B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6419/2008
Ur t e i l vom 1 2 . N o vembe r 2 0 1 0
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
16. September 2008 / N (…).
E-6419/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
hat im Rahmen der summarischen Befragung vom 29. Januar 2008 und
der Anhörung vom 12. Februar 2008 zu Protokoll gegeben, er habe sein
Heimatland am 25. März 2007 verlassen. Davor sei er noch nie im Ausland
gewesen. Zu Fuss habe er die Grenze zum B._______ überschritten und
sei mit einem Auto weiter nach C._______ gefahren. Dort habe er neun
Monate illegal gelebt und gearbeitet. Am 20. Dezember 2007 sei er mit ei-
nem Frachtschiff in ein ihm unbekanntes Land gefahren. Am 27. Dezember
2007 sei er in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags ein Asylgesuch
stellte.
Dieses Gesuch begründete er im Wesentlichen damit, dass er als Kurde
von den syrischen Behörden in erniedrigender Weise behandelt werde.
Konkret führte er aus, dass er nach einer den Opfern des Giftgas-Angriffs
von Halabja vom 16. März 1988 gewidmeten Kundgebung am (…) in
D._______ zusammen mit drei Kollegen festgenommen worden sei. Drei
Tage sei er auf dem Posten des politischen Sicherheitsdienstes verhört und
geschlagen worden; danach habe man ihn ins Gefängnis Muslimiye ge-
bracht. Die drei Kollegen habe man nach drei Monaten frei gelassen, wäh-
rend er in Haft geblieben sei. Dies sei mit den politischen Tätigkeiten seines
Bruders E._______ in der Schweiz begründet worden. Später sei er unter
der Auflage entlassen worden, die Behörden über die Aktivitäten seines
Bruders zu informieren.
Drei Jahre später habe er geholfen, in F._______ einen Newroz-Anlass zu
organisieren. Nach den Feierlichkeiten seien Kollegen von ihm nach
D._______ zurückgekehrt und verhaftet worden; er selbst sei in F._______
geblieben. Einen Tag später, am 22. März 2007, habe sein Bruder ihn an-
gerufen und ihm mitgeteilt, das Haus sei durchsucht und seine Sachen
konfisziert worden, worauf der Beschwerdeführer nach D._______ zurück-
gekehrt und bis zu seiner Ausreise nach B._______ bei einem Freund ge-
blieben sei.
Im Weiteren gab der Beschwerdeführer an, ein Sympathisant der PYD (De-
mocratic Unity Party) zu sein. Er habe beispielsweise an den Feierlichkei-
ten zum 1. Mai oder an Ausflügen, welche von dieser Partei veranstaltet
worden seien, teilgenommen. Doch habe er deswegen nie Probleme mit
den Behörden gehabt.
B.
Am 30. Juni 2008 ersuchte das Bundesamt die Schweizerische Botschaft
in Damaskus um Abklärungen betreffend den Reisepass des Beschwerde-
führers, dessen Ausreise aus Syrien und allfällige behördliche Suche nach
diesem.
Im Antwortschreiben vom 27. Juli 2008 liess diese dem Bundesamt fol-
gende Informationen zukommen, die sie durch ihren Vertrauensanwalt er-
fahren habe: Der Beschwerdeführer habe die syrische Staatsangehörigkeit
und sei nicht von den syrischen Behörden gesucht ("nothing against this
name"). Im Weiteren besitze er einen syrischen Reisepass mit der Nummer
(…), ausgestellt in D._______. Ferner liess die Botschaft wissen, dass der
Beschwerdeführer am (…) über den Flughafen in Damaskus aus Syrien
Richtung G._______ ausgereist sei.
C.
Mit Schreiben vom 11. August 2008 gewährte das BFM dem Beschwerde-
führer diesbezüglich das rechtliche Gehör.
Am 21. August 2008 nahm der Beschwerdeführer dazu wie folgt Stellung:
Er anerkenne, dass er mit dem fraglichen Reisepass vom Flughafen in Da-
maskus via G._______ nach Genf gereist sei. Die Beschaffung dieses Pas-
ses und die unbehelligte Ausreise sei ihm durch die Bestechung eines sy-
rischen Beamten gelungen. Den Reiseausweis habe er nach Ankunft in
Genf vernichtet, da er überzeugt gewesen sei, es handle sich dabei um ein
gefälschtes, beziehungsweise verfälschtes Dokument. Er habe die Um-
stände seiner Ausreise den schweizerischen Behörden verschwiegen, weil
er eine umgehende Rückschiebung befürchtet habe. Hingegen halte der
Beschwerdeführer an der Tatsache fest, dass er von den syrischen Behör-
den aus politischen Gründen gesucht werde.
D.
Mit Eingabe vom 26. August 2008 liess der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers dem BFM vier Fotografien zukommen. Drei der Bilder seien am
21. März 2007 in F._______ aufgenommen worden und würden den Be-
schwerdeführer an den Newroz-Feierlichkeiten zeigen. Das vierte Foto sei
anlässlich einer kurdischen Demonstration am 19. Juli 2008 in Zürich am
Helvetiaplatz aufgenommen worden.
E.
Mit Verfügung vom 16. September 2008 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Ferner wurden die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz und deren Vollzug angeordnet.
Zur Begründung machte das BFM geltend, die Vorfluchtvorbringen des Be-
schwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand-
halten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Be-
schwerdeführer habe erstens bezüglich des Lebens, welches er im Jahr
2004 in Haft geführt habe, unsubstantiierte Angaben gemacht, so dass sich
erhebliche Zweifel an seinen Vorbringen ergeben hätten. Zweitens habe er
sich betreffend seiner Haftentlassung widersprochen. Einmal habe er gel-
tend gemacht, er sei am (…) freigelassen worden; an anderer Stelle habe
er den (…) als Entlassungstag angegeben. Drittens würden seine Aussa-
gen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des
Handelns widersprechen. Gemäss seiner Stellungnahme vom 21. August
2008 habe der Beschwerdeführer sich dem Risiko ausgesetzt, sich nach
den Newroz-Feierlichkeiten mehrere Monate in Syrien aufzuhalten, um
seine Ausreise zu organisieren, obwohl er angeblich von den syrischen Be-
hörden gesucht sei. Dies sei – auch wenn Korruption der Beamten zur Be-
schaffung eines Passes nicht auszuschliessen sei – nicht nachvollziehbar.
Ferner könne aus einer Teilnahme an einer kurdischen Kundgebung in Zü-
rich nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer hätte sich derart ex-
poniert, dass er die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erregt hätte.
Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht,
so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
F.
F.a Mit Eingabe vom 9. Oktober 2008 erhob der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
diese Verfügung. Es wurde beantragt, die Verfügung vom 16. September
2008 sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerken-
nen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der unzulässige und
unzumutbare Wegweisungsvollzug festzustellen. In prozessrechtlicher
Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Per-
son des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.
F.b In formeller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer, dass – obwohl die
Vorinstanz Kenntnis von den jeweiligen Asylverfahren des Vaters und des
Bruders des Beschwerdeführers gehabt habe – deren Situation, bezie-
hungsweise deren Asylvorbringen in der angefochtenen Verfügung weder
miteinbezogen noch gewürdigt habe. Immerhin sei der Bruder des Be-
schwerdeführers (E._______) als Flüchtling vorläufig aufgenommen wor-
den. Das Bundesverwaltungsgericht wurde ersucht, die entsprechenden
Akten im Beschwerdeverfahren einzubeziehen und unter Ansetzung einer
angemessenen Frist zur Stellungnahme offenzulegen.
F.c In materieller Hinsicht entgegnete der Beschwerdeführer, er habe
seine Vorbringen detailreich und differenziert geschildert. In diktatorischen
Staaten im Nahen Osten komme es häufig vor, dass Spitzel der Geheim-
dienste in die Haftzellen eingeschleust würden. Dies sei der Grund dafür,
dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu Mitgefangenen gemieden und
dass keiner der Gefangenen seinen richtigen Namen genannt habe. Hinzu
komme die bekannte Folter- und Misshandlungspraxis Syriens, weshalb
der Beschwerdeführer sich nicht gerne und detailliert über seine Erlebnisse
in der Haft geäussert habe.
Der Widerspruch bezüglich des Datums der Haftentlassung des Beschwer-
deführers sei auf ein Missverständnis mit dem Dolmetscher zurückzufüh-
ren. Immerhin habe er mit seinen Aussagen deutlich gemacht, dass er er-
heblich länger als seine Kollegen im Gefängnis geblieben sei.
Hinsichtlich der Auskunft der Schweizerischen Botschaft, dass der Be-
schwerdeführer in Syrien nicht gesucht sei, verwies der Rechtsvertreter auf
die Eingabe vom 21. August 2008 und erklärte deren Inhalt zum integrie-
renden Bestandteil der Beschwerdeschrift. Der Beschwerdeführer habe
sich nach den Vorfällen um das Newroz-Fest im Jahr 2007 bis zu seiner
Ausreise bei seinem in Damaskus lebenden Onkel namens H._______ ver-
steckt, welcher ihm bei der Organisation seiner Ausreise geholfen habe.
Diese Tatsachen habe er vor den schweizerischen Asylbehörden zunächst
verschwiegen, weil er sich vor einer sofortigen Wegweisung aus der
Schweiz gefürchtet habe. Da die syrischen Behörden einem Drittstaat wie
die Schweiz mit Sicherheit keine zutreffenden Auskünfte über politische
Oppositionelle weitergeben würden, bezweifle er ferner die Auskunft, dass
er nicht von den syrischen Behörden gesucht sei. Die Möglichkeiten und
die inhaltliche Qualität solcher Abklärungen durch einen von der Schweiz
eingesetzten Vertrauensanwalt wurde auch in genereller Hinsicht bezwei-
felt. Daher wurde das Bundesverwaltungsgericht um Offenlegung der ent-
sprechenden Unterlagen der Botschaft und um Ansetzung einer Nachfrist
zur Beschwerdeergänzung ersucht.
Im Übrigen wurde angefügt, der Beschwerdeführer beteilige sich seit sei-
ner Einreise in die Schweiz an Veranstaltungen und Kundgebungen der
syrischen Exilopposition, doch könne er dies nicht lückenlos belegen, da
er aus Überzeugung und nicht mit Blick auf eine allfällige Flüchtlingsaner-
kennung daran teilnehme.
Im Weiteren wurde in der Beschwerdeschrift nicht nur die Verwandtschaft
des Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz wohnhaften nahen Fa-
milienmitgliedern – sein Vater sowie sein Bruder – angesprochen, sondern
auch die zu seinem Cousin I._______, welcher eine wichtige Funktion für
die PKK-nahe, in Syrien aktive PYD erfülle und deshalb im Untergrund
lebe. Der Beschwerdeführer sei mit diesem Cousin im ständigen Kontakt
gestanden und habe für diesen auch Aufträge ausgeführt.
Ferner wurde in der Beschwerde angefügt, dass aufgrund der Verwandt-
schaft zu seinem in der Schweiz als Flüchtling aufgenommenen Bruder der
Beschwerdeführer bei einer Einreise nach Syrien mit einer Inhaftierung und
Überprüfung seiner Person zu rechnen habe. Daher sei ein Vollzug einer
Wegweisung nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) un-
zulässig sowie unzumutbar.
G.
Mit Verfügung vom 3. November 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen. Hingegen
wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 65
Abs. 2 VwVG abgewiesen, da das Verfahren weder in tatsächlicher noch
in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erschien.
Weiter wurde das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer die Akten des
Dossiers seines Bruders E._______ und die Botschaftsanfrage vom
30. Juni 2008 sowie deren Antwort vom 27. Juli 2008 unter Abdeckung all-
fällig geheim zu haltender Informationen offenzulegen. Dem Beschwerde-
führer wurde eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ge-
währt.
H.
Mit Eingabe vom 26. November 2008, beziehungsweise nach der Offenle-
gung des Dossiers über E._______ am 17. Dezember 2008, ergänzte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Beschwerde, indem er seine
Befremdung zum Ausdruck brachte, dass die Botschaftsanfrage vom
30. Juni 2008 in Englisch und nicht in einer Amtssprache verfasst sei. Da-
von ausgehend, dass eine solche in englischer Sprache verfasste Anfrage
in ihrem Wortlaut dem Auskunftsgeber vorgelegt werde, müsse von einer
Verletzung der Diskretionspflicht ausgegangen werden. Diese Abklärun-
gen würden daher ein für den Beschwerdeführer gesondertes Verfolgungs-
risiko darstellen. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein von der Schweiz
eingesetzter Vertrauensanwalt Gewähr für eine unabhängige und sachbe-
zogene Informationsbeschaffung biete. Angesichts der notorischen Klien-
telwirtschaft würden Anwälte entweder direkt mit dem Assad-Regime unter
einer Decke stecken oder sie würden aufgrund ihrer Unabhängigkeit kei-
nerlei Informationen erhalten.
Hinsichtlich des Verfahrens des Bruders des Beschwerdeführers,
E._______, legte der Rechtsvertreter im Übrigen dem Bundesverwaltungs-
gericht das Risiko einer Anschlussverfolgung sehr nahe.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 15. Januar 2009 erkannte das Bundesamt
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel und verwies auf
seine früheren Erwägungen, an welchen es vollumfänglich festhalte.
J.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2009 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers eine Kopie eines Mietvertrages der Familie J._______
samt deutscher Übersetzung ein. Damit werde der Besitz von Wohnmög-
lichkeiten in Damaskus belegt, wo der Beschwerdeführer vor seiner Flucht
untergebracht worden sei.
Die Übersetzung des undatierten Vertrags nannte als Mieter K._______,
der in L._______/Damaskus eine 3-Zimmer-Parterrewohnung gemietet
habe.
K.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Un-
terlagen ein, welche seine aktive Teilnahme an zahlreichen Protestaktio-
nen in der Schweiz zeigen würden: Eine originale Bestätigung der Mitglied-
schaft des Beschwerdeführers bei der Demokratischen Einheitspartei PYD
vom 24. Februar 2010 (mit Foto); zwei in Deutsch verfasste Flugblätter von
kurdischen Organisationen vom 12. März 2009 und von der PYD vom
25. März 2010; diverse undatierte schwarz-weisse Fotos, welche den Be-
schwerdeführer an verschiedenen öffentlichen und internen Anlässen zei-
gen würden, die von der PYD organisiert worden seien, sowie eine CD mit
Aufnahmen einer Kundgebung der syrischen Opposition in Genf (angeblich
aus dem Jahr 2009).
L.
Am 30. September 2010 reichte der Rechtsvertreter nach Aufforderung
durch das Bundesverwaltungsgericht seine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 105 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 AsylG sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In der Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2008 wurde gerügt, die
Vorinstanz sei in ihrer Verfügung vom 16. September 2008 auf we-
sentliche Sachverhaltselemente nicht eingegangen, indem sie die
Asylvorbringen des Vaters sowie diejenigen des Bruders des Be-
schwerdeführers nicht miteinbezogen und damit eine Gefährdung des
Beschwerdeführers durch eine Reflexverfolgung überhaupt nicht er-
wogen habe.
3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die
verfügende Behörde die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des
Entscheides niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3). Dabei muss sich die verfügende
Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Aussage und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf
die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. [BGE] Entschei-
dungen des Schweizerischen Bundesgerichts [Teil 1–5] 126 I 97, E. 2b).
3.3 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Befragung vom
29. Januar 2008 und der Anhörung vom 12. Februar 2008 neben den
eigenen Asylvorbringen nicht nur auf die Asylverfahren seines Vaters
und seines Bruders in der Schweiz aufmerksam gemacht (A1/9, S. 3),
sondern auch auf die Probleme hingewiesen, mit welchen er in Syrien
durch das Verhalten seines Bruders E._______ in der Schweiz
konfrontiert worden sei. So sei er nach seiner Festnahme im Jahr 2004
nicht wie seine Kollegen nach drei Monaten Haft entlassen worden,
sondern wegen den oppositionellen Aktionen seines Bruders weiterhin
gefangen gehalten worden. Erst später sei er mit der Auflage entlassen
worden, die syrischen Behörden über die Aktivitäten seines Bruders zu
informieren (A1/9, S. 5; A9/12, S. 3 und 5). Eine Auseinandersetzung
mit dieser familiären Konstellation fehlt in der voristanzlichen Verfügung
gänzlich, in welcher nur die Haftzeit des Beschwerdeführers im Jahr
2004, die Geschehnisse nach den Newroz-Feierlichkeiten im Jahr 2007
und seine Teilnahme an politischen Kundgebungen in Zürich
abgehandelt wurden.
Durch die Vernehmlassung, die am 13. Januar 2009 durchgeführt
wurde, hatte die Vorinstanz eine weitere Gelegenheit, sich zu den in der
Beschwerdeschrift vorgebrachten Rügen zu äussern, was indes nicht
einmal ansatzweise vom BFM wahrgenommen wurde.
Bei diesen tatbeständlichen Aussagen des Beschwerdeführers handelt
es sich um wesentliche Gesichtspunkte, auf die das BFM in seiner
Entscheidfindung zweifellos hätte eingehen müssen. Es ist daher of-
fenkundig, dass es seiner Pflicht zur Berücksichtigung der Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht nachgekommen ist und somit die Be-
gründungspflicht beziehungsweise dessen Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt hat.
3.4 Es stellt sich nun die Frage, ob die festgestellte Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung führen muss. Aus prozessökonomi-
schen Gründen hat der Gesetzgeber die Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet. Gemäss
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 61 Abs. 1 VwVG darf eine
Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz nur ausnahmsweise er-
folgen, so etwa, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen
und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. EMARK
1995 Nr. 6 E. 3d; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 245 f.). Massgebende Kriterien sind daher im Wesentlichen die
Schwere und die Anzahl der Verfahrensfehler, die Spruchreife des
Falles, die Möglichkeit, das allenfalls zu Unrecht verweigerte rechtliche
Gehör auf Beschwerdestufe zu gewähren sowie die Kognition des
Gerichts (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen).
Sich an diesen Kriterien orientierend kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass eine Heilung vorliegend die sachgerechtere
Lösung ist. Für eine Heilung spricht insbesondere die Spruchreife des
vorliegenden Falles, die Prozessökonomie sowie die umfassende Ko-
gnition des Gerichts: Es kann sowohl uneingeschränkt den rechtser-
heblichen Sachverhalt feststellen als auch dessen rechtliche Würdigung
frei vornehmen (vgl. Art. 106 AsylG). Insgesamt überwiegen die Gründe,
die für eine Heilung und gegen eine Kassation sprechen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht
gebunden und kann auf Beschwerdeebene eine Substitution der Motive
vornehmen.
6.
6.1 Die Vorinstanz kommt in ihrer Verfügung vom 16. September 2008
zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhielten, so
dass ihre Asylrelevanz nicht zu prüfen sei.
6.2 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber fest, dass seine Aus-
sagen nicht nur glaubhaft seien, sondern dass die erlittene Inhaftierung
und die Gefahr einer Reflexverfolgung wegen des familiären Hin-
tergrunds zur Befürchtung führe, dass er bei einer Wegweisung auch in
Zukunft mit schwerwiegenden und als asylrelevant zu wertenden
Behelligungen von Seiten der syrischen Behörden rechnen müsse.
6.3 Zunächst wird nachfolgend zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer
im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht hatte, in asylrelevanter
Weise verfolgt zu werden.
6.3.1 Zwischen einer vergangenen Verfolgung und der Flucht muss ein
zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang vorliegen, d.h. bereits
erlittene asylrelevante Nachteile müssen für die Flucht als kausal er-
scheinen (WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
a. M. 1990, S. 128).
Zwischen den Ereignissen, die im Jahr 2004 zur Haft des Beschwer-
deführers geführt haben sollen, und den Vorkommnissen im Jahr 2007,
die den Beschwerdeführer zur Flucht bewogen hätten, erscheint kein
zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang vorzuliegen. So hat
auch der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass er zwischen
seiner Haftentlassung und den Newroz-Feierlichkeiten am 21. März
2007 keine Probleme gehabt habe (A1/9, S. 5; A 9/12, S. 6). Diese
"Problemlosigkeit" der Zeit zwischen den Jahren 2004 und 2007 lässt
sich nicht mit einer Phase einer grösseren Offenheit gegenüber Kurden
begründen, welche als mögliches Argument für eine fehlende Kausalität
betrachtet werden könnte (vgl. dazu WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 128 f.). Aus diesem
Grund kommt der vorgebrachten Inhaftierung des Beschwerdeführers
im Jahr 2004 keine Asylrelevanz zu.
6.3.2 Aufgrund der Akten kann hinsichtlich der angeblichen Vorbringen
rund um die Newroz-Feierlichkeiten am 21. März 2007 von folgendem
Sachverhalt ausgegangen werden: Nach den Feierlichkeiten am
21. März 2007 in F._______ kehrten die Freunde des Be-
schwerdeführers nach D._______ zurück, wo sie festgenommen
wurden, während der Beschwerdeführer selber noch in F._______ blieb.
Nach dieser Festnahme wurde seine Familie von den syrischen
Behörden aufgesucht, welche seine persönlichen Sachen durchsuchten
und mitnahmen. Dennoch reiste der Beschwerdeführer nach D._______
zurück, um seine Tätigkeiten einzustellen (A9/12, S. 7). Von dort ging er
zu seinem Onkel H._______ nach Damaskus, wo er sich während der
ganzen Zeit bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten habe – also
während mehreren Monaten – und von wo aus er diese Ausreise im
Dezember 2007 organisierte. Am 5. Dezember 2007 verliess er – legal
– sein Heimatland und gelangte auf dem Flugweg via G._______ nach
Genf. Gemäss den Informationen der Schweizerischen Botschaft vom
27. Juli 2008, welche nicht zu bezweifeln sind, wird der Beschwerde-
führer von den syrischen Behörden nicht gesucht. Die Furcht vor einer
Verfolgung durch die syrischen Behörden erscheint aufgrund dieses
Sachverhalts als unbegründet, da der Beschwerdeführer insbesondere
während mehr als acht Monaten unbehelligt bei einem Onkel mit
demselben Familiennamen in Damaskus leben konnte. Wären die
syrischen Behörden tatsächlich an einer Festnahme des Beschwerde-
führers interessiert gewesen, hätten sie ihn wohl als erstes bei seinen
Verwandten gesucht.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vorgebrachten Vor-
fluchtgründe des Beschwerdeführers insgesamt als nicht asylrelevant
im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind. Aus diesem Grund kann
die Frage der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) vorliegend offen bleiben.
7.
7.1 In einem nächsten Schritt ist die vom Beschwerdeführer behauptete
Befürchtung vor einer Reflexverfolgung bei einer allfälligen Rückkehr
nach Syrien wegen den oppositionellen Tätigkeiten seines Bruders
E._______, welcher deswegen in der Schweiz als Flüchtling vorläufig
aufgenommen wurde, zu untersuchen.
7.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland,
sondern die Lage im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist auch eine
asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund von
Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihrem
Heimat- und Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise
verfolgt würde (Nachfluchtgrund). Zu unterscheiden ist zwischen ob-
jektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachflucht-
gründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsu-
chende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Ver-
folgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen
Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.
Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann
anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst wegen ihres
Verhaltens zum Zeitpunkt (zum Beispiel sogenannte Republikflucht)
oder nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu
befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere
politische Betätigung im Exil, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen
Verfolgung begründen (vgl. zum Ganzen EAMRK 1994 Nr. 17 E. 3b
und 4, 1995 Nr. 7 E. 8, 1995 Nr. 9 E. 8c, 2006 Nr. 1 E. 6.1, je mit wei-
teren Hinweisen; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/
Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.20).
7.3 Die vom Beschwerdeführer beschriebene Gefahr einer Reflexver-
folgung ist unabhängig vom Verhalten des Beschwerdeführers nach
seiner Ausreise entstanden und bildet entsprechend einen objektiven
Nachfluchtgrund, bei dem ein Asylausschluss nach Art. 54 AsylG ausser
Betracht fällt (vgl. EMARK 1994 Nr. 17 E. 3). Unter Reflexverfolgung
versteht man behördliche Belästigungen oder Behelligungen von
Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die Behörden einer
gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden, oder
wenn schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche
auch bei Angehörigen zu schliessen ist. Der Zweck einer solchen Re-
flexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über ef-
fektiv gesuchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse
von Inhaftierten zu erzwingen. Begründete Furcht vor künftiger Verfol-
gung liegt sodann grundsätzlich vor, wenn aufgrund objektiver Um-
stände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Ver-
folgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft verwirklichen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 72 f. und 77 f.; WALTER
KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990,
S. 137 f. und S. 144 ff.).
7.4 Die Asylrekurskommission hat in einem Entscheid aus dem Jahr
2005 bezüglich der Verfolgungssituation in Syrien festgehalten, dass
Angehörige besonders verdächtiger Personen, welche sich ins Ausland
abgesetzt hätten oder anderweitig untergetaucht seien, zumindest
intensive Befragungen durch den syrischen Geheimdienst befürchten
müssen und dass auch Beispiele sippenhaftartiger Verfol-
gungsmassnahmen zu verzeichnen seien (EMARK 2005 Nr. 7 E. 8 mit
weiteren Hinweisen). Die menschenrechtliche Situation hat sich seither
in Syrien nicht wesentlich verbessert. Gemäss Berichten verschiedener
Menschenrechtsorganisationen kommt es weiterhin zu Drohungen,
Belästigungen, willkürlichen Inhaftierungen, unfairen Prozessen und
körperlicher Gewalt (UK Home Office, Country of Origin Information
Report, Syria, 3. September 2010, Ziff. 7.01 ff. und 20.03 ff. mit weiteren
Hinweisen; ALEXANDRA GEISER, Syrien Update: Aktuelle Entwicklungen,
Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] 20. August 2008, S. 6 ff.). Ferner
sind Einschüchterungen und Belästigungen von Familienangehörigen
von Aktivisten an der Tagesordnung, um Geständnisse zu erzwingen
oder Flüchtige zur Aufgabe ihrer Aktivitäten zu bewegen (ACCORD
[Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Docu-
mentation], Menschenrechtliche Fragestellungen zu KurdInnen in Sy-
rien, Mai 2010, S. 51 ff.; HRW [Human Rights Watch], Group Denial,
Repression of Kurdish Political and Cultural Rights in Syria, November
2009, S. 52; ALEXANDRA GEISER, a.a.O., S. 18). Verhaftungen von Per-
sonen, die aus dem Ausland zurückkehren, sind häufig (wenn auch nicht
notwendigerweise für einen langen Zeitraum); teilweise wird an-
gegeben, dass alle zurückgekehrten abgewiesenen Asylsuchenden
automatisch festgenommen und verhört werden, um festzustellen, ob
sie von den Sicherheitsdiensten gesucht werden (ACCORD, a.a.O.,
S. 63 f.; ALEXANDRA GEISER, a.a.O., S. 18). Vor diesem Hintergrund ist
davon auszugehen, dass die von der ARK im oben zitierten Entscheid
getroffene Einschätzung nach wie vor zutreffend ist (vgl. Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2009 D-7813/2008,
E. 6.4.4).
7.5 Der Bruder des Beschwerdeführers, E._______ ([…]), wurde im
Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens mit Verfügung vom 26. Juli
2005 in der Schweiz als Flüchtling im Sinne von Art. 54 AsylG vorläufig
aufgenommen, nachdem er nachweislich an der Besetzung des
Syrischen Konsulats vom 15. März 2004 beteiligt war.
Zwar gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, in Syrien ausser den
erwähnten Ereignissen im Jahr 2004 und im Jahr 2007 keine weiteren
Probleme gehabt zu haben (A1/9, S. 5; A 9/12, S. 6). Fast drei Jahre
nach seiner Einreise in die Schweiz im Dezember 2007 ist indes aus
heutiger Sicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus
subjektiver Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Falle einer
Rückkehr nach Syrien einem erheblichen Risiko einer intensiven Be-
fragung über dessen in der Schweiz verbliebenen Bruder und einer Ge-
fangennahme durch die syrischen Behörden ausgesetzt sein wird,
zumal die syrischen Behörden davon ausgehen dürften, dass dieser
aufgrund seines engen Kontaktes mit seinem Bruder im Ausland
ebenfalls politisch aktiv war. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden,
dass die syrischen Sicherheitsbehörden auch auf gewaltsame Metho-
den zurückgreifen würden, welche ohne Weiteres die Intensität ernst-
hafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen könnten.
7.6 Die Flüchtlingseigenschaft ist nach diesen Erwägungen aufgrund
des Bestehens einer begründeten Furcht vor einer Reflexverfolgung zu
bejahen. Die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG sind erfüllt. Aus den
Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf das Vorliegen von Asyl-
ausschlussgründen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die an-
gefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Auf die weiteren Begehren des Beschwerdeführers ist aufgrund der
Gutheissung der Beschwerde nicht weiter einzugehen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Dem Beschwerdeführer ist es angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
teientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote
vom 30. September 2010 einen Gesamtaufwand von Fr. 2'374.- aus,
was angemessen erscheint (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die
Parteientschädigung zu Lasten des BFM wird deshalb auf Fr. 2'374.-
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Das BFM ist entsprechend
anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteient-
schädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6419/2008
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 16. September 2008 wird aufgehoben
und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'374.- (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und das kantonale Migrationsamt.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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