Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6419/2011
U r t e i l v om 6 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
Marokko,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 21. November 2011 / N (…).
E6419/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein
marokkanischer Staatsangehöriger aus (...), am 16. Februar 2011 im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) unter der Identität
B._______, geboren (…), ein erstes Asylgesuch einreichte,
dass er dieses Gesuch damit begründete, seine mittellose Familie im
Heimatland unterstützen zu wollen, indem er hier ein wenig arbeite,
dass er in Marokko Drogen konsumiert und auf der Strasse gelebt habe,
bevor ihn die Polizei in einer Einrichtung für mehr als 70 Jugendliche
namens (...) untergebracht habe,
dass er diese Einrichtung wieder verlassen habe, weil es ihm dort nicht
gefallen habe,
dass er im Heimatland keinerlei Probleme mit dem Staat, mit
Organisationen oder privaten Personen gehabt habe und sich auch nicht
politisch betätigt habe,
dass sich der Beschwerdeführer nicht auszuweisen vermochte und
angab, keine Identitäts oder Reisedokumente zu besitzen und auch
keine einreichen zu können,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. März 2011 auf das erste
Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat,
dass es ausführte, der Beschwerdeführer habe in keiner Weise
angegeben, dass er in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuche,
sondern er habe sein Gesuch mit den armseligen Bedingungen, unter
welchen er in Marokko gelebt habe, begründet,
dass somit kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliege,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diesen Entscheid
gerichtete TelefaxBeschwerde vom 28. März 2011 mit Urteil vom 18.
April 2011 mangels gültiger Unterschrift und unterlassener Verbesserung
nicht eintrat (E1859/2011),
E6419/2011
Seite 3
dass der Beschwerdeführer unter der Identität C._______, geboren am
(…), am 28. April 2011 ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass er auf seine im ersten Verfahren angegebene Identität
angesprochen ausführte, er habe im ersten Asylgesuch falsche
Angaben gemacht, und was er gesagt habe, sei einfach zu vergessen,
dass sich der Beschwerdeführer erneut nicht auszuweisen vermochte,
jedoch beteuerte, minderjährig zu sein,
dass er sinngemäss die gleichen Ausreisegründe wie beim ersten
Asylgesuch geltend machte und nach neuen Asylgründen nach
Abschluss des ersten Asylverfahrens gefragt angab, es sei seither
nichts Neues dazugekommen,
dass das BFM mit Entscheid vom 18. Mai 2011 auf das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug andordnete,
dass es ausführte, der Beschwerdeführer habe bereits erfolglos ein
Asylverfahren durchlaufen, und es gebe keine Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des
vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass es des Weiteren ausführlich darlegte, weshalb die im zweiten
Verfahren erstmals geltend gemachte Minderjährigkeit nicht geglaubt
werden könne,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der
Beschwerdeführer von der kantonalen Behörde als per 1. Juni 2011
verschwunden gemeldet wurde,
dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2011 unter der Identität
C.._______, geboren (…), in Dänemark um Asyl nachsuchte,
dass er am 7. September 2011 im Rahmen eines DublinVerfahrens,
unbegleitet und im Besitz eines Laissezpasser, in die Schweiz überstellt
wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Folge unter den Identitäten D._______,
geboren (…), beziehungsweise E.._______, geboren (…), in Deutschland
E6419/2011
Seite 4
aufgegriffen und im Rahmen eines weiteren DublinVerfahrens am 24.
Oktober 2011 in die Schweiz überstellt wurde,
dass er am 24. Oktober 2011 im EVZ (...) ein drittes Asylgesuch
einreichte,
dass das BFM den Beschwerdeführer dazu am 11. November 2011
befragte,
dass dieser dabei erneut einzig die Armut als Ausreisegrund geltend
machte und ausführte, er wisse nicht, wohin er zurückkehren solle, da er
obdachlos sei,
dass er befürchte, wieder auf der Strasse und im Drogenmilieu zu landen,
dass er in dem Heim, in welchem er gewohnt habe, zwar eine Ausbildung
als (...) absolviert habe, das Salär für (...) in Marokko aber schlecht sei,
dass er aus den genannten Gründen immer wieder in die Schweiz
zurückkehren werde,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. November 2011, eröffnet
gleichentags, auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ebenfalls nicht eintrat und
seine Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass es dazu ausführte, der Beschwerdeführer habe bereits zwei
Asylverfahren erfolglos durchlaufen und es sei ihm nicht gelungen,
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass zwischenzeitlich
Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des
vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 25.
November 2011 Beschwerde erhob,
dass er geltend machte, es sei ihm unmöglich, in sein Heimatland
zurückzukehren, da er keinerlei Familienangehörige in Marokko habe,
obdachlos sei und selbst mit Gelegenheitsarbeiten nicht überleben
könnte,
dass die Zivilbevölkerung arm sei und ihn niemand unterstützen könne,
E6419/2011
Seite 5
dass der Entscheid des BFM aufgrund seiner schwierigen Lage nochmals
zu überprüfen sei,
dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz
mehrmals straffällig wurde,
dass er von der Staatsanwaltschaft (...) mit Strafbefehl vom 8. Mai 2011
des mehrfachen Diebstahls für schuldig erklärt und zu einer Busse von
Fr. 1400. verurteilt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (...)
vom 6. November 2011 des Diebstahls von Waren im Wert von Fr.
1210.70, begangen am 4. November 2011, für schuldig erklärt und eine
unbedingte Freiheitstrafe von 40 Tagen verhängt wurde,
dass [die kantonale Behörde] am 5. November 2011 einerseits die
Eingrenzung des Beschwerdeführers auf die nähere Umgebung des EVZ
und andererseits die Ausgrenzung aus dem ganzen Gebiet des Kantons
(...) verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (...)
vom 17. November 2011 des Diebstahls von Waren im Wert von Fr.
1076., begangen am 16. November 2011, für schuldig erklärt wurde und
eine weitere unbedingte Freiheitsstrafe von 60 Tagen verhängt wurde,
dass am 30. November 2011 ein weiterer Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft (...) erging, mit welchem der Beschwerdeführer des
Diebstahls und der Missachtung der Eingrenzung schuldig erklärt und
eine unbedingte Freiheitsstrafe von 60 Tagen verhängt wurde,
dass sich der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung [der kantonalen
Behörde] vom 2. Dezember 2011 derzeit und bis am 8. Januar 2012 im
Strafvollzug befindet und am Entlassungstag wieder dem EVZ (...)
zugeführt wird,
E6419/2011
Seite 6
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021])
des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
E6419/2011
Seite 7
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG stützt,
dass das Asylverfahren zu Recht gestützt auf die Vorschrift von Art. 36
Abs. 2 AsylG geführt wurde, nachdem der Beschwerdeführer seit dem
rechtskräftigen Abschluss seiner früheren Asylverfahren nicht in den
Heimatstaat zurückgekehrt ist,
dass auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen
Asylverfahrens in den Heimat oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
und diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn es Hinweise gibt,
dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz insgesamt drei Asylverfahren
angestrengt hat,
dass das BFM auf das erste Asylgesuch mit der Begründung nicht
eingetreten ist, der Beschwerdeführer habe keinerlei Schutzersuchen
geltend gemacht, weshalb gar kein Asylgesuch vorliege,
dass sich vorliegend die Frage stellt, ob mit den bisherigen
Nichteintretensentscheiden die Voraussetzung des erfolglosen
Durchlaufens eines Asylverfahrens gegeben ist,
dass sich die frühere Asylrekurskommission in EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 b
eingehend mit dieser Frage auseinandergesetzt hat, wobei sich die
Erwägungen noch auf den damals gültigen, mit dem vorliegend
E6419/2011
Seite 8
angewandten Art. 32 Abs 2 Bst. e AsylG aber identischen Art. 16 Abs. 1
Bst d a AsylG stützten,
dass das erfolglose Durchlaufen eines Asylverfahrens demgemäss
bedeutet, dass in einem vorgängigen Asylverfahren rechtskräftig
festgestellt oder implizit (bei Nichteintreten mangels Asylgesuch, wegen
Herkunft aus einem verfolgungssicheren Land oder unter Umständen
wegen grober und vorsätzlicher Verletzung der Mitwirkungspflicht) davon
ausgegangen worden ist, der Gesuchsteller sei nicht Flüchtling,
dass der erste Nichteintretensentscheid des BFM vom 23. März 2011,
welcher das Vorliegen eines Asylgesuches verneint hat, eine solche
implizite Äusserung zum Fehlen der Flüchtlingseigenschaft enthält,
dass das BFM in dieser Hinsicht somit zu Recht Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG herangezogen hat,
dass darüber hinaus zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer seither
keine neuen Ereignisse geltend gemacht hat, welche für die
Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des vorübergehenden
Schutzes relevant wären,
dass der Beschwerdeführer, welcher sich seit seinem ersten Asylgesuch
nicht wieder in sein Heimatland zurückbegeben hat, in sämtlichen
Verfahren und auch auf Beschwerdeebene ausschliesslich wirtschaftliche
Gründe für seine Ausreise aus dem Heimatland geltend machte,
dass bezüglich der asylrechtlichen Relevanz dieser Vorbringen auf die
zutreffenden Erwägungen in den bisherigen Verfügungen verwiesen
werden kann,
dass die Einwände in der Beschwerde vom 25. November 2011, welche
erneut ausschliesslich die wirtschaftliche und soziale Situation des
Beschwerdeführers im Heimatland zum Inhalt haben, zu keiner anderen
Betrachtungsweise der Eintretensfrage zu führen vermögen,
dass somit offensichtlich keine Hinweise bestehen, die für die Zeit nach
Abschluss der rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren eine
Flüchtlingseigenschaft begründen oder für eine vorübergehende
Schutzgewährung relevant sein können,
E6419/2011
Seite 9
dass sich schliesslich Erwägungen zur Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers beziehungsweise zum Verfahren Minderjähriger
erübrigen, nachdem das dritte Asylgesuch in einen Zeitraum fällt, in
welchem der Beschwerdeführer, selbst gemäss dem in den beiden
letzten Verfahren angegebenen Geburtsdatum, bereits volljährig war,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG nicht auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; BVGE 2009/50 E. 9
S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
E6419/2011
Seite 10
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
geltend gemacht hat, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements hier keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Marokko noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass in Marokko nämlich keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers
weiter festzustellen ist, dass dieser in der Schweiz und in Europa unter
diversen Identitäten aufgetreten ist und auch zu seinem familiären Umfeld
völlig unterschiedliche Angaben gemacht hat,
dass er mit dieser Vorgehensweise eine seriöse Prüfung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert,
dass er gemäss der einen Darstellung im Heimatland sowohl über seine
Eltern als auch über seine Geschwister verfügt, bei welchen er bis zur
Ausreise gewohnt haben will,
E6419/2011
Seite 11
dass letztlich offenbleiben kann, ob diese Version den Tatsachen
entspricht, da nicht davon auszugehen ist, der über eine Schul und
Berufsbildung verfügenden Beschwerdeführer gerate bei seiner Rückkehr
in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erklären ist (Art.
83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit
darauf einzutreten ist, abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E6419/2011
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand: