B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6419/2013
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 4. September 2013 / N (…).
E-6419/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer tamili-
scher Ethnie und aus Tricomalee stammend bei der Schweizerischen
Botschaft in Colombo (in der Folge: die Botschaft) per elektronischer Post
(E-Mail) ein Asylgesuch ein.
B.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 ersuchte die Botschaft den Beschwerde-
führer, innert Frist den rechtserheblichen Sachverhalt schriftlich zu ver-
vollständigen und abschliessend darzulegen sowie allfällige Beweismittel
sowie Kopien von Identitätspapieren nachzureichen.
C.
In seinem Schreiben vom 19. Juli 2007 an die Botschaft erläuterte der
Beschwerdeführer sein Gesuch um Asyl und Bewilligung der Einreise in
die Schweiz.
D.
Am 7. August 2007 teilte die Botschaft dem Beschwerdeführer mit, seine
Vorbringen erfüllten die gesetzlichen Anforderungen für die Einreise
zwecks Stellen eines Asylgesuchs in der Schweiz nicht. Demnach werde
sein Gesuch nicht weiterbehandelt.
E.
Mit Schreiben vom 17. September 2012 führte das BFM das Verfahren
fort. Durch Zustellung des Schreibens durch die Botschaft gab es dem
Beschwerdeführer Gelegenheit – sofern sein Interesse an der Fortfüh-
rung des Asylverfahrens weiterhin bestehe – detailliert darzulegen, mit
welchen Problemen er in den letzten Jahren konfrontiert gewesen sei, un-
ter Angaben zu Personen, Daten, Umständen und Hintergründen. Auch
solle der Beschwerdeführer detailliert aufzeigen, in welcher Weise er
durch die geltend gemachten Probleme beeinträchtigt worden sei und
welche Massnahmen er zu seinem eigenen Schutz getroffen habe. Zu-
dem habe er sich zu den Möglichkeiten zu äussern, innerhalb oder aus-
serhalb Sri Lankas Schutz finden zu können und allenfalls zu begründen,
weshalb sich diese Möglichkeit aktuell nicht bieten würde.
E-6419/2013
Seite 3
F.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Schreiben vom 14. Oktober 2012
(unter Beilage verschiedener Unterlagen) an die Botschaft. Mit Schreiben
vom 5. November 2012 bestätigte ihm die Botschaft den Eingang seines
Schreibens und die Übermittlung der Eingabe an das BFM.
G.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 liess das BFM durch Vermittlung
der Botschaft dem Beschwerdeführer mitteilen, aufgrund der Aktenlage
sei eine persönliche Anhörung auf der Botschaft angezeigt. Er werde
durch die Botschaft über den Anhörungstermin informiert werden.
H.
Am 17. April 2013 wandte sich der Beschwerdeführer an die Botschaft
und bat um einen Termin für eine Anhörung. Gleichzeitig reichte er zahl-
reiche Unterlagen und Beweismittel zu den Akten.
I.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2013 lud die Botschaft den Beschwerdeführer
zu einer Anhörung ein.
J.
Nach mehreren Korrespondenzen bezüglich des Anhörungstermins wur-
de der Beschwerdeführer am 25. Juli 2013 in der Botschaft zu seinem
Asylgesuch angehört.
K.
Am 15. August 2013 übermittelte die Botschaft das Protokoll der Anhö-
rung vom 25. Juli 2013 und die Unterlagen des Dossiers dem BFM. Im
Begleitschreiben fasste sie den vom Beschwerdeführer bisher geltend
gemachten Sachverhalt zusammen.
L.
Mit Verfügung vom 4. September 2013 bewilligte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte dessen Asyl-
gesuch ab.
Es hat in seiner Verfügung 4. September 2013 den vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten Sachverhalt aufgrund der Aktenlage wie folgt fest-
gehalten: Im Jahre 2005 sei er von einer Hilfsorganisation angestellt wor-
den und habe im Rahmen der Wiederaufbauarbeiten nach der Tsunami-
Katastrophe als Projekt-Offizier auch mit der Action Contre la Faim (ACF)
E-6419/2013
Seite 4
zusammengearbeitet. Bei einem Massaker in B._______ seien drei sei-
ner Schulkollegen, die bei der ACF mitgearbeitet hätten, umgekommen.
Er habe an deren Bestattung teilgenommen und sich zu Protestkundge-
bungen beteiligt. Dabei sei ihm aufgefallen, dass Teilnehmer dieser Ver-
anstaltung gefilmt worden seien. Am 15. August 2007 hätten ihn unbe-
kannte Leute bei ihm zu Hause nach Verbindungen zu ACF-Mitarbeitern
befragt. Auch hätten diese Leute ihm erklärt, seine Arbeiten bei der Hilfs-
organisation in den von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) kon-
trollierten Gebieten seien nicht erwünscht, weshalb man ihn unter Ver-
warnungen und Drohungen aufgefordert habe, die Stelle zu kündigen. Da
er jedoch seine Familie habe ernähren müssen, sei er vorerst weiterhin
zur gewohnten Arbeit gegangen. In der Folge habe er sich eine Woche in
Thailand aufgehalten, um Arbeit zu suchen. Nach seiner Rückkehr habe
er bei der Human Rights Commission (HRC) in Trincomalee Anzeige er-
stattet. Auch habe er sich nach dem abgeschlossenen Projekt des Hilfs-
werkes nach Indien begeben. Nach seiner Rückkehr in sein Heimatland
sei er letztmals im April 2013 zu Hause aufgesucht worden. Dabei habe
man ihm ausgerichtet, der "ACF-Fall" sei nun aufgenommen worden und
man brauche dabei seine Hilfe.
M.
Die Verfügung des BFM wurde dem Beschwerdeführer durch Vermittlung
der Botschaft mit Schreiben vom 20. September 2013 zugestellt.
N.
Mit Schreiben vom 26. September 2013 wandte sich der Beschwerdefüh-
rer an die Botschaft und brachte vor, er habe seit seiner Anhörung vom
25. Juli 2013 keine Antwort erhalten und hoffe auf eine baldige Entschei-
dung in seiner Sache.
O.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 übermittelte die Botschaft die Einga-
be des Beschwerdeführers vom 26. September 2013 dem Bundesverwal-
tungsgericht mit der Anmerkung, es könnte sich bei der Eingabe allenfalls
um eine Beschwerde gegen die Verfügung des BFM handeln. Diese
Schreiben ging beim Bundesverwaltungsgericht am 28. Oktober 2013 ein.
P.
Mit Schreiben vom 5. November 2013 überwies das Bundesverwaltungs-
gericht die beim Gericht inzwischen eingegangen vorinstanzlichen Akten
sowie die Eingaben des Beschwerdeführers vom 26. September 2013 zur
E-6419/2013
Seite 5
Entlastung des Gerichts und zur Behandlung an das BFM. Zur Begrün-
dung wurde ausgeführt, die Eingabe des Beschwerdeführers vom
26. September 2013 habe sich offensichtlich mit der Zustellung der Ver-
fügung des BFM vom 4. September 2013 an den Beschwerdeführer (pos-
talisch) gekreuzt. Da die Verfügung des BFM vom 4. September 2013 zu
diesem Zeitpunkt noch nicht eröffnet gewesen sei, könne die Eingabe
vom 26. September 2013 nicht gegen diese gerichtet sein und deshalb
nicht als Beschwerdeschrift im Sinne des Gesetzes qualifiziert werden.
Q.
Mit Eingabe an die Botschaft vom 19. Oktober 2013 (Poststempel vom
26. Oktober 2013) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die
Verfügung des BFM vom 4. September 2013. Am 20. November 2013
überwies die Botschaft die Eingabe zuständigkeitshalber ans Bundesver-
waltungsgericht, wo diese am 2. Dezember 2013 einging. Der Beschwer-
deführer machte sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung des
BFM sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewil-
ligen. Er fühle sich in seinem Heimatland nicht sicher, Mitglieder seiner
Familie würden bedroht und gesucht und er selbst fürchte um sein Leben,
weshalb er um Schutz ersuche.
R.
Mit Schreiben an die Botschaft vom 19. März 2014 reichte der Beschwer-
deführer eine weitere Eingabe zu den Akten, welche am 14 April 2014
beim Bundesverwaltungsgericht eintraf. Er machte in der Eingabe gel-
tend, die aktuelle Situation in Sri Lanka sei für "vulnerable people" wie ihn
sehr gefährlich. Die Regierung Sri Lankas gehe ernsthaft gegen aus ihrer
Sicht verdächtige Personen vor. Die meiste Zeit müsse er sich an ver-
schiedenen Orten verstecken, um sich den Behelligungen und gar tödli-
chen Bedrohungen der sri-lankischen Behörden entziehen zu können.
E-6419/2013
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Ge-
richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105
AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat
seine Beschwerde gemäss Aktenlage fristgerecht bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Colombo eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m.
Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist auch formgerecht (Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.4 Die Beschwerde erweist sich indes – wie nachfolgend aufgezeigt –
als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ist
zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begrün-
den (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einrei-
chung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangs-
bestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche
die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG)
in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorlie-
genden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren
anzuwenden.
E-6419/2013
Seite 7
3.
Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der
Fall.
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä-
rung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und
E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im
Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
4.3 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass das BFM in seiner
Verfügung vom 4. September 2013 den vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Sachverhalt in den wesentlichen Elementen korrekt erfasst
hat. Es sind jedoch folgende Ergänzungen anzubringen. Eine direkte Be-
gegnung mit zwei Unbekannten habe letztmals im November 2012 bei
E-6419/2013
Seite 8
ihm zu Hause stattgefunden, wobei diese ihm vorgeworfen hätten, entge-
gen ihren Befehl weiterhin für die Hilfsorganisation gearbeitet zu haben.
Auch hätten diese Leute ihn aufgefordert, ihnen jederzeit zur Verfügung
zu stehen. Schliesslich hätten ihn die Unbekannten im April 2013 zu Hau-
se aufgesucht, wobei er abwesend gewesen sei. Von Seiten seiner An-
gehörigen sei den unbekannten Leuten ausgerichtet worden, der Be-
schwerdeführer werde im Rahmen des Verfahrens des "ACF-Falles" be-
nötigt.
Zudem ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer im Verlaufe des
Jahres 2012 zwei weitere Male mit Anzeigen bei der Human Right Com-
mission (HCR) gemeldet habe.
4.4 Aus den nachfolgenden Gründen sind die Einschätzung und die Fol-
gerungen des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach sich aus
den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine aktuelle asyl-
relevante Gefährdungssituation ergebe, zu bestätigen.
Es ist mit der in der angefochtenen Verfügung zutreffenden Feststellung
hervorzuheben, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Be-
drohungen und Aufforderungen von unbekannten Dritten ausgegangen
sind. Das BFM hält richtig fest, dass Übergriffe Dritter nur dann einreise-
relevant sind, wenn der Heimatstaat dafür entweder die Verantwortung
trägt, indem er solche Handlungen anregt oder unterstützt oder unwillig
und nicht in der Lage ist, entsprechend notwendigen Schutz zu gewäh-
ren. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, sich durch die Ein-
schüchterungen oder Bedrohungen seitens der unbekannten Dritten einer
Beihilfe oder Unterstützung für die LTTE in irgendeiner Form vereinnahmt
lassen zu haben. Es ist demnach von der Schutzfähigkeit des sri-
lankischen Staates auszugehen, weshalb die Möglichkeit besteht, bei all-
fälliger Notwendigkeit bei den zuständigen Behörden um Schutz vor Ver-
folgung seitens Dritter zu ersuchen. Der Beschwerdeführer hat denn auch
keine konkreten Probleme mit den staatlichen Behörden seines Heimat-
landes ernsthaft geltend gemacht. Vorliegend ergeben sich keine An-
haltspunkte auf eine Schutzunwilligkeit des srilankischen Staates. Auch
im Zusammenhang mit dem Verfahren im Rahmen des "ACF-Massaker-
Fall" sind aufgrund der Aktenlage offenkundig keine konkreten staatlichen
Massnahmen gegen den Beschwerdeführer auszumachen. Die vom Be-
schwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens geltend gemachten und in
der Eingabe vom 19. März 2014 von ihm weiterhin vorgebrachten Bedro-
hungen seitens der sri-lankischen Behörden sind als deutlich überzeich-
E-6419/2013
Seite 9
net zu beurteilen. Es sind aus der gesamten Aktenlage keine hinreichen-
de Anhaltspunkte erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer den von
ihm vorgebrachten Bedrohungslage seitens der sri-lankischen Behörden
ausgesetzt sehen müsste.
5.
Somit kann der Beschwerdeführer keine aktuelle Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerde-
führers im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Üb-
rigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz
zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat dem Beschwerdefüh-
rer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylge-
such abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6419/2013
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Botschaft in Colombo.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Christoph Berger
Versand: