B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6420/2014
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer 1,
B._______,
Beschwerdeführerin 1,
C._______,
Beschwerdeführer 2,
D._______,
Beschwerdeführerin 2,
E._______,
Beschwerdeführerin 3,
Eritrea,
(…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 29. September 2014 / N(…).
E-6420/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 11. April 2011 an die Schweizerische Botschaft in Khar-
tum suchte der Beschwerdeführer 1 für sich, seine Ehefrau und seine drei
erwachsenen Kinder um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung
machte er im Wesentlichen geltend, 1994 seien sie der Religionsgemein-
schaft der Zeugen Jehovas beigetreten. In der Folge sei ihm nach zwölf
Jahren die Arbeitsstelle gekündigt worden und sie seien per Gerichtsent-
scheid aus ihrer Wohnung gewiesen worden. Weil er von der Bibel erzählt
habe, sei er im Dezember 2004 verhaftet und ohne Gerichtsverfahren
während dreieinhalb Jahren festgehalten worden. Während der Haft sei
er misshandelt worden. Seine Ehefrau habe ebenfalls ihre Arbeitsstelle
verloren. Die ganze Familie habe psychisch sehr gelitten.
B.
Das BFM stellte mit Schreiben vom 2. August 2013 an den Beschwerde-
führer 1 fest, es liege keine der Ehefrau zurechenbare Willensäusserung
vor und verwies auf die Möglichkeit der Heilung dieses Mangels durch die
Beantwortung eines Fragekataloges hin. Weiter teilte die Vorinstanz mit,
im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Personal-
bestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen
und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schweizer Botschaft
in Khartum durchgeführt werden. Schliesslich unterbreitete die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer 1 und seiner Ehefrau eine Reihe von Fragen zur
Abklärung des Sachverhaltes.
C.
Innert angesetzter Frist reichten der Beschwerdeführer 1 und die Be-
schwerdeführerin 1 die Antwort ein. Im Wesentlichen machte der Be-
schwerdeführer 1 geltend, er stamme aus F._______, G._______ und sei
tigrinischer Ethnie. Er habe an der Universität studiert und zuletzt bei der
H._______ gearbeitet. Im Jahre 1994 sei er der Glaubensgemeinschaft
der Zeugen Jehovas beigetreten. Deshalb hätten er und seine Frau in der
Folge ihre Arbeitsstellen verloren, sei die Familie aus der Wohnung ge-
wiesen und seien die Kinder von der Schule suspendiert worden. Weil er
andern über die Bibel erzählt habe, sei er inhaftiert worden. Nach dreiein-
halb Jahren sei er aus der Haft entlassen worden. Am 9. August 2010 ha-
be er mit seinen beiden Töchtern Eritrea verlassen und sei in den Sudan
geflüchtet. Dort hätten sie sich ins Flüchtlingslager I._______ begeben
und sich beim UNHCR registrieren lassen. Aufgrund der schlechten Ver-
E-6420/2014
Seite 3
sorgungs- und Sicherheitslage hätten sie das Lager verlassen und sich
nach Karthum begeben, wo ihr Sohn B._______ seit dem Jahre 2004 le-
be. Der Lohn ihres Sohnes reiche, um ein einfaches Leben zu führen. Im
Sudan würden sie als Flüchtlinge wegen ihrer Herkunft und ihres Glau-
bens diskriminiert, namentlich hätten sie keine Arbeitserlaubnis und keine
Garantie für ihre Sicherheit. In der Schweiz lebe eine Nichte von ihm.
Die Beschwerdeführerin 1 ihrerseits machte geltend, 1968 sei sie der Re-
ligionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas beigetreten. Von 1976 bis 1995
habe sie für den eritreischen Lehrerverband gearbeitet und sei dann we-
gen ihrer Religionszugehörigkeit entlassen worden. Ihre damals (...)
J._______ seien von der öffentlichen Schule gewiesen worden. Auch sei
ihnen ihre Wohnung gekündigt worden. Ein Verwandter ihres Ehemannes
habe sie bei sich aufgenommen. Indes habe ein Nachbar von ihrer religi-
ösen Zugehörigkeit erfahren und sie zu belästigen begonnen. Vergeblich
habe sie um polizeiliche Hilfe ersucht. Sie hätten deshalb im August 2010
den Heimatstaat verlassen und sich in den Sudan begeben. Dort hätten
sie sich im Flüchtlingslager I._______ beim UNHCR registrieren lassen.
Seit Juli 2013 würden sie bei ihrem Sohn in Khartum leben. Hier sei das
Leben schwierig, namentlich weil sie keine Arbeitsbewilligung erhalten
würden.
Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden – jeweils in Kopie –
zwei Bestätigungen der H._______ vom 16. November 1994 und 3. De-
zember 1994, eine Bestätigung des State of Eritrea vom 12. Juni 2008
sowie ein fremdsprachiges Arztzeugnis zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 ersuchte das BFM, wegen der relativen
Höchstpersönlichkeit des Asylgesuch, die volljährigen Kinder der Be-
schwerdeführenden um Beantwortung eines Fragekataloges zur Feststel-
lung des Sachverhalts.
E.
Innert der angesetzten Frist reichten der Beschwerdeführer 2 und die Be-
schwerdeführerinnen 2 und 3 ihre Antworten ein.
Der Beschwerdeführer 2 führte aus, zufolge der Zugehörigkeit zur Religi-
onsgemeinschaft der Zeugen Jehovas sei er als Kind und Jugendlicher
benachteiligt gewesen. Unter anderem habe er auch kein Aufgebot für
den Nationaldienst erhalten. Zuletzt habe er in Eritrea als K._______ ge-
E-6420/2014
Seite 4
arbeitet. Am 14. Oktober 2004 habe er Eritrea verlassen und sich in den
Sudan begeben, wo er sich im Flüchtlingslager L._______ beziehungs-
weise M._______ vom UNHCR habe registrieren lassen. Aufgrund der
schlechten Sicherheits- und Versorgungslage habe er das Lager noch im
gleichen Jahre verlassen und sich nach Karthum begeben. Da er dort
keine Arbeit gefunden habe, sei er im Jahre 2008 in den Südsudan über-
siedelt. Nach einem Jahr sei er nach Karthum zurückgekehrt. Er habe ei-
ne Anstellung an der N._______ gefunden und dort bis zur (…) im Januar
2013 gearbeitet. Im Jahre 2010 habe er heiraten wollen. Im Zusammen-
hang mit der Beschaffung der erforderlichen Dokumente sei er für zwei
Stunden von der nationalen Sicherheit festgehalten worden. Demnächst
müsse er seinen Flüchtlingsausweis erneuern lassen; er befürchte erneut
Schwierigkeiten.
Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 führten an, sie seien wegen ihrer
Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft den Zeugen Jehovas von ver-
schiedenen Schulen ausgeschlossen worden. Sie seien nie zum Natio-
naldienst aufgeboten worden. Von 2009 bis 2010 hätten sie in einem Re-
staurant in O._______ als P._______ und Q._______ gearbeitet. Eines
Tages seien sie zusammen mit ihrer Mutter festgenommen und während
drei Tagen von der Sicherheit der Armee unter prekären Bedingungen
festgehalten worden. Die Beschwerdeführerin 2 sei auf ihrem Arbeitsweg
und an ihrem Arbeitsplatz drei Mal von Jugendlichen belästigt worden, in
der Absicht, sie zu entführen.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden Ausweiskopien so-
wie Kopien eines Schreiben des UNHCR-Sub-Office R._______ vom 1.
Juli 2010, eines fremdsprachigen Schreibens des Ministry of Interior, ei-
ner Heiratsurkunde sowie ein Schreiben der S._______ vom 19. März
2013 zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 10. September 2014 – eröffnet am 24. September
2014 – bewilligte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche ab.
G.
Mit undatierter Eingabe (Eingang Botschaft Khartum: 20. Oktober 2014)
beantragen die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides. Die Eingabe ging am 4. November 2014
beim Bundesverwaltungsgericht ein.
E-6420/2014
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführerenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei
einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann
E-6420/2014
Seite 6
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe.
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(BVGE 2011/10 E. 3.3).
4.4 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert
werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen
Staat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 aAsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, es sei nicht
auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Aus-
reise aus Eritrea aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit zu den Zeugen
Jehovas ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behör-
den gehabt hätten. Allerdings sei festzustellen, dass sie in ihren Ausfüh-
rungen sehr vage und ungenau geblieben seien.
5.2 Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die
Schweiz Art. 52 Abs. 2 aAsylG entgegenstehe. Einer Person könne das
Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in ei-
nem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Alle Beschwerdeführenden seien im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge
registriert worden. Gegen einen weiteren Verbleib im Sudan würden sie
geltend machen, es sei offiziell nicht erlaubt zu erarbeiten und sie würden
aufgrund ihrer ethnischen Herkunft sowie ihrer Religionszugehörigkeit
diskriminiert.
Nach Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlin-
ge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei
E-6420/2014
Seite 7
nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort schwierig sei. Indes würden
keine Hinweise vorliegen, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan unzu-
mutbar oder unmöglich wäre. Flüchtlinge, welche im Sudan vom UNHCR
registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, hätten sich
dort aufzuhalten und bekämen die nötige Versorgung. Sie würden nicht
über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land verfügen. Es sei jedem
von ihnen zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte die
Situation kritisch werden.
Für eritreische Flüchtlinge sei das Leben in Khartum nicht einfach. Der
Beschwerdeführer 2 halte sich mit einem Unterbruch von einem Jahr seit
2004 in Karthum auf und habe verschiedenen Arbeitsstellen inne gehabt.
Auch die Beschwerdeführerin 2 habe in Karthum gearbeitet. Von diesen
Einkommen würde die Familie leben. Sodann ergebe sich aus den Akten,
dass zwei Söhne beziehungsweise Brüder in T._______ und U._______
leben würden, mithin von ihnen finanzielle Unterstützung erwartet werden
dürfe. Mehrere Verwandte wie Cousinen und Nichten würden im Sudan
leben, was auf ein dortiges Beziehungsnetz hinweise.
Die Hürden für eine zumutbare Existenz sei daher im vorliegenden Fall
nicht unüberwindbar, auch wenn sich die Beschwerdeführenden mit einer
schwierigen sozialen und ökonomischen Lebenslage konfrontiert sähen.
Im Übrigen lebe im Sudan, insbesondere in Khartum, eine grosse eritrei-
sche Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weit-
gehend Unterstützung biete.
Was die geltend gemachten Übergriffe der sudanesischen Polizei auf den
Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführerin 2 anbelange, so könn-
ten diese mangels hinreichender Intensität nicht als Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG qualifiziert werden. Die weiteren geltend gemachten
Schwierigkeiten würden die allgemeinen, politischen, sozialen und wirt-
schaftlichen Lebensbedingungen im Sudan betreffen und seien nicht asyl-
relevant.
Betreffend die Beziehungsnähe zur Schweiz sei festzustellen, dass hier
eine Nichte lebe. Damit würden die Beschwerdeführenden zwar über ei-
nen Anknüpfungspunkt verfügen, was jedoch noch keine enge Bindung
mit der Schweiz bedeute. Insgesamt benötigten die Beschwerdeführen-
den den subsidiären Schutz der Schweiz nicht. Es sei ihnen zuzumuten,
im Sudan zu verbleiben.
E-6420/2014
Seite 8
5.3 Wie die Vorinstanz anerkennt auch das Gericht, dass die Beschwer-
deführenden einerseits in Eritrea schwerwiegende Probleme hatten, an-
dererseits die Lage für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist.
Indes legen die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe mit
dem Hinweis, dass sie keinen Kontakt zu ihrem Sohn beziehungsweise
Bruder V._______ mehr hätten, dass ihr Sohn und Bruder W._______ in
U._______ Vater geworden sei, dass der Sohn und Bruder B._______
von seiner Ehefrau verlassen wurde, dass die Beschwerdeführerin 2 zwi-
schenzeitlich geheiratet habe und darauf warte, ihrem Ehemann folgen zu
können, dass ihnen die Verwandten im Sudan nicht helfen könnten und
dem Hinweis, sie hätten alles erzählt sowie die notwendigen Dokumente
zu den Akten geben, nicht dar, inwiefern ihnen persönlich ein weiterer
Aufenthalt in Karthum nicht zumutbar und möglich sein soll. Dieser
Schluss wird dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführenden zwi-
schenzeitlich seit rund vier Jahren im Sudan leben, und, abgesehen von
einer anerkannt schwierigen Lebenssituation, keine Benachteiligungen
seitens der sudanesischen Behörden im Sinne des Asylgesetzes anfüh-
ren. Seit rund einem Jahr leben die Beschwerdeführenden ausserhalb
des ihnen zugewiesenen Flüchtlingslagers in Khartum und haben offen-
bar mit dem Einkommen ihres Sohnes beziehungsweise Bruders
B._______ und demjenigen der Beschwerdeführerin 2 ein, wenn auch
sehr bescheidenes, Auskommen gefunden. Zudem war es dem Be-
schwerdeführer 1 gemäss dem eingereichten ärztlichen Schreiben betref-
fend die angeführte X._______ möglich, sich in fachärztlicher Behandlung
zu begeben.
Auch wenn sich seinerzeit das Leben im Flüchtlingslager als nicht einfach
herausgestellt hat, so können sich die Beschwerdeführenden als vom
UNHCR registrierte Flüchtlinge jederzeit wieder an die Organisation wen-
den und deren Schutz in Anspruch nehmen. Bei Bedarf wird ihnen zu-
mindest die notwendige Grundversorgung, mithin auch die entsprechen-
de medizinische Betreuung gewährt. Schliesslich äussern sich die Be-
schwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe zur vorinstanzlichen
Feststellung, sie hätten keinen Bezug zur Schweiz, nicht. Um Wiederho-
lungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verweisen werden.
5.4 Den Beschwerdeführenden ist demnach, entgegen ihrer Ansicht, ein
weiterer Verbleib im Sudan zumutbar und sie sind auf den Schutz der
Schweiz nicht angewiesen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Einrei-
E-6420/2014
Seite 9
se in die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche aus dem Ausland
abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwen-
dung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6420/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die und
die Schweizerische Botschaft in Karthum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: