B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-64/2020
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2019 / N (…).
E-64/2020
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. November 2019 in der Schweiz um
Asyl. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Zürich zugewiesen; am 15.
November 2019 unterzeichnete er eine Vollmacht zugunsten der Mitarbei-
tenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Re-
gion Zürich. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 15. November 2019
(vgl. SEM-Akte […], […] Akte 9), gab er an, er sei ethnischer Türke aleviti-
schen Glaubens. Er sei in B._______ geboren; vor seiner Ausreise aus der
Türkei anfangs November 2019 habe er in der Provinz Gaziantep gelebt.
B.
Am 9. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsver-
tretung ein Formular "Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)", da-
tiert vom 20. November 2019 (Akte 15) und einen Arztbericht «Rückmel-
dung an Medic-Help im BAZ» vom 4. Dezember 2019 einreichen.
C.
Anlässlich der in Anwesenheit seines damaligen Rechtsvertreters
(C._______, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region
Zürich) durchgeführten Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG
(SR 142.31) vom 13. Dezember 2019 (Akte 18) führte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen aus, wegen einer Familienfehde in der Türkei habe er
nicht in Ruhe mit seinen Kindern leben können. Dies gehe auf Vorfälle zu-
rück, die sich im Jahr 2002 oder 2003 ereignet hätten. Damals sei seine
jüngste Halbschwester D._______ mit ihrem Partner E._______ "abge-
hauen". Die Familie sei mit dieser Beziehung nicht einverstanden gewe-
sen, worauf der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers diesem auf-
getragen hätten, die Halbschwester und deren Partner umzubringen. Die
beiden hätten sich in F._______ im Spital aufgehalten; dort habe der Be-
schwerdeführer auf beide geschossen beziehungsweise mit einem Messer
zahlreiche Male auf sie eingestochen und sie erheblich verletzt. Den Angriff
hätten die beiden zunächst überlebt, der Partner seiner Halbschwester sei
jedoch nach einem Jahr, möglicherweise an den Folgen des Anschlags,
gestorben. Man habe den Beschwerdeführer für den Tod von E._______
verantwortlich gemacht. Die Familien der Attackierten hätten sich persön-
lich am Beschwerdeführer rächen wollen und hätten deshalb keine Straf-
anzeige gegen ihn eingereicht. Der Beschwerdeführer habe sich nach sei-
ner Tat den Behörden gestellt und in der Folge lediglich eine Freiheitsstrafe
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von eineinhalb bis zwei Jahren verbüssen müssen. Im Jahr 2004 sei er aus
dem Gefängnis in F._______ entlassen worden.
Im Jahr 2010 habe ein Mann den Beschwerdeführer in F._______ mit ei-
nem Stock angegriffen, worauf es zu einer grösseren Schlägerei gekom-
men sei. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, dieser Schlägerei zu
entfliehen. In deren Verlauf sei jedoch der Cousin (väterlicherseits) des Be-
schwerdeführers erstochen worden. Der Täter sei zwar inhaftiert worden,
ein weiterer Cousin väterlicherseits habe jedoch im Beisein des Beschwer-
deführers den Vater des Täters getötet. Seither bestehe auch mit dieser
Familie eine Blutrachesituation. Ebenso bestehe eine Blutrachefehde zwi-
schen dem Beschwerdeführer und der Familie von E._______. Der Be-
schwerdeführer müsse um sein Leben fürchten. Der türkische Staat könne
ihn nicht schützen.
Wegen dieser Probleme habe der Beschwerdeführer vor zwei bis drei Jah-
ren seinen Familiennamen geändert (von G._______ zu H._______). Auch
seine Söhne und Brüder hätten ihren Familiennamen geändert. Der Be-
schwerdeführer, seine Verwandten väterlicherseits und die zwei mit ihnen
verfeindeten Familien würden alle im gleichen Gebiet leben. Der Be-
schwerdeführer habe deshalb keiner geregelten Arbeit nachgehen können.
Seine Frau habe sich scheiden lassen, weil er ständig auf der Flucht ge-
wesen sei. An seinen Arbeitsorten ausserhalb seines Herkunftsgebietes
(Bodrum, Antalya, Istanbul, Ankara und Mersin) sei dem Beschwerdeführer
nie etwas widerfahren; er sei jeweils nur aus Angst weitergereist (Antwor-
ten 164-167).
Einige Monate vor seiner Ausreise aus der Türkei sei es zu zwei weiteren
Vorfällen gekommen: Eines Abends sei der Beschwerdeführer zwei Perso-
nen begegnet, welche ihre Hände auf dem Rücken verborgen gehalten
hätten. Der Beschwerdeführer sei davongerannt, sei dabei gestürzt und
habe sich (…) verletzt. Zudem sei er eines Abends mit dem Auto unterwegs
gewesen, als unvermittelt zwei Unbekannte vor seinem Fahrzeug erschie-
nen seien. Diese hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, aus dem
Fahrzeug auszusteigen. Weil er sich geweigert habe, hätten die Unbekann-
ten drei- bis viermal auf das Fahrzeug geschossen. Nach diesem Vorfall
habe er keine Strafanzeige erstattet, habe sich jedoch zur Ausreise aus der
Türkei entschlossen.
Zu seinen familiären Verhältnissen führte der Beschwerdeführer weiter
aus, er habe (…) Töchter, (…) Söhne und (…) Enkelkinder. Zwei seiner
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Seite 4
Söhne würden in I._______, Gaziantep leben; seine Eltern seien verstor-
ben (Antworten 30-35). Er sei eigentlich in F._______ geboren; auf seinen
Identitätspapieren sei aber B._______ festgehalten. Er sei (…) Jahre lang
verheiratet gewesen und seit etwa einem Jahr geschieden. Im Weiteren
habe er noch (…) Brüder, die in F._______ leben würden sowie (…)
Schwestern respektive Halbschwestern. Der Beschwerdeführer stehe in
Kontakt mit seinen Kindern und es gehe der Familie finanziell gut (Antwor-
ten 38 und 51). Er selbst leide an (…)beschwerden und an psychischen
Schwierigkeiten. Er sei etwa ein Jahr vor seiner Ausreise aus der Türkei
psychiatrisch respektive psychologisch behandelt worden (Antworten 216-
220).
Der Beschwerdeführer reichte einen Zeitungsartikel, Fotos eines Autos mit
zerstörter Scheibe, einen Mitgliederausweis für (…)sowie eine türkische
Identitätskarte zu den Akten.
D.
Zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 19. Dezember 2019 nahm der
Beschwerdeführer mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters glei-
chentags Stellung.
E.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 (gleichentags eröffnet) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
das Staatssekretariat lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
F.
Am 27. Dezember 2019 ging eine weitere «Zuweisung zur medizinischen
Abklärung (F2)» mit Arztbericht vom 20. Dezember 2019 ein (Akte 22). Aus
diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter anderem an einer
posttraumatischen Belastungsstörung respektive Anpassungsstörung lei-
det. Zudem wurde eine Fraktur des (…) und (…) nach einem Sturz vor fünf
bis sechs Monaten sowie eine weitere Fraktur des (…) und (…) (Status
nach (…) vor 17 Jahren in der Türkei) diagnostiziert. Weiter wurde ausge-
führt, der Beschwerdeführer werde medikamentös behandelt. Es sei eine
Anmeldung zur Physiotherapie sowie zum «Psy-Konsil» erfolgt.
G.
Mit Eingabe seines vormaligen Rechtsvertreters vom 6. Januar 2020 erhob
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er
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beantragte, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Ziffern 4 und 5
aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur
vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
Der Beschwerdeeingabe wurden folgende Beweismittel in Kopie beigelegt
(Inhalt gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers):
- handschriftliches Protokoll vom (…) 2004, unterzeichnet vom Be-
schwerdeführer und Polizeibeamten;
- schriftliche Aussagen von E._______, dem Geliebten der Halbschwes-
ter, unterzeichnet von E._______ und zwei Polizeibeamten;
- Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vom (…) 2004;
- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F._______ vom (…) 2004, in
welchem der Beschwerdeführer als Angeklagter und seine Halb-
schwester als Opfer/Klägerin bezeichnet werden;
- Aktenanforderung des türkischen Kassationsgerichts an die (heimatli-
che Vorinstanz im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, in wel-
chem dessen Name und der Name der Halbschwester erwähnt wer-
den;
- Gerichtsentscheid über die Namensänderung des Beschwerdeführers
vom (…) 2013.
H.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7 Ja-
nuar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
I.
Am 7. Januar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der frist- und formgerechten Beschwerdeeingabe und hielt fest, der Be-
schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der
Schweiz abwarten.
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Seite 6
J.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 führt Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung,
Zürich, aus, der Beschwerdeführer habe die Vollmacht von der Hilfsorga-
nisation HEKS respektive Caritas widerrufen und ihn – Ali Tüm – mit der
Interessenwahrung im Asylverfahren neu mandatiert. Dieser Eingabe wur-
den eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete schriftliche Widerrufser-
klärung sowie eine Vollmacht, beide datierend vom 31. Dezember 2019,
beigelegt. Weiter wurde darum ersucht, ab sofort alle Verfügungen und Ur-
teile das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend dem neu man-
datierten Rechtsvertreter zuzustellen.
K.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 reichte der vormalige Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers einen weiteren ärztlichen Bericht «Zuweisung zur
medizinischen Abklärung (F2)» vom 10. Januar 2020 nach. Aus diesem
geht hervor, dass gemäss Bericht anlässlich des psychiatrischen Konsili-
artermins vom 9. Januar 2020 die psychopathologischen Auffälligkeiten für
eine «chronifizierte PTSD (F43.1)» (Post traumatic stress disorder) spre-
chen würden; komorbid liege eine «leicht depressive Störung (F32.1)» vor.
Es werde empfohlen, die Vormedikation mit Quetiapin XR 50 mg zu belas-
sen und mit Sertralin 50 mg zu ergänzen; es werde ferner eine «ambulante
psychiatrische Anbindung» empfohlen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Vorab ist zur Klärung der Vertretungsverhältnisse im vorliegenden Ver-
fahren Folgendes festzuhalten:
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Dem Beschwerdeführer wurde im BAZ eine Rechtsvertretung zugewiesen,
und er unterzeichnete am 15. November 2019 eine entsprechende Voll-
macht zugunsten der Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsu-
chende im BAZ Region Zürich. Sein Rechtsvertreter nahm am 13. Dezem-
ber 2019 an der Anhörung zu den Asylgründen teil (Akte 18 S. 1), verfasste
die Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM (Akte 20) und reichte
am 6. Januar 2020 die vorliegende Beschwerde sowie am 17. Januar einen
weiteren Arztbericht ein.
Wie sich nunmehr aus den Akten ergibt (vgl. Beschwerdeakten 3), unter-
zeichnete der Beschwerdeführer mit Datum vom 31. Dezember 2019 ein
Schreiben des Inhalts "Ich (...) widerrufe hiermit meine Vollmacht von Zü-
rich HEKS" und unterzeichnete mit selbem Datum eine Vollmacht zuguns-
ten von Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Zürich. Das neue Vertretungs-
verhältnis und der Widerruf der Vollmacht zugunsten der BAZ-Rechtsver-
tretung wurden freilich erst mit Eingabe vom 10. Januar 2020 – und damit
nach Ablauf der Beschwerdefrist – aktenkundig gemacht (Eingang beim
Gericht 13. Januar 2020); Rechtsvertreter Ali Tüm hat zuvor weder das
neue Vertretungsverhältnis bekannt gegeben noch innert Beschwerdefrist
eine Eingabe eingereicht; die Eingabe vom 10. Januar 2020 beschränkt
sich darauf, nunmehr die Mandatierung bekanntzugeben und mitzuteilen,
ab sofort seien Urteile und Verfügungen ihm zuzustellen. Auch dem bishe-
rigen Rechtsvertreter wurde offenbar – jedenfalls bis zur Einreichung der
Beschwerde vom 6. Januar 2020 respektive bis zur Einreichung der weite-
ren Eingabe vom 17. Januar 2020 – kein Widerruf des Mandats bekannt-
gemacht.
Bei Eingang der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde konnte dem Ge-
richt nicht bekannt sein, dass die entsprechende Vollmacht widerrufen wor-
den war; das Gericht nahm die Beschwerde als vom korrekt bevollmäch-
tigten Vertreter entgegen. Diesem wird eine Kopie des vorliegenden Urteils
zur Kenntnis zuzustellen sein; spätestens damit wird er auch über die neue
Bevollmächtigung des heutigen Vertreters informiert werden.
Nachdem vorliegend ein verfahrenabschliessender Entscheid ergeht, und
nachdem Ali Tüm, abgesehen von der nachträglichen Vollmachtseinrei-
chung, keine Rechtsschriften eingereicht hat, erübrigen sich weiterge-
hende Instruktionsmassnahmen betreffend die heutigen Vertretungsver-
hältnisse. Ali Tüm ist als bevollmächtigter aktueller Rechtsvertreter zu er-
achten; dem vormaligen Rechtsvertreter wird das Urteil ebenfalls zur
Kenntnis gebracht.
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Seite 8
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde lediglich die Ziffern 4
und 5 der vorinstanzlichen Verfügung betreffend die Anordnung des Weg-
weisungsvollzugs angefochten. Die Verneinung seiner Flüchtlingseigen-
schaft und die Ablehnung seines Asylgesuchs sowie die Anordnung der
Wegweisung als solche blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Be-
schwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig
die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Voll-
zugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83
des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20).
5.
5.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 23. Dezember
2019 führte das SEM insbesondere aus, die zuständigen Behörden in der
Türkei seien grundsätzlich bereit und willig, ihre Staatsbürger zu schützen.
Es sei dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der von ihm geltend
gemachten Blutrachesituation zumutbar, behördliche Hilfe in Anspruch zu
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Seite 9
nehmen. Er sei nicht auf sich alleine gestellt und könne auf die Unterstüt-
zung seines familiären Netzes zurückgreifen. Entgegen der von ihm ver-
tretenen Ansicht sei davon auszugehen, dass er mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit von den Familienangehörigen der zwei Opfer in einem ande-
ren Landesteil innerhalb der Türkei nicht aufgespürt werden könne, zumal
er eigens seinen Familiennamen geändert habe. Der Beschwerdeführer
sei auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen und könne sich den re-
gional beschränkten Verfolgungsmassnahmen seitens der verfeindeten
Familien durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes
entziehen. Er habe nichts Konkretes dazu berichten können, weshalb man
angeblich seinen Aufenthaltsort in Ankara herausgefunden habe. Es ent-
spreche zudem nicht dem Verhalten einer verfolgten Person, dass sie
ihnen Familiennamen ändern lasse, jedoch nicht von der ursprünglichen
Herkunftsgegend dauerhaft umziehe.
Was die eingereichten Beweismittel betreffe, werde der Beschwerdeführer
im Zeitungsartikel nicht erwähnt; dieser sei zudem alt (er datiert aus dem
Jahr 2012). Aus den eingereichten Fotos eines Autos lasse sich kein Bezug
zum Beschwerdeführer herstellen; es sei nicht ersichtlich, wann und wo
diese Fotos gemacht worden seien, und es sei auch keine Autonummer
erkennbar.
Es stehe dem Beschwerdeführer frei, im Zusammenhang mit der geltend
gemachten vermeintlichen oder tatsächlichen Selbstmordgefahr medizini-
schen Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die entsprechende Infrastruktur stehe
auch in der Türkei zur Verfügung. Die dem SEM vorliegenden Arztberichte
liessen nicht darauf schliessen, dass eine adäquate Behandelbarkeit in der
Türkei nicht gegeben wäre oder dass eine ernsthafte Gefahr bestehen
würde, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückschaffung ins Heimat-
land einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines
Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer be-
deutenden Verkürzung der Lebenserwartung ausgesetzt würde. Er verfüge
über mehrere Verwandte in der Provinz F._______ und habe an mehreren
Orten innerhalb der Türkei gearbeitet, weshalb anzunehmen sei, dass er
auch in anderen Regionen der Türkei auf ein soziales Netz zurückgreifen
könne. Er besitze langjährige Berufserfahrungen in verschiedenen Berei-
chen und habe ein ausgedehntes familiäres Netz in seiner Heimatprovinz.
Seiner Familie gehe es finanziell gut und er müsse als geschiedene Person
mit (…) erwachsenen und verheirateten Söhnen nur für sich selber sorgen.
Seine gesundheitlichen Probleme könnten auch in seiner Heimat adäquat
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Seite 10
behandelt werden; er sei auch dort bis ein Jahr vor seiner Ausreise psychi-
atrisch medikamentös behandelt worden. Eine Rückkehr in seinen Fami-
lienverband könne sich nur positiv auf seinen Gesundheitszustand auswir-
ken. Es stehe ihm schliesslich frei, bei den kantonalen Rückkehrberatungs-
stellen medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 AsylG zu beantra-
gen. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb zulässig, zumutbar und mög-
lich.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer nochmals
die von ihm geltend gemachte Blutrachesituation und die damit verbunde-
nen Ereignisse eingehend dar und verwies auf die «gewaltverherrli-
chende» Familienstruktur und auf sein Leben «zwischen Flucht und Ver-
steck».
Weiter wurde ausgeführt, die Beschwerde richte sich nicht gegen den Ent-
scheid der Vorinstanz im Asylpunkt. Dem Beschwerdeführer sei es jedoch
aufgrund seines desolaten psychischen Gesundheitszustandes nach einer
jahrelangen Extrembelastung nicht zuzumuten, in seine Heimat zurückzu-
kehren. Die dem SEM eingereichten medizinischen Berichte vom 4. und
20. Dezember 2019 würden eine mögliche posttraumatische Belastungs-
störung attestieren. Bereits im Heimatland habe der Beschwerdeführer Su-
izidversuche unternommen, da er keinen Ausweg aus seiner Lage mehr
gesehen habe. Zu einem weiteren Suizidversuch sei es nach der Ankunft
in der Schweiz respektive nach dem auf dem Reiseweg erlebten Risiko, in
J._______ von Familienangehörigen seiner Cousins erkannt zu werden,
gekommen. Ihm sei von ärztlicher Seite geraten worden, sich stationär in
eine psychiatrische Klinik zu begeben. Sein Zustand habe sich dann einst-
weilen stabilisiert, so dass er mit medikamentöser Unterstützung in der Un-
terkunft geblieben sei und ambulant habe behandelt werden können. Er sei
für den 9. Januar 2019 zu einem psychiatrischen Konsiliartermin angemel-
det worden, nachdem vorgängig die immer noch bestehenden (…)schmer-
zen vom länger zurückliegenden Verkehrsunfall und von den kürzlich auf
der Flucht vor seinen Verfolgern zugezogenen Verletzungen angegangen
worden seien.
Das SEM habe im Entscheidentwurf zu Recht erkannt, dass ein familiäres
und soziales Netz für den Beschwerdeführer von grosser Bedeutung sei.
Damit in Widerspruch sei im Entscheidentwurf die Erwägung gestanden,
der Beschwerdeführer könne sich seinen ständigen Aufenthaltsort in der
Türkei – als innerstaatliche Fluchtalternative – möglichst fernab seines Her-
kunftsgebietes und der ihm verbliebenen Familienmitglieder wählen. Auf
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diesen Widerspruch hingewiesen, habe das SEM in seinem definitiven Ent-
scheid vom 23. Dezember 2019 seine zuvor noch korrekten Überlegungen
ohne weitere Erklärung fallengelassen und vielmehr neu ausgeführt, es sei
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an seinen verschiedenen
bisherigen Arbeitsorten über ein soziales Netz verfüge. Für den Beschwer-
deführer bestehe grundsätzlich die Möglichkeit einer psychiatrischen Be-
handlung in der Türkei. Das Zusammentreffen der einzelnen Faktoren
führe in ihrer Gesamtheit jedoch dazu, dass die Situation für ihn im Hei-
matland unzumutbar und ausweglos sei.
Der Beschwerdeführer habe die ihm in der Türkei auferlegte Strafe wegen
des vor mehr als 15 Jahren erfolgten Angriffs auf seine Halbschwester und
deren Lebenspartner verbüsst. Andere Straftaten habe er sich nicht zu-
schulden kommen lassen. Er bereue seine Taten und habe die Verantwor-
tung für diese übernommen. Es bestehe keine Rückfallgefahr im Sinne ei-
nes Ausschlussgrundes gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG.
Der Sachverhalt sei vorliegend ungenügend abgeklärt worden. Für den
9. Januar 2020 sei eine eingehende psychiatrische Untersuchung des Be-
schwerdeführers geplant worden. Die Vorinstanz habe diesen Termin nicht
abgewartet und habe in Kenntnis dieses Termins bereits am 23. Dezember
2019 die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet. Zudem sei dem SEM
bekannt gewesen, dass am 13. Dezember 2019 eine psychiatrische Abklä-
rung und ein Klinikeintritt geplant gewesen seien, was die psychiatrische
Abklärung allenfalls beschleunigt hätte. Stattdessen habe das Staatssek-
retariat entschieden, den Beschwerdeführer just auf diesen 13. Dezember
2019 zu einer Anhörung vorzuladen, was die Verschiebung und Verzöge-
rung der Begutachtung zur Folge gehabt habe. Die Ergebnisse der psychi-
atrischen Begutachtung würden dem Bundesverwaltungsgericht nach Er-
halt nachgereicht.
Im Weiteren wurde ausgeführt, das SEM habe die Glaubhaftigkeit der Aus-
sagen des Beschwerdeführers nicht geprüft, habe jedoch bemängelt, dass
dieser seine Aussagen nicht mit Dokumenten belegt habe. Dem Beschwer-
deführer sei es zwischenzeitlich gelungen, Dokumente aus der Türkei zu
besorgen (vgl. oben Bst. G).
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Seite 12
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer rügt in Ziffer 3.2 seiner Rechtsmitteleingabe
eine ungenügende Sachverhaltsabklärung. Die Vorinstanz habe den ge-
planten Termin für seine psychiatrische Untersuchung nicht abgewartet
und einen Wegweisungsentscheid getroffen, ohne die diesbezüglichen Ab-
klärungsergebnisse abzuwarten. Dabei handelt es sich um eine formelle
Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 1043).
