B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6418/2012
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch Hansjörg Trüb,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Asyl und Wegweisung)
N (…).
E-6418/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 6. Februar 2011 um Asyl in der
Schweiz nach. Am 14. Februar 2011 wurde er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Chiasso zur Person, zu den Gesuchsgründen und
zum Reiseweg summarisch befragt (BzP).
B.
Mit Schreiben vom 13. September 2011 erkundigte sich der Beschwerde-
führer nach dem Verfahrensstand und bat um einen raschen Entscheid.
Das BFM teilte ihm am 31. Oktober 2011 mit, es seien zahlreiche Asylver-
fahren hängig, die zügig, sorgfältig und rechtskonform behandelt würden.
Sobald der Sachverhalt hinreichend abgeklärt sei, werde es im Rahmen
seiner Arbeitskapazitäten einen Endentscheid treffen. Aufgrund der hohen
Geschäftslast könne jedoch betreffend die weitere Dauer des Verfahrens
keine verbindliche Zusage gemacht werden.
C.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 reichte der (neu mandatierte) Rechtsver-
treter beim Bundesamt seine Vollmacht ein und ersuchte um Auskunft
über die Durchführung eines allfälligen Dublin II-Verfahrens sowie um Ak-
teneinsicht. Weiter bat er, das BFM möge das Verfahren möglichst bald
an die Hand nehmen und zum Abschluss bringen. Dieses wies mit
Schreiben vom 29. Mai 2012 erneut darauf hin, es könne aufgrund der
hohen Geschäftslast keine verbindlichen Angaben hinsichtlich der Dauer
des Verfahrens machen. Dem Antrag um Einsicht in die Verfahrensakten
gab es unter Hinweis auf die noch nicht abgeschlossene Untersuchung
nicht statt und stellte in Aussicht, nach Abschluss des Untersuchungsver-
fahrens darauf zurückzukommen.
D.
Am 1. Juni 2012 wies der Beschwerdeführer auf die noch ausstehende
Anhörung hin. Gleichzeitig ersuchte er erneut um Einsicht in die Dub-
lin II-Akten, welche ihm das BFM mit Schreiben vom 14. Juni 2012 ge-
währte.
E.
Am 8. August 2012 wandte sich der Beschwerdeführer nochmals an das
Bundesamt. Er wies in seiner Eingabe darauf hin, dass nach 18 Monaten
immer noch keine Anhörung stattgefunden habe, und er ersuchte darum,
so rasch wie möglich eine solche einzuplanen. Andernfalls erwarte er ei-
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ne nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb das Verfahren sistiert
worden sei. Das BFM antwortete am 17. August 2012, vor dem Hinter-
grund der aktuellen Lage in Syrien verzichte es gegenwärtig darauf, Asyl-
entscheide zu redigieren und zu eröffnen, bei denen mit negativem Asyl-
entscheid gleichzeitig der Vollzug der Wegweisung nach Syrien angeord-
net werden müsste (Entscheidmoratorium). Anhörungen, positive Asyl-
entscheide und Anordnungen von vorläufigen Aufnahmen für Gesuchstel-
ler aus Syrien würden weiterhin durchgeführt beziehungsweise erlassen,
dies jedoch mit tiefer Priorität.
F.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2012 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei festzustel-
len, dass die Behandlung des Asylgesuchs zu lange dauere. Das BFM sei
anzuweisen, die Anhörung zügig durchzuführen und bald einen Entscheid
zu fällen.
G.
Der Instruktionsrichter wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
13. Dezember 2012 darauf hin, in der Eingabe werde einerseits Rechts-
verzögerung gerügt, anderseits ein aufsichtsrechtliches Element geltend
gemacht. Er bat um Mitteilung, welchen Weg der Beschwerdeführer be-
schreiten wolle. Dieser teilte am 18. Dezember 2012 mit, es gehe ihm um
die Geltendmachung einer Rechtsverzögerung.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2012 hielt der Instruktionsrich-
ter fest, die Eingabe vom 11. Dezember 2012 werde als Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde entgegengenommen und behandelt, forderte den Be-
schwerdeführer auf, bis am 7. Januar 2013 einen Vorschuss an die Ver-
fahrenskosten zu bezahlen und lud das BFM zur Vernehmlassung ein,
welche – datierend vom 11. Januar 2013 – am 14. Januar 2013 beim Ge-
richt einging.
I.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und reichte mit Eingabe vom 14. Janu-
ar 2013 (Poststempel) eine vom 10. Januar 2013 datierte Fürsorgebestä-
tigung zu den Akten.
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J.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung mit Verfügung vom 17. Januar 2013 gut, verzichtete
in Wiedererwägung der entsprechenden Dispositivziffern der Zwischen-
verfügung vom 20. Dezember 2012 auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und bot dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlas-
sung des BFM Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme – datierend vom
21. Januar 2013 – ging dem Gericht am 22. Januar 2013 zu.
K.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 lud der Instruktionsrichter das BFM
zur Vernehmlassung ein, welche am 4. Februar 2013 beim Gericht ein-
ging und dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2013 zur Kenntnis ge-
bracht wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgül-
tig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzö-
gern einer anfechtbaren Verfügung kann wie gegen die Verfügung selbst
Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. MARKUS MÜLLER, in:
Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme in Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer-
de und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.
2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
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dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu
handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinwei-
sen). Da der Beschwerdeführer um Asyl in Form einer anfechtbaren Ver-
fügung ersuchte, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.
2.2 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die
Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimm-
te behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für
eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf
nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde
innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, be-
misst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der dem Be-
schwerdeführer zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde aus-
drücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen in-
nerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002; BVGE 2008/15; MARKUS MÜL-
LER, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA
KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozess-
recht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1606).
Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme
der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend be-
reits in den verschiedenen bei den Akten liegenden Eingaben, mit wel-
chen dieser wiederholt um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht
hatte.
2.3 Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 1 AsylG gel-
tend, die gesetzliche Frist für die Anhörung sei vorliegend um zirka das
"30fache überschritten worden". Das Asylgesetz kenne lediglich im Falle
der Gewährung vorübergehenden Schutzes eine Rechtsgrundlage für die
Sistierung eines Asylgesuchs. Die hohen Pendenzenzahlen der Vorin-
stanz seien bekannt. Wie aber aus der Presse zu erfahren gewesen sei,
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werde über gewisse Kategorien von Gesuchen in kürzester Zeit entschie-
den. Gegen die Anwendung politischer Kriterien bei der Steuerung der
Verfahren sei an sich nichts einzuwenden. Inakzeptabel werde dies je-
doch dann, wenn die gesetzlichen Fristen in den weniger prioritären Ver-
fahren nicht mehr eingehalten werden könnten.
Aus der Presse sei weiter bekannt, dass die Vorinstanz Asylgesuche aus
Syrien in tiefer Priorität behandle. Vorliegend sei das Verfahren jedoch of-
fensichtlich sistiert worden.
Eine späte Anhörung benachteilige die betroffene Person. Praxisgemäss
beurteile die Vorinstanz die Konsistenz der Aussagen in allen Befragun-
gen. Wenn letztere zeitlich weit auseinander liegen würden, nehme die
Gefahr von Differenzen in den Aussagen zu. Dies führe zu einer Rechts-
ungleichheit.
Beantragt werde auch die Anweisung eines baldigen Entscheides. Damit
solle verhindert werden, dass nach durchgeführter Anhörung nochmals
eine überlange Wartezeit entstehe. Dieser Antrag rechtfertige sich im vor-
liegenden Verfahren, sei doch die zulässige Verfahrensdauer gemäss
Art. 37 Abs. 2 und 3 AsylG ebenfalls schon deutlich überschritten worden.
3.2 In seiner Eingabe vom 18. Dezember 2012 präzisiert der Beschwer-
deführer, es gehe ihm um die Geltendmachung einer Rechtsverzögerung
im vorliegenden Einzelfall. Mit der Erwähnung der politischen Kriterien
habe er bezweckt, mögliche Rechtfertigungen für die lange Dauer zu ent-
kräften. Er habe jedoch bewusst das Mittel der Rechtsverzögerungsbe-
schwerde gewählt.
3.3 Das Bundesamt führt in seiner ersten Vernehmlassung aus, die ver-
schiedenen Eingaben des Beschwerdeführers seien jeweils zügig beant-
wortet und mit Schreiben vom 14. Juni 2012 sei Einsicht in die Dublin-
Akten gewährt worden.
Es treffe zwar zu, dass noch keine vertiefte Anhörung zu den Asylgründen
stattgefunden hätte. Das Verfahren sei nicht sistiert worden, unterliege
aber der amtsinternen Prioritätenordnung, gemäss welcher unter ande-
rem Asylgesuche von Personen aus Syrien zurzeit lediglich mit tiefer Prio-
rität behandelt würden.
Bereits in seinem Schreiben vom 31. Oktober 2011 habe es darauf hin-
gewiesen, dass aufgrund der hohen Geschäftslast keine verbindliche Zu-
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Seite 7
sage betreffend die weitere Dauer des Verfahrens gemacht werden kön-
ne. Dieser Feststellung komme im Lichte der amtsinternen Behandlungs-
strategie nach wie vor Gültigkeit zu. Der Beschwerdeführer werde jedoch
nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens innert einigen
Wochen zu einer Asylanhörung vorgeladen.
3.4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik vor, er stimme der Vor-
instanz darin zu, dass sie seine Briefe jeweils zügig beantwortet habe.
Dies sei jedoch nicht Gegenstand seiner Beschwerde.
Die Vorinstanz stelle in Abrede, dass es sich um eine Sistierung handle.
Es entziehe sich seiner Kenntnis, ab welchem Zeitpunkt es sich um eine
solche handle. Im Resultat ändere sich für ihn jedoch nichts.
Das BFM verweise auf die hohe Geschäftslast. Hier wäre Nachsicht an-
gezeigt, wenn aufgrund stark steigender Asylgesuchszahlen alle Asylsu-
chenden länger warten müssten. Vorliegend habe es jedoch bereits am
29. Mai 2012 mitgeteilt, dass zahlreiche Gesuche hängig seien, die es
"zügig, sorgfältig und rechtskonform …" behandle. Rechtskonform könn-
ten Verfahren nur sein, wenn die Frist zur Anhörung eingehalten werde.
Die rechtskonforme Führung der einen Verfahren bei rechtsverzögernder
Handhabung anderer Verfahren sei nicht mit der hohen Geschäftslast be-
gründbar, sondern mit einer Prioritätenordnung, welche das Gebot der
Rechtsgleichheit verletze.
Ferner sei die Frist in Art. 29 Abs. 1 AsylG absolut formuliert, dies im Ge-
gensatz zu Art. 37 AsylG, welcher den Begriff "in der Regel" enthalte. Die
Behörde habe hier somit nicht den gleichen Spielraum.
Die Vorinstanz verspreche eine Anhörung innert einiger Wochen nach
Abschluss des Beschwerdeverfahrens und beantrage die Abweisung der
Beschwerde. Mit einem derart vagen Versprechen beseitige sie die
Rechtsverzögerung nicht. Sie hätte innert der Frist für die Vernehmlas-
sung genügend Zeit gehabt, einen Anhörungstermin festzusetzen. Mit
dieser erneuten Verzögerung mache sie deutlich, dass sie die Rechtsver-
zögerung absichtlich begehe. Damit sei auch absehbar, dass das Verfah-
ren nach der Anhörung erneut stagnieren würde.
3.5 In seiner zweiten Vernehmlassung verweist das BFM auf seine Erwä-
gungen, an denen es vollumfänglich festhalte, und beantragt die Abwei-
sung der Beschwerde.
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Seite 8
4.
4.1
Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich
als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (BV, SR 101). Danach hat jede Person vor Gerichts- und Ver-
fahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie
auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).
4.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert,
eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abge-
schwächte Form. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar
nicht grundsätzlich infrage steht, aber nicht binnen gesetzlicher oder
– falls eine solche fehlt – angemessener Frist erfolgt und für das "Ver-
schleppen" keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit
der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich
die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Be-
troffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Ent-
scheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5; MAR-
KUS MÜLLER, a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an
der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzö-
gerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels
oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl.
BGE 107 I b 160 E. 3c, BGE 103 V 190 E. 5.2; FELIX UHLMANN/SIMONE
WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger
(Hrsg.), Zürich 2009, Art. 46a N 20).
4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das Bundesamt die Asylsu-
chenden innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Kantons-
zuweisung zu den Asylgründen an, und nach Art. 37 AsylG sind Entschei-
de nach den Art. 38-40 in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach
der Gesuchstellung zu treffen (Abs. 2) beziehungsweise in der Regel in-
nerhalb von drei Monaten, wenn weitere Abklärungen nach Art. 41 erfor-
derlich sind (Abs. 3).
5.
5.1 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Belastung der Vorinstanz
bekannt, und es ist nachvollziehbar, dass angesichts der zahlreichen pen-
denten Gesuche nicht jedes einzelne Asylverfahren innerhalb der Be-
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Seite 9
handlungsfristen von Art. 37 AsylG abgeschlossen werden kann. Das
Bundesamt hat nach Kenntnis des Gerichts zudem verschiedene Mass-
nahmen eingeleitet, um den Abbau der hängigen Verfahren zu beschleu-
nigen. Aufgrund der vorinstanzlichen Geschäftslast sind Verfahren, die
länger als die gesetzlichen Behandlungsfristen dauern, unvermeidbar,
was in der Formulierung von Art. 37 Abs. 2 AsylG ("in der Regel") zum
Ausdruck kommt. Keine solche Relativierung kennt die Bestimmung von
Art. 29 Abs. 1 AsylG, was allerdings nichts daran ändert, dass es sich
auch bei dieser Behandlungsfrist um eine blosse, nicht mit verfahrens-
rechtlichen Sanktionen bei deren Überschreitung verbundene Ordnungs-
fristhandelt.
5.2 Der Beschwerdeführer suchte am 6. Februar 2011 um Asyl nach. Am
14. Februar 2011 fand die Befragung (BzP) statt, und am 18. Februar
2011 wies das BFM ihn dem Kanton Zug zu. Seither – mithin seit rund
zwei Jahren – hat die Vorinstanz keine weiteren erkennbaren Verfahrens-
handlungen vorgenommen. Das BFM vermag nicht stichhaltig zu begrün-
den, inwiefern es wegen nicht selbst zu verantwortender Umstände bis
heute nicht in der Lage gewesen sein sollte, über das Asylgesuch vom
6. Februar 2011 zu entscheiden. Die tiefe Priorität und die amtsinterne
Behandlungsstrategie betreffend Asylgesuchen von Personen aus Syrien
werden vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht beanstandet. Ihm ist
jedoch beizupflichten, dass der Hinweis darauf die Untätigkeit des Bun-
desamtes während rund zwei Jahren nicht zu rechtfertigen vermag, zu-
mal dieses in seiner Vernehmlassung ausdrücklich darauf hinweist, es
habe das Verfahren nicht sistiert. Eine Nichtbehandlung während zwei
Jahren ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren grundsätz-
lich zu lange. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere, weshalb immer
noch kein Anhörungstermin festgesetzt worden ist, was mit Art. 29 Abs. 1
Bst. b AsylG nicht zu vereinbaren ist. Dies gilt umso mehr, als der Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 13. September 2011, 21. Mai 2012,
1. Juni 2012 und 8. August 2012 wiederholt um eine rasche Entschei-
dung und Durchführung der ausstehenden Anhörung gebeten hat. Das
Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist damit verletzt.
5.3 Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demnach als begrün-
det. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz
zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerde-
führers vom 6. Februar 2011 beförderlich zu behandeln und zügig einer
anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
E-6418/2012
Seite 10
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer kei-
ne Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende
Nachforderung kann indessen verzichtet werden, da der notwendige Ver-
tretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden
kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren
(Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 750.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuwei-
sen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6418/2012
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das
Verfahren vor dem BFM zu lange dauert.
2.
Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zü-
gig einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 750.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
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