B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6420/2015
Ur t e i l vom 1 5 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juni 2015 um Asyl in der Schweiz
nach. Am 3. Juli 2015 wurde er summarisch befragt. Dabei gab er an, via
Italien in die Schweiz eingereist zu sein. Aufgrund dieser Aussage wurde
ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Dabei gab er an, es sei
für ihn schwierig dorthin zurückzukehren, da seine Geschwister in der
Schweiz seien. Er sei in die Schweiz gekommen, weil hier Demokratie herr-
sche.
B.
Am 17. Juli 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behör-
den nicht vernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 21. September 2015 trat die Vorinstanz auf das Asylge-
such nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Ita-
lien weg. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie
dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfü-
gung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der negative Ent-
scheid des SEM vom 21. September 2015 sei aufzuheben und das SEM
sei anzuweisen, die Behandlung seines Asylgesuchs fortzusetzen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung, die Anweisung der Kantonspolizei B._______, die Vollzugsbemühun-
gen sofort einzustellen, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sowie den Verzicht auf Erlass eines Kostenvorschusses.
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E.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 14. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Wird auf der
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Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22
Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Da-
ten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antrag-
steller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze ei-
nes Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für
die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13
Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, Italien sei für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Die
Anwesenheit der Geschwister des Beschwerdeführers in der Schweiz ver-
möge daran nichts zu ändern. Für einen Selbsteintritt der Schweiz aus hu-
manitären Gründen würden keine Gründe vorliegen. Es würden keine Hin-
weise für einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die italienischen Behör-
den hätten bis heute nicht auf die Anfrage der Schweiz geantwortet. Dies
sei ein Anhaltspunkt dafür, dass die italienischen Behörden sich nicht für
zuständig erachten, und dass sie mangels Kapazität nicht fähig seien, ihn
aufzunehmen und ihm Schutz zu gewähren. In Italien fehle es an allem:
Unterkünfte, hygienische und medizinische Massnahmen und Möglichkei-
ten. Ausserdem habe er in Italien keine Bezugsperson. Es sei fraglich, ob
das Mindestschutzniveau des europäischen Flüchtlingsrechts in Italien ge-
währt sei. Das SEM müsse deshalb sein Asylverfahren aus humanitären
Gründen in der Schweiz durchführen.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht
auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
4.3.1 Die Vorinstanz hat aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers
zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden
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– gestützt auf Art. 13 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO – um Über-
nahme ersucht. Für die Annahme der Zuständigkeit genügen Indizien
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dass Italien nicht ausdrücklich Stellung ge-
nommen hat, bleibt ohne Bedeutung. Bereits mit Fristablauf wird die Zu-
stimmung fingiert. Italien ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen
und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO). Die Ausführungen des Beschwerdeführers hiergegen ver-
mögen die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht umzustossen oder in
Frage zu stellen.
4.3.2 Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, die Zustände seien pre-
kär, Italien sei masslos überfordert und es fehle an allem, ist das Folgende
festzuhalten:
Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Italien die Richtli-
nien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die
Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für
die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog.
Aufnahmerichtlinie). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) stellt in Bezug auf Italien keine systemische Mängel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende fest (vgl. Urteil EGMR vom 2. Ap-
ril 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande,
Nr. 27725/10, siehe zu Italien auch Urteil EGMR vom 30. Juni 2015 A.S.
gegen Schweiz, Nr. 39350/13). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass Italien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen
missachten würde und der Beschwerdeführer einer menschenunwürdigen
oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK); Art. 3
Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO greift nicht. Im Übrigen handelt es sich beim
Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzliche Person, sondern
um einen gesunden jungen Mann.
4.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens aus-
gegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbst-
eintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind
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nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
5.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung sowie der Antrag, die Kantonspolizei B._______ sei anzuwei-
sen, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2). Da sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht stattgegeben werden. Der Antrag auf Erlass des Kos-
tenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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