5.3.3 Aus dem bei den vorinstanzlichen Akten befindlichen Formular «Zu-
weisung zur medizinischen Abklärung (F2)» vom 20. November 2019 geht
hervor, dass der Beschwerdeführer den Wunsch geäussert habe, einen
Arzttermin wegen (…)beschwerden sowie den Zugang zu einer psychiatri-
schen Fachperson zu bekommen. Im «Arztbericht – Rückmeldung an Me-
dic-Help im BAZ» vom 4. Dezember 2019 wird eine posttraumatische Be-
lastungsstörung (PTBS), eine Binnenschädigung am (…)gelenk, eine Frak-
tur des (…), eine (…) in der Eigenanamnese sowie (…) diagnostiziert. Die
psychischen Schwierigkeiten (Verdacht auf PTBS, differentialdiagnostisch
Anpassungsstörung oder depressive Störung) wurden in einen Zusam-
menhang mit der vorgetragenen Blutrachesituation gestellt. Weiter wurde
festgehalten, ein freiwilliger Klinikeintritt sei mit dem Beschwerdeführer be-
sprochen und von diesem begrüsst worden. In der Folge wurde der Be-
schwerdeführer vorerst medikamentös behandelt und es wurde vereinbart,
dass er sich bei Auftreten von Suizidgedanken «im Camp» zu melden
habe, so dass eine Hospitalisation «bereits früher veranlasst werden
könnte». Der Beschwerdeführer habe sich mit dieser Vorgehensweise ein-
verstanden erklärt und es wurde ein Folgetermin für den 13. Dezember
2019 vereinbart.
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Seite 13
In der Anhörung vom 13. Dezember 2019 hielt der Beschwerdeführer wäh-
rend der Befragungspause fest, er habe seine Medikamente für den betref-
fenden Tag noch nicht eingenommen; er hätte noch gleichentags einen
Arzttermin. Der bei der Anhörung anwesende (damalige) Rechtsvertreter
hielt in der Folge fest, dieser ursprünglich für den 13. Dezember 2019 vor-
gesehene Arzttermin sei auf den 20. Dezember 2019 verschoben worden
(vgl. Akte 18, Antwort 64). Im weiteren Verlauf der Anhörung gab der Be-
schwerdeführer zu Protokoll, es sei ihm in der Türkei psychisch sehr
schlecht gegangen; sinngemäss trug er vor, im Heimatland einen Suizid-
versuch geplant zu haben («ich wäre von dort oben hinuntergesprungen
und Freunde haben mich zurückgehalten»); der Arzt habe ihm – in der Tür-
kei – Medikamente gegeben (Antwort 122). In der Schweiz sei er in Spital-
pflege gewesen; man habe Röntgenaufnahmen vom (...) gemacht, danach
sei er medikamentös behandelt worden (Antwort 191). Am Ende der Anhö-
rung gab er weiter zu Protokoll, er sei wegen den erlebten Ereignissen be-
reits in der Türkei in psychiatrischer Behandlung gewesen, letztmals ein
Jahr vor seiner Ausreise (vgl. Antworten 216-220).
In den vorinstanzlichen Verfahrensakten befindet sich eine weitere «Zuwei-
sung zur medizinischen Abklärung (F2)» vom 20.12.2019. Dieses Formular
«F2» wurde mit der Aktennummer «(…)-22/4 (Akte 22) paginiert und fand
am 27. Dezember 2019 Eingang in das vorinstanzliche Aktenverzeichnis.
Im Weiteren befindet sich ein «Arztbericht – Rückmeldung an Medic-Help
im BAZ» vom 20. Dezember 2019 in den Verfahrensakten (vgl. zum Gan-
zen: Sachverhalt oben, Bst. F). Auch in diesem Bericht wurde zum psychi-
schen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers festgehalten, dass
dieser angehalten worden sei, sich bei einer Verschlechterung seiner psy-
chischen Verfassung umgehend bei den Pflegefachleuten des Bundes-
asylzentrums zu melden.
In der Rechtsmitteleingabe wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei
von ärztlicher Seite geraten worden, stationär in eine psychiatrische Klinik
einzutreten. Weil sich sein Zustand einstweilen stabilisiert habe, sei er mit
medikamentöser Unterstützung und unter Anweisung an das Betreuungs-
personal in der Zentrumsunterkunft geblieben und sei ambulant behandelt
worden (vgl. Ziffer 3.1.3, S. 7 unten).
5.3.4 Nach dem Gesagten ist zwar davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner Erlebnisse in der Türkei psychisch ange-
schlagen ist und im Heimatland psychiatrisch behandelt worden ist. Es ist
weiter davon auszugehen, dass die psychischen Beeinträchtigungen des
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Beschwerdeführers auch in der Schweiz fortbestanden, was angesichts
der belastenden Blutrachesituation und der Verantwortung des Beschwer-
deführers für die Übergriffe auf seine Halbschwester und deren Lebens-
partner nicht weiter überrascht und nachvollziehbar ist. Die aktenkundig
gemachten psychischen Beeinträchtigungen gestalten sich jedoch nicht
dermassen gravierend, dass sie für die Vorinstanz einen zwingenden
Grund für das Abwarten einer weiteren Abklärung seines psychischen Ge-
sundheitszustandes von Amtes wegen darstellten. Die Vorinstanz hat in
Kenntnis einer für Januar 2020 geplanten, weiteren Untersuchung des Be-
schwerdeführers und ohne Abwarten von deren Ergebnissen den negati-
ven Entscheid gefällt. Dieses Vorgehen verletzte im konkreten vorliegen-
den Kontext und angesichts der in der Türkei bestehenden medizinischen
Infrastruktur die Pflicht zur Sachverhaltserstellung nicht. Die definitiven Er-
gebnisse der geplanten, weiteren psychiatrischen Untersuchung – diese
liegen in der Zwischenzeit vor; es wird eine posttraumatische Belastungs-
störung und eine leichtgradige depressive Störung diagnostiziert und eine
medikamentöse Behandlung angeordnet (vgl. oben Bst. K) – sind nämlich
für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht ausschlaggebend. Das
SEM hat in zutreffender antizipierender Beweiswürdigung festgestellt, dass
die medizinische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in der Türkei
grundsätzlich westeuropäischen Standards entspricht, der Beschwerde-
führer bereits während seines Aufenthaltes in der Türkei psychiatrisch be-
handelt wurde und im Falle einer Rückkehr davon auszugehen ist, dass
ihm weiterhin bei Bedarf eine entsprechende Behandlung faktisch zugäng-
lich ist. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung und geht
davon aus, das das SEM den Sachverhalt bezüglich des Krankheitsbildes
des Beschwerdeführers als hinreichend erstellt erachten durfte. Das SEM
war demnach nicht gehalten, die Ergebnisse des weiteren ärztlichen Ter-
mins abzuwarten, da eine exakte Diagnose nach dem oben Gesagten kei-
nen Einfluss auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gehabt hätte.
Diese Einschätzung wird zusätzlich von den Ausführungen in der Be-
schwerde gestützt, wonach sich der psychische Zustand des Beschwerde-
führers «einstweilen stabilisiert» habe. Die Rüge der unvollständigen Sach-
verhaltserstellung erweist sich deshalb als unbegründet. Das Rechtsbe-
gehren 3, wonach der SEM-Entscheid zwecks Neubeurteilung und -be-
gründung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, ist deshalb abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auf
den im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztbericht vom
10. Januar 2020 in der nachfolgenden Erwägung 6.3.4 eingegangen wird.
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind
glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7
AsylG).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Nachdem rechtskräftig feststeht, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschie-
bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht
anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den
allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25
Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK SR 0.105], Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde – in welcher nur Ausfüh-
rungen zur behaupteten Unzumutbarkeit gemacht werden – ergeben sich
konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall ei-
ner Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerde-
führers erreichen nicht die Schwelle eines reellen Risikos zukünftig dro-
hender unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Der Voll-
zug der Wegweisung ist zulässig.
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6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
6.3.1 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Ge-
walt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdi-
schen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen
der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen
Provinzen im Südosten des Landes und den Entwicklungen nach dem Mi-
litärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen auszugehen (Urteile des BVGer E-4526/2019 vom 30. Sep-
tember 2019 E. 7.3, E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 7.4.2,
E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2, E- 2420/2017 vom 8. Mai 2017
E. 6.3 und D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2). Ausgenommen sind
die Provinzen Hakkari und Sirnak, in die das Bundesverwaltungsgericht
aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt den Wegwei-
sungsvollzug als unzumutbar erachtet (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6). Der Be-
schwerdeführer stammt nicht aus diesen Provinzen.
6.3.2 Aufgrund der Aktenlage sind keine hinreichenden Anhaltspunkte da-
für ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus indivi-
duellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
Er macht zwar geltend, sein Leben sei wegen der geschilderten Blutrache-
situation konkret gefährdet und die ausserordentlich zermürbende Bedro-
hungslage dauere nun schon seit fast 20 Jahren an, weshalb der Wegwei-
sungsvollzug unzumutbar sei. Er reichte hierzu mehrere Beweismittel aus
den Jahren 2004 ein, die sich auf das Gerichtsverfahren und die Gefäng-
nisstrafe wegen seines Übergriffes auf seine Halbschwester und deren Le-
benspartner sowie auf die Namensänderung seiner Familie beziehen (vgl.
Beschwerdebeilagen 4-9). Was diese Vorbringen und die geltend ge-
machte Blutrachesituation betrifft, ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen
betreffend die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des türkischen Staates
sowie betreffend das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalterna-
tive zu verweisen. Vor seiner Ausreise aus der Türkei hat sich der Be-
schwerdeführer beruflich (…), (…) und (…) betätigt und hat in (…) gearbei-
tet; dabei hat er sich an mehreren Orten, insbesondere in Bodrum, Antalya,
Istanbul, Ankara und Mersin aufgehalten und an diesen Orten bis sechs
Monate vor seiner Ausreise aus der Türkei gearbeitet (Akte 18, Antworten
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11 und 16); seinen Angaben gemäss ist ihm während seinen Aufenthalten
in diesen Ortschaften nie etwas Konkretes widerfahren. Die vom Be-
schwerdeführer deponierten Befürchtungen, inskünftig weitere Behelligun-
gen wegen der Blutrachesituation zu erleiden, sind nicht geeignet, ein
Wegweisungshindernis im Sinne der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges darzustellen.
6.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf I._______, Gaziantep.
Er ist von seiner Ehefrau geschieden und hat Gaziantep Töchter, Gazian-
tep Söhne und Gaziantep Enkelkinder. Gaziantep seiner drei Söhne leben
in I._______; der Gaziantep Sohn verbüsst zurzeit eine Gefängnisstrafe.
Zudem hat der Beschwerdeführer mehrere Geschwister und Halbge-
schwister, die in der Türkei leben (vgl. Akte 18, Antworten 19, 30-42, 147-
150).
Wie bereits festgehalten, ist der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus
der Türkei an mehreren Orten ausserhalb seines ursprünglichen Herkunfts-
gebiets F._______ einer Erwerbstätigkeit nachgegangen; dass die Vor-
instanz davon ausgeht, er besitze auch an diesen Orten mutmasslich ein
gewisses soziales Netz, ist nicht zu beanstanden. Angesichts des beste-
henden sozialen und familiären Beziehungsnetzes und der vielfältigen Be-
rufserfahrung darf davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr
in die Türkei in der Lage ist, sich dort wieder zu integrieren und einem Ar-
beitserwerb nachzugehen, wobei er bei Bedarf auf die Unterstützung sei-
ner Familienangehörigen wird zurückgreifen können.
6.3.4 Der Beschwerdeführer ist zwar in physischer und psychischer Hin-
sicht gesundheitlich angeschlagen; er hat sowohl in der Türkei als auch in
der Schweiz gemäss eigenen Angaben Suizidgedanken gehegt. Die diag-
nostizierten physischen und psychischen Krankheitsbilder sind jedoch in
der Türkei behandelbar; das türkische Gesundheitssystem weist grund-
sätzlich westeuropäische Standards auf. Wie bereits festgehalten, war der
Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise in psychiatrischer Behand-
lung, weshalb davon auszugehen ist, dass er bei Bedarf auch weiterhin
faktisch Zugang zur medizinischen Behandlung und Betreuung hat. Dies
gilt umso mehr, als er die finanzielle Situation seiner Familie als gut be-
zeichnete (vgl. Akte 18, Antwort 51). An dieser Einschätzung vermag auch
der Umstand nichts zu ändern, dass beim Beschwerdeführer gemäss ein-
gereichtem Arztbericht vom 10. Januar 2020 eine postraumatische Belas-
tungsstörung sowie eine leichtgradige depressive Störung diagnostiziert
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wurde. Auch aus diesem zuletzt eingereichten Arztbericht geht hervor, dass
der Beschwerdeführer medikamentös behandelt wird.
6.3.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer – unter Berück-
sichtigung der Niederlassungsfreiheit in der Türkei – zumutbar, sich aus-
serhalb der Provinz F._______ niederzulassen, sollte er eine Rückkehr in
seine Heimatprovinz nicht in Betracht ziehen. Der Vollzug der Wegweisung
ist somit insgesamt zumutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Wie bereits in E. 5.3.4.
festgehalten, gibt es auch keinen Anlass zur Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE
SR 173.320.2]).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorste-
henden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an
einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Mit vorlie-
gendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: