alleinstehender Frau mit
einem Kleinkind im Falle der Rückkehr ins Heimatland nicht gelingen
wird, sich in die Gesellschaft zu integrieren und ein die Existenz sichern-
des Einkommen zu erzielen. Bei einer Rückschaffung würden somit auch
die im Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) umschriebenen Anforderungen, die
für das Kindeswohl als vorrangig zu berücksichtigen sind, nicht erfüllt.
Demgegenüber kann sie mit ihrer in der Schweiz wohnhaften Schwester
auf eine ihr vertraute Person zurückgreifen, die ihr bereits in der Vergan-
genheit eine wichtige Stütze war, sei es in Krisensituationen bei der
Betreuung [ihres Kindes] und bei der Bewältigung ihrer Ängste, und die
auch für das Kind zu einer wichtigen Bezugsperson geworden sei.
Eine Kombination der geschilderten gesundheitlichen, sozialen, wirt-
schaftlichen und auf das Kindswohl bezogenen Aspekte führt zum
Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden
nach Mazedonien im Rahmen einer Gesamtwürdigung als unzumutbar zu
erachten ist.
E-6417/2013
Seite 24
7.6 Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von
Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die
Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gemäss
Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG erfüllt.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie die
Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Die Ziffern 4 und 5 des Disposi-
tivs der Verfügung der Vorinstanz vom 15. Oktober 2013 sind demnach
aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin und
[ihr Kind] in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Be-
schwerde abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang, der ein hälftiges Obsiegen der Be-
schwerdeführerin darstellt, wären ihr die reduzierten Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwischenver-
fügung vom 25. November 2013 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen
worden ist, sind keine Kosten aufzuerlegen.
9.2 Der vollumfänglich oder teilweise obsiegenden Partei, der ein unent-
geltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG beigeordnet
worden ist, ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Par-
teientschädigung zu Lasten der Vorinstanz im Umfang des Obsiegens zu
entrichten (Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE;
SR 173.320.2]). Für den Teil des Unterliegens (vorliegend teilweise) ist
dem amtlich eingesetzten Anwalt eine Entschädigung zu Lasten des Ge-
richts auszurichten.
9.3 Der Rechtsvertreter hat am 27. Februar 2014 eine Kostennote einge-
reicht. Darin weist er für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen
Aufwand von 8.25 Stunden (à Fr. 250.–), sowie Auslagen von Fr. 40.50
aus (total mithin Fr. 2'103.–). Der geltend gemachte Aufwand inklusive
Auslagen erscheint aufgrund der Aktenlage angemessen; er ist sodann
noch mit dem von Amtes wegen festzusetzenden Aufwand für die Einga-
be vom 26. August 2014 zu ergänzen, wobei diesbezüglich ein Aufwand
von einer Stunde als angemessen erachtet wird (total mithin Fr. 2'358.–).
Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ist
demnach in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie Art. 7 ff. VGKE
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für den Teil des Unterliegens vom Gericht ein amtliches Honorar in der
Höhe von Fr. 1'179.– (inkl. Auslagen) auszurichten. Für den Teil des Ob-
siegens ist ihm in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE
eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Partei-
kosten durch das BFM zu entrichten, welche auf Fr. 1'179.– (inkl. Ausla-
gen) festgesetzt wird. Das BFM ist zu verpflichten, den Beschwerde-
führenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheis-
sen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Oktober 2013
werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführen-
den in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'179.– auszurichten.
5.
Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter
wird in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG für den Teil des Unterliegens
ein amtliches Honorar von Fr. 1'179.– zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Alexandra Püntener
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