Abtei lung V
E-6421/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______,
dessen Ehefrau Y._______, und deren gemeinsames
Kind Z._______, Iran,
vertreten durch lic. iur. D. Del Duca, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge;
ab 1.1.2005: Bundesamt für Migration [BFM])
vom 28. Mai 2003 / N_____.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6421/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen An-
gaben zufolge am 25. Juni 2000 und gelangten am 27. Juli 2000 illegal
in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am
16. August 2000 erfolgten die Kurzbefragungen in A._______, am
5. September 2000 die Anhörungen zu den Asylgründen durch
B._______ und am 31. Oktober 2001 die ergänzenden Anhörungen
durch das Bundesamt.
Zur Begründung der Asylgesuche wurde geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei im Iran (berufliche Tätigkeit) gewesen. Im Jahr
1376 (iranischer Kalender) habe er das (...) gegründet, dessen Ziel die
Trennung von Politik und Religion sei. Sein Antrag, besagte Organi-
sation als Partei einzutragen, sei von den Behörden abgelehnt worden.
In der Folge habe er unter dem Deckmantel einer Scheinfirma heimlich
für die Organisation weitergearbeitet und Kritik an den Behörden ge-
übt. Obwohl er deswegen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, habe er
sich nicht einschüchtern lassen und weitergemacht. Schliesslich sei er
am (...) von iranischen Sicherheitskräften verhaftet worden, nachdem
die Organisation offenbar von Spitzeln verraten und andere Mitglieder
verhaftet worden seien. Anlässlich der Inhaftierung seien sein Haus
durchsucht und ein Buch, Geld sowie Dokumente beschlagnahmt wor-
den. In der Haft sei er verhört und gefoltert worden. Als die Behörden
am (...) mit ihm erneut eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten,
sei ihm die Flucht gelungen.
Die Beschwerdeführerin sei nach seiner Flucht zusammen mit ihren
Eltern inhaftiert, verhört und geschlagen worden. Nach der Freilassung
habe sie sich mit dem Beschwerdeführer in einer Wohnung in
C._______ versteckt gehalten. Sie hätten C._______ verlassen müs-
sen, nachdem die Wohnung Ende (...) von den Behörden entdeckt und
in ihrer Abwesenheit durchsucht worden sei.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen zur geltend gemachten Verfol-
gung vor der Ausreise aus dem Iran, zu den exilpolitischen Aktivitäten
der Beschwerdeführenden in der Schweiz und für die im erstinstanz-
lichen Verfahren zur Untermauerung der Vorbringen eingereichten Do-
kumente wird auf die Akten verwiesen.
Seite 2
E-6421/2006
Am 12. März 2001 unterbreitete das BFF der schweizerischen Vertre-
tung in Teheran die von den Beschwerdeführenden zu den Akten ge-
reichten Kopien der Anklageschrift Nr. (...) vom (...) und der Haft-
bestätigung Nr. (...) vom (...) zur Prüfung. Die Antwort traf am 22. Mai
2001 bei der Vorinstanz ein.
Am 23. Mai 2003 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zum ih-
nen am 9. Mai 2003 zur Kenntnis gebrachten Ergebnis der Bot-
schaftsabklärung.
B.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2003 - eröffnet am 3. Juni 2003 - stellte das
BFF fest, die Beschwerdeführenden erfüllten zufolge subjektiver Nach-
fluchtgründe (exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz) die Flüchtlings-
eigenschaft, lehnte deren Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz
weg und ordnete zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme an. Gleichzeitig verfügte es die Einziehung der
als gefälscht erkannten Dokumente (Kopien der Anklageschrift Nr. (...)
vom (...) und der Haftbestätigung Nr. (...) vom (...).
Zur Begründung führte die Vorinstanz in Bezug auf die geltend ge-
machten Vorbringen vor der Ausreise aus dem Iran aus, die als Be-
weismittel eingereichten Kopien der Anklageschrift vom (...) und der
Haftbestätigung vom (...) seien analysiert und als gefälscht qualifiziert
worden. Gemäss Ergebnis der Botschaftsabklärung sei die Anklage-
schrift als vertraulich gekennzeichnet, und es stelle sich die Frage, wie
sie in den Besitz des Beschwerdeführers gelangt sei. Des Weiteren sei
das Schriftstück vom D._______ (...) erstellt und an die Direktion des
E._______ gerichtet, indessen sei der (...) keine Untersuchungs-
behörde und nicht kompetent, Anklageschriften zu verfassen. Ferner
werde ein Fall nach abgeschlossener Untersuchung zusammen mit
der Anklageschrift an ein Gericht zur Beurteilung überwiesen; die
Verhaftung des Beschwerdeführers drei Tage nach Ausstellung der
Anklageschrift stehe dazu im Widerspruch. Zudem sei unten auf dem
Schreiben handschriftlich vermerkt, dass das Dossier dem F._______
zur Durchführung der Untersuchung überstellt werden müsse, wäh-
rend sich das Schreiben selber an das E._______ wende und die
Sache zur Beurteilung überweise, was sich widerspreche. Die Haftbe-
stätigung Nr. (...) datiere vom (...), dem (...), an welchem die Büros im
Iran geschlossen seien, und die Ausstellung einer solchen Bestätigung
an diesem Datum sei höchst unwahrscheinlich. Das Schreiben bestäti-
Seite 3
E-6421/2006
ge ferner eine Haft vom (...) bis (...), wogegen der Beschwerdeführer
geltend mache, am (...) verhaftet worden und am (...) geflüchtet zu
sein.
Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 23. Mai 2003, wonach im
Fall des Beschwerdeführers die (...), welche Teil des G._______ sei,
ein Dossier über ihn erstellt habe, welches an das E._______
weitergeleitet worden sei und die unterschiedlichen Datierungen der
Festnahme auf die Massenhinrichtungen und personellen Verände-
rungen im Ministerium, die zu einem Chaos geführt hätten, zurückzu-
führen sei, sowie die Behauptung, er habe die beiden Dokumente
durch Bestechung erhalten, seien nicht geeignet, das Ergebnis der
Botschaftsabklärung in Zweifel zu ziehen. Die Analyse habe den
tatsächlichen Verhältnissen im Iran sehr wohl Rechnung getragen, und
die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer in den Besitz der besag-
ten Dokumente gekommen sein wolle, sei nicht nachvollziehbar. Sollte
er die Dokumente - wie von ihm geltend gemacht - verlangt haben, um
sich damit direkt an den geistlichen Führer zu wenden, wäre das Risi-
ko für den verantwortlichen Beamten nicht abschätzbar gewesen.
Unbesehen der Einreichung gefälschter Dokumente seien die Vorbrin-
gen auch deshalb unglaubhaft, weil sie in wesentlichen Punkten der
allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen wür-
den. Insbesondere sei die Behauptung des Beschwerdeführers, die
iranischen Behörden hätten fast neun Monate nach seiner Verhaftung
eine zweite Hausdurchsuchung durchgeführt, angesichts der Tatsache,
dass seine Ehefrau in dieser Zeit Zugang zur Wohnung gehabt habe,
realitätsfremd. Zudem falle die angebliche Hausdurchsuchung auf ei-
nen Feiertag (...) und sei auch deshalb unglaubhaft.
Des Weiteren könnten auch die geltend gemachten Fluchtumstände
(Flucht aus dem Zimmer, in welchem er sich unbeaufsichtigt mit seiner
Ehefrau aufgehalten habe) nicht geglaubt werden, zumal die iranisch-
en Sicherheitskräfte nicht in einer solch dilettantischen Weise vorge-
gangen wären, sondern die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hät-
ten, um eine Flucht des Beschwerdeführers zu verunmöglichen.
Als realitätsfremd entpuppe sich des Weiteren das Vorbringen, die
Wohnung in C._______ sei Ende (...) entdeckt und in Abwesenheit der
Beschwerdeführenden durchsucht worden; der Beschwerdeführer
habe dies telefonisch erfahren und sei deshalb nicht dorthin zurück-
gekehrt. Diesbezüglich sei entgegen den Schilderungen davon auszu-
Seite 4
E-6421/2006
gehen, dass die Behörden die entdeckte Wohnung vor einer allfälligen
Durchsuchung observiert hätten, um dann die Gesuchten festzuneh-
men.
Die anderen, sich auf den Zeitraum vor der Ausreise aus dem Iran be-
ziehenden Beweismittel seien nicht geeignet, einen asylrechtlich er-
heblichen Sachverhalt glaubhaft zu machen. So handle es sich beim
eingereichten Telefax „To whom it may concern“ des H._______ vom
(...) um ein blosses Gefälligkeitsschreiben und er sei derart allgemein
und unverbindlich verfasst, dass der Fax nicht geeignet sei, die Asyl-
vorbringen zu belegen. Ebenso wenig vermöchten die Beschwerde-
führenden aus dem eingereichten Zeitungsartikel aus der (...) vom (...)
mangels Verlässlichkeit etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. Zudem sei
lediglich eine qualitativ schlechte Kopie des Artikels eingereicht wor-
den, der angesichts der damit verbundenen Manipulationsmöglichkei-
ten kein Beweiswert zukomme.
Für die Begründung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführer und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufol-
ge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wird auf die Verfügung
vom 28. Mai 2003 verwiesen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Juli 2003 (Poststempel) beantragten
die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung die Aufhebung
der Ziffern 2, 3, 6 und 8 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom
28. Mai 2003 und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung
der besagten Dispositivziffern und die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragten
sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und den
Erlass der Verfahrenskosten. Zur Stützung der Vorbringen reichten sie
unter anderem die Kopie einer (...) (Vorladung), einen Auszug aus dem
Buch (...) und die Kopie einer Kostennote vom 3. Juli 2003 zu den
Akten. Gleichzeitig stellten sie das Original der (...) und ein Buch des
Beschwerdeführers in Aussicht. Auf den Inhalt der Beweismittel und
die mit der Beschwerde vorgebrachte Begründung wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2003 teilte die vormalige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) den Beschwerdeführenden mit,
sie könnten das Rechtsmittelverfahren in der Schweiz abwarten, ver-
Seite 5
E-6421/2006
zichtete in Berücksichtigung der am 9. Juli 2003 zu den Akten gereich-
ten Unterstützungsbedürftigkeitserklärung auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um Erlass der Verfahrens-
kosten gut. Gleichzeitig forderte die ARK sie auf, innert Frist die in
Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen.
Am 13. August 2003 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene
Dokumente (...), teilweise mit deutschen Übersetzungen, ein.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2003 hielt das Bundesamt
unter Verweis auf eine amtsinterne Dokumentenanalyse vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
In ihrer Replik vom 7. Januar 2004 bekräftigten die Beschwerdeführen-
den die Authentizität der eingereichten Dokumente und beantragten
die Gutheissung der Beschwerde. Gleichzeitig reichten sie weitere Do-
kumente (...) zu den Akten.
Auf die Begründungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
F.
Am 7. April 2004 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass seine Or-
ganisation über eine neue Website verfüge.
G.
Am 24. August 2004 beantwortete der Instruktionsrichter der ARK eine
Anfrage der Rechtsvertretung vom 22. Juli 2004 zum Verfahrensstand.
H.
In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 7. September 2004, die den Be-
schwerdeführenden zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz
vollumfänglich an den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
und in der ersten Vernehmlassung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
I.
Am 24. November 2004 beantwortete der ARK-Instruktionsrichter eine
zweite Anfrage der Rechtsvertretung zum Verfahrensstand.
Seite 6
E-6421/2006
J.
Am 7. April 2005 liessen die Beschwerdeführer einen am 17. März
2005 von der Organisation (...) veröffentlichten Online-Bericht betref-
fend Verfolgung und Misshandlung von Mitgliedern durch den irani-
schen Staat einreichen.
K.
Am 26. Januar 2006 beantwortete der Instruktionsrichter der ARK eine
dritte Anfrage der Rechtsvertretung zum Verfahrensstand.
L.
Am 13. April 2007 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwal-
tungsgerichts den Beschwerdeführenden mit, dass ihr bei der vor-
maligen ARK anhängig gemachtes Verfahren am 1. Januar 2007 über-
nommen wurde.
M.
Am 13. Mai 2008 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführen-
den in Beantwortung ihrer Anfrage vom 24. April 2008 mit, dass das
Verfahren in den nächsten Monaten zum Abschluss gebracht werde.
N.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2008 räumte der Instruktionsrichter den Be-
schwerdeführenden mit entsprechender Begründung die Gelegenheit
ein, ihre Beschwerde innert Frist zurückzuziehen. Bei Festhalten an
der Beschwerde forderte er sie auf, innert gleicher Frist das in der Vor-
ladung des E._______ vom (...) angekündigte Urteil samt Übersetzung
in eine Amtssprache des Bundes und mit Zustellcouvert aus dem Iran
einzureichen.
O.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2008 hielten die Beschwerdeführenden an
ihrer Beschwerde fest und reichten die Faxkopie eines Gerichtsurteils
samt deutscher Übersetzung, ein Dokument betreffend Sperrung der
Website des Beschwerdeführers durch die iranischen Behörden und
einen Auszug betreffend Inhaber des Domainnamens der gesperrten
Website ein.
Am 3. Juli 2008 reichten die Beschwerdeführer das Original des Ge-
richtsurteils samt Zustellcouvert aus dem Iran zu den Akten.
Seite 7
E-6421/2006
Für die Ausführungen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen.
P.
Das BFM beantragte in seiner dritten Vernehmlassung vom 12. August
2008 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus,
das eingereichte Urteil vom (...) hänge inhaltlich mit den als gefälscht
erkannten Dokumenten zusammen, weshalb ihm kein genügender Be-
weiswert beigemessen werden könne.
Q.
In ihrer Replik vom 17. September 2008 hielten die Beschwerdeführer
an der Authentizität der eingereichten Dokumente fest und beantrag-
ten die Gutheissung der Beschwerde. Auf die Begründung wird in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
Seite 8
E-6421/2006
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Vorab ist festzustellen, dass sich die Erwägungen des Bundesam-
tes in der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2003, die als Beweis-
mittel eingereichten Kopien der Anklageschrift vom (...) und der
Haftbestätigung vom (...) seien analysiert und als gefälscht qualifiziert
worden, als zutreffend erweisen; die Ausführungen in der Stellungnah-
me der Beschwerdeführenden vom 23. Mai 2003 sind in der Tat nicht
geeignet, das ihnen mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2003 zur
Seite 9
E-6421/2006
Kenntnis gebrachte Ergebnis der Botschaftsabklärung in Zweifel zu
ziehen. Für die Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen
vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechts-
mitteleingabe vom 3. Juli 2003 wiederholen im Wesentlichen nur die
Argumente in der Stellungnahme vom 23. Mai 2003, weshalb es sich
erübrigt, auf diese näher einzugehen. Das Bundesamt hat die Einzie-
hung der als gefälscht erkannten Dokumente zu Recht verfügt.
4.2
4.2.1 Mit der Beschwerde wurden unter anderem die Kopie einer (...)
und ein Auszug aus dem Buch (...) zu den Akten gereicht. Am
13. August 2003 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene wei-
tere Dokumente ein (s. vorstehend Bst. D)
Die Vorinstanz gelangte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober
2003 unter Verweis auf eine intern vorgenommene Dokumentenana-
lyse zum Schluss, beim als „Vorladung des E._______ bezeichneten
Dokument (...) bestünden Hinweise auf eine Totalfälschung. Das als
(...) vom (...) bezeichnete Schriftstück stütze sich inhaltlich auf den
gleichen Sachverhalt ab, der von den Beschwerdeführenden mit als
gefälscht erkannten Dokumenten untermauert worden sei. Das Schrift-
stück sei somit nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt zu be-
legen.
Gemäss dem den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 16. De-
zember 2003 zur Kenntnis gebrachten wesentlichen Inhalt der Analyse
vom 1. Oktober 2003 handle es sich bei der Vorladung des E._______
um ein Originaldokument, in dessen Besitz der Vorgeladene normaler-
weise nicht gelange, würden für Gerichtsvorladungen andere
Formulare verwendet, seien die im Dokument aufgeführten Referenz-
nummern nicht nach den in derartigen Fällen üblichen Regeln zu-
sammengesetzt und handle es sich dabei inhaltlich um eine Vorla-
dung, deren korrekter Titel nicht (...) wäre.
Zum am 25. Juni 2008 als Faxkopie mit deutscher Übersetzung und
am 3. Juli 2008 im Original samt Zustellcouvert aus dem Iran einge-
reichten (Urteil) führte die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom
12. August 2008 aus, das Schriftstück hänge inhaltlich mit den als ge-
fälscht erkannten Dokumenten zusammen, weshalb ihm kein genü-
gender Beweiswert beigemessen werden könne.
Seite 10
E-6421/2006
4.2.2 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, an der
Richtigkeit der Dokumentenanalyse vom 1. Oktober 2003 zu zweifeln.
Nach einlässlicher Prüfung der Akten gelangt es insbesondere auf-
grund der Ergebnisse der Botschaftsabklärung und der Dokumenten-
analyse zum Schluss, dass es sich bei den von den Beschwerdefüh-
renden zur Stützung ihrer Vorbringen eingereichten drei Dokumenten
(...) um Fälschungen handelt, die gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG
einzu-ziehen sind.
Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 7. Januar 2004 zur Vorla-
dung des Revolutionsgerichts Teheran vom 15. Juni 2003 sind man-
gels Stichhaltigkeit nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu än-
dern. Insbesondere ist entgegen den diesbezüglichen Erörterungen
der Beschwerdeführenden die Auffassung der Vorinstanz zu bestäti-
gen, dass es sich beim eingereichten Dokument inhaltlich um eine Vor-
ladung - der Beschwerdeführer habe sich am (...) vormittags bei
E._______ einzufinden, ansonsten ein Urteil in Abwesenheit gefällt
werde - und nicht um eine Bekanntmachung handelt. Ebenso wenig
vermögen die Entgegnungen in der Replik vom 17. September 2008
eine andere Einschätzung herbeizuführen, weshalb vorab auf die Ver-
nehmlassung des Bundesamtes vom 12. August 2008 verwiesen wer-
den kann. Ergänzend bleibt festzustellen, dass dem Schwiegervater
des Beschwerdeführers - bei Annahme der Echtheit der Dokumente -
mit Sicherheit nicht nur die Vorladung, sondern auch das Urteil in
Abwesenheit ausgehändigt worden wäre. Hinzu kommt, dass die Be-
schaffung eines Dokuments von dieser Tragweite (Todesurteil) erst
rund fünf Jahre später und auf entsprechende Aufforderung des Bun-
desverwaltungsgerichts hin erfolgte, was sich mit dem Verhalten einer
davon tatsächlich betroffenen Person in keiner Weise vereinbaren
lässt. Der Erklärungsversuch in der Eingabe vom 25. Juni 2008, die
Beschwerdeführenden hätten nicht damit gerechnet, dass ihnen ein
solches Urteil ausgehändigt würde, erweist sich als unbehelflich.
4.3 Die Verwendung gefälschter Dokumente ist ein gewichtiges Indiz
für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung. Unbese-
hen davon widersprechen die für die Zeit vor der Ausreise aus dem
Iran geltend gemachten Vorbringen in wesentlichen Punkten der allge-
meinen Erfahrung und der Logik des Handelns. Wie bereits in der Zwi-
schenverfügung vom 22. Mai 2008 ausgeführt, ist die geschilderte Vor-
gehensweise der iranischen Behörden (Hausdurchsuchung erst rund
acht Monate nach der Verhaftung des Beschwerdeführers und in sei-
Seite 11
E-6421/2006
nem Beisein, die Fluchtumstände und die Durchsuchung der Wohnung
in C._______ während der Abwesenheit der Beschwerdeführenden)
realitätsfremd und widerspricht der Logik des Handelns. Mangels
stichhaltiger Entgegnungen auf Beschwerdeebene kann an dieser
Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwä-
gungen des Bundesamtes in der angefochtenen Verfügung vom
28. Mai 2003 ver-wiesen werden.
4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Ausein-
andersetzung mit den weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene
und den zur Stützung dieser Vorbringen eingereichten weiteren Doku-
menten, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfas-
send folgt, dass die Beschwerdeführenden für die Zeit vor ihrer Aus-
reise aus dem Iran keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche dem-
nach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.3 Vorliegend entfällt die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshin-
dernisse (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), weil das Bundes-
amt in seiner Verfügung vom 28. Mai 2003 die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführenden in der Schweiz zufolge Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs angeordnet hat.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 12
E-6421/2006
7.
Der von der ARK am 16. Juli 2003 gewährte Erlass der Verfahrenskos-
ten ist praxisgemäss wegen mutwilliger Prozessführung rückwirkend
zu widerrufen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5258/2006
vom 6. September 2007 E. 9), nachdem die Beschwerdeführenden mit
dem Einreichen gefälschter Beweismittel bewusst falsche und unwahre
Angaben gemacht haben, bei deren Kenntnis die Rechtsmittelinstanz
das Erlassgesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hätte. Die
Kosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und zufolge mut-
williger Prozessführung auf insgesamt Fr. 1200.− festzusetzen (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
E-6421/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die als gefälscht erkannten Dokumente (...) werden eingezogen.
3.
Der von der ARK am 16. Juli 2003 gewährte Erlass der Verfahrenskos-
ten wird rückwirkend widerrufen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.− werden den Beschwerdeführen-
den auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- B._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
Seite 14