B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6418/2014
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______,
Kenia,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 1. August 2014 illegal in die Schweiz
einreiste und anlässlich einer polizeilichen Kontrolle bei ihr eine "Carta
d'identità", gültig bis am (…) und "non valida per l'espatrio" gefunden
wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 2. August 2014 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch einreichte und das BFM am
14. August 2014 die Befragung zur Person stattfand (BzP; Protokoll in
den BFM-Akten A7/12),
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, in ihrem
Heimatland habe sie nichts zu befürchten,
dass sie in B._______ einen Mann italienischer Staatsangehörigkeit ken-
nengelernt habe, mit ihm im Rahmen eines Visums 2008 nach Italien ge-
zogen sei und ihn dort geheiratet habe,
dass sie in C._______ und D._______ gelebt hätten und sie ihren Ehe-
mann vor (…) Jahren verlassen habe und nach E._______ gegangen sei,
dass sie in Italien als (...) und (...) gearbeitet habe und seit Dezember
2013 arbeitslos sei,
dass ihr Ehemann sie geschlagen habe, sie ihn deshalb verlassen und
sich danach an verschiedenen Orten in Italien aufgehalten habe,
dass sie Italien verlassen habe, weil sie vor der Ausreise keine Wohnung
und kein Einkommen mehr gehabt habe,
dass der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit
Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das
rechtliche Gehör gewährt wurde und sie angab, sie wolle nicht nach Ita-
lien zurückkehren, da ihr Mann sie dort überall suche,
dass sie nach ihrem Gesundheitszustand befragt angab, es gehe ihr gut
(vgl. A7/12 S. 8),
dass sie aktenkundig am (…) wegen eines (...) und (…) einen Arzt be-
suchte und Medikamente bezog,
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dass eine Fachärztin für Allgemeinmedizin die Beschwerdeführerin am
(…) untersuchte und unter anderem feststellte, die Patientin habe (…)
und offenbar auch (…), sie wache nachts auf und es habe offenbar auch
eine (…) stattgefunden,
dass offenbar im EVZ auch eine (…) stattgefunden habe,
dass die Beschwerdeführerin am (…) offenbar auf Bitte der Allgemeinme-
dizinerin vom (…) hin aufgrund angegebener (…) Leiden hin an einen
entsprechenden Facharzt überwiesen wurde,
dass das BFM die italienischen Behörden am 22. August 2014 um Über-
nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-
VO), ersuchte und sich die italienischen Behörden innerhalb der festge-
legten Frist zum Übernahmeersuchen nicht vernehmen liessen,
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung des BFM vom 29. Oktober
2014 zum weiteren Aufenthalt dem Kanton Bern zugewiesen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 – Ausgang BFM am
28. Oktober 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die
Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte und feststellte, einer
allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Italien sei für die
Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständig, da sie
über eine italienische "Carta d'Identità" verfüge und die italienischen Be-
hörden innert der festgelegten Frist das Übernahmeersuchen nicht be-
antwortet habe,
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dass sie sich in Italien an die zuständigen Behörden wenden könne, um
sozialstaatliche Unterstützung und Unterkunft zu erhalten und in keinem
Staat eine Garantie auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit bestehe,
dass sie sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizini-
sche Institution in Italien wenden könne und das BFM ihrem aktuellen
Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Italien
Rechnung tragen werde, indem die zuständigen Behörden über die not-
wendige medizinische Behandlung informiert würden,
dass Italien ein Rechtsstaat sei und über eine funktionierende Polizeibe-
hörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte,
weshalb sie sich an diese wenden könne, sollte sie sich in Italien vor
Übergriffen ihres Ex-Ehemannes fürchten oder solche erleiden,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
im Wesentlichen ihre Angaben aus dem erstinstanzlichen Verfahren wie-
derholte, wobei sie anfügte, lieber in ihren Heimatstaat zurückkehren zu
wollen als nach Italien,
dass die Instruktionsrichterin mit per Telefax übermittelter Verfügung vom
4. November 2014 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstel-
lung nach Italien per sofort einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass, wenn ein Antragssteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel eines
Mitgliedstaats besitzt, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind,
aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen
konnte, die Absätze 1, 2 und 3 gelten, wonach grundsätzlich der Mitglied-
staat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
der den oder die Aufenthaltstitel ausgestellt bzw. erteilt hat, solange der
Antragssteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat
(Art. 12 Abs. 4 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen 2008 legal nach Ita-
lien einreiste und in den Besitz eines gültigen italienischen Aufenthaltsti-
tels gelangte (vgl. A7/12 S. 6),
dass sie nach wie vor über die gültige "Carta d'identità" verfügt und ohne
Weiteres davon auszugehen ist, dass sie ihren Permesso di soggiorno
wieder erhältlich machen kann, zumal ihre Aussagen, wie dieser abhan-
den gekommen sei – nämlich sie habe ihn anlässlich der Verlängerung
2009 in E._______ nicht mehr zurückerhalten –, nicht glaubhaft sind, will
sie doch zu diesem Zeitpunkt mit ihrem Ehemann in C._______ und
D._______ gelebt haben,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des BFM vom
22. August 2014 innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen
Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit
anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
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dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die
Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Ver-
fahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Recht-
sprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unter-
stützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allge-
meine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchen-
den, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR:
Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Ita-
lien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass auch das jüngst ergangene Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entschei-
dung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November
2014) nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung führt,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen anlässlich der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs und in der Beschwerde gar nicht geltend
macht, die italienischen Behörden würden sich weigern sie wieder aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen und ohne Weiteres davon aus-
zugehen ist, sie kämen ihren Verpflichtungen nach,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
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ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben während den ver-
gangenen sechs Jahren in verschiedenen Städten in Italien gelebt und
gearbeitet hat und kein Grund für die Annahme ersichtlich ist, sie könnte
dies nicht auch nach ihrer Rückkehr wieder tun,
dass mit der pauschalen Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe we-
der in D._______ noch in F._______ Sozialhilfe erhalten, noch keine kon-
kreten Hinweise für die Annahme dargetan sind, Italien würde ihr – sollte
sie doch einmal darauf angewiesen sein – dauerhaft die ihr gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthal-
ten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen
nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehen-
den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass das bereits zitierte Urteil des EGMR Tarakhel vs. Schweiz vom
4. November 2014 an dieser Einschätzung auch in Berücksichtigung der
sich in den Akten befindlichen Hinweise auf den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin nichts ändert,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs zu ihrem
gesundheitlichen Zustand angegeben hatte, sie sei gesund und die sich
allenfalls aus den Akten ergebenden Beschwerden in Italien behandelbar
sind bzw. weiter abgeklärt werden können, und ergänzend auf die vo-
rinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, wonach die italienischen Behör-
den diesbezüglich informiert werden,
dass die Beschwerdeführerin abgesehen davon auf Rechtsmittelstufe
keinerlei gesundheitlichen Beschwerden mehr geltend macht, wobei sie
aus dem pauschalen Hinweis, sie werde sich eher das Leben nehmen
bzw. in den Heimatstaat reisen als nach Italien zurückzukehren nichts zu
ihren Gunsten ableiten kann,
dass das BFM daher über die Informationen zu ihrem Gesundheitszu-
stand hinaus auch keine schriftlichen Garantien der zuständigen ita-
lienischen Behörden für eine menschenwürdige Unterbringung und Be-
treuung der Beschwerdeführerin einzuholen hat, zumal das Urteil des
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EGMR vom 4. November 2014 sich auf eine Familie mit Kindern bezieht
und hier eine andere Konstellation vorliegt,
dass das BFM schliesslich zu Recht darauf hinweist, die Beschwerdefüh-
rerin könne bei den italienischen Behörden um Schutz gegen allfällige
Übergriffe ihres Ex-Ehemannes bzw. Ehemannes nachsuchen, wobei er-
gänzend auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden kann,
dass sie auf Beschwerdestufe erstmals geltend macht, sie sei in Italien
von zwei Männern in ein Haus eingesperrt und zur Prostitution gezwun-
gen worden,
dass Zweifel an diesem erstmals vorgetragenen Umstand berechtigt sind
und abgesehen davon auch diesbezüglich von der Schutzwillig- und
Schutzfähigkeit der italienischen Behörden auszugehen ist,
dass über das Gesagte hinaus davon auszugehen ist, die Beschwerde-
führerin verfüge in Italien, wo sie über sechs Jahre hinweg an verschie-
denen Orten gelebt hat, über ein Beziehungsnetz, das sie in jeder Hin-
sicht unterstützen kann,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetre-
ten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
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dass bei dieser Sachlage die am 4. November 2014 verfügte vorsorgliche
Massnahme (einstweiliges Aussetzen des Vollzugs der Überstellung nach
Italien) hinfällig wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber
Versand: