B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6420/2013
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch Erika Siegrist,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2013 / N (…).
E-6420/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und ethnischer
Kurde mit letztem Wohnsitz in (…), verliess seinen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am (…). Er sei auf dem Landweg via die Türkei nach
Griechenland gereist, wo er sich etwa 40 Tage aufgehalten habe. Auf dem
Luftweg habe er sich am (…) nach Rom und von dort mit dem Zug nach
Mailand begeben. In einem Auto sei er am 1. August 2012 in die Schweiz
gelangt; gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Chiasso um Asyl nach.
Am 8. August 2012 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am
14. Oktober 2013 die Anhörung. Der Beschwerdeführer führte zur Be-
gründung seines Gesuchs aus, er habe an verschiedenen Demonstratio-
nen gegen das syrische Regime teilgenommen. Am (…) sei er festge-
nommen und inhaftiert worden. Man habe ihn die ersten zwei Tage in eine
Einzelzelle gesperrt; er sei geschlagen und misshandelt worden. Danach
sei er in eine grössere Zelle mit weiteren Gefangenen verlegt worden und
nach zwölf Tagen durch Bestechung freigekommen. Aus Angst vor einer
künftigen Verhaftung habe er seine Ausreise vorbereitet. Er sei zusam-
men mit seiner damals schwangeren Ehefrau nach (…) gefahren, wo er
sie bei deren Eltern zurückgelassen habe; dann sei er ausgereist.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mit Schrei-
ben vom 5. Juni 2013 seine Identitätskarte, die Heiratsurkunde, die Ge-
burtsurkunden seiner Zwillinge (jeweils im Original) und die Identitätskarte
seiner Ehefrau (in Kopie) zu den Akten.
B.
Mit am 18. Oktober 2013 eröffneter Verfügung vom 16. Oktober 2013
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es wegen Unzumutbarkeit des
Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 14. November 2013 (Poststempel vom 15. November
2013), ergänzt durch die Eingabe vom 17. November 2013 (Poststempel
vom 18. November 2013), erhob der Beschwerdeführer durch seine Ver-
treterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in
materieller Hinsicht, die "Verfügung einer vorläufigen Aufnahme" sei auf-
E-6420/2013
Seite 3
zuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm
Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten; die zuständige Behörde sei vor-
sorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Hei-
mat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben
zu unterlassen und es sei ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuord-
nen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2013 forderte der Instruktions-
richter die Vertreterin und den Beschwerdeführer auf, eine Vollmacht ein-
zureichen. Diese ging innert angesetzter Frist beim Gericht ein.
E.
Am 3. Dezember 2013 verwies der Instruktionsrichter den Entscheid über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf ei-
nen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung und den Antrag auf Unterlassung der Kontaktaufnahme
mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben ab und räumte dem BFM Gele-
genheit zur Vernehmlassung ein; diese ging am 19. Dezember 2013 beim
Gericht ein und wurde dem Beschwerdeführer gleichentags zur Kenntnis
gebracht.
F.
Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht mit Schreiben vom 22. Januar
2014 mit, er sei zwischenzeitlich beim B._______ in Abklärung. Es exis-
tiere ein Arztbericht, den er in den kommenden Tagen nachreichen werde.
G.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 reichte er ein (nicht unterzeichnetes)
Empfehlungsschreiben des B._______ vom 15. Januar 2014 zu den Ak-
ten und teilte erneut mit, er wolle sobald als möglich einen Arztbericht
nachreichen, der zwischenzeitlich fertig geschrieben sei.
H.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 reichte er einen Bericht des
B._______ vom 24. Januar 2014 und eine Stellungnahme zur Vernehm-
lassung des BFM zu den Akten.
E-6420/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 AsylG).
Da der Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung vorläufig aufgenommen wurde, beschränkt sich das Verfahren
auf die Frage, ob das Bundesamt zu Recht das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bemängelt die Qualität der Anhörung und rügt
damit den Verfahrensmangel der unvollständigen respektive unrichtigen
Abklärung des Sachverhaltes. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab
zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanz-
lichen Verfügung zu bewirken (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN
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Seite 5
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des; 3. Aufl., Zürich 2013, S. 403 f., m.w.H.).
3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende
Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent-
sprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35
Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mehrere
Teilgehalte – unter anderem auch das Recht auf Anhörung –, deren Aus-
legung anhand der drei Hauptfunktionen des rechtlichen Gehörs vorzu-
nehmen ist: richtige Wahrheits- und Rechtsfindung, persönlichkeitsbezo-
genes Mitwirkungsrecht des Einzelnen und Schranke staatlichen Macht-
missbrauchs (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommen-
tar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 29 N 47
ff.; PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008,
Rz. 8 zu Art. 29). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur,
dessen Verletzung, ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst,
in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt.
3.3 Das in Art. 30 VwVG statuierte Recht auf Anhörung umfasst das
Recht auf Orientierung und Äusserung und ist bei der Ermittlung des
rechtserheblichen Sachverhalts von herausragender Bedeutung. Darin
eingeschlossen ist das Recht des Einzelnen, zu allen Fragen Stellung zu
nehmen, und der Anspruch, dass sich die verfügende Behörde mit den
vorgebrachten Argumenten auseinandersetzt. Das bei der Anhörung zu
erstellende Protokoll soll alle Fragen und Antworten wortgetreu wiederge-
ben (Art. 29 Abs. 3 AsylG); es wird nach der Anhörung rückübersetzt und
ist von den Beteiligten zu unterzeichnen. Die asylsuchende Person ist vor
der Rückübersetzung darauf hinzuweisen, dass sie auf allfällige Überset-
zungs- oder Protokollfehler aufmerksam zu machen hat.
3.4 In der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 10. Februar 2014
wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei traumatisiert und psychisch
instabil. Sein Zustand habe sich in den Tagen vor dem Interview wegen
der Sorge um seine Frau noch verschlimmert. Zwar habe er die Überset-
zung des Dolmetschers verstanden, aber er sei nicht fähig gewesen, den
Sinn und Zusammenhang der Fragen zu begreifen. Es sei deshalb ein
psychiatrisches Gutachten einzuholen.
E-6420/2013
Seite 6
Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mit-
wirkungspflicht eines Gesuchstellers (Art. 8 AsylG), der auch die Sub-
stanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Ein entsprechendes ärztliches Gut-
achten ist demnach aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht vom
Beschwerdeführer beizubringen. Dieser Obliegenheit ist er mit dem Bei-
bringen des Berichtes des B._______ vom 24. Januar 2014 grundsätzlich
nachgekommen, womit sich die beantragte Begutachtung ohne Weiteres
erübrigt. In diesem Bericht wird der Beschwerdeführer namentlich trotz
leichten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen und einer Einengung
im formalen Denken als bewusstseinsklar und allseits orientiert beschrie-
ben. Es wird ihm eine leichte depressive Episode mit posttraumatischen
Symptomen bescheinigt. Gegen die Schlafstörungen und die Unruhe
werden Medikamente verschrieben, und eine integrierte psychiatrische
Behandlung unter Einbezug der posttraumatischen Symptome wird als
angebracht erachtet. Eine psychische Beeinträchtigung im behaupteten
Ausmass, welche die Qualität der Anhörung in Frage stellen würde, kann
dem Bericht angesichts der dort attestierten Bewusstseinsklarheit und all-
seitigen Orientierung nicht entnommen werden. Zwar können insbeson-
dere aufgrund der Einengung im formalen Denken Auswirkungen auf die
logische Struktur (z.B. Ideenflucht, Inkohärenz), die Geschwindigkeit oder
den Ablauf des Denkprozesses (vgl. DE GRUYTER, Pschyrembel, Klini-
sches Wörterbuch, 2013, S. 454) nicht ausgeschlossen werden; eine
inhaltliche Denkstörung im Sinne einer Urteilsstörung über die Realität
wurde hingegen gerade nicht diagnostiziert. Die Behauptung des Be-
schwerdeführers, er habe Sinn und Zusammenhang der Fragen anläss-
lich der Anhörung nicht begriffen, wird damit nicht gestützt.
3.5 Der Beschwerdeführer rügt, es sei im Anhörungsprotokoll nicht ver-
merkt worden, dass vor der Rückübersetzung eine Pause habe eingelegt
werden müssen; nach dieser Pause sei er zur Rückübersetzung mental
nicht mehr fähig gewesen. Das BFM, welches in seiner Vernehmlassung
das Einlegen einer Pause bestätigt, weist zu Recht darauf hin, dass Sinn
der Rückübersetzung nicht eine allfällige Anpassung ungenügender Aus-
sagen, sondern die Bestätigung der Richtigkeit des Protokollierten ist. Der
Beschwerdeführer erklärt in der Rechtsmittelschrift, den Wortlaut der
Übersetzung verstanden zu haben, und weder die Hilfswerkvertretung
noch seine anwesende Vertreterin brachten bei der Anhörung eigene Be-
obachtungen oder Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen oder
Einwände zum Protokoll an. Es besteht demnach keine Veranlassung, die
erstmals auf Beschwerdeebene beanstandete Qualität der Anhörung in
Frage zu stellen.
E-6420/2013
Seite 7
3.6 In der Stellungnahme vom 10. Februar 2014 bringt der Beschwerde-
führer vor, er sei um 9.50 Uhr von seinem Wohnort abgefahren, um
pünktlich zum Anhörungstermin (um 13.00 Uhr; vgl. Akten BFM 20/4) zu
erscheinen. Er habe nichts zu Mittag essen können, sei nervös und be-
reits vor der Anhörung "fix und fertig" gewesen. Dem ist entgegenzuhal-
ten, dass die Anhörung von zwei protokollierten Pausen und offensichtlich
einer zusätzlichen vor der Rückübersetzung unterbrochen und dem Be-
schwerdeführer damit hinreichend Gelegenheit zur Erholung geboten
worden ist.
3.7 Der weiteren Rüge, der Fragestil der Anhörung gleiche eher einem
Verhör als einer wohlwollenden Befragung, und habe den Beschwerde-
führer unnötig verunsichert, ist entgegenzuhalten, dass die Feststellung
des relevanten Sachverhalts Grundlage für die Prüfung der Asylvorbrin-
gen ist. Kritische Rückfragen dienen dazu, allfällige Widersprüche offen-
zulegen. In diesem Sinn ist die asylsuchende Person verpflichtet, im Rah-
men einer Anhörung vor den zuständigen Asylbehörden ihre Fluchtgründe
darzutun, wobei von der asylsuchenden Person umfassende, teils auch
sehr persönliche Angaben zur geltend gemachten Verfolgungssituation
verlangt werden. Vor diesem Hintergrund ist der mit Hinweis auf F 70 (vgl.
Akten BFM 23/19) erhobene Vorwurf einer fachlich inadäquaten Befra-
gung durch Rückfragen zu den vom Beschwerdeführer angesprochenen
Misshandlungen nicht begründet, zumal keinerlei Hinweise auf unnötig
verletzende Fragen ersichtlich sind.
3.8 Bei hinreichend konkreten und substanziierten Hinweisen auf ge-
schlechtsspezifische Vorbringen wird die Anhörung einer Asyl suchenden
Person durch eine befragende Person des gleichen Geschlechts durch-
geführt (Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311). Im Lichte dieser Bestimmung ist nicht zu beanstanden, dass
die Anhörung vorliegend durch eine männliche Person durchgeführt wor-
den ist, zumal weder der Beschwerdeführer noch seine anwesende Ver-
treterin dannzumal eine diesbezügliche Beanstandung vorgebracht ha-
ben.
3.9 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das BFM hat den Sach-
verhalt richtig und vollständig abgeklärt und das rechtliche Gehör nicht
verletzt.
E-6420/2013
Seite 8
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte die Vorin-
stanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so
dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Der Beschwerdeführer sei im Verlaufe der Anhörung mehrfach gebeten
worden, bestimmte Erlebnisse wie seine Verhaftung, seine Ankunft im
Gefängnis, seine Eindrücke der Peiniger oder das Verlassen des Ge-
fängnisses detailliert zu schildern. Diesen Aufforderungen habe er nicht
nachzukommen vermocht. Seine Beschreibungen seien stets vage,
knapp und oberflächlich geblieben, oder er habe ausweichend geantwor-
tet. Er habe nie vermocht, den Eindruck einer persönlichen Betroffenheit
zu erwecken, da er sich auf das Aufzählen von Fakten beschränkt habe,
die eine beliebige andere Person in derselben Weise wiedergeben könn-
te. Von einer Person, welche die von ihm geltend gemachte Situation sel-
ber erlebt hätte, müsse erwartet werden, das er diese mit mehr persönli-
chen Eindrücken und differenzierter wiedergeben könne.
Seine Angaben zum Ort des politischen Sicherheitsdienstes, wo er in Haft
gewesen sei, und dazu, von wem er verhaftet worden sei, seien wider-
E-6420/2013
Seite 9
sprüchlich, ebenso seine Angaben zum Grund der Verhaftung. Unverein-
bar seien weiter seine Aussagen zum Verbleib seiner Papiere.
Der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen, die ohne zwingenden
Grund im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht
werden, sei zweifelhaft. So habe er in der BzP zu Protokoll gegeben, sein
Bruder C._______ habe sich den (…) angeschlossen, die zusammen mit
(…) bekämpften. Dies könnte im Falle einer Verhaftung seines Bruder für
seine Familie Konsequenzen haben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er
– nur weil er nicht danach gefragt worden sei – während der ganzen An-
hörung mit keinem Wort mehr erwähnt habe, dass der Bruder als (…) tä-
tig sei oder tätig gewesen sei.
5.2 In der Beschwerde wird vorab eine ausführliche Schilderung des
Sachverhalts der Verhaftung am (…), der Ankunft im Gefängnis, des Ver-
hörs, des Verlassens des Gefängnisses, der Fluchtgründe und der Reak-
tion der Angehörigen bis zur Flucht vorgebracht. Mit Hinweis darauf führt
der Beschwerdeführer aus, die Vorwürfe des BFM, er habe seine Situati-
on zu wenig detailliert oder widersprüchlich geschildert, seien entkräftet.
Seine Peiniger hingegen könne er nicht beschreiben. Er habe anlässlich
der Anhörung geantwortet, diese täglich vor den Augen zu haben. Mehr
könne er dazu nicht sagen, weil die Situation für ihn zu traumatisch sei, er
sich wieder an alles erinnere und die ganze Situation in seinem Kopf
nochmals ablaufe.
Die Ortsangaben zum Polizeiposten seien nicht widersprüchlich. (…)
nenne sich der Polizeiposten, der etwa in der Mitte des (…) und (…) ent-
fernt von seinem Haus liege. (…) sei das an sein Wohnviertel (…) an-
grenzende Quartier.
Zur Verhaftung führt er an, am (…) habe seine Mutter die Tür geöffnet.
Drei Polizisten hätten nach dem etwa 15 Jahre jüngeren Bruder
B._______ gefragt und erfolglos die Wohnung nach diesem abgesucht.
Sie hätten danach vom Beschwerdeführer den Ausweis verlangt, ihm
vorgeworfen, er habe auch demonstriert, und ihn mitgenommen. Wäh-
rend die Polizisten ihn aus der Wohnung gezerrt hätten, habe er Lärm
aus den oberen Stockwerken des Wohnhaues gehört. Als er unten mit
drei Polizisten gewartet habe, seien weitere vier Polizisten mit zwei
Nachbarn aus seinem Haus gekommen. Die beiden Nachbarn und er hät-
ten in einen Polizeijeep einsteigen müssen.
E-6420/2013
Seite 10
Es habe ein Missverständnis zum Verhaftungsgrund gegeben. Der jünge-
re Bruder, der gesucht worden sei, heisse C._______. Dieser sei erst
nach der Flucht des Beschwerdeführers zu (…). Er habe jedoch noch
zwei ältere Brüder, der eine heisse D._______, und zwei Cousins, die
(…) seien. Sie hätten D._______ jeweils Medikamente abgegeben, wel-
che dieser an (…) weitergeleitet habe. D._______ werde aus diesem
Grund vom Syrischen Regime ebenfalls gesucht.
Er habe seinen Pass mit auf die Reise genommen. Der Schlepper habe
ihm diesen in Istanbul mit dem Versprechen abgenommen, ihm diesen
wieder zu geben. Er habe den Schlepper jedoch nicht wiedergesehen. Es
stimme folglich, dass ihm der Pass gestohlen worden sei. Seine Identi-
tätskarte habe er in Damaskus gelassen. In Istanbul habe er von einem
anderen Schlepper eine tschechische Identitätskarte abgekauft und sei
damit bis nach Mailand gereist, wo er sie weggeworfen habe. Ein Cousin
aus Deutschland sei, als sich die Sicherheitslage etwas beruhigt habe,
nach Syrien gereist und habe ihm seine Identitätskarte mitgebracht.
5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung zu den materiellen Vor-
bringen des Beschwerdeführers an, die Beschwerdeschrift enthalte keine
neuen Tatsachen, die dieser während der Anhörung nicht hätte geltend
machen können. Dessen Vertreterin versuche vielmehr, die Argumente
des BFM im Nachhinein zu entkräften, indem sie neue Elemente einbrin-
ge. Es sei zudem unverständlich, dass sich der Beschwerdeführer in der
Anhörung derart schwer getan habe, seine Asylgründe nachvollziehbar
darzulegen, indessen seiner Vertreterin im Nachhinein angeblich eine ge-
reimte, detaillierte Geschichte habe erzählen können.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das Bundesamt das Beweismass des Glaubhaftmachens
auf den vorliegenden Fall korrekt zur Anwendung gebracht hat. Es be-
gründete in der angefochtenen Verfügung einlässlich und überzeugend,
weshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft dargetan sei. Die Ent-
gegnungen auf Beschwerdeebene vermögen – wie nachfolgend aufge-
zeigt – die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften.
6.2 Das BFM hat zu Recht auf verschiedene Ungereimtheiten in den Aus-
sagen des Beschwerdeführers zum Grund seiner Festnahme hingewie-
sen. Die Entgegnungen in der Beschwerde vermögen diese nicht aufzu-
lösen. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der BzP zu Protokoll gege-
E-6420/2013
Seite 11
ben, man habe ihn im Gefängnis dazu bringen wollen zuzugeben, dass er
(…) unterstütze und mit (…) versorgt habe; von seinem Bruder
D._______ oder seinen Cousins war nicht ansatzweise die Rede. Ein
Missverständnis lässt sich damit nicht begründen. Überhaupt weisen sei-
ne diesbezüglichen Aussagen keine Konsistenz auf. So behauptete er zu
Beginn der Anhörung (vgl. A 3/19), er sei bei der Teilnahme an einer De-
monstration erwischt und deshalb in das Gefängnis gebracht worden
(F33). Erst auf wiederholte Nachfrage gab er an, eigentlich sei nicht er,
sondern sein Bruder von den Behörden gesucht worden (F38). Entspre-
chend übersteigert erscheinen in diesem Zusammenhang auch die Aus-
führungen in der Beschwerde, er habe im Gefängnis geglaubt, er würde
nie mehr freikommen, obwohl er anlässlich der Anhörung angegeben hat-
te, bereits im Voraus gewusst zu haben, dass er früher oder später ent-
lassen würde, da sein Bruder und nicht er gesucht werde und Geld im
Vordergrund gestanden sei (F74). Gleiches gilt für die angeblich erlebten
Misshandlungen. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei während des
Gefängnisaufenthaltes (…) worden. Aus Rücksicht auf seine Privatsphäre
wolle er dazu keine Ausführungen machen und auch seine Peiniger nicht
beschreiben. Wenngleich es verständlich erscheint, dass solche Erinne-
rungen, falls tatsächlich erlebt, aufwühlend sind, werden Schilderungen
traumatischer Erlebnisse im Asylverfahren als möglich und notwendig er-
achtet. Bei den vorgebrachten Misshandlungen handelt es sich um Ereig-
nisse, welche nicht überprüfbar sind und nur anhand der Aussagen des
Beschwerdeführers beurteilt werden können. Da dieser es jedoch bei
nicht weiter substanziierten Aussagen belässt beziehungsweise in Bezug
auf seine Peiniger jegliche Aussagen verweigert, können die Übergriffe
weder eingeordnet noch beurteilt werden. Auch im Kontext seiner Aussa-
ge, er selbst habe die Situationen des Horrors, welche andere Gefangene
erlebt hätten, nicht erlebt (F79), gelingt ihm die Glaubhaftmachung seiner
diesbezüglichen Vorbringen nicht.
6.3 Die Vorbringen auf Beschwerdeebene setzen sich zudem zu zentra-
len vorinstanzlichen Aussagen in Widerspruch.
6.3.1 Blieb der Beschwerdeführer in der Anhörung trotz Nachfrage noch
auffallend vage in seinen Antworten zu den Umständen der Verhaftung,
so gab er betreffend die Verhaftung seiner Nachbarn an, zuerst sei er von
seiner Wohnung nach unten gebracht worden, danach seien die Polizis-
ten nach oben gegangen und hätten die zwei Personen hinuntergebracht.
Zwei Polizisten seien bei ihm geblieben, wie viele Polizisten zurück in das
Haus gegangen seien, um die Nachbarn abzuholen, wisse er nicht genau
E-6420/2013
Seite 12
(vgl. A 23/19 F45-47). In der Beschwerdeschrift macht er zwar umfangrei-
che, aber mit dem Vorgebrachten gänzlich unvereinbare Angaben dazu.
So will er von drei Polizisten der Sicherheitspolizei nach unten gebracht
worden sein; mit diesen habe er gewartet, bis die Nachbarn mit vier wei-
teren Polizisten – zwei davon seien ihm bekannte Quartierpolizisten ge-
wesen – dazugekommen seien; in der BzP hatte er dazu noch einmal
abweichend angegeben, zusammen mit zwei anderen Demonstrierenden
von der Lokalpolizei des Quartiers verhaftet worden zu sein (vgl. A 6/11
S. 9). Die Ausführungen in der Beschwerde stehen auch betreffend Ort
des lokalen Polizeipostens (in der Nähe beziehungsweise vis-à-vis des
Hauses) im Widerspruch zu den Angaben im vorinstanzlichen Verfahren
(neben seinem Quartier, vgl. A 23/19 F52).
6.3.2 Gemäss Rechtsmittelschrift sind der Beschwerdeführer und die an-
deren zwei Festgenommenen bei der Ankunft im Gefängnis von je einem
Polizisten gepackt und in ein Büro zu zwei Polizisten gebracht worden,
wovon der eine zuerst die Nachbarn verhört und ins Gesicht geschlagen
und der andere aufgeschrieben habe. Nach zehn Minuten seien die
Nachbarn abgeführt und der Beschwerdeführer sei verhört worden. In der
Anhörung (vgl. A23/19 F62, 70) hatte der Beschwerdeführer dagegen
vorgebracht, nach der Ankunft im Gefängnis in einen Raum gebracht
worden zu sein, wo er allein geblieben sei.
6.3.3 Gemäss der Beschwerdeschrift war die Lösegeldzahlung des Vaters
die Ursache für die Verlegung des Beschwerdeführers in eine Gemein-
schaftszelle. Es ist indessen nicht nachvollziehbar, weshalb der Be-
schwerdeführer nach der Lösegeldzahlung nicht umgehend freigelassen,
sondern weitere 12 Tage lang hätte festgehalten worden sein. Die abwei-
chende Begründung anlässlich der Anhörung (vgl. A 23/19 F90: "Als sie
feststellten, dass sie von mir keine Informationen über meinen Bruder er-
halten konnten, brachten sie mich zu einem anderen Raum") ergäbe
diesbezüglich mehr Sinn. Grundsätzliche Zweifel ergeben sich in diesem
Zusammenhang auch angesichts der sich widersprechenden Angaben
zur Anzahl der Gefangenen in der Gemeinschaftszelle (BzP: 5 Personen;
Beschwerde: sechs Personen). Es darf erwartet werden, dass der Be-
schwerdeführer sich nach zwölf Tagen Zusammensein ohne weiteres
daran hätte erinnern könnte.
6.3.4 Den Beschwerdeausführungen nach verabschiedete sich der Be-
schwerdeführer "nicht wirklich" von seiner Familie, da bei der Trennung
alle davon ausgegangen seien, dass er "nur den Ort innerhalb von Syrien
E-6420/2013
Seite 13
wechsle und nicht definitiv ins Ausland flüchte". Damit nicht vereinbar ist
die gänzlich andere Darstellung in der Anhörung (vgl. A23/19 F22–26:
"Als ich das Gefängnis verliess, sagte ich meiner Familie, dass ich beab-
sichtige, das Land zu verlassen. Sie sagten mir nur, ja, ich solle dies
tun").
6.3.5 Seine Identitätskarte will der Beschwerdeführer in (…) gelassen ha-
ben, ein Cousin habe ihm diese nachträglich überbracht. Nicht vereinbar
damit sind die Angaben in der Anhörung, wonach ihm die Identitätskarte
von einem Schlepper abgenommen und nachträglich zugestellt worden
sein soll (vgl. A23/19 F12–17).
6.4 Das Bundesamt hat nach dem Gesagten zu Recht festgestellt, dass
der Beschwerdeführer keine Verfolgung in seiner Heimat glaubhaft zu
machen vermochte. Die Asylvorbringen vermögen den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. An dieser Einschätzung können die
weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene nichts
ändern. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung
des Asylgesuchs sind folglich zu bestätigen.
7.
7.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami-
lie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung
die Artikel 83 und 84 des AuG Anwendung.
7.2 Einzig im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten,
dass sich aus den zuvor angestellten Erwägungen nicht der Schluss er-
gibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der
Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist
eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen
Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs, welche mit dem vorliegenden Urteil in Rechtskraft er-
wächst, Rechnung getragen.
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Seite 14
7.3 Aufgrund der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerde-
führers kann die Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden – wie
im Bericht des B._______ vom 24. Januar 2014 vorgesehen – erfolgen,
so dass die entsprechenden Vorbringen auch an dieser Stelle ohne Be-
deutung sind.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund
der eingereichten Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit (E._______
vom 12. November 2013) von dessen Bedürftigkeit auszugehen ist und
die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer Kostenauflage abzu-
sehen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6420/2013
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und F._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
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