B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6420/2018
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle aus Syrien,
alle vertreten durch MLaw Sara Lenherr,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie,
suchten gemeinsam mit ihren Kindern am 21. Dezember 2015 in der
Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom
11. Januar 2016 und der Anhörungen vom 12. September 2018 führten sie
im Wesentlichen Folgendes aus:
Zuletzt hätten sie und ihre Kinder in E._______ im Quartier F._______ ge-
lebt. Zur Begründung der Ausreise machten sie übereinstimmend geltend,
aufgrund der bürgerkriegsbedingten prekären Sicherheitslage sei ihr Le-
ben in Gefahr gewesen.
Der Beschwerdeführer sei früher als staatenloser Ajnabi lange Zeit ver-
schiedenen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen. Im Jahr (…) habe er
zwar die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Als der Beschwerdeführer
in der Folge seine Identitätskarte und das Familienbuch abgeholt habe, sei
ihm auch das Militärdienstbüchlein mitgegeben worden. Gleichzeitig sei er
von den syrischen Behörden vom Militär- und Reservedienst befreit wor-
den. In E._______ habe er in einem Häuserkomplex als (…) gearbeitet.
Eines Tages hätten die Sicherheitsbeamten ihn auf einen Kontrollposten
mitgenommen und ihn befragt, nachdem unbekannte Personen politische
Parolen in den Lift des Gebäudes geschrieben hätten. Sie hätten von ihm
verlangt, dass er als Spitzel für sie arbeite. Er habe sich jedoch geweigert.
Nach zwei Tagen sei er von den Anwohnern des Gebäudes "freigekauft"
worden. Wenig später sei er erneut von den Sicherheitsbeamten verhaftet,
auf den Kontrollposten gebracht und verhört worden. Letztere hätten ihn
erneut aufgefordert, für sie zu arbeiten. Da er sich anfänglich geweigert
habe, hätten sie ihn geschlagen und gefoltert. Schliesslich habe er zum
Schein eingewilligt. Etwa ein bis zwei Monate später habe seine Frau ihn
telefonisch kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass uniformierte Soldaten zur
Wohnung gekommen seien und ihr eine für den Beschwerdeführer be-
stimmte Aufforderung für den Militärdienst übergeben hätten. Ohne noch-
mals nach Hause zu gehen, sei er direkt nach G._______ zu Verwandten
gegangen. Die Beschwerdeführerin habe sich ebenfalls mit den gemeinsa-
men Kindern sofort nach G._______ begeben. Von dort seien sie via Ka-
mischli in die Türkei ausgereist.
Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Fluchtgründe geltend. Sie
gab an, wegen der Probleme ihres Ehemannes aus ihrem Heimatstaat aus-
gereist zu sein.
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Seite 3
Die Beschwerdeführenden reichten ihre syrischen Identitätskarten (im Ori-
ginal, ohne diejenigen ihrer Kinder), ihr Familienbüchlein (im Original), ein
Militärdienstbüchlein sowie ein Aufgebot zum Militärdienst (in Kopie) zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 – eröffnet am 12. Oktober 2018 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde der Wegweisungsvollzug wegen Un-
zumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
C.
Mit Eingabe vom 12. November 2018 fochten die Beschwerdeführenden –
handelnd durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertreterin – die Verfügung des
SEM vom 11. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell
ersuchten sie um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, um Feststel-
lung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Eventualiter er-
suchten sie um Rückweisung der Sache an das SEM zur erneuten Über-
prüfung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, ihnen sei die unentgelt-
liche Prozessführung zu bewilligen und ihnen sei in der Person der Unter-
zeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Der Beschwerde beigelegt war eine Unterstützungsbestätigung vom
19. Oktober 2018.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2018 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – unter dem Vorbehalt
einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Be-
schwerdeführenden – gut, ordnete die von den Beschwerdeführenden
mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte sie
das SEM auf, eine Vernehmlassung einzureichen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2018, welche den Beschwerde-
führenden mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht
wurde, beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde und verwies
im Übrigen auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.
E-6420/2018
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift erhobenen formellen Rüge, wo-
nach das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches
Gehör (Art. 29 VwVG) verletzt habe, indem es die eingereichten Beweis-
mittel nicht gewürdigt habe, ist festzustellen, dass sich diese Rüge als un-
begründet erweist. Zum einen hat das SEM alle Beweismittel, welche die
Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht haben,
im angefochtenen Entscheid aufgeführt (vgl. act. A36, E. I Ziff. 3, S. 3). Zum
anderen hat es das Militärdienstbüchlein und die militärische Aufforderung
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im Sachverhalt aufgenommen und würdigte diese hinreichend im Rahmen
einer Gesamtbeurteilung. Es hat festgehalten, dass derartige Dokumente
keinerlei fälschungssichere Merkmale aufwiesen und im Heimatstaat der
Beschwerdeführenden käuflich erwerbbar seien, weshalb die Beweiskraft
solcher Dokumente als entsprechend gering einzustufen sei. Zu bemerken
ist in diesem Zusammenhang, dass das SEM nicht verpflichtet ist, eine Do-
kumentenanalyse vorzunehmen, wenn es davon ausgeht, dass die beige-
brachten Beweismittel käuflich und leicht fälschbar sind, und daher selbst
die Feststellung der Echtheit keine Aussagekraft hätte. Alleine der Um-
stand, dass das SEM die vorgebrachten Ausreisegründe und die zu deren
Stützung eingereichten Beweismittel anders gewichtet hat als die Be-
schwerdeführenden, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
werten. Im Übrigen bildet die Frage, ob diese Dokumente geeignet sind,
die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführenden zu belegen, Gegenstand
der (nachfolgenden) materiellen Würdigung. Es ergeben sich denn auch
nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, welche den Schluss zulas-
sen, das SEM habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden ver-
letzt. Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfü-
gung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag
ist daher abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die
Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als weder den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit noch an die Flüchtlingseigenschaft genü-
gend.
5.2 Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er sich
dem syrischen Militärdienst entzogen haben soll, erwog das SEM, dass
weder das eingereichte syrische Militärbüchlein noch das militärische Auf-
gebot fälschungssichere Merkmale aufwiesen und zudem allgemein be-
kannt sei, dass derartige Dokumente in Syrien käuflich erwerbbar seien.
Entsprechend stufte es die Beweiskraft der eingereichten Dokumente als
gering ein. Im Weiteren führte es aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb
die syrischen Behörden den Beschwerdeführer zum Leisten des Militär-
beziehungsweise Reservedienstes hätten aufbieten sollen, obschon er im
Zeitpunkt der Ausstellung des Schreibens bereits (…) Jahre alt gewesen
sei und über keine militärischen Erfahrungen verfügt habe. Der Beschwer-
deführerin sei es auch nicht gelungen, erlebnisgeprägt und substantiiert
über die Begegnung mit den uniformierten Soldaten und dem überreichten
Aufgebot zum Militär- beziehungsweise Reservedienst zu berichten. Im
Weiteren bestünden auch Unstimmigkeiten in Bezug auf den Erhalt des
militärischen Aufgebots. So habe die Beschwerdeführerin angegeben,
nach dem Erhalt des Aufgebots unmittelbar das Haus verlassen zu haben.
Auf die Frage hin, welche Dokumente sie mitgenommen habe, habe sie
weder das Militärdienstbüchlein noch das zuvor erhaltene Militärdienstauf-
gebot erwähnt. Erst als sie auf die logische Unstimmigkeit in Bezug auf das
spätere Einreichen der entsprechenden Dokumente in der Schweiz auf-
merksam gemacht worden sei, habe sie ihre Aussage entsprechend korri-
giert. Diese Aussagen seien demnach als Schutzbehauptungen zu erach-
ten. Zusammenfassend sei es den Beschwerdeführenden aufgrund der un-
tauglichen Beweismittel und mangels konkreter, substanziierter Hinweise
nicht gelungen, das Vorbringen glaubhaft zu machen.
In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von syri-
schen Behörden verhaftet, verhört und misshandelt worden sei, weil er sich
geweigert habe, für sie als Spitzel zu arbeiten, beziehungsweise weil im
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Häuserkomplex, in welchem er als (…) gearbeitet habe, politische Parolen
an den Wänden angebracht worden seien, hält das SEM im Wesentlichen
fest, die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers seien insge-
samt oberflächlich und widersprüchlich ausgefallen. Dies betreffe zunächst
seine Angaben zur Anzahl und zur Dauer der Festnahmen. Er sei nicht in
der Lage gewesen anzugeben, ob er zwei oder drei Mal festgenommen
worden sei. Hinsichtlich der Dauer hätten die Beschwerdeführenden eben-
falls keine übereinstimmenden Angaben zu Protokoll gegeben. Im Übrigen
fehle es seinem Vorbringen aber selbst bei Wahrunterstellung an einem
asylrelevanten Verfolgungsmotiv i.S.v. Art. 3 AsylG.
Die unsichere und gefährliche Situation in Syrien, auf die sich die Be-
schwerdeführenden beriefen, sei bedauerlich, aber nicht asylrelevant; aus
den Akten ergäben sich keine Hinweise auf eine gezielt gegen die Be-
schwerdeführenden gerichtete Verfolgung in Syrien.
Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine vor seiner
Ausreise bestehende Verfolgung glaubhaft zu machen, vermöge eine
Wehrdienstverweigerung für sich gesehen ohnehin keine Asylrelevanz zu
begründen, nachdem sich gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts eine Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3
AsylG durch die heimatlichen Behörden wegen Dienstverweigerung oder
Desertion im syrischen Kontext lediglich dann als objektiv begründet er-
weise, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner
aufgefallen sei (Verweis auf das Urteil BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015
E. 6 f.).
5.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden an der
Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ihrer Vorbringen fest. Die Aussagen der
Beschwerdeführenden zur Einberufung in den Militärdienst stimmten so-
dann mit den zugänglich gemachten Informationen überein. Im Alter von
(…) Jahren sei der Beschwerdeführer durchaus noch im wehrdienstfähigen
Alter gewesen. Öffentlich zugängliche Quellen zufolge würden die syri-
schen Behörden die Freistellungen nicht immer akzeptieren und die Um-
setzung sei willkürlich. Zum Militärdienstaufgebot führten sie aus, dass die
Militärbehörde den Beschwerdeführer schriftlich mittels Benachrichti-
gungsbefehl über die Pflicht zur Meldung für den Militär- beziehungsweise
Reservedienst benachrichtigt hätten. Die Übersetzung dieses Dokuments
habe ergeben, dass er das Einrücken zum Militärdienst versäumt habe,
obwohl er nie ein Aufgebot erhalten habe. Dem Schreiben könne aber ent-
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Seite 8
nommen werden, dass das Rekrutierungszentrum, von wo aus der Rekru-
tierungsentscheid ergangen sei, in H._______ sei. Vermutlich sei ein sol-
ches bereits früher ergangen, aber nicht bis zu ihm nach I._______ gekom-
men. Aus diesem Grund werde er nun von der syrischen Regierung ge-
sucht, als Oppositioneller eingestuft und sei daher einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung ausgesetzt. Überdies sei die Mitteilung an alle zu-
ständigen Ämter verschickt worden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative
sei nicht gegeben. Weiter schilderten die Beschwerdeführenden allgemein
die Situation von Militärdienstverweigerern und Regimegegnern sowie ih-
ren Familienangehörigen in Syrien, insbesondere die verschärften Reakti-
onen des Regimes auf Wehrdienstverweigerungen und Desertionen. Auf-
grund der Weigerungshaltung und illegalen Ausreise gelte der Beschwer-
deführer als regimefeindlich und müsse im Falle der Rückkehr mit dem Ein-
zug in den Dienst, Haft und schwerwiegenden Konsequenzen rechnen.
Was die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche betreffe, so seien
diese nicht erheblich und teilweise gesucht. Der Beschwerdeführer habe
bereits in der BzP zu Protokoll gegeben, dass er zwei, drei Mal von den
Sicherheitsbehörden festgenommen worden sei. Anlässlich der Anhörung
habe er ebenfalls von zwei oder drei Festnahmen gesprochen, habe jedoch
gleichzeitig eingeräumt, dass er sich hinsichtlich der Anzahl nicht mehr si-
cher sei. Hinsichtlich der Dauer treffe es zwar zu, dass die Beschwerde-
führenden unterschiedliche Aussagen gemacht hätten, die Diskrepanz sei
jedoch marginal.
6.
Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
6.1 Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache eine drohende Verfol-
gung aufgrund seiner Weigerung zum Einzug in den Reservedienst gel-
tend.
6.1.1 Voranzustellen ist, dass praxisgemäss eine Wehrdienstverweigerung
oder Desertion für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begrün-
den vermag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E.5.9). Im syrischen Kontext
wird dies dann angenommen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck
der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird, das heisst, dass die drohende
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Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, son-
dern damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer als politischer Geg-
ner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde
(a.a.O. E. 6.7.3).
Wie die Vorinstanz zunächst zutreffend feststellt, ist es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen, den Erhalt des Aufgebots in den Militärdienst
glaubhaft zu machen. Zur Untermauerung der geltend gemachten Einbe-
rufung reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben vom Aushe-
bungsbüro H._______ (Provinz Al-Hasaka) zu den Akten. Weil solche Do-
kumente im syrischen Kontext käuflich erwerbbar und leicht fälschbar sind
(vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5017/2016
vom 9. Februar 2018, E. 5.1), ist die Beurteilung der Echtheit solcher Do-
kumente schwierig und jeweils in eine Gesamtbetrachtung mit den Vorbrin-
gen zu stellen. Im vorliegenden Fall muss dem eingereichten Dokument
jedoch die Beweistauglichkeit abgesprochen werden, weil sich die Schilde-
rungen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Einberufung in den
Militärdienst in wesentlichen Punkten widersprechen und sie auch in sich
nicht schlüssig sind. Ergänzend zu den diesbezüglich überzeugenden Aus-
führungen der Vorinstanz, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen
vollumfänglich verwiesen werden kann, fällt ins Auge, dass der Beschwer-
deführer widersprüchliche Angaben zur Art machte, wie er in den Militär-
dienst einberufen worden sei. Anlässlich der Befragungen führte der Be-
schwerdeführer aus, am 15. Juni 2015 ein Aufgebot für den Militärdienst
erhalten zu haben (act. A3, F7.01; act. A31, F27 f., F50 ff., F54 ff.). Das
Aufgebot habe er (beziehungsweise seine Frau) schriftlich ausgehändigt
erhalten. Auf Beschwerdeebene wird hingegen geltend gemacht, er habe
nicht ein Aufgebot in den Militärdienst, sondern einen Einberufungsbefehl
für den Reservedienst erhalten. Vermutlich sei das Aufgebot bereits früher
ergangen, aber nicht bis zu ihm nach I._______ gekommen (vgl. Be-
schwerde S. 5). Diese Aussage lässt sich nicht mit seinen Aussagen an der
Anhörung vereinbaren.
Sodann geht auch das Gericht davon aus, dass es in Bezug auf die Rek-
rutierungspraxis nicht eine absolut verlässliche Vorgehensweise in Syrien
gibt. Vorliegend steht aber fest, dass der Beschwerdeführer als Ajnabi von
der Dienstpflicht befreit war, was in dem von ihm eingereichten Militär-
dienstbüchlein auch so vermerkt ist. Der Beschwerdeführer war zum da-
maligen Zeitpunkt bereits (…) Jahre alt. Seine jüngeren Brüder, die eben-
falls in E._______ wohnhaft waren (act. A3, Ziff. 3.01), unterstanden offen-
bar keiner entsprechenden Pflicht (act. A31, F65), beziehungsweise führte
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der Beschwerdeführer aus, sein jüngerer Bruder J._______ sei auch ein-
mal zum Militärdienst aufgefordert worden, ein bekannter Offizier habe
aber dafür gesorgt, dass diese Aufforderung gestoppt werde. Für ihn selbst
habe der Offizier nichts tun können (act. A31, F65 ff.). In der Anhörung da-
mit konfrontiert, warum er in der bisherigen Schilderung nicht erwähnt
habe, dass er sich hilfesuchend an den Offizier gewandt habe, vermochte
der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung abzugeben, sondern wen-
dete ein, er sei danach nicht gefragt worden (act. A31, F68). Das Gericht
erachtet dieses Element aber doch als einen nicht unwesentlichen Aspekt,
da er auch nicht in das Bild der von den Beschwerdeführenden geschilder-
ten sofortigen und überstürzten Ausreise der Familie aus E._______ passt.
Auffällig ist ausserdem, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin
zum Erhalt der Vorladung, ein Ereignis welches aus objektiver Sicht sehr
prägend gewesen sein muss, nicht die Substanz aufweisen, welche die
Beschwerdeführerin im Vergleich dazu zur Beschreibung der damals in
E._______ beziehungsweise ihrem Stadtteil herrschenden Situation und
die der Familie aufweisen. Der von ihr widergegebene Dialog mit den Si-
cherheitskräften wird sodann auch vom Beschwerdeführer quasi wortge-
treu wiedergegeben. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass dieses Ereig-
nis konstruiert wurde (vgl. act. A32, F31, F33 ff. gegenüber act. A31, F41,
F54).
6.1.2 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er sei zwei drei
Mal von Sicherheitsbehörden festgenommen worden und auf einen Kon-
trollposten gebracht, verhört und misshandelt worden. Mit der Vorinstanz
ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer an den Anhörungen teil-
weise widersprüchlich zur Häufigkeit und Dauer der vorgebrachten Behel-
ligungen durch die syrischen Behörden äusserte (vgl. act. A31, F73 gegen-
über F41, sowie act. A3, F7.02). Die Ausführungen in der Beschwerde-
schrift vermögen dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Zudem fällt
es auf, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur ersten Inhaftie-
rung nicht näher substanziiert werden, wobei festzuhalten ist, dass in der
Anhörung auch nicht entsprechend nachgefragt wurde. Vielmehr kon-
zentrierte sich die Anhörung auf die zweite Inhaftierung, welche nach An-
gaben des Beschwerdeführers drei Tage und zwei Nächte gedauert haben
soll (act. A31, F41). Die Inhaftierung schildert der Beschwerdeführer denn
auch ausführlich. In sich ist das Vorbringen aber insofern nicht stimmig, als
der Beschwerdeführer seine Abholung zu Hause, die Befragung, das Ver-
bleiben über Nacht und die Entlassung am folgenden Tag beschreibt und
damit eine Inhaftierung, die während lediglich einer Nacht und zwei Tagen
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Seite 11
erfolgte (vgl. act. A31, F41 ff., F71-F75). Die Vorbringen des Beschwerde-
führers lassen sich sodann auch nicht plausibel nachvollziehen. Es er-
scheint durchaus vorstellbar, dass Sicherheitskräfte des Quartiers ihn in
seiner Funktion zu Spitzeltätigkeiten anwerben wollten und auch einen ge-
wissen Druck auf ihn ausübten. Dass er aber nicht mit Anreizen, sondern
von vornherein mit den beschriebenen massiven Sanktionen belegt wor-
den sein soll, scheint schwer vorstellbar, zumal der Beschwerdeführer kei-
nerlei Profil aufweist, welches ihn gegenüber den Sicherheitskräften in ir-
gendeiner Form exponierte (act. A31, F41, F46). Darauf, dass sich die Vor-
bringen der Ehefrau in Bezug auf die Dauer der Inhaftnahmen zu denen
des Beschwerdeführers widersprechen, hat das SEM bereits zutreffend
hingewiesen.
6.1.3 Der Beschwerdeführer verneinte sodann, jemals politisch aktiv gewe-
sen zu sein und weist kein Profil auf, welches darauf schliessen lassen
könnte, dass er vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat in den Fokus der
syrischen Sicherheitskräfte geraten sein könnte (act. A31, F37).
6.1.4 Insgesamt sind vorliegend somit keine Umstände zu bejahen, welche
darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer in seiner Person als
Regimegegner angesehen werden könnte und somit aus politischen Grün-
den eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte. Demnach haben
die Beschwerdeführenden weder ein Aufgebot in den Reservedienst der
syrischen Armee noch einen Politmalus glaubhaft machen können.
6.2 Schliesslich können die Beschwerdeführenden auch aus ihrer kurdi-
schen Ethnie keine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer kurdischen
Ethnie ableiten. So verneint das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen
einer Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien in konstanter Praxis (vgl.
statt vieler die Urteile E-1276/2015 vom 18. Juli 2017 E. 7.1.3,
D-1966/2015 vom 9. Juni 2017 E. 5.2 und E-2793/2016 vom 26. Februar
2018 E. 6.6, je m.w.H.).
6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgewie-
sen. Weder die in der Beschwerde erhobenen Einwände noch die Beweis-
mittel vermögen daran etwas zu ändern.
E-6420/2018
Seite 12
7.
Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus
den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerde-
führerenden seien zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der Entwicklung in Sy-
rien nicht gefährdet. Das SEM hat der Gefährdung der Beschwerdeführer-
enden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG
bereits entsprechend Rechnung getragen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Ver-
fügung vom 13. Dezember 2018 die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersicht-
lich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2018 wurde das
Gesuch um eine amtliche Verbeiständung gutgeheissen und die Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin einge-
setzt. Folglich ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Auf-
wendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.
Der in der Kostennote vom 12. November 2018 ausgewiesene zeitliche
Vertretungsaufwand von 11 Stunden erscheint den konkreten Verfahrens-
umständen als angemessen. Hingegen ist der zur Verrechnung gebrachte
E-6420/2018
Seite 13
Stundenansatz unter Verweis auf die Ausführungen in der Verfügung vom
13. Dezember 2018 auf Fr. 150.– zu reduzieren. Das Honorar der amtli-
chen Rechtsbeiständin beläuft sich damit auf Fr. 1'700.– (inkl. Auslagen)
und ist durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6420/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar in der Höhe von Fr. 1'700.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou