Abtei lung V
E-6420/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Türkei,
vertreten durch lic. iur. Denise Graf,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. August 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6420/2007
Sachverhalt:
A.
A.a
Mit schriftlicher Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 1. April
2005 an das BFM ersuchte die sich zu diesem Zeitpunkt in der Ukra-
ine befindliche Beschwerdeführerin darum, ihr die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, damit hier das Asylverfahren durchgeführt wer-
den könne.
Am 27. Oktober 2005 hörte die Schweizerische Botschaft in Kiew die
Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an und übermittelte dem
BFM die Asylakten zum Entscheid über eine Bewilligung der Einreise
in die Schweiz.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2006 zeigte die jetzige Rechtsvertreterin
dem BFM unter Einreichung einer Vollmacht die Mandatsübernahme
an (der vormalige Rechtsvertreter hatte das Mandat niedergelegt, was
er dem Bundesamt mit Schreiben vom 29. November 2005 mitgeteilt
hatte). Sie reichte gleichzeitig entsprechend der Aufforderung der Vor-
instanz vom 12. Dezember 2005 den (Asyl-)ablehnenden Entscheid
der ukrainischen Behörden vom 19. Juli 2005 betreffend die in diesem
Staat unter einer anderen Identität (...) aufgetretene Be-
schwerdeführerin, einen türkischen Familienregisterauszug vom
(...) und Kopien von fünf Fotos aus der Guerilla-Zeit der Be-
schwerdeführerin zu den Akten.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2006 teilte das BFM der Rechtsver-
treterin im Rahmen des rechtlichen Gehörs den wesentlichen Inhalt
des Berichts des Bundesamtes für Polizei (fedpol, Dienst für Analyse
und Prävention [DAP]) vom 24. Januar 2006 mit und lud sie zur Stel-
lungnahme innert Frist ein. Am 7. März 2006 nahm die Rechtsvertrete-
rin Stellung zum Bericht und reichte gleichzeitig mehrere Dokumente
(Auszüge aus dem Familienregister der Beschwerdeführerin [Eltern,
Ehemann] und dem Heiratsregister sowie das Protokoll eines Ge-
sprächs mit ihrer Mandantin) ein.
Am 17. März 2006 bewilligte das Bundesamt der Beschwerdeführerin
die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens.
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Am 12. Mai 2006 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2006 ersuchte die Rechtsvertreterin das BFM
unter Verweis auf die Asylvorbringen ihrer Mandantin aus Sicherheits-
gründen um eine beförderliche Behandlung des Verfahrens im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) X._______ sowie darum, die
Beschwerdeführerin zwecks Unterbringung bei (...) dem Kanton (...)
zuzuweisen.
Am 31. Mai 2006 erfolgte die Kurzbefragung im EVZ X._______. Nach
ihrer Zuweisung an den Kanton Y._______ (2. Juni 2006) wurde die
Beschwerdeführerin am 23. Juni 2006 vom (...) des Kantons
Y._______ zu ihren Asylgründen und am 13. März 2007 ergänzend
vom BFM angehört.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdefüh-
rerin geltend, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit
letztem Wohnsitz in B._______ (...), wo sie geboren und auf-
gewachsen sei. Sie sei seit (...) mit (...) verheiratet, der Mitglied der
PKK (Partiya Karkerên Kurdistan [Arbeiterpartei Kurdistans]) gewesen
sei und seit dem Jahr (...) in der Türkei eine lebenslängliche Haftstrafe
verbüsse. Im Jahr (...) habe sie sich der PKK angeschlossen, um mit
ihrem Ehemann zusammenzusein. Von (...) bis (...) sei sie in
C._______ politisch und im Umgang mit Waffen geschult worden, um
sich im Notfall verteidigen zu können. Danach sei sie von der PKK
nach (...) geschickt worden, wo sie im Bereich Volksaufklärung tätig
gewesen sei und sich um Frauen- und Familienfragen gekümmert
habe. Im Jahr (...) sei sie im Auftrag der PKK in das Flüchtlingscamp
(...) gegangen, wo sie Vorstandsmitglied gewesen sei und sich
propagandistisch betätigt habe.
Im Gefolge eines im Jahr 2003 ausgebrochenen Richtungsstreits in-
nerhalb der PKK hätten die Beschwerdeführerin, ihr Schwager und ihr
Cousin D._______, ein Funktionär und (...) der PKK, Partei für die
Reformisten, die der Gewalt abgeschworen hätten, ergriffen.
D._______ und viele andere Reformisten seien daraufhin vom
konservativen Flügel der PKK aus (...) vertrieben worden. Sie selber
sei nach (...) beordert worden, um eine Kontaktaufnahme mit den
Reformisten zu verhindern. In (...) habe sie in einem Haus der Partei
gewohnt und sich um kulturelle Angelegenheiten gekümmert. Dort
habe sie, nicht zuletzt auch aufgrund von Drohungen seitens des
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konservativen Flügels der PKK, den Entschluss gefasst, sich von der
Organisation abzusetzen und zu flüchten. Am (...) sei sie mit einem
von der Partei organisierten Reisepass in die Ukraine geflogen, wo sie
zuerst in einem Haus der PKK gewohnt habe. Im (...) habe sie sich von
der PKK getrennt und fortan bei einer (...) Familie gelebt. Weil sie ver -
sucht habe, sich illegal nach (...) abzusetzen, sei sie von den
ukrainischen Behörden festgenommen und für dreizehn Tage ins Ge-
fängnis verbracht worden. Nach ihrer Freilassung habe sie ab (...) bei
einer (...) Kurdenfamilie gewohnt. Nachdem sie erneut von der
ukrainischen Polizei aufgegriffen worden sei, habe sie - um eine Ab-
schiebung in die Türkei zu verhindern - unter einer falschen irakischen
Identität ein Asylgesuch eingereicht.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen
und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Er-
wägungen.
A.c Am 19. Juni 2007 teilte der DAP dem Bundesamt nach entspre-
chender Einsichtnahme in das Asyldossier mit, seit seinem ersten Be-
richt vom 24. Januar 2006 respektive seit der Anwesenheit der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz seien keine nachteiligen Erkennt-
nisse über ihre Person angefallen. Aufgrund der Aussagen der Be-
schwerdeführerin lägen aus heutiger Sicht keine Gründe vor, die einen
ablehnenden Antrag gestützt auf Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 (AsylG, SR 142.31) begründen liessen.
B.
Mit Verfügung vom 22. August 2007 - eröffnet am 24. August 2007 -
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft, lehnte ihr Asylgesuch gestützt auf Art. 53 AsylG ab, ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an und nahm sie zufolge Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. September 2007 beantragte die Be-
schwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht
die Aufhebung der Ziffern 2 bis 7 des Dispositivs der vorinstanzlichen
Verfügung und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht be-
antragte sie unter Ansetzen einer Frist zur Beschwerdeergänzung
Einsicht in die vorinstanzlichen Verfahrensakten und Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2007 teilte der vormals zu-
ständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Be-
schwerdeführerin mit, sie könne den Abschluss des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, gewährte ihr unter Ansetzen einer Frist zur Beschwerde-
ergänzung Einsicht in die vorinstanzlichen Verfahrensakten respektive
gab er ihr den wesentlichen Inhalt gewisser Aktenstücke bekannt.
Gleichzeitig fordert er sie auf, innert Frist eine allfällige Stellungnahme
ihres früheren Rechtsvertreters zu ihrer Aussage anlässlich der Anhö-
rung vom 13. März 2007, dieser habe in seiner Eingabe vom 1. April
2005 fälschlicherweise angegeben, sie sei viele Jahre im bewaffneten
Kampf mit der PKK gegen die türkische Armee tätig gewesen, einzu-
reichen.
E.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2007 (Poststempel) ergänzte die Rechts-
vertreterin ihre in der Beschwerde gemachten Ausführungen und
reichte eine Fürsorgebestätigung der Einwohnergemeinde (...) vom
2. Oktober 2007 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten.
F.
Am 25. Oktober 2007 liess die Rechtsvertreterin dem Bundesverwal-
tungsgericht ihre mit der früheren Rechtsvertretung geführte Korres-
pondenz zukommen.
G.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2007
an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
H.
Mit Verfügung vom 20. November 2007 lud der damalige Instruktions-
richter die Beschwerdeführerin ein, sich innert Frist zur Vernehmlas-
sung zu äussern. Diese machte von ihrem Replikrecht keinen Ge-
brauch.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2010 wurde das Bundesamt ein-
geladen, sich im Rahmen eines zusätzlichen Schriftenwechsels innert
Frist vernehmen zulassen. Gleichzeitig wurde die Rechtsvertreterin
aufgefordert, innert Frist ihre Kostennote einzureichen.
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J.
In seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2010 hielt das Bundesamt voll-
umfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-
führerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die ergänzende Vernehmlassung des BFM vom 14. Juli 2010 wurde
der Beschwerdeführerin noch nicht zur Stellungnahme unterbreitet. Da
der Beschwerde im Sinne der nachstehenden Erwägungen entspro-
chen wird, sieht das Bundesverwaltungsgericht aus Gründen der
Prozessökonomie von einer diesbezüglichen vorgängigen Gewährung
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des rechtlichen Gehörs ab (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG) und bringt
die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zusammen mit dem vor-
liegenden Urteil zur Kenntnis.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher
Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder
äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53
AsylG).
4.4 Nachdem das BFM die Beschwerdeführerin als Flüchtling aner-
kannt hat und die angefochtene Verfügung diesbezüglich in Rechts-
kraft erwachsen ist, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorlie-
gend auf die Frage, ob das Bundesamt zu Recht vom Bestehen des
Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG
ausgegangen ist.
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung an, aufgrund
der Aktenlage sei die Furcht der Beschwerdeführerin, bei einer Rück-
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kehr in die Türkei ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes
ausgesetzt zu werden, begründet, weshalb ihr die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen sei. Gemäss Rechtsprechung der vormals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gelte die
PKK nicht als terroristische Organisation, weshalb die blosse Zugehö-
rigkeit zu dieser Organisation nicht als verwerfliche Handlung im Sinne
von Art. 53 AsylG zu qualifizieren sei. Es müsse auf den direkten Tat-
beitrag der Beschwerdeführerin zu verwerflichen Handlungen abge-
stellt werden. Der individuelle Tatbeitrag sei gemessen an der Schwere
der Tat, Anteil am Tatentscheid, Motiv und allfälligen Rechtfertigungs-
und Schuldmilderungsgründen differenziert zu beurteilen (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 20002 Nr. 9).
Beim Flüchtlingscamp (...) handle es sich um ein Lager, das ungefähr
(...) kurdische Flüchtlinge aus der Türkei beherberge. Die Türkei habe
wiederholt die Räumung des Lagers verlangt, weil sich dort PKK-
Kämpfer aufhielten und Waffen gelagert würden. Verschiedenen Be-
richten zufolge seien bei Razzien der US-Streitkräfte Waffen gefunden
worden. Zudem würden Berichten zufolge dem Lagerkomitee Ver-
bindungen zu den PKK-Kämpfern im Nordirak nachgesagt. Dieses
Komitee übe Druck auf die Lagerinsassen aus, um deren Rückkehr in
die Türkei zu verhindern. PKK-Angehörige hielten sich seit Ende der
achtziger respektive Anfang der neunziger Jahre im Nordirak auf und
hätten zahlreiche Menschenrechtsverletzungen an Zivilpersonen, Mit-
arbeitern von Hilfsorganisationen und Mitgliedern staatlicher wie
nichtstaatlicher Konfliktparteien begangen. Trotz einer organisato-
rischen Trennung des bewaffneten Flügels ARGK (Artê a Rizgariyaş
Gelê Kurdistan) von Massenbewegungen wie der ERNK (Eniya Rizga-
riya Netewa Kurdistan) gebe es diese Trennung in der Praxis nur be-
dingt, viele Kadermitglieder übten sowohl politische als auch militäri-
sche Funktionen aus. Zweck dieser Massenbewegungen und der Ver-
eine sei es, möglichst viele Kurden für die Sache der PKK zu gewin-
nen und zu instrumentalisieren.
Hinsichtlich des konkreten Tatbeitrages der Beschwerdeführerin sei
darauf zu verweisen, dass sie der PKK freiwillig beigetreten sei und
sich sich sogar nach (...) begeben habe. Sie mache zwar geltend,
ihrem Ehemann gefolgt zu sei, habe diesen jedoch lediglich einmal in
fast fünfzehn Jahren gesehen und sei trotzdem bei der PKK geblieben.
Zudem scheine sie in der Organisation Karriere gemacht zu haben,
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zumal sie das Vertrauen der höheren Kader genossen und ihre Eig-
nung bewiesen habe. Sie habe im Bereich Frauenfragen und als Mit-
glied im Leitungsgremium des Lagers (...) Führungsfunktionen inne-
gehabt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zum Lager müsse
entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich vor
allem um die Stellung der Frau in der Gesellschaft und um familiäre
Gewalt gekümmert, davon ausgegangen werden, sie habe das Ge-
dankengut und die Politik der PKK weitergegeben. In Bezug auf ihren
Tatbeitrag sei insbesondere die Rolle der PKK (Massenorganisationen
bei der Rekrutierung von Mitgliedern und die Rolle der Lagerleitung
von [...]) von Bedeutung. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich
aufgrund ihrer Führungsfunktionen eine nicht zu unterschätzende
Rolle gespielt. Sie habe in ihrer knapp fünfzehnjährigen Tätigkeit einen
wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Organisationsziele geleistet
und die Ideologie und Politik der PKK, wozu auch die Anwendung von
Waffengewalt gehöre, propagandistisch mitgetragen. Zudem sei sie
zum Beitrittszeitpunkt (...) volljährig gewesen und habe nebst einer
Waffenausbildung auch eine politische Ausbildung im C._______ er-
halten.
Die Beschwerdeführerin habe die Fragen nach ihrer militärischen Aus-
bildung widersprüchlich beantwortet. Mit zunehmender Verfahrensdau-
er habe sie ihre Waffenausbildung immer stärker relativiert. Anlässlich
der Anhörung auf der Schweizer Botschaft in der Ukraine habe sie von
einer mehrmonatigen Waffenausbildung und von Wiederholungskursen
in den Bergen, und bei der direkten Bundesanhörung lediglich von
einer fünfzehntägigen, eher theoretischen militärischen Ausbildung zur
Selbstverteidigung gesprochen. Diese Unstimmigkeiten liessen darauf
schliessen, dass sie den Asylbehörden etwas vorenthalte. Ein Einsatz
als Kämpferin erscheine deshalb insgesamt wahrscheinlich und könne
aufgrund der Aktenlage jedenfalls nicht mit ausreichender Sicherheit
ausgeschlossen werden.
Damit habe die Beschwerdeführerin als PKK-Mitglied insgesamt einen
individuellen Tatbeitrag geleistet, der den Anforderungen an eine ver-
werfliche Handlung genüge.
Im Sinne der Rechtsprechung (EMARK 2009 Nr. 9) zu beachtende
Rechtfertigungs- und Schuldmilderungsgründe lägen keine vor. Die
Beschwerdeführerin sei bei ihrem Beitritt zur PKK volljährig gewesen,
habe sich aus freien Stücken dieser Organisation angeschlossen und
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sich überdies nach (...) begeben. Sie sei beinahe fünfzehn Jahre Mit -
glied der PKK gewesen, nie verletzt, festgenommen oder misshandelt
worden, und sie habe auch keine Haftstrafe verbüssen müssen. Die
von ihr geltend gemachte Distanzierung von der PKK sei aufgrund
ihrer ungereimten Aussagen nicht sehr glaubhaft. Insbesondere habe
sie diesbezüglich ausgesagt, dass sie mit einem von der Organisation
organisierten Ticket in die Ukraine gereist sei und dort ein Haus der
Partei bewohnt habe.
5.2
5.2.1 In der Beschwerde wird entgegnet, vorauszuschicken sei, dass
die Vorinstanz die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der PKK
und deren Aktivitäten nicht in Frage gestellt habe. Angesichts der
glaubhaft dargelegten Vorbringen und der eigenen Abklärungen sei
das Bundesamt davon ausgegangen, dass sie bei einer allfälligen
Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rech-
nen müsse, inhaftiert zu werden und dabei Nachteile von asylrechtlich
relevanter Intensität zu erleiden. Daraus resultiere, dass die Vorinstanz
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festgestellt und
einen Ausschluss nicht in Betracht gezogen habe.
Die Beschwerdeführerin habe sich nie an bewaffneten Handlungen be-
teiligt. Dies sei nachvollziehbar, zumal sie in einem jugendlichen Alter
der PKK beigetreten sei und als Ehefrau respektive Schwägerin von
PKK-Exponenten eine gewisse Sonderposition eingenommen habe.
Sie sei über Jahre hinweg in die Frauen- und Familienarbeit involviert
gewesen; nebst der Progagandatätigkeit habe sie vornehmlich eine
soziale Aufgabe wahrgenommen.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei die Beschwerde-
führerin der PKK nicht freiwillig beigetreten. Sie sei wegen des Beitritts
ihres Ehemannes vor die Wahl gestellt worden, entweder zu flüchten
oder selber der Organisation beizutreten. Aufgrund ihrer emotionalen
Bindung zum Ehemann sei sie der Illusion verfallen, ihm bei einem
Beitritt näher zu sein. Jedes Gespräch über ihren Ehemann habe mit
Tränen geendet, und die Beschwerdeführerin hoffe, dass er eines Ta-
ges von einer Amnestie profitieren und zu ihr in die Schweiz reisen
könne. Dazu komme, dass sie zum Zeitpunkt der Eheschliessung erst
sechzehn Jahre alt gewesen sei und ihr Mann die Türkei kurze Zeit
später verlassen habe. Sie sei auch nicht viel älter gewesen, als sie
von dessen Beitritt zur PKK erfahren habe.
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Damit liege klar ein Rechtfertigungsgrund, wenn nicht sogar eine
Zwangslage vor, die zum Beitritt geführt habe. Zudem könnten der Be-
schwerdeführerin keine unmittelbaren bewaffneten Taten zugerechnet
werden. Die Verantwortung für bewaffnete Taten liege nicht beim La-
gerkomitee, sondern bei der Kommandantur des bewaffneten Flügels
der PKK. Es gehe nicht an, die Beschwerdeführerin für Taten verant-
wortlich zu machen, die sich ihrem Einfluss entzogen hätten. Mit einer
solchen Haltung der Vorinstanz würde die Rechtsprechung der ARK
umgangen, die eine direkte Involvierung in verwerfliche Handlungen
respektive in eine diesbezügliche Entscheidfällung verlange.
Sollte die ARK (recte: das Bundesverwaltungsgericht) zu einer ande-
ren Betrachtungsweise gelangen, seien der Beschwerdeführerin zu-
mindest mildernde Umstände zuzugestehen. Sie sei in einem jugend-
lichen Alter der PKK beigetreten und habe die Partei inzwischen ver-
lassen. Die starke emotionale Bindung zu ihrem Mann sei zweifels-
ohne ein weiterer mildernder Umstand. Hinzu komme die starke Re-
pression, der die ganze Familie (...) damals ausgesetzt gewesen sei.
Diesbezüglich werde auf die Asylakten der Brüder ihres Mannes ver-
wiesen, die in der Schweiz zum Teil wegen Reflexverfolgung Asyl er-
halten hätten.
Der Asylausschluss habe die Beschwerdeführerin hart getroffen, zu-
mal sie keine Terroristin sei und gerade wegen ihrer pazifistischen
Haltung innerhalb der PKK Repressionen erlebt habe und unter Auf-
sicht gestellt worden sei.
Die Einschätzung der Vorinstanz sei umso überraschender, als das
Bundesamt für Polizei bei der Beschwerdeführerin keinerlei Gefahr für
die innere und äussere Sicherheit der Schweiz erkenne.
Die Unterstellung des BFM, die Beschwerdeführerin habe sich als
Kämpferin engagiert, sei eine pure Sachverhaltsbehauptung und ver-
letze das Prinzip des guten Glaubens, das auch im Asylbereich An-
wendung finden müsse.
5.2.2 In der Beschwerdeergänzung wird unter Verweis auf die Ausfüh-
rungen in der Rechtsmitteleingabe und auf die innert verlängerter Frist
noch einzureichende Stellungnahme des vormaligen Rechtsvertreters
im Wesentlichen angeführt, Gegenstand der ergänzenden Eingabe sei
die Beurteilung der Aussagen der Beschwerdeführerin und dieses
Rechtsvertreters in seiner Eingabe vom 1. April 2005 an das BFM. Die
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Beschwerdeführerin habe sich nie mit diesem unterhalten, sie
sprächen keine gemeinsame Sprache, und eine direkte Kontaktauf-
nahme sei über das Telefon nicht möglich gewesen. Der erste Rechts-
vertreter sei in der Schweiz von (...), einem Schwager der Be-
schwerdeführerin, der weder über deren Stellung und Tätigkeiten
innerhalb der Guerilla noch über ihren genauen Aufenthaltsort Be-
scheid gewusst habe, in Begleitung einer Schülerin, deren Überset-
zungskenntnisse völlig ungenügend gewesen seien, aufgesucht und
mit der Mandatsübernahme beauftragt worden. Die Ausführungen in
der Eingabe vom 1. April 2005 seien deshalb entsprechend pauschal
und zum Teil sogar falsch ausgefallen. Eine Beurteilung der Aussagen
der Beschwerdeführerin ergebe, dass die Behauptung der Vorinstanz,
diese habe mit ihrer Propagandatätigkeit und ihrer Stellung innerhalb
der PKK einen Beitrag zu verwerflichen Handlungen geleistet, absolut
willkürlich sei.
Für die Ausführungen im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen und,
soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Er-
wägungen.
5.3
5.3.1 Das BFM führt in seiner ersten Vernehmlassung unter Verweis
auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung aus, bei den
Entgegnungen auf Beschwerdeebene, welche sich unter anderem auf
fehlende persönliche Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und
ihrem ersten Rechtsvertreter und auf angebliche sprachliche Probleme
bezögen, komme man nicht umhin, an nachträgliche Anpassungen
des Sachverhalts an Vorhaltungen des Bundesamtes zu denken; dies
umso mehr, als die Beschwerdeführerin bei der Schweizer Vertretung
in Kiew explizit über einen „Militärdienst“ und militärische Einsätze in
„unregelmässigen Abständen“ von jeweils „drei bis vier Monaten“ ge-
sprochen habe.
5.3.2 In ihrer im Rahmen des ergänzenden Schriftenwechsels erfolg-
ten Stellungnahme führt die Vorinstanz an, grundsätzlich obliege der
Entscheid über das Vorhandensein von Asylausschlussgründen dem
BFM und nicht dem DAP, der lediglich eine Stellungnahme zum Fall
abgebe. Der Umstand, dass dem DAP keine eigenen Erkenntnisse
über die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Anwendbarkeit von
Art. 53 AsylG vorliegen würden, schliesse nicht aus, dass das Bun-
Seite 12
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desamt in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage diesbezüglich zu
einer anderen Einschätzung gelange.
6.
6.1 In Berücksichtigung der Praxis der ARK (EMARK 1993 Nr. 8 E. 6
S. 49 ff., EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff., EMARK 2002 Nr. 9)
fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen
Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im
Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen, solange
sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0) in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültiger Fassung
entsprechen. Als Verbrechen definiert wurde dort jede mit Zuchthaus
bedrohte Straftat. Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2
Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe
bedroht sind. Unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a StGB scheint
auch denkbar, dass eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe
bedrohte Straftat als "verwerfliche Handlung" gewertet werden und
zum Asylausschluss führen könnte; diese Frage kann indessen im
vorliegenden Fall offen gelassen werden. Die Anbindung an den Ver-
brechensbegriff in der alten Fassung des Strafgesetzbuches im Zu-
sammenhang mit Art. 53 AsylG wurde vom Gesetzgeber mit der To-
talrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur
Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgeset-
zes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezem-
ber 1995, Bbl. 1996 II 71 ff.). Dabei ist es auch heute noch (nach der
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant,
ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen
Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. EMARK
2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.).
Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die
im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Die
ARK legte hinsichtlich der Praxis bei der Anwendung der Ausschluss-
klausel von Art. 1 F Bst. a FK fest, dass die Verwaltungsbehörde nicht
darüber zu entscheiden hat, ob die betreffende Person sich im straf-
rechtlichen Sinne eines Verbrechens gegen den Frieden, eines
Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit
schuldig gemacht hat. Sie stellt lediglich fest, dass hinlänglich konkrete
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Anhaltspunkte (faisceau d'indices) dafür vorliegen müssen, dass die
betreffende Person für solche verpönte Taten individuell verantwortlich
ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 29 E. 4 S. 313 ff.). Das Bundesverwaltungs-
gericht hält dafür, dass auch für die Beurteilung, ob Gründe für einen
Asylausschluss vorliegen, der gleiche Beweismassstab anzuwenden
ist wie bei der Beurteilung, ob Gründe für den wesentlich bedeut -
sameren Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F
Bst. a FK vorliegen. Dies heisst, dass die Behörde, die über den Asyl-
ausschluss nach Art. 53 AsylG entscheidet, zu prüfen hat, ob hinläng-
lich konkrete Anhaltspunkte (faisceau d'indices) dafür vorliegen, der
Gesuchsteller habe eine individuelle Verantwortlichkeit für "verwerf-
liche Handlungen" im Sinne des Asylgesetzes.
6.2 Gemäss Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht
fortgesetzt wurde, lässt sich ein Asylausschluss allein aufgrund der
Mitgliedschaft bei der PKK – indem diese als kriminelle Organisation
im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet und sich demzufolge jedes
ihrer Mitglieder allein durch seine Zugehörigkeit strafbar machen wür-
de – nicht rechtfertigen (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts D-11/2008 vom 9. Juli 2009, E-3549/2006 vom 4. Mai
2009, E-6517/2006 vom 22. Dezember 2008, D-7186/2006 vom 6.
Oktober 2008, D-5481/2006 vom 3. Juli 2008; EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c
S. 81). Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand
zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag – zu welchem die Schwere
der Tat, der persönliche Anteil am Tatentscheid und das Motiv des
Täters sowie allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe
zu zählen sind – zu ermitteln (EMARK 2002 Nr. 9 a.a.O.). Die Praxis
folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, dass bei der
Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie
lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungs-
bestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das
Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine all-
fällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf
die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. zum Ganzen EMARK 2002
Nr. 9 E. 7d S. 82 mit Hinweisen).
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7.
7.1
7.1.1 Vorliegend ist nach Durchsicht der Befragungsprotokolle vorab
festzustellen, dass die Sachvorbringen der Beschwerdeführerin ins-
gesamt angemessen, hinreichend ausführlich und detailreich sind.
Die Argumentation der Vorinstanz, der Einsatz der Beschwerdeführerin
als Kämpferin erscheine aufgrund ihrer widersprüchlichen Aussagen
zur militärischen Ausbildung wahrscheinlich respektive man könne
eine solche Aktivität aufgrund der Akten nicht mit hinreichender
Sicherheit ausschliessen, vermag nicht zu überzeugen. Diesbezüglich
ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin zwar in der Tat in
gewisse Unstimmigkeiten zur Dauer ihrer militärischen Ausbildung
verwickelt hat (Akten BFM A18/16 S. 9, B9/20 S. 6 und B15/11 S. 3).
Aber diese Ungereimtheiten und ihre auf entsprechenden Vorhalt hin
gemachte Erklärung anlässlich der Bundesanhörung, bei der von ihr
vor der Schweizer Botschaft in Kiew erwähnten militärischen Aus-
bildung von jeweils drei oder vier Monaten in unregelmässigen Ab-
ständen habe es sich um theoretische Schulungen gehandelt, wo ihr
gezeigt worden sei, wie man sich in Gefahren verhalte und wie man
Wache halten müsse (B15/11 S. 8), lassen nicht darauf schliessen, die
Beschwerdeführerin habe an bewaffneten Kämpfen teilgenommen.
Hinzu kommt, dass die Antwort der Beschwerdeführerin bei der Bun-
desanhörung, die diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerde-
ebene und insbesondere auch die am 25. Oktober 2007 zu den Akten
gereichte Stellungnahme des ersten Rechtsvertreters vom 24. Oktober
2007 zum Vorhalt, dieser habe in seiner Eingabe vom 1. April 2005
vorgebracht, seine Mandantin sei kurdischer Ethnie und viele Jahre im
bewaffneten Kampf der PKK gegen die türkische Armee tätig gewesen
(B15/11 S. 8), nachvollziehbar sind und zu überzeugen vermögen.
Des Weiteren erweist sich auch das Vorbringen in der angefochtenen
Verfügung, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Distan-
zierung von der PKK sei aufgrund ihrer ungereimten Angaben nicht
sehr glaubhaft, zumal sie eigenen Angaben zufolge mit einem von der
Partei organisierten Ticket von (...) in die Ukraine gereist und dort in
einem Haus der Partei gelebt habe, als nicht stichhaltig. Diesbezüglich
ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei der kantonalen An-
hörung ausgesagt hat, sie habe nach ihrer Einreise in die Ukraine am
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(...) bis am (...) bei der Organisation gewohnt, danach habe sie sich
von dieser getrennt und bei einer Familie gelebt, bevor sie beim Ver-
such, sich nach Polen abzusetzen, gefasst worden sei. Nach ihrer
Freilassung aus dem Gefängnis habe sie sich bis (...) bei einer
syrischen Kurdenfamilie aufgehalten (B9/20 S. 9 f.).
Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung be-
steht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen der Beschwerdeführerin, aber die Argumentation der Be-
hörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemei-
nen Vermutungen erschöpfen. Entscheidend ist, ob wie vorliegend eine
Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin spre-
chen, überwiegen (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hin-
weisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).
7.1.2 Zu prüfen bleibt, ob die Aktivitäten der Beschwerdeführerin für
die PKK den Tatbestand der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53
AsylG erfüllen.
Die Beschwerdeführerin trat der PKK im Jahr (...) wegen ihres Ehe-
mannes bei und absolvierte anschliessend eine Grundausbildung in
C._______. Danach wurde sie von der PKK nach (...) geschickt und in
den Bereichen Volksaufklärung sowie Frauen- und Familienfragen
eingesetzt. Im Jahr (...) schickte sie die Partei nach (...), wo sie im
Vorstand des Flüchtlingslagers (...) für die Anliegen der Frauen und die
Kindererziehung verantwortlich war. In (...) kümmerte sie sich um
kulturelle Angelegenheiten, bevor sie in die Ukraine gelangte und sich
von der PKK absetzte. Dabei ist entgegen den diesbezüglichen Aus-
führungen der Vorinstanz in deren Verfügung davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin als Verantwortliche für Frauen- und Kinder-
fragen im Vorstand des Flüchtlingslagers (...) keinen Einfluss auf die
Durchführung bewaffneter Aktionen der PKK hatte, zumal die Ver-
antwortung für solche Einsätze bei der Kommandantur des be-
waffneten Flügels der PKK liegt. An dieser Beurteilung vermögen auch
die von der Vorinstanz nicht namentlich genannten Berichte über die
Anwesenheit von PKK-Kämpfern und von Waffen im Lager nichts zu
ändern.
Angesichts dieser Sachlage kann nicht der Schluss gezogen werden,
die Beschwerdeführerin habe sich an Kämpfen der PKK gegen die
staatlichen Sicherheitsorgane oder an anderen illegalen Operationen
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der PKK beteiligt. Vor diesem Hintergrund ist in Übereinstimmung mit
den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom
19. Oktober 2007 festzustellen, dass den Akten in der Tat keine hin-
reichenden Hinweise entnommen werden können, aufgrund derer der
Beschwerdeführerin ein individueller Tatbeitrag zu einer verwerflichen
Handlung vorgeworfen werden könnte.
7.2 Zusammenfassend folgt, dass die Ausführungen der Beschwerde-
führerin zur ihrer Tätigkeit innerhalb der PKK insgesamt glaubhaft er-
scheinen und sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte
für einen individuellen Tatbeitrag der Beschwerdeführerin ergeben, der
einen Ausschluss von der Asylgewährung rechtfertigen würde.
7.3 Angesichts dieser Sachlage erfüllt die Beschwerdeführerin nicht
nur die Flüchtlingseigenschaft, sondern es ist ihr mangels Vorliegens
eines Asylausschlussgrundes auch Asyl in der Schweiz zu gewähren.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, indem die Vorinstanz zu Unrecht auf Asylunwür-
digkeit der Beschwerdeführerin erkannt hat (Art. 106 AsylG). Den Ak-
ten ist sodann nichts zu entnehmen, was die Gewährung von Asyl aus-
schliessen würde. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Zif-
fern 2 bis 7 des Dispositivs der Verfügung vom 22. August 2007 sind
aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin
Asyl in der Schweiz zu gewähren (Art. 49 AsylG).
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der
Rechtsvertretung liegt keine Kostennote vor, weshalb die Entschädi-
gung für das Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten festzusetzen
ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massge-
benden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädi-
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gungspraxis in Vergleichsfällen ist das BFM anzuweisen, der Be-
schwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschä-
digung in der Höhe von pauschal Fr. 1600.− (inkl. Auslagen und allfäl-
liger Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 2 bis 7 des Dispositivs der Verfügung vom 22. August 2007
werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdefüh-
rerin Asyl in der Schweiz zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Bundesamt hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelver-
fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1600.− zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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