Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6420/2008
U r t e i l v om 2 7 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien A._______, geboren am (…), Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Kernstrasse 8/10, Postfach 2122, 8026 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. September 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der aus der Provinz (...) stammende Beschwerdeführer verliess die
Türkei eigenen Angaben zufolge am 23. August 2006. An Bord eines
Lastkraftwagens sei er durch unbekannte Länder am 30. August 2006 in
die Schweiz gelangt, wo er am folgenden Tag im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte.
A.b. Der Rechtsvertreter legitimierte sich mit Schreiben vom 31. August
2006 und wies das BFM darauf hin, dass (eine verwandte Person) des
Beschwerdeführers mit Flüchtlings und Asylstatus in der Schweiz lebe.
Weiter ersuchte der Rechtsvertreter das BFM um Akteneinsicht.
A.c. Der Beschwerdeführer wurde am 8. September 2006 im EVZ Basel
summarisch zu den Personalien, zum Reiseweg und zu den
Ausreisegründen und am 9. Oktober 2006 von der zuständigen Behörde
des Aufenthaltskantons in Anwesenheit einer Hilfswerksvertreterin zu den
Asylgründen angehört.
Sein Gesuch begründete er im Wesentlichen wie folgt: Als er (…) 2003
als damals Sechszehnjähriger mit Freunden unterwegs gewesen sei,
habe einer von ihnen (E.Ö.) eine Zeitung in der Hand gehalten, die ein
Bild von Abdullah Öcalan gezeigt habe, und habe über Öcalan und die
Kurden geschimpft. Als er ihn daran erinnert habe, dass er selber auch
Kurde sei, sei eine heftige Diskussion entbrannt, in deren Verlauf E.Ö.
plötzlich sein Messer gezogen habe. Darauf habe auch er sein Messer
hervor genommen und es ziellos bewegt, um sich zu schützen. Sie hätten
sich gegenseitig verletzt und seien von Freunden ins Spital gebracht
worden. Er habe anschliessend dem Vater den Vorfall geschildert. Sein
Vater sei als Mitglied und Funktionär der Regierungspartei von
Premierminister Recep Tayyip Erdogan, der Adalet ve Kalkınma Partisi
(AKP), um seinen Ruf besorgt gewesen und habe sich bei der Familie
von E.Ö. darum bemüht, die Angelegenheit als unpolitisch darzustellen.
Sein Vater habe dieser Familie Geld angeboten, was diese akzeptiert
habe. Vor Gericht hätten die Parteien dann vorgegeben, beim besagten
Streit sei es um ein Mädchen gegangen. In der Folge sei er zu einer
Gefängnisstrafe von (…) verurteilt worden. Er habe wegen dieses Vorfalls
zehn bis zwölf Tage im Gefängnis von (...) verbringen müssen. Er könne
nicht sagen, ob die von seinem Anwalt eingereichte
Kassationsbeschwerde gegen den Urteilsspruch noch hängig sei. E.Ö.
sei lediglich zu einer (…) Freiheitsstrafe verurteilt worden, obwohl dieser
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ihm mit dem Messer in die Wange gestochen habe. Da E.Ö. mit
rechtsgesinnten Jugendlichen über den Vorfall gesprochen habe, sei er,
der Beschwerdeführer, eines Nachts (…) 2004 von fünf bis sechs
Jugendlichen auf der Strasse in der Nähe seines Wohnhauses
angehalten und in ein Haus gebracht worden. Dort sei er gefoltert
worden, man habe ihm mit Rasierklingen Schnittwunden zugefügt und
brennende Zigaretten auf dem Körper ausgedrückt. Sie hätten ihm
gesagt, er müsse mit seinen Tätigkeiten aufhören, sonst würden sie ihn
das nächste Mal schlimmer drannehmen. Als er freigelassen worden sei,
sei er blutüberströmt ins Spital gegangen, wo seine Wunden behandelt
worden seien. Später habe er den Vorfall auf dem Polizeiposten
gemeldet. Die Beamten hätten jedoch nichts unternommen. Sein Vater
sei der Meinung gewesen, dass er das verdient habe, und habe ihm
untersagt, deswegen vor Gericht auszusagen.
Am 9. November 2005 hätten staatliche Kräfte auf eine (…) in der Stadt
(…) ein Bombenattentat verübt, wobei eine Person getötet und weitere
fünf Personen verletzt worden seien. In (…) habe er mit einigen Freunden
gegen diese Geschehnisse protestiert. Sie seien von der Polizei
angegriffen und viele seiner Freunde seien verletzt worden. Bei dieser
Protestaktion sei er verhaftet worden und habe eine Woche auf dem
Posten von (…) in Gewahrsam verbracht. Er sei über seine Onkel befragt
worden. Sein Vater habe ihn in der Folge befreien können.
Am 21. März 2006 hätten sie in (...) ein friedliches NewrozFest gefeiert.
Eine Woche später habe man erfahren, dass vierzehn Kämpfer der
Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) bei einem Angriff mit chemischen
Kampfstoffe getötet worden seien. Er habe deshalb mit einigen
Kameraden, patriotischen Kurden, eine Protestkundgebung organisiert.
Seines Wissen seien die Proteste von einem gewissen M.C. organisiert
worden, welcher auch schon im Gefängnis gesessen sei. Die Polizei
habe sie angegriffen und viele Kundgebungsteilnehmer verhaftet. Er
selbe habe entkommen können. Als die Polizei einen Tag oder zwei Tage
später bei ihm zu Hause erschienen sei, habe er über das Dach
entkommen können. Laut Angaben seiner Familie soll inzwischen ein
Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sein. Er wisse nicht, ob ein
Strafverfahren gegen ihn hängig sei. Er habe sich auf der Flucht einen
Monat lang in (...) bei einem Kollegen versteckt, bevor er das Land
verlassen habe. Seine (…) Brüder seien auch schon auf den
Polizeiposten gebracht worden.
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A.d. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel (Kopien) ein:
einen Festnahmebefehl der Staatsanwaltschaft (...) vom (…) 2005, ein
Schreiben der GendarmerieKommandantur (…) an die
Staatsanwaltschaft (…) vom (…) 2006 mit Belegen, ein Protokoll einer
polizeilichen Ergänzungsbefragung vom (…) 2006, eine Notiz vom (…)
2006 über Aussagen von Gendarmerieangehörigen und einen Beleg zu
den politischen Aktivitäten des Vaters.
A.e. In der Folge beauftragte das BFM die Schweizerische Vertretung in
Ankara mit Abklärungen. Zu deren Bericht vom 26. Mai 2008 bezog der
Beschwerdeführer am 23. Juni 2008 Stellung.
A.f. Am 25. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer ein Urteil des
Strafgerichts (...) vom (…) 2005 ein und beantragte, dass eine
Amtsübersetzung erstellt werde, da er bedürftig sei.
A.g. Am 4. September 2008 reichte der Beschwerdeführer eine
Vorladung des Strafgerichts(…) für den (…) 2008 ein, machte geltend,
ihm sei im Säumnisfall Haft angedroht worden und beantragte wiederum
die Erstellung einer Amtsübersetzung.
A.h. Nach erfolgter Akteneinsicht vom 5. September 2008 lehnte das
BFM mit Verfügung vom 12. September 2008 – eröffnet am 15.
September 2008 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte
dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Gleichzeitig verfügte es die Einziehung der als gefälscht erkannten
Dokumente (…).
B.
Am 9. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein mit den Anträgen auf
Aufhebung der Verfügung vom 12. September 2008, Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung beziehungsweise eventualiter
Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht wurde unter Kosten und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich des Verzichts auf
Erhebung eines Kostenvorschusses und Anordnung der amtlichen
Verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters ersucht.
Mit der Beschwerde wurden Kopien der angefochtenen Verfügung, einer
undatierten Vollmacht, einer Bestätigung vom 22. September 2008, eines
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Briefumschlags, eines Auszugs aus dem Personenstandsregister (Nüfus
Kayit Örnegi) vom (…) 2002 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 26.
September 2008 eingereicht.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2008 hiess der
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der
finanziellen Sachlage des Beschwerdeführers gut, sah von der Erhebung
eines Kostenvorschusses ab, wies das Gesuch um amtliche
Verbeiständung ab, zog die BFMDossiers N (…), N (…) und N (…) bei,
und lud die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung ein. Weiter forderte er
das BFM auf, das fremdsprachige Schreiben vom 22.September 2002
und den Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vom (…)
2002 zu übersetzen.
D.
D.a. Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2008 beantragte das BFM
unter Hinweis auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die
Abweisung der Beschwerde. In der Beilage befanden sich die geforderten
Übersetzungen.
D.b. Mit Replik vom 25. November 2008 hielt der Beschwerdeführer
grundsätzlich an seinen Vorbringen fest und ersuchte um Gutheissung
der Beschwerde.
E.
(…) 2010 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin. Am
(…) 2010 wurde B._______ geboren.
F.
Mit Schreiben vom 8. März 2010 teilte der Rechtsvertreter dem
Bundesverwaltungsgericht mit, dass trotz der Heirat an der Beschwerde
festgehalten werde.
Auf die Zwischenverfügung vom 8. April 2010, mit welcher dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zum Beschwerderückzug gegeben wurde,
erfolgte keine Reaktion.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe vorliegen (Art. 2
Abs. 1, Art. 49, Art. 50 55 AsylG).
2.2. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
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Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
Als Flüchtlinge gelten auch Personen, die nach ihrer Ausreise aufgrund
von Tatsachen, die nicht von ihnen zu verantworten sind, Verfolgung
befürchten müssen (sog. objektive Nachfluchtgründe), oder die erst durch
ihre Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise im Falle einer Rückkehr ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt wären (sog. subjektive Nachfluchtgründe).
2.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht die
Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder
begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise ein Hinweis
auf weiterbestehende Gefährdung sein kann. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu
berücksichtigen (BVGE 2008/4 E.5.4 und BVGE 2007/31 E. 5.3, mit
weiteren Hinweisen).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise
befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3
Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen
und gegen die sie die Organe des Heimat oder Herkunftsstaates nicht
schützen wollen oder können (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4
E. 5, Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 2 E.
3a, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 ff. und EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1).
Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen, soweit der Beweis möglich
ist; andernfalls genügt die Glaubhaftmachung. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet, in sich widersprüchlich oder den Tatsachen nicht entsprechen.
Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
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nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung in wesentlichen Bereichen verweigert. Glaubhaftmachung
bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers
sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a). Diese
Anforderungen an den Nachweis beziehungsweise die Glaubhaftmachung
einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG sind auch
massgebend bei der Ermittlung von Nachfluchtgründen, wobei bei
solchen der Nachweis öfters möglich sein wird.
2.4. Personen, die wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtlinge
im Sinne des Gesetzes gelten, erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl,
werden jedoch unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft vorläufig
aufgenommen, da der Vollzug der Wegweisung in den verfolgenden
Heimatstaat unzulässig ist (Art. 5 und Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der
Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und
unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich
gesetzt worden sind oder nicht. Nicht von Interesse ist daher, was die
asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen
versucht hat.
3.
3.1.
3.1.1. Das BFM begründete den ablehnenden Asylentscheid mit dem
Fehlen von glaubhaften Hinweisen, dass dem Beschwerdeführer
konkrete Nachteile im Heimatland drohen könnten. So stütze er sich im
Wesentlichen auf gefälschte Beweismittel, weshalb sie einzuziehen
seien. Weiter seien wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers (so
die […] Haft vom […] 2006) tatsachenwidrig ausgefallen. Er sei aufgrund
der Resultate der Botschaftsabklärung in der Türkei nicht fichiert und
gegen ihn liege kein Passverbot vor. Auch dürfte das Urteil des
Strafgerichts (...) vom (…) 2005 rechtsstaatlich in Ordnung und nicht auf
eine politische Abrechnung zurückzuführen sein. So sei angesichts der
von ihm begangenen gravierenden Körperverletzung (…) kein Hinweis
aktenkundig, dass das Strafgericht gegen ihn eine unverhältnismässige
Strafe ausgesprochen hätte. Daran vermöchte auch die Vorladung des
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Strafgerichts nichts zu ändern. Die angebliche Entführung und
Misshandlung durch Jugendliche (…) 2004 könne weder durch die
Nachforschungen des BFM noch das eingereichte Gerichtsdokument
bestätigt werden. Zwar werde der Beschwerdeführer behördlich gesucht,
weil er sich der militärischen Rekrutierung entzogen habe. Die
militärische Inpflichtnahme sei aber eine legitime staatliche und mithin
keine asylbeachtliche Massnahme. Insgesamt vermöchten die
Asylangaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standzuhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht zu prüfen und das
Asylgesuch abzulehnen sei.
3.1.2. In der Beschwerde wurde eingewendet, der Beschwerdeführer
stamme aus einer Region, wo türkische Sicherheitskräfte seit Jahren
generell massiv Druck auf die kurdische Opposition ausüben würden.
Das BFM habe den familiären Hintergrund des Beschwerdeführers nicht
berücksichtigt, obwohl ihm ausschlaggebende Bedeutung zukomme. So
habe er sich schon als Halbwüchsiger gegenüber den türkischen
Sicherheitskräften exponiert. Er sei der patriotischkurdischen Bewegung
nahe gestanden und stamme aus einer bekannten politischen Familie, die
kurdischen Oppositionsbewegungen nahe stehe. Viele Sippenangehörige
würden bis heute unter hohem Druck türkischer Sicherheitskräfte stehen;
sei es, dass sie häufig behelligt, festgenommen, einer strikten
Meldepflicht unterstellt, strafrechtlich verurteilt oder zur Flucht ins Ausland
genötigt worden seien. Namentlich seien davon in der Schweiz lebende
Personen (…) sowie deren Angehörige betroffen gewesen. Die (…) seien
zu jahrelangen Freiheitsstrafen wegen der Unterstützung der PKK
verurteilt worden. Er habe sie als Kind im Gefängnis besucht und er sei
deswegen politisiert worden. Da er nur unter Nachweis des eingereichten
Auszugs aus dem Personenstandsregister diese Angehörigen im
Gefängnis habe besuchen können, dürften die
Verwandtschaftsverhältnisse behördlich bekannt sein. Aufgrund der
Lebenssituation des Beschwerdeführers in der Türkei sei es
unwahrscheinlich, dass er wegen eines ökonomisch zu begründenden
Fluchtmotivs die Ausreise aus der Türkei freiwillig beschlossen hätte. Die
angegebenen Ausreisegründe seien glaubhaft. So sei er auf dem Posten
von (…) tatsächlich festgehalten worden. Er anerkenne aber, dass – wie
vom BFM vorgehalten – der eingereichte Haftbefehl eine Fälschung sei.
Er gehe davon aus, dass diese Fälschung von Behördenseite
vorgenommen worden sei, um seine Glaubwürdigkeit im schweizerischen
Asylverfahren in Frage zu stellen. Schliesslich wisse doch die Behörde
um die politische Einstellung seiner Sippe. Er habe auf die Beschaffung
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der gefälschten Beweismittel keinen Einfluss gehabt. Weiter könne er
nichts dafür, wenn in osttürkischen Amtsstuben gepfuscht und den
Behörden obliegende Registrierungspflichten nicht eingehalten würden;
er habe tatsächlich die (...) Haft erlebt. Die Botschaftsabklärung habe
offenbar auch ergeben, dass er keinem Passverbot unterliege. Die
Abklärung habe jedoch lediglich gerichtlich ausgesprochene Verbote
erfasst; formlose Verweigerungen von Reisedokumenten – wie
beispielweise gegenüber Militärdienstleistenden – seien in der Türkei
nicht registriert und könnten damit nicht in Erfahrung gebracht werden.
Ähnliches gelte auch für die Nichtfichierung. Nicht alle in der Türkei
existierenden polizeilichen und geheimdienstlichen Register könnten
durch eine Botschaftsabklärung erfasst werden. Somit bestehe keine
Sicherheit, dass er nicht doch noch wegen seiner politischen Aktivitäten
von den türkischen Behörden als unbequeme, oppositionell eingestellte
Person irgendwo erfasst sei. Weiter habe er den Vorwurf eines
politischen Strafverfahrens immer mit der unverhältnismässig niedrigen
Strafe begründet, welche das Gericht gegenüber seinem Kontrahenten
ausgesprochen habe; er dagegen sei überaus hart verurteilt worden. Zu
diesem Punkt habe sich aber das BFM bis anhin nicht geäussert. Zudem
stehe wegen des Verfahrens vor dem Strafgericht (...) ein Strafurteil noch
aus, weshalb in Bezug auf eine politische Verurteilung noch nicht das
letzte Wort gesprochen sei. Weiter sei notorisch, dass in der Türkei
zahlreiche Angehörige von Polizei und Sicherheitskräften der
extremistischen Milliyetçi Hareket Partisi (Partei der Nationalistischen
Bewegung, MHP) nahe stünden. Somit erstaune nicht, dass die Botschaft
keine Hinweise auf die geltend gemachte Entführung und Misshandlung
durch rechtsnationalistisch eingestellte Jugendliche gefunden habe.
Ferner sei er landesweit wegen des noch nicht geleisteten Militärdienstes
gesucht. Die Inhaftierung und das Verhör bei einer Rückreise seien ihm
deshalb gewiss. Als enger Verwandter der erwähnten (…) würde er mit
hoher Wahrscheinlichkeit beschuldigt, sich während der Abwesenheit der
Guerilla der PKK angeschlossen zu haben, weshalb er mit schweren
Misshandlungen in türkischem Polizeigewahrsam zu rechnen habe.
Schliesslich sei bei seiner Person ohnehin von einem erheblichen
behördlichen Verfolgungsinteresse auszugehen, weil er allein schon
wegen des Familiennamens und demjenigen seiner Verwandten – wie
das Verfahren i.S. N (…) respektive E(…) aufzeigen könne – mit
flüchtlingsrechtlich relevanten Druck und Verfolgungsmassnahmen zu
rechnen habe. Angesichts der ausgewiesenen landesweiten Fahndung
nach ihm müsse er bei der Rückreise mit schwerwiegenden Nachteilen
im Sinne einer länger dauernden Untersuchungshaft unter Anwendung
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von Foltermethoden rechnen. Diese Einschätzung teile auch der
zuständige Quartiervorsteher von (…), welcher bestätigen könne, dass er
von den türkischen Militärbehörden und der Polizei gesucht sei. Er erfülle
damit die Flüchtlingseigenschaft und Asyl sei zu gewähren.
3.1.3. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 23. Oktober 2008 hielt das
BFM an der Abweisung der Beschwerde fest.
3.1.4. Mit Replik vom 25. November 2008 wurde eine Bestätigung der
Gefängnisverwaltung betreffend die Inhaftierung (…) 2008 – gemäss
Präzisierung des Rechtsvertreters müsste es 2003 heissen – und ein
Schreiben des behandelnden Arztes (…) vom 19. Oktober 2008
eingereicht. Dem Beschwerdeführer wird eine leichtgradige
posttraumatische Belastungsstörung mit depressiven Symptomen und
Somatisierungstendenz im Sinne von thoraxalen Beschwerden und
Schlafstörungen bescheinigt. Monatlich würden Gesprächstherapien
stattfinden. Mit Hilfe einer antidepressiven Therapie (Citalopram) und
Schlafmedikamentation (Stilnox) sei er einigermassen kompensiert. In der
Replik wird bemerkt, dass der im Zusammenhang mit der
Reflexverfolgung erfolgte Verweis des BFM in seiner Vernehmlassung
auf Paragraph 3 der Erwägungen der angefochtenen Verfügung
unverständlich sei.
3.2. Aufgrund der Nachforschungen der Schweizerischen Vertretung in
Ankara und deren nachvollziehbaren Ausführungen in der Auskunft vom
26. Mai 2008 gilt für das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass die
vom BFM eingezogenen Dokumente Fälschungen darstellen. Diese
Erkenntnis wurde bereits im vorinstanzlichen Verfahren (act. A18 S. 1)
wie auch auf Beschwerdestufe nicht in Frage gestellt (act. 1 S. 5), wobei
allerdings die eigene Verantwortung für die Fälschung bestritten wird.
Die Beschwerde ist mithin bezüglich der Ziffer 6 der angefochtenen
Verfügung abzuweisen.
3.3.
3.3.1. Ebenso besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, die
Auskunft der Schweizerischen Vertretung, wonach der Beschwerdeführer
im Abklärungszeitpunkt in den üblichen Registern nicht fichiert gewesen
ist und für ihn kein Passverbot bestanden hat, in Zweifel zu ziehen. Die
Botschaft hat indessen auch bestätigen können, dass er durch die
türkischen Behörden wegen eines militärischen Versäumnisses gesucht
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ist. Weiter steht fest, dass er als Minderjähriger am (…) 2005 wegen einer
Angelegenheit aus dem Jahr (…) (Eröffnung des Verfahrens) durch ein
Strafgericht in (...) mit einer (…)monatigen Gefängnisstrafe (…) verurteilt
worden ist. Die Botschaft konnte indessen die Strafakten nicht beschaffen
und nicht in Erfahrung bringen, ob das Urteil rechtskräftig ist. Nach
Auskunft der Botschaft ist der damalige Prozessgegner (…) zu einer (…)
monatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Einen Beweis für die
angebliche (…) Haft des Beschwerdeführers im (…) 2005 im Posten (…)
konnte die Botschaft nicht ausfindig machen; sie führte aus, dass keine
Person länger als vier Tage ohne eine schriftliche Bewilligung einer
Staatsanwaltschaft, die nach 24 Stunden Haft einzuholen sei, in
Polizeigewahrsam festgehalten werden dürfe. Weiter haben ausgedehnte
Nachforschungen der Botschaft in den Provinzen (…) ergeben, dass
keine Hinweise über hängige Gerichtsverfahren gegen den
Beschwerdeführer bestehen.
Für das Gericht gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer wegen eines
Streits in Untersuchungshaft genommen und zu einer der Schwere seiner
Tat – (ein bewusstes Verletzen des Kontrahenten) – durchaus
angemessenen Gefängnisstrafe verurteilt worden ist. Er selber ist nach
seiner Darstellung (Beschrieb der Verletzung). Das eingereichte
Strafurteil bestätigt die (…) Freiheitsstrafe von (…) Monaten für den
Beschwerdeführer. Bezüglich E.Ö. weist das Urteil eine bedingte
Freiheitsstrafe von (…) aus, was sowohl zu den Aussagen des
Beschwerdeführers (…) wie auch den Abklärungen der Botschaft (…) im
Widerspruch steht. Die aktenkundigen Dokumente und
Sachverhaltsergänzungen des Beschwerdeführers, die diese Zeitspanne
berühren, beweisen die geltend gemachten Vorkommnisse nur teilweise.
Wohl ist von einer unterschiedlichen Bestrafung der beiden
Messerstecher auszugehen, welche allerdings wegen der Schwere der
Verletzungen nachvollziehbar ist. Die Unterlagen vermögen aber keine
politische Dimension oder eine damalige beziehungsweise andauernde
Verfolgung zu belegen. Wenn schon behauptet worden ist, dass sich die
Kontrahenten vor der Gerichtsverhandlung darüber abgesprochen haben
sollen, den Konflikt als unpolitisch und als Streit (…) darzustellen (…), ist
nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich nicht auch vorgängig geeinigt
haben, dass nicht der eine den anderen provoziert hat (…).
3.3.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Asylverfahren
verschiedener Verwandter in der Schweiz, namentlich (…), welche alle im
Jahr 2004 die Türkei verlassen haben. Deren Flüchtlingseigenschaft
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wurde in der Schweiz anerkannt. Indessen haben ihre Asylgründe nichts
oder nur am Rand mit der damaligen Situation der Familie des
Beschwerdeführers zu tun – und überhaupt nichts mit ihm selber. Daher
bestätigen diese Verfahren den Eindruck, dass die mutterseitige
Verwandtschaft (…) und nicht die Sippe (…) damals unter Druck
gestanden ist beziehungsweise politisch verfolgt war. So hat
beispielsweise (…) erklärt, sie würde freiwillig in die Türkei zurückreisen,
wenn sie (…) nicht hätte in der Schweiz heiraten können; ihren Aussagen
zufolge sei kein Familienmitglied politisch tätig und sie habe keinen
Anlass, ein Asylgesuch zu stellen (…).
3.4. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die
Situation im Zeitpunkt des Datums des Asylentscheides, wobei allerdings
erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt
der Ausreise Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann
(BVGE 2008/4 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen).
3.4.1. Vorerst zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des
Verlassens seines Heimatlandes guten Grund hatte, politisch motivierte
Verfolgung in der Türkei zu befürchten, namentlich aufgrund der
geschilderten Gefängnisbesuche bei den erwähnten (…), der
Vorkommnisse im Jahre 2003 beziehungsweise Verurteilung von 2005
sowie vor dem Hintergrund der Beeinträchtigungen durch jugendliche
Banden.
Der Beschwerdeführer hat zentrale Ereignisse, die seine
Benachteiligungen illustrieren sollen, in einer aufgebauschten Form
beziehungsweise solche, bei denen es um seinen Tatanteil, seine
Verantwortung und seine Schuld ging, in einer verharmlosenden Weise
geschildert und mit gefälschten Beweismitteln unterlegt. Bei dieser
Sachlage vermag auch die Bestätigung des Quartiervorstehers vom 22.
September 2008, der in pauschaler Weise eine Fahndung nach dem
Beschwerdeführer durch Kräfte der Gendarmerie und einer Polizeieinheit
behauptet, nicht zu überzeugen. Er wird allerdings – wie von der
Botschaft bestätigt – wegen eines Dienstversäumnisses gesucht, was in
flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht relevant ist. Insgesamt ist zwar nicht
auszuschliessen, dass er in seiner Region gewisse generelle Probleme
wegen der damals in seiner Region agierenden PKK gehabt hat. Die
Sicherheitskräfte seiner Heimatregion könnten Kurden, die mit der
oppositionell eingestellten Sippe (…) im Kontakt stehen, durchaus auch
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mal verdächtigt haben, für die PKK Leistungen zu erbringen. Eine
Konkretisierung eines staatlichen Interesses an der Verfolgung des
Beschwerdeführers in einem derartigen Zusammenhang ist aber in keiner
Weise glaubhaft gemacht.
Die nach den gegenseitig begangenen schweren Körperverletzungen
rechtsstaatlich unbedenkliche Straffolge für den Beschwerdeführer (und
für E.Ö.) und die angeblich stattgefundenen Behelligungen seitens
Kollegen des verletzten E.Ö. sind nicht weiter zu ergründen. Weder ist es
zu weiteren Strafverfahren gekommen, noch sind die angeblich zweimal
stattgefundenen Einschüchterungen und Schikanen durch eine
jugendliche Bande als flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3
AsylG zu qualifizieren, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit der
Glaubhaftigkeit erübrigt.
Für den Zeitpunkt des Verlassens der Türkei ist das Bestehen einer
Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wegen der heute in der
Schweiz lebenden Verwandten der Sippe (...) und (…) oder generell
wegen der Nähe zu politisch aktiven beziehungsweise verdächtigten
Familienangehörigen zu verneinen, auch hier vorab mangels erheblicher
Intensität der allfälligen Eingriffe. Die (…) sind weit früher als der
Beschwerdeführer aus der Türkei ausgereist, und es ist kein aktuelles,
auf diese verwandtschaftliche Verbindung oder seine seinerzeitige
Gefängnisbesuche basierendes Verfolgungsinteresse staatlicher Organe
nachvollziehbar und glaubhaft gemacht.
Mit Ausnahme der Suche nach dem Beschwerdeführer wegen
Dienstversäumnisses vermag der Beschwerdeführer somit höchstens
lokale Behelligungen als Indizien seiner Verfolgung anzugeben.
3.4.2. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, schon als
Jugendlicher mit der PKK sympathisiert und diese im nationalen
Befreiungskampf unterstützt zu haben. Dieses geltend gemachte
politische Engagement wirkt aufgesetzt. Glaubhaft bleibt höchstens, dass
er an einzelnen Kundgebungen von Kurden teilgenommen hat.
Angesichts seines damaligen Alters, seines bisherigen beruflichen
Werdegangs und nicht zuletzt in Anbetracht der politischen Haltung und
des Einflusses seines Vaters (…) dürfte seine damalige Rolle und sein
Engagement für die kurdische Sache sehr bescheiden ausgefallen sein.
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3.4.3. Der Beschwerdeführer wird wegen eines Dienstversäumnisses
gesucht. Da keine Indizien auf einen möglichen Politmalus hindeuten,
kann der Beschwerdeführer aus der (legitimen) Fahndung nach ihm
praxisgemäss nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei eine
begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsmassnahmen auf dem ganzen Gebiet der Türkei glaubhaft zu
machen.
3.6. Eine asylsuchende Person ist aber auch dann als Flüchtling
anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer
Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat oder Herkunftsstaat in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist
dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen (s. E. 2.2,
2. Abs.). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung, wonach die
subjektiven Nachfluchtgründe einen Asylausschlussgrund darstellen,
verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise
oder mit objektiven Nachfluchtgründen, die für sich allein nicht zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995
Nr. 7 E. 7b und 8).
3.6.1. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts gibt es in der
Türkei noch immer staatliche Repressalien gegen Familienangehörige
von politischen Aktivisten, die flüchtlingsrechtlich AsylG erheblich sein
können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Verfolgung zu
werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen
Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung
hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am
Ehesten sind Personen von einer Verfolgung bedroht seien, die sich offen
für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E.
10.2.1 ff.). Ist die begründete Furcht vor Reflexverfolgung erst während
des Auslandaufenthaltes entstanden, liegt ein objektiver Nachfluchtgrund
vor.
Der Beschwerdeführer führte an, (…) seien als Flüchtlinge in der Schweiz
anerkannt worden. Eine daraus resultierende Reflexverfolgung ihm
gegenüber hat in all den Jahren nicht eingesetzt, und es ist auch nicht
anzunehmen, dass sich daran bei seiner Rückkehr in die Türkei etwas
ändert. Die Tatsache, dass die Ehefrau eines in der Türkei verfolgten (…)
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schon 2006 freiwillig auf ihren Flüchtlingsstatus verzichtet hat und in die
Türkei zurückgereist ist, ist im Zusammenhang damit, dass keine
Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden bekannt geworden sind, als
wichtiges Indiz für deren Desinteresse an der Verfolgung von
Angehörigen der Familie (...) zu vermerken. Es bestehen damit keine
objektiven Nachfluchtgründe für eine nachvollziehbare begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung.
3.6.2. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Exil – er hat trotz
seiner behaupteten Unterstützung der kurdischen Sache weiterhin keine
speziellen politischen Exilaktivitäten zu verzeichnen – liess keine
erhebliche Gefährdungssituation entstehen, die begründeten Anlass zur
Furcht vor künftiger Verfolgung geben könnte.
Der Beschwerdeführer hat angegeben, kurdische Interessen weiterhin
unterstützen zu wollen. Damit hat er keine Tatsache gesetzt, die ihn bei
einer Rückkehr in die Türkei gefährden würde. Er verfügte bereits vor der
Einreise in die Schweiz über kein nennenswertes politisches Profil und
vermittelte in den Jahren seiner Anwesenheit in der Schweiz nicht das
Bild einer politisch interessierten und aktiven Person. Dass die blosse
Einreichung eines Asylgesuchs bei einer Rückkehr in die Türkei zu
behördlicher Verfolgung führen sollte, ist äusserst unwahrscheinlich.
3.6.3. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft auch unter den Aspekten der objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt, zumal aus heutiger Sicht eine
landesintere Schutzalternative weiterhin zu bejahen ist.
3.7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren, die Flüchtlingseigenschaft beschlagenden Ausführungen in der
Beschwerde oder auf weitere Beweismittel einzugehen, da sie am
Ausgang dieses Verfahrens nichts ändern können. Der Beschwerdeführer
hat bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei nicht mit einer ernsthaften
Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen hat; seine
Furcht vor künftiger Verfolgung ist objektiv nicht nachvollziehbar. Das
BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt und die
Beschwerde ist auch hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 der angefochtenen
Verfügung abzuweisen.
4.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
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verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 12.
September 2008 verfügte der Beschwerdeführer weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens
heiratete er am (…) 2010 eine Schweizer Bürgerin und erlangte damit
eine Aufenthaltsberechtigung. Bei dieser Sachlage sind die vom
Bundesamt angeordnete Wegweisung und deren Vollzug ohne weiteres
dahin gefallen, weshalb die Beschwerde diesbezüglich (Ziffern 3 5 der
angefochtenen Verfügung) als gegenstandslos geworden abzuschreiben
ist.
5.
Mithin hat die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und sie ist
angemessen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten
abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer
mindestens teilweise kostenpflichtig. Sein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde
mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2008 unter dem Vorbehalt
andauernder prozessualer Bedürftigkeit gutgeheissen. Da weiterhin von
seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Begehren im
Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als aussichtslos bezeichnet
werden konnten, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
6.2. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten, zumal die teilweise
Gegenstandlosigkeit nicht durch prozessual anrechenbares Zutun des
Beschwerdeführers entstanden ist und die Gutheissungsaussichten im
Zeitpunkt des Eintritts der Gegenstandslosigkeit gering waren (Art. 5 und
Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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