B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6418/2013
Ur t e i l vom 2 9 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Mongolei,
vertreten durch Judith Huber, Zürcher Beratungsstelle für
Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2013 / N (…).
E-6418/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. November 2006 ein erstes Mal
in der Schweiz um Asyl nach. Zu seinen Asylgründen brachte er damals
insbesondere vor, er sei im Rahmen des Militärdienstes von einem Vorge-
setzten schikaniert worden; dieser habe unter anderen versucht, ihn zu
vergewaltigen. Deshalb sei er aus dem Militärdienst desertiert. Später sei
er aufgefunden und verhaftet worden, in Erwartung der Gerichtsverhand-
lung, wobei ihm eine Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren angedroht
worden sei. Im (…) 2006 sei ihm die Flucht aus dem Militärgefängnis ge-
lungen. Sein Vorgesetzter sei auch verhaftet worden und es sei eine Un-
tersuchung gegen ihn eingeleitet worden.
A.b Mit Verfügung vom 13. Februar 2007 lehnte die Vorinstanz das erste
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete den Vollzug der Weg-
weisung in die Mongolei an. Zur Begründung führte die Vorinstanz damals
aus, die allenfalls drohende Gefängnisstrafe wegen Desertion sei legitim
und demzufolge nicht asylrelevant. Was die Übergriffe des Vorgesetzten
betreffe, so seien die mongolischen Behörden ihrer Schutzpflicht nachge-
kommen.
A.c Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am (…) erneut und reiste über Russland am (…) in die Schweiz.
Hier stellte er gleichentags ein zweites Asylgesuch. Im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Chiasso wurde er am 28. Januar 2010 zu seiner
Person (BzP, Protokoll in den Akten: B1/9) befragt. Am 10. Oktober 2013
fand die Anhörung zu seinen Asylgründen (Protokoll in den Akten: B26/12)
statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an, er sei nach dem abgewiesenen ersten Asylgesuch am (…)
in die Mongolei zurückgekehrt. Bei der Ankunft am Flughafen in B._______
sei er unmittelbar vom Geheimdienst in Haft genommen worden. Aufgrund
seiner Desertion werde ihm (…) und die (…)vorgeworfen. Für acht oder
neun Tage habe man ihn in einem Gefängnis namens C._______ festge-
halten, bevor er zu den Militärdiensttätigkeiten und seinem Auslandaufent-
halt befragt worden sei. Ohne je vor ein Gericht gebracht worden zu sein,
sei er danach bis zur Verlegung in ein Gefängnisspital im (…) in einer Zelle
festgehalten worden. Die Zelle habe er nie verlassen und auch keinen Be-
such empfangen dürfen. Eines Nachts sei ein Mann beziehungsweise
seien zwei Häftlinge in seine Zelle gekommen und hätten versucht, ihn zu
E-6418/2013
Seite 3
vergewaltigen. Als er sich habe wehren wollen, sei er von einem Messer
beziehungsweise einem Schraubenzieher gestochen worden. Er sei dann
bewusstlos geworden und wisse nicht, ob der Mann ihn tatsächlich verge-
waltigt habe; es sei jedoch möglich, er blute seither manchmal aus dem
Anus. Danach sei er für etwa acht oder neun Tage hospitalisiert worden.
Im Krankenhaus habe er seine spätere Lebenspartnerin kennengelernt, die
dort als (…) gearbeitet habe. Während einer wenig kontrollierten Arbeits-
schicht seien sie – er in der Kleidung eines Arztes – am (…) aus dem Spital
geflohen. Von dort aus seien sie direkt mit einem Taxi nach Russland und
von dort weiter in die Schweiz gereist.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, in der
Umgebung von B._______ aufgewachsen zu sein und bis zu seiner Aus-
reise in (…) der Mongolei gewohnt zu haben. Er habe eine Ausbildung als
(…) absolviert und während zwei Jahren in diesem Bereich gearbeitet.
Seine Lebenspartnerin, mit der er geflohen sei, halte sich mit ihm in der
Schweiz auf. In der Mongolei befänden sich noch mehrere Familienange-
hörige der Familie, so insbesondere ein Elternteil.
B.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungs-
vollzug an.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlich aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht stand. Auch stünden dem Wegweisungsvollzug keine Hindernisse
entgegen.
C.
Mit Eingabe vom 15. November 2013 liess der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der
Folge: Gericht) erheben und beantragte deren Aufhebung, die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter
sei die vorläufigen Aufnahme infolge unzulässigem beziehungsweise un-
zumutbarem Wegweisungsvollzug zu erteilen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung.
E-6418/2013
Seite 4
Der Beschwerdeführer begründete die Beschwerde insbesondere damit,
dass seine Vorbringen sehr wohl glaubhaft seien und die dargelegte staat-
liche Verfolgung zur Ankerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte führen
müssen. Sofern das Asylgesuch abgelehnt werde, sei jedenfalls der Weg-
weisungsvollzug infolge einer (…) unzumutbar.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer namentlich
einen Austrittsbericht von Dr. med. D._______, Facharzt (…), vom 6. Ok-
tober 2010 ein.
D.
Mit Eingabe vom 22. November 2013 belegte der Beschwerdeführer seine
Fürsorgeabhängigkeit.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2013 forderte die zuständige
Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen und aus-
führlichen Arztbericht einzureichen. Den Entscheid über die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Erlass des Kos-
tenvorschusses verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt.
F.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer einen
Arztbericht von Dr. med. E._______, Facharzt (…), vom 27. Dezember
2013 ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2014 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
H.
Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2014 hielt die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel und verwies auf ihre Erwägungen. Die vorinstanzliche Vernehmlas-
sung wurde dem Beschwerdeführer am 30. Februar 2014 zur Kenntnis ge-
bracht.
I.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, er
E-6418/2013
Seite 5
habe sich vor kurzem in stationärer Behandlung an der (…) aufgehalten,
reichte einen Austrittsbericht von F._______ und G._______, (…)arzt res-
pektive (…)ärztin an der besagten Klinik, vom 6. Juli 2015 zu den Akten
und stellte einen Verlaufsbericht in Aussicht.
J.
J.a Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2015 forderte die Instruktions-
richterin den Beschwerdeführer auf, den in der Eingabe vom 17. Juli 2015
in Aussicht gestellten Verlaufsbericht bezüglich der psychiatrischen Be-
handlung nachzureichen.
J.b Mit Eingabe vom 26. August 2015 kam der Beschwerdeführer dieser
Aufforderung nach und reichte einen Arztbericht von Dr. med. E._______,
a.a.O., vom 19. August 2015 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des In-kraft-
tretens der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfah-ren mit
Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht. "Hängige Verfahren" im Sinne
von Absatz 1 der Übergangsbestimmungen sind auch beim Bundesverwal-
tungsgericht hängige Beschwerdeverfahren (vgl. dazu das Urteil des
E-6418/2013
Seite 6
BVGer E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2.3 und 2.4.1-2.4.3, m.w.H.). Auf
diese ist somit neues Recht anzuwenden, zumal keine der in den Absätzen
2-4 der Übergangsbestimmungen genannten Ausnahmen greift.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.3 Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamt-
beurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen
Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche
Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin oder den
Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn
die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Be-
schwerdeführers im Rahmen des ersten Asylgesuches, wonach sein Vor-
E-6418/2013
Seite 7
gesetzter während des Militärdienstes versucht habe, ihn zu vergewalti-
gen, er daraufhin geflohen und später in einem Militärgefängnis inhaftiert
gewesen sei, von wo er schliesslich in die Schweiz habe flüchten können,
grundsätzlich nicht in Frage stellte, sondern sein Asylgesuch aufgrund of-
fensichtlich fehlender Asylrelevanz abgelehnt hatte (vgl. Verfügung vom
14. November 2006 S. 2 ff.).
3.2 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren
geltend gemachten Vorbringen stellte die Vorinstanz fest, dass sich aus
den beiden Bundesbefragungen diverse Widersprüche ergäben, die Aus-
sagen in mehreren Punkten unsubstantiiert ausgefallen seien und teilweise
nicht der Logik entsprächen. Insgesamt würden sie den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung nicht standhalten. Diesen Schluss zog die Vor-in-
stanz nicht nur in Bezug auf die Verhaftung des Beschwerdeführers, son-
dern auch bezüglich der angeblichen Vergewaltigung sowie der Flucht aus
dem Militärgefängnis.
3.3 Nach Würdigung der Akten folgt das Gericht der Einschätzung der Vo-
rinstanz, wonach die unter E. 2.3 genannten Kriterien der Glaubhaftma-
chung angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers überwiegend
nicht erfüllt sind. Insbesondere führte die Vorinstanz zu Recht aus, dass
sich in Bezug auf die angeblichen Übergriffe in der Gefängniszelle unauf-
lösbare Widersprüche ergaben. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer
bei der BzP an, ein Gefängniswärter habe zwei Häftlingen geholfen in die
Zelle des Beschwerdeführers zu gelangen. Die beiden Männer hätten ihn
daraufhin vergewaltigt und mit einem Schraubenzieher auf den Kopf ge-
schlagen (vgl. B1/9 S. 5). Bei der Anhörung gab er dagegen zu Protokoll,
ein Mann sei nachts gekommen und habe versucht ihn zu vergewaltigen.
Als er sich gewehrt habe, sei er von einem Messer gestochen worden. Da
er daraufhin das Bewusstsein verloren habe, wisse er nicht, ob er tatsäch-
lich vergewaltigt worden sei. Auf die Frage hin, wo er gestochen worden
sei, zeigte der Beschwerdeführer dem Befrager eine (…) neben der Wir-
belsäule (vgl. B26/12 S. 6), was nicht vereinbar ist mit der früheren Aus-
sage, er sei auf den Kopf geschlagen worden. Auf die Widersprüche ange-
sprochen, führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich damals eigentlich
dahingehend korrigieren wollen, dass es sich nur um einen Mann gehan-
delt habe. Es sei dunkel gewesen. Er wisse nicht, ob es sich um einen
Schraubenzieher gehandelt habe; es sei ein Gegenstand gewesen. Gleich-
zeitig zeigte der Beschwerdeführer dem Befrager eine (…) am Kopf (vgl.
B26/12 S. 7), womit er den Widerspruch zur vorherigen Aussage gerade
nicht aus dem Weg räumte. Auch der Hinweis auf die Dunkelheit lässt die
E-6418/2013
Seite 8
unterschiedlichen Aussagen zur Anzahl der Personen nicht erklären, zumal
der Beschwerdeführer anlässlich der Aussagen in der BzP sehr wohl noch
einen Wächter erkannt haben will, der angeblich geholfen habe, die Person
oder die Personen in die Zelle reinzulassen (vgl. B 1/9 S. 5). Schliesslich
weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Ursachen seiner Blutun-
gen aufgrund der ärztlichen Unterlagen auch ganz andere sein können,
jedenfalls nicht geeignet sind, massgeblich zugunsten der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers ins Gewicht zu fallen. Der Ausfüh-
rung in der Beschwerde, dass die ärztliche Feststellung von (…) weder für
noch gegen eine Vergewaltigung spreche, ist in diesem Sinne zwar beizu-
pflichten (vgl. Beschwerde vom 15. November 2013 S. 4), sie vermag aber
darüber hinaus nichts Weiteres zu bewirken.
Das Gericht stimmt sodann mit der Einschätzung der Vorinstanz überein,
wonach die Aussagen des Beschwerdeführers an verschiedenen Stellen
oberflächlich ausgefallen seien. Zu verweisen ist dazu namentlich auf
seine Ausführungen zum Gefängnisalltag, zu welchem er auf die Frage der
befragenden Person einzig zu berichten wusste, er habe meistens allein in
seiner Zelle gesessen, habe den ganzen Tag nichts gemacht beziehungs-
weise habe meistens auf einem Holzbett gelegen und sich darüber Gedan-
ken gemacht, wie er die Wahrheit richtig zum Ausdruck bringen könne (vgl.
B26/2 S. 4 f.). Diese Erzählungen erwecken nicht den Eindruck einer tat-
sächlich erlebten Realität. Darüber hinaus fällt auf, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelingt, substantiierte Angaben zum Haftalltag zu machen
(vgl. insb. B26/2 S. 5 F32-34), was bei einer vorgebrachten Haftdauer von
über eineinhalb Jahren aber zu erwarten wäre. Diese Einschätzung lässt
sich mit dem allgemeinen Hinweis in der Beschwerde, die Bedingungen im
Gefängnis "C._______" seien nachgewiesenerweise misslich und die Aus-
führungen deshalb glaubhaft, nicht entkräften. Auch die weiteren Vorbrin-
gen in der Beschwerde vermögen die in der vorinstanzlichen Verfügung
ausführlich dargelegten Unglaubhaftigkeitsmerkmale nicht umzustossen,
womit es sich erübrigt, im Einzelnen weiter auf sie einzugehen. Auf die Er-
wägungen der Vorinstanz kann ergänzend verwiesen werden. Im Ergebnis
kommt das Gericht zum Schluss, das wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung des Beschwerde-
führers sprechen.
Zwar wird aus den von fachlich kompetenter Seite ausgestellten Arztzeug-
nissen teilweise eine grosse Angst des Beschwerdeführers vor Gefängnis-
sen erkennbar und es gibt auch weitere Hinweise auf damit möglicherweise
in Zusammenhang stehende Traumatisierungen (vgl. insb. Austrittsbericht
E-6418/2013
Seite 9
von Dr. med. D._______, Facharzt (…), vom 6. Oktober 2010, S. 3). Das
Gericht schliesst denn auch nicht aus, dass der Beschwerdeführer im Rah-
men eines allfälligen Gefängnisaufenthaltes traumatisierende Erfahrungen
gemacht hat, zumal die Vorinstanz im erstinstanzlichen Verfahren grund-
sätzlich von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
ausging. Die Ereignisse, die der Beschwerdeführer für den Zeitraum zwi-
schen seiner Rückkehr in die Mongolei nach dem ersten Asylverfahren und
seiner Wiederausreise geltend macht, erachtet es aber, gleich wie die Vo-
rinstanz, insgesamt nicht als glaubhaft.
3.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht nicht anerkannt und sein Asylgesuch abge-
lehnt.
4.
4.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
E-6418/2013
Seite 10
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die
Mongolei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Ge-
fahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation in der Mongolei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht landesweit als unzulässig erscheinen. Dies gelingt dem Be-
schwerdeführer schliesslich auch nicht mit den geltend gemachten medizi-
nischen Gründen. Solche können bei abgewiesenen Asylbewerbern nur
unter ganz aussergewöhnlichen Umständen – nämlich wenn ein Vollzug
E-6418/2013
Seite 11
der Wegweisung kausal für das Entstehen einer schwerwiegenden lebens-
bedrohenden Situation wäre – unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK re-
levant sein und damit zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des
EGMR). Solche aussergewöhnlichen Umstände liegen nicht vor (vgl. nach-
folgend E. 4.2.2).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.3.1 Die allgemeine Lage in der Mongolei ist nicht durch Krieg, Bürger-
krieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, auf-
grund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden
müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht ge-
nerell als unzumutbar zu qualifizieren.
Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle – insbe-sondere
medizinische – Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen
könnten. Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine not-
wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Ent-
sprechend sind für die nachfolgende Beurteilung zwei Faktoren wesentlich:
der glaubhaft gemachte aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers einerseits und die Behandelbarkeit des medizinischen Krankheitsbil-
des in der Mongolei andererseits.
5.3.1.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr
2010 aufgrund einer akuten Selbstgefährdung im Rahmen einer (…) für
drei Monate in eine geschlossenen Klinik des (…) eingewiesen wurde (vgl.
[…] Dr. med. H._______, Facharzt (…), vom 8. Juli 2010). In der Folge
diagnostizierten die behandelnden Ärzte beim Beschwerdeführer eine (…)
mit (…) (mit […]; […]) sowie eine (…) ([…]; vgl. Austrittsbericht von Dr. med.
E-6418/2013
Seite 12
D._______, a.a.O., vom 6. Oktober 2010, S. 1). Diesbezüglich ging die Vo-
rinstanz in ihrer Verfügung vom 16. Oktober 2013 davon aus, dass die an-
fänglich in der Schweiz festgestellten psychischen Probleme offensichtlich
beigelegt werden konnten. So würden die eingereichten Arztberichte be-
reits aus dem Jahr 2010 stammen und gemäss dem Arbeitszeugnis der
(…) vom 27. September 2013 werde dem Beschwerdeführer unter ande-
rem Belastbarkeit, Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer attestiert. Damit
ergäben sich auch vor diesem Hintergrund keine Anhaltpunkt auf noch vor-
handene psychische Beeinträchtigungen.
Auf Beschwerdestufe wurde auf die bestehenden gesundheitlichen Prob-
leme hingewiesen und dem Gericht drei ärztliche Berichte (vgl. Sachver-
halt, Bstn. F, I, J.b) eingereicht. Ihnen lässt sich insgesamt folgendes Bild
in Bezug auf den aktuellen gesundheitlichen Zustand des Beschwerdefüh-
rers entnehmen: Aufgrund einer mehrjährigen (…) sowie (…) Episoden be-
fand sich der Beschwerdeführer zwischen 2014 und 2015 mehrmals in ei-
nem stationären (…) des (…). Aufgrund der (…)massnahahmen sowie der
darüber hinausgehenden therapeutischen Behandlung konnte sein psychi-
scher Zustand verbessert werden. Insbesondere ist den aktuellsten Berich-
ten zu entnehmen, dass der zuletzt durchgeführte (…) offenbar erfolgreich
abgeschlossen werden konnte (vgl. insb. Arztbericht von Dr. E._______,
a.a.O., vom 19. August 2015). Zudem wisse sich der Beschwerdeführer
von Selbstgefährdungsmassnahmen zu distanzieren; in klinischer Hinsicht
würden sich keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung
zeigen. Sodann wird dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht ein
guter Allgemein- und Ernährungszustand attestiert. (vgl. Austrittsbericht
von F._______ und G._______, a.a.O., vom 6. Juli 2015, S. 3).
Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass sich der gesundheitliche
Zustand des Beschwerdeführers gegenüber 2010 verbessert hat. Wenn
auch noch von einer gewissen gesundheitlichen Labilität ausgegangen
werden muss, so handelt es sich doch nicht um eine schwerwiegende ge-
sundheitliche Beeinträchtigung. In Bezug auf die vom behandelnden Arzt
als sinnvoll und indiziert angesehene Fortsetzung der ambulant-psychiatri-
schen Behandlung des bestehenden Krankheitsbildes ist – wie die nach-
gehenden Ausführungen zeigen – sodann von der Behandelbarkeit in der
Mongolei auszugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Frage der Behandelbarkeit
psychischer Erkrankungen in der Mongolei nämlich bereits mehrmals ge-
äussert (vgl. insb. die Urteile D-5432/2012 vom 5. September 2013, E-
E-6418/2013
Seite 13
8314/2007 vom 27. Januar 2012, D-621/2010 vom 18. September 2012,
D-4257/2008 vom 5. Oktober 2009). Dabei geht es insbesondere bei einer
Herkunft aus B._______ – wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise
gelebt hat – davon aus, dass neben verschiedenen psychiatrischen Ein-
richtungen auch psychosoziale Rehabilitationszentren für Menschen mit
psychischen Beschwerden, insbesondere auch in Bezug auf (…) sowie der
Behandlung von (…), vorhanden sind; zudem ist der Zugang zu Medika-
menten grundsätzlich gewährleistet.
Abschliessend ist festzuhalten, dass dem gesundheitlichen Zustand des
Beschwerdeführers im Rahmen der Vollzugsmodalitäten in geeigneter
Weise Rechnung zu tragen sein wird. Schliesslich wird auf die Möglichkeit
der medizinischen Rückkehrhilfe hingewiesen.
5.3.1.2 Damit ist im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass sich der Zu-
stand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Mongolei in naher
Zukunft dermassen verschlechtern könnte, dass von einer konkreten Ge-
fährdung auszugehen wäre.
5.3.2 Aufgrund der Akten kann sodann auf ein bestehendes Beziehungs-
netz des Beschwerdeführers geschlossen werden. So befinden sich meh-
rere Familienmitglieder – insbesondere ein Elternteil – des Beschwerde-
führers in der Mongolei. Sodann hat er B._______ zusammen mit seiner
Freundin verlassen, deren Asylgesuch in der Schweiz ebenfalls abgewie-
sen wurde. Der Beschwerdeführer verfügt schliesslich über eine Ausbil-
dung als (…) und war in der Schweiz in einer (…) tätig. Eine berufliche
Wiedereingliederung dürfte ihm auch in der Mongolei gelingen.
5.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
5.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
6.
E-6418/2013
Seite 14
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver-
fügung vom 22. Januar 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gut. Aufgrund der
Akten ist heute nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnis-
sen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb von der Erhebung von
Verfahrenskosten abzusehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6418/2013
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler