B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6421/2014
Ur t e i l vom 1 7 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 24. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
(ehemaliger Ajnabi ["Ausländer" bzw. vom syrischen Staat nicht als Staats-
bürger anerkannte Kurde], welchem am 14. Juli 2011 die syrische Staats-
bürgerschaft verliehen worden ist) aus B.______ mit letztem Wohnsitz in
C._______ – verliess Syrien gemäss eigenen Angaben am 4. oder 5. Sep-
tember 2012 in Richtung Türkei. Von dort her kommend sei er in einem
Camion am 18. September 2012 in die Schweiz eingereist. Hier hat er am
19. September 2012 ein Asylgesuch eingereicht. Er wurde am 28. Septem-
ber 2012 zur Person befragt (BzP) und am 18. Februar 2014 einlässlich zu
seinen Asylgründen angehört (vgl. Akten SEM Protokoll BzP: A22/12; An-
hörungsprotokoll: A49/15).
B.
Als Asylgründe machte er im Wesentlichen geltend, er sei infolge der Prob-
leme seines Bruders D._______ (N […]) mit den syrischen Behörden nach
dessen Ausreise im Jahr (…) für rund zwei Wochen festgenommen wor-
den. Während dieser Zeit habe man ihn wiederholt zu seinem Bruder be-
fragt und ihn geschlagen. Danach sei er freigelassen worden und habe sich
noch einige Male bei den Behörden in C._______ melden müssen. Sein
Bruder E._______ (E-446/2015 [N {…}]) sei damals ebenfalls verhaftet
worden und für drei Monate in Haft gewesen.
Ab Mitte 2011 habe der Beschwerdeführer aktiv an Demonstrationen ge-
gen das syrische Regime teilgenommen. Er sei zwar nicht Mitglied einer
Partei gewesen, aber in einer Koordinationsgruppe, die von der (…) unter-
stützt gewesen sei. Mit seinen Kameraden habe er Transparente vorberei-
tet und diese an Demonstrationen gezeigt. In der Zeit vor seiner Ausreise
habe dann die PKK (kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistanê, deutsch: Ar-
beiterpartei Kurdistans) begonnen, mit dem syrischen Regime zu koope-
rieren und habe die Kontrolle über C._______ übernommen. Die PKK-
Leute hätten angefangen, die Leute auszuspionieren und in der Folge
seien viele Demonstrationsteilnehmer verhaftet worden. Er und seine Ka-
meraden hätten sich verstecken müssen. Die Behörden hätten aber von
seinem Engagement erfahren.
Als sein Bruder D._______ die syrische Botschaft in der Schweiz besetzt
habe, habe sein ebenfalls in die Schweiz geflüchteter Cousin F._______
(N […]) dies publik gemacht, so dass alle Wohnungen der Familie in Syrien
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durchsucht worden seien; sie seien nach Bildern gefragt worden. Bis heute
werde nach dem Bruder und dem Cousin gefragt.
Weil Freunde von ihm wegen des Militärs respektive der Demonstrations-
teilnahmen festgenommen worden seien, habe auch er sich aus Vorsicht
ab circa Juni 2012 nicht mehr zu Hause aufgehalten, sondern sei vor allem
bei seiner Tante gewesen. Im Juli 2012 seien zivilgekleidete Personen bei
seinen Eltern vorbeigegangen und hätten nach seinem Militärdienstbüch-
lein gefragt. Ab Mitte August 2012 habe er sich im Dorf (…) bei seiner
Schwester versteckt gehalten. Während dieser Zeit hätten sich Angehörige
der PKK zweimal bei seinen Eltern nach ihm erkundigt und einmal seien
Regierungsmänner vorbeigekommen, die ihn wegen seiner Demonstrati-
onsteilnahmen gesucht hätten. Sein Bruder E._______ habe ihm deswe-
gen zur definitiven Ausreise geraten.
In der Schweiz sei er exilpolitisch aktiv. So würde er an Demonstrationen
teilnehmen und sei Mitglied der (…).
Zum Nachweis seiner syrischen Staatsangehörigkeit reichte er der Vo-
rinstanz seine syrische Identitätskarte vom 14. Juli 2011 und sein Gymna-
siumszertifikat im Original zu den Akten. Ferner händigte er diverse Fotos,
Facebook-Ausdrucke, Artikel und Filme betreffend seine Demonstrations-
teilnahmen in C._______ und der Schweiz ein. Ebenfalls liess er der Vo-
rinstanz eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der (…) in der Schweiz
zukommen.
C.
Mit Verfügung vom 24. September 2014 (eröffnet am 2. Oktober 2014)
wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom damaligen BFM
(nachfolgend wird die heutige Bezeichnung SEM verwendet) abgelehnt,
die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und er wurde wegen unzumut-
baren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Zur Begründung der
Ablehnung des Asylgesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, die gel-
tend gemachte Suche nach ihm durch die staatlichen Behörden und die
PKK seien nicht glaubhaft gemacht, die geltend gemachten Verfolgungs-
massnahmen aufgrund der Flucht des Bruders D._______ im Jahr (…) und
die subjektiven Nachfluchtgründe hingegen seien nicht asylrelevant.
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Seite 4
D.
Mit Rechtsmitteleingabe seines Rechtsvertreters vom 3. November 2014
focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Er beantragte hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung
des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz, eventu-
aliter die Gewährung des Asyls beziehungsweise die vorläufige Aufnahme
als Flüchtling beziehungsweise wegen Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs.
In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, es sei ihm vollständige Ein-
sicht in die Aktenstücke A1/11, A2/4, A3/2, A7/1, A8/11, A17/1, A18/1,
A23/1, A27/6, A31/24, A34/2, A38/1, A39/2 und A41/1 sowie in den internen
Antrag auf vorläufige Aufnahme (A54/1) zu gewähren, zu diesen Akten sei
ihm das rechtliche Gehör zu geben respektive sei ihm eine schriftliche Be-
gründung betreffend den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zuzu-
stellen, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Be-
schwerde. Ferner wurden Anträge gestellt hinsichtlich eines Andauerns der
Rechtswirkungen der angeordneten vorläufigen Aufnahme über den Zeit-
punkt der allfälligen Aufhebung der Verfügung hinaus sowie einer Auswei-
tung der Begründung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 wurde beim Gericht ein Dokument
eingereicht, bei welchem es sich um das Original des Militärdienstbüch-
leins (Abgabedatum: 10. April 2012) des Beschwerdeführers handeln solle.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2015 wies das Bundesverwal-
tungsgericht den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen
der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung ab deren Erlass fortbestünden, ab. Ferner wurden das Aktenein-
sichtsgesuch und das Gesuch um Gewährung des rechtlichen Gehörs res-
pektive um Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend die vor-
läufige Aufnahme sowie um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergän-
zung abgewiesen. Für die Einreichung einer Übersetzung des mit Eingabe
vom 23. Dezember 2014 eingereichten, fremdsprachigen Beweismittels in
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Seite 5
eine Amtssprache wurde eine Frist gesetzt. Auf die Erhebung des Kosten-
vorschusses wurde vorläufig verzichtet.
G.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 wurde die deutsche Übersetzung des
Militärbüchleins des Beschwerdeführers eingereicht. Mit Schreiben vom
27. März 2015 liess er dem Gericht zudem eine undatierte „Mobilisierungs-
ankündigung“ (inkl. deutscher Übersetzung) zukommen.
H.
Die Vorinstanz liess sich am 1. Mai 2015 vernehmen. Darauf replizierte der
Beschwerdeführer am 20. Mai 2015.
I.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 wurden Kopien vom Facebook-Konto (als
[…] registriert) und von Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer De-
monstration, von Fotos seiner Brüder E._______ und G._______ (E-
451/2015 [N {…}]) anlässlich einer Veranstaltung, vom Ajnabi Familienre-
gister (inkl. deutscher Übersetzung) und von Fotos des Cousins des Be-
schwerdeführers, F._______, anlässlich verschiedener Aktivitäten in (…)
und (…) eingereicht.
J.
Mit Eingabe vom 10. September 2015 reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben von „(…)“ vom 7. August 2015 (in Arabisch und Englisch) betref-
fend die Mitgliedschaft des Bruders D._______ in dieser Organisation und
die entsprechende Gefährdung von Familienmitgliedern vor dem syrischen
Regime zu den Akten.
K.
In der Eingabe vom 2. Juni 2016 wurde – unter Hinweis auf eine Reihe von
Verfahrensfehlern der Vorinstanz – der Antrag auf Überweisung der Akten
an das SEM zwecks Einholung einer (weiteren) Vernehmlassung gestellt.
L.
Mit Eingaben vom 14. Juli 2016 und vom 19. Oktober 2016 wurden dem
Gericht ein „Vorführungsbefehl“ vom 2. April 2013 (zuerst in Kopie, danach
das Original) inklusive deutscher Übersetzung eingereicht.
M.
Die Vorinstanz liess sich am 21. Dezember 2016 erneut vernehmen. Am
12. Januar 2017 replizierte der Beschwerdeführer darauf.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – abge-
sehen von dem in nachfolgender Erwägung Ausgeführten – einzutreten.
1.4 Die Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 1 AuG (SR
142.20) sind alternativer Natur (BVGE 2009/51 E. 5.4), weshalb auf den
noch nicht behandelten Subsubeventualantrag auf Feststellung der Unzu-
lässigkeit des Vollzugs mangels schutzwürdigem Interesse der Beschwer-
deführenden (Art. 25 Abs. 2 VwVG) nicht einzutreten ist.
2.
Angesichts des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs wird
das vorliegende Beschwerdeverfahren mit denjenigen der Brüder
E._______ und G._______ insofern koordiniert behandelt, als die Urteile
zeitgleich und von demselben Spruchkörper gesprochen werden.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
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Seite 7
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Vorab ist auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzuge-
hen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei in ver-
schiedener Hinsicht verletzt worden.
5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eige-
nen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu
den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu kön-
nen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklä-
rung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet
die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbrin-
gen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen
(Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abge-
fasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb
müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz
genannt werden (BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
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Seite 8
Das SEM hat andererseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und
hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln
und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach-
und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten fest-
zuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).
5.2 Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang geltend
machen, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihnen die
Vorinstanz keine vollständige Einsicht in Akten des erstinstanzlichen Asyl-
verfahrens gewährt habe, ist auf die Würdigung und Ablehnung dieser
Rüge sowie die Abweisung des Gesuchs um entsprechende Gewährung
einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde mittels Zwischenverfügung vom
5. Februar 2015 durch dieses Gericht zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst.
F).
5.3 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren pauschal, sein Anspruch auf
rechtliches Gehör sei insofern verletzt worden, als die Vorinstanz nicht
sämtliche Beweismittel gewürdigt habe, ohne indes auch nur ansatzweise
zu spezifizieren, welche Beweismittel denn nicht gewürdigt worden seien.
Damit erweist sich diese Rüge offenkundig als unbegründet.
5.4 Weiter rügt er, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf den
rechtserheblichen Sachverhalt seine Fluchtgründe betreffend unvollstän-
dig erfasst worden sei, da darin unter anderem folgende Sachverhaltsele-
mente nicht erwähnt worden seien: dass die Behörden den Beschwerde-
führer auch nach seiner Ausreise gesucht hätten, dass ein Cousin verhaftet
und gefoltert worden sei, und dass er anlässlich seiner Inhaftierung nicht
nur einmal, sondern mehrmals geschlagen worden sei. Zudem sei er mehr-
mals anlässlich der Anhörung unterbrochen und ihm sei damit nicht gestat-
tet worden, weitere Ausführungen zu machen sowie weitere Beweismittel
einzureichen.
Die Behörde ist nicht gehalten, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.2, m.w.H.). Die oben genannten Angaben sind für die Beurteilung des
Asylgesuches entweder irrelevant (Festnahme eines Cousins, mehrere
Schläge vs. einen Schlag) oder sie werden bei der Begründung als nicht
glaubhaft gemacht erachtet (Suche nach dem Beschwerdeführer). Ob
diese vorinstanzlichen Einschätzungen zu Recht zu Ungunsten des Be-
schwerdeführers erfolgt sind, ist indes eine materielle Frage und wird in der
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Erwägung 7 zu klären sein. Schliesslich ist feststellbar, dass der Beschwer-
deführer tatsächlich anlässlich der Anhörung einige Male unterbrochen
worden ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es bedenklich, wenn ihm
dann in der vorinstanzlichen Verfügung unter anderem vorgeworfen wird,
seine Ausführungen seien unsubstanziiert ausgefallen. Indes ist auch die-
ser Umstand bei der materiellen Würdigung der Vorbringen zu berücksich-
tigen. Zudem konnte und hat der Beschwerdeführer im Laufe des vor-
instanzlichen und des Beschwerdeverfahrens eine Reihe von weiteren Be-
weismittel eingereicht. Somit beschlagen die vom Rechtsvertreter diesbe-
züglich angeführten Argumente offensichtlich nicht den Anspruch auf das
rechtliche Gehör.
5.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, sein Anspruch auf rechtliches
Gehör sei insofern verletzt worden, als dass das SEM in der angefochtenen
Verfügung nicht erwähnt habe, dass der Bruder D._______ in der Schweiz
lebe und diesem Asyl gewährt worden sei. Dieser Umstand hätte zwingend
erfasst und gewürdigt werden müssen, insbesondere im Zusammenhang
mit der geltend gemachten Reflexverfolgung, auf welche der Beschwerde-
führer ausdrücklich verwiesen habe. Zudem habe die Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer aufgrund
der Teilnahme seines Bruders an der Demonstration in der Schweiz im (…),
anlässlich welcher die syrische Botschaft „gestürmt“ worden sei, gesucht
worden sei. Weiter sei unerwähnt geblieben, dass sein Bruder E._______
ebenfalls wegen des Bruders D._______ verhaftet worden und für drei Mo-
nate in Haft gewesen sei. Die beiden Dossiers seien nicht beigezogen wor-
den.
In der Vernehmlassung vom 1. Mai 2015 führt die Vorinstanz dazu aus, dass
weder die Aussagen des Beschwerdeführers auf eine mögliche Reflexver-
folgung hindeuten noch die Vorbringen seines Bruders D._______ in einem
Zusammenhang zu seinen Asylgründen stehen würden. Sodann folgen Aus-
führungen zur materiellen Würdigung der im Zusammenhang mit der Flucht
des Bruders D._______ und dessen Stürmung der syrischen Botschaft ge-
gen den Beschwerdeführer ergriffenen Verfolgungsmassnahmen als nicht
asylrelevant. Dem wird in der Replik vom 20. Mai 2015 entgegengehalten,
dass die vorinstanzlichen Ausführungen sich nicht auf die gerügte Verlet-
zung der Abklärungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs aufgrund des
Nichteinbezuges des Dossiers des Bruders D._______ beziehen würden.
Dieses Vorgehen der Vorinstanz stelle ein Verletzung der Begründungs-
pflicht und der Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes
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Seite 10
dar, da der Beschwerdeführer ausgesagt habe, wegen diesem älteren Bru-
der verhaftet worden und wegen ihm in die Schweiz geflüchtet zu sein. Das
SEM habe es indes für unnötig befunden, das Dossier des Bruders beizu-
ziehen und den Ausführungen des Beschwerdeführers nachzugehen. Zu-
dem hätte auch das Dossier des Bruders E._______ beigezogen werden
müssen, da auch dort Hinweise für die geltend gemachte Reflexverfolgung
zu finden seien. Es folgen weitere Erwiderungen betreffend die vorinstanzli-
che rechtliche Würdigung der Vorbringen zum Bruder D._______ als irrele-
vant für die Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers. In der Ver-
nehmlassung vom 21. Dezember 2016 geht die Vorinstanz nicht auf diese
formelle Rüge ein, sondern führt weitere Gründe an, weshalb die Vorbringen
im Zusammenhang mit dem Bruder D._______ materiell nicht als asylrele-
vant zu werten seien. In der Replik vom 12. Januar 2017 sind ebenfalls le-
diglich Erwiderungen zur materiellen Würdigung durch die Vorinstanz zu fin-
den. Die Ausführungen zur materiellen Beurteilung der geltend gemachten
Reflexverfolgung in den Vernehmlassungen vom 1. Mai 2015 und vom
21. Dezember 2016 sowie in den Repliken vom 20. Mai 2015 und vom
12. Januar 2017 sind, soweit sie sich als entscheidwesentlich erweisen, un-
ten zu finden.
Das Gericht kommt zum Schluss, dass diese formelle Rüge offensichtlich
begründet ist. Die anlässlich der Befragung und Anhörung geltend ge-
machten wesentlichen Fluchtgründe beziehen sich auch auf eine Re-
flexverfolgung aufgrund der Aktivitäten des Bruders D._______, nament-
lich auf dessen Flucht im Jahr (…) und dessen Beteiligung an der „Stür-
mung“ der syrischen Botschaft in der Schweiz im Jahr (…). Eine Reflexver-
folgung liegt vor, wenn Angehörige von verfolgten Personen Repressalien
ausgesetzt sind, sei es um Informationen über die verfolgte Person zu er-
halten, um die Familie als Ganze für die Aktivitäten des Verfolgten zu be-
strafen, oder um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer Aktivitäten zu
zwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer eine
Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem
flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Ver-
mutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt
steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes
politisches Engagement hinzukommt. Unter diesen Gesichtspunkten über-
zeugt die Begründung der Vorinstanz für den Nichtbeizug des Dossiers des
Bruders D._______, namentlich „dass weder die Aussagen des Beschwer-
deführers auf eine mögliche Reflexverfolgung hindeuten noch die Vorbrin-
gen seines Bruders D._______ in einem Zusammenhang zu seinen Asyl-
gründen stehen würden“, in keiner Weise. Sie verkennt vielmehr einerseits
E-6421/2014
Seite 11
die Voraussetzungen einer Reflexverfolgung, und andererseits widerspricht
die Vorinstanz sodann ihrer eigenen Argumentationslogik, wenn sie in ihren
Vernehmlassungen die Vorbringen des Beschwerdeführers materiell dahin-
gehend prüft, ob eine Reflexverfolgung bestehe, auch wenn eine solche im
Ergebnis verneint wird. Unter diesem Blickwinkel verletzt die Vorinstanz ihre
Pflicht zur Erfassung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts, auf-
grund dessen dann erst die materielle Prüfung erfolgen kann. Zwar hat sie
offenbar – erst auf Vernehmlassungsstufe – das Dossier des Bruders
D._______ beigezogen. Nirgends wird jedoch ersichtlich, dass sie die
Gründe, weshalb dieser Asyl erhalten hatte, zur Kenntnis genommen hat,
was aber für eine Abschätzung der Folgen für dessen Familienangehörige,
vorab den Beschwerdeführer, der sich auf ihn bezieht, unabdingbar wäre,
zumal der entscheidende Zeitpunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht einzig jener der Ausreise ist, auf den die Vorinstanz zumindest
in der Vernehmlassung Bezug nimmt, sondern vielmehr der aktuelle, im Hin-
blick auf eine allenfalls begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Damit ist
eine Verletzung der vorinstanzlichen Untersuchungspflicht festzustellen.
Das Gericht stellt sodann fest, dass der Beizug des Dossiers des Bruders
E._______, der sich seit Dezember 2013 in der Schweiz befindet und
ebenfalls über die gegen den Beschwerdeführer und ihn selbst aufgrund
der Flucht aus Syrien und Bekanntgabe des Aufenthaltes des Bruders
D._______ in der Schweiz ergriffenen Verfolgungsmassnahmen berichtet,
zur Ermittlung des vollständigen Sachverhaltes angezeigt erscheint. Des-
sen Nichtbeizug wurde von der Vorinstanz an keiner Stelle begründet.
Der festgestellte Verfahrensmangel kann nicht als geheilt betrachtet wer-
den. Die angefochtene Verfügung wäre vor diesem Hintergrund aufzuhe-
ben und die Sache zur korrekten Sachverhaltserfassung und Neubeurtei-
lung ans SEM zurückzuweisen. Das Gericht hat indes die Dossiers der
Brüder D._______ und E._______ auf Beschwerdeebene beigezogen. Es
gelangt zur Auffassung, dass der Sachverhalt damit als hinlänglich erstellt
gelten und die Entscheidreife auch leicht hergestellt werden kann. Hinzu
kommt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm erlit-
tenen Nachteilen und Verfolgungsmassnahmen wegen seines Bruders
D._______ auch von der Vorinstanz grundsätzlich als glaubhaft gemacht
erachtet werden. Schliesslich fällt der vorliegende Entscheid, wie zu zeigen
sein wird, zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, weshalb ihm ein Ent-
scheid in der Sache selbst nicht zum Nachteil gereicht. Nach dem Gesag-
ten besteht keine Veranlassung, die Verfügung des SEM vom 24. Septem-
ber 2014 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E-6421/2014
Seite 12
6.
6.1 Das SEM begründet seinen abweisenden Entscheid einerseits mit der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zur Fluchtgeschichte (vgl. nachfolgend
E. 6.1.1) und andererseits mit der mangelnden Asylrelevanz der Verfol-
gungsmassnahmen als Folge der Flucht des Bruders D._______ im Jahr
(…) (vgl. E. 6.1.2). Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten könn-
ten zudem keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung begründen
(vgl. E. 6.1.3).
6.1.1 In den Angaben des Beschwerdeführers liessen sich die nachfolgen-
den zahlreichen Widersprüche und Unglaubhaftigkeitselemente finden:
So habe er geltend gemacht, zivilgekleidete Personen hätten ihn im Zu-
sammenhang mit dem Militärdienst gesucht, PKK-Mitglieder hätten zwei-
mal bei seinen Eltern nach ihm gefragt, und Regierungsmänner seien vor-
beigekommen, die ihn wegen seiner Demonstrationsteilnahmen hätten mit-
nehmen wollen. Am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen seien erhebliche
Zweifel anzubringen, da seine Schilderungen oberflächlich und stereotyp
ausgefallen seien und deswegen als unglaubhaft erachtet würden. So er-
wecke diese „kumulative Generalverfolgung“ ein gewisses Erstaunen und
lasse den Verdacht aufkommen, er würde sämtliche irgendwie möglichen
Verfolger und Verfolgungsmotivationen im Syrien-Kontext vorbringen, um
die Chancen einer Asylgewährung zu erhöhen. Die Zweifel an seinen Vor-
bringen würden weiter erhärtet durch seine stereotypen, unlogischen und
nicht nachvollziehbaren Aussagen zu den einzelnen Problemen.
So habe er zu Protokoll gegeben, er sei aus Vorsicht ab circa Juni 2012
nicht mehr nach Hause gegangen, sondern habe sich bei seiner Tante auf-
gehalten. Als er sich bereits rund einen Monat versteckt gehalten habe, im
Juli 2012 also, hätten zivilgekleidete Personen bei seinen Eltern zu Hause
nach seinem Militärdienstbüchlein gefragt. In der Folge habe er sich wider-
sprüchlich zur Identität dieser Personen geäussert und einen Ablauf gel-
tend gemacht, der aufgrund der Tatsachenwidrigkeit und der fehlenden
Plausibilität als unglaubhaft zu erachten sei. So sei es nicht nachvollzieh-
bar, wieso die Behörden zu ihm nach Hause kommen und ihn nach seinem
Militärbüchlein fragen sollten. Dieses Vorgehen entspreche nicht dem übli-
chen Rekrutierungsprozedere in Syrien, weshalb starke Zweifel am Wahr-
heitsgehalt dieser Aussagen anzubringen seien. Ein weiteres Unglaubhaf-
tigkeitselement stellten seine oberflächlichen Aussagen zu diesem Besuch
dar. So sei er auch nach mehrmaligem Nachfragen nicht in der Lage ge-
E-6421/2014
Seite 13
wesen, den angeblichen Besuch detailliert und realitätsnah zu beschrei-
ben, sondern habe lediglich stereotype Antworten zu Protokoll gegeben.
Auch wenn er vorbringe, er sei beim angeblichen Besuch nicht persönlich
präsent gewesen und habe davon nur über seine Verwandten erfahren, sei
aufgrund der Brisanz eines tatsächlich erfolgten Marschbefehls davon aus-
zugehen, dass ihm die Umstände und das Gesagte detailgetreu weiterge-
leitet worden wären. Da er aber nicht in der Lage gewesen sei, den Besuch
des militärischen Personals ausführlich und nachvollziehbar wiederzuge-
ben, sei nicht davon auszugehen, dass dieser Besuch tatsächlich stattge-
funden habe.
Des Weiteren sei er nicht in der Lage gewesen, die angeblichen Besuche
der PKK-Mitglieder glaubhaft zu schildern. Erstens habe er sich wider-
sprüchlich zur Identität dieser Personen geäussert. So habe er zuerst an-
gegeben, für solche Aufgaben würde die PKK immer jemanden vorbeischi-
cken, den man kenne, der aus derselben Strasse stamme. Als er in der
Folge gefragt worden sei, wer denn nun vorbeigekommen sei, habe er ge-
antwortet, er würde diese Person nicht kennen. Zweitens seien seine Aus-
sagen zum Inhalt der Gespräche unklar und nicht nachvollziehbar ausge-
fallen. So habe er diesbezüglich zuerst die pauschale Aussage gemacht,
die PKK habe seinen Eltern gegenüber ihr Gefallen an seiner Demonstra-
tionsaktivität ausgedrückt. Die der Klarstellung dienende Folgefrage habe
er schwammig und oberflächlich beantwortet, wodurch noch immer nicht
ersichtlich gewesen sei, was die Ziele der PKK gewesen sein sollten. Als
er dann zum dritten Mal zu den angeblichen Absichten der PKK gefragt
worden sei, habe er gemeint, diese sei mit der Regierung verbandelt und
würde die Namen der Regimegegner weitergeben. Dieses Antwortverhal-
ten erwecke ein gewisses Erstaunen, könne doch erwartet werden, dass
er die Frage nach den Zielen der PKK respektive deren Motivation direkt
beantworten könne. Dass er hierzu nicht in der Lage gewesen sei, lasse
seine Aussagen konstruiert und unglaubhaft erscheinen.
Schliesslich habe er vorgebracht, er sei auch noch von Regierungsmän-
nern aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen gesucht worden. Diese
Personen seien vorbeigekommen, als er sich bereits in (…) bei seiner
Schwester aufgehalten habe. Gemäss seinen zeitlichen Angaben müsse
dies demnach Ende August 2012 gewesen sein. Es sei keinesfalls nach-
vollziehbar, wieso Vertreter der syrischen Regierung ihn zu diesem Zeit-
punkt gesucht haben sollten, habe er sich doch laut seinen Aussagen be-
reits seit zwei Monaten versteckt gehalten. Falls er bei den Demonstratio-
nen erkannt worden wäre, sei davon auszugehen, dass man ihn kurze Zeit
E-6421/2014
Seite 14
später gesucht und nicht noch mehrere Wochen zugewartet hätte. Dass
zuvor nichts dergleichen vorgefallen sei, könne seiner Aussage bei der An-
hörung entnommen werden, wonach er bis im Juni 2012 keine direkten
Probleme aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen gehabt habe. Auf-
grund der Zeitspanne, in der er sich angeblich inaktiv versteckt habe und
nichts passiert sei, seien deshalb seine Aussagen, wonach er Ende Au-
gust 2012 wegen seinen Demonstrationsteilnahmen gesucht worden sei,
als unglaubhaft zu erachten. Ferner sei erwähnt, dass die Kombination der
angeblichen Besuche der Militärpolizei im Juli 2012 und der Regierungs-
vertreter im August 2012 die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen weiter ver-
schärfe. So sei davon auszugehen, dass er, wäre er denn tatsächlich auf-
grund seiner Demonstrationsteilnahmen ins Visier der syrischen Behörden
geraten, deswegen bereits von den Vertretern der Militärpolizei belangt
worden wäre. Dass aber diese Personen lediglich Fragen zur Ausstellung
eines Militärdienstbüchleins gestellt und die Regierungsvertreter im Au-
gust 2012 einzig seine Demonstrationsteilnahme vorgebracht hätten, wür-
den die Zweifel an den von ihm geltend gemachten Besuchen weiter be-
stärken.
Daraus folge, dass sämtliche der vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Besuche und Nachfragen nach ihm bei seinen Eltern als unglaubhaft
erachtet würden. Demzufolge erfüllten seine Vorbringen zur Suche durch
die Militärpolizei, die PKK und die syrischen Behörden die Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht, weswegen deren Asylre-
levanz nicht zu prüfen sei. Dass generelle Zweifel am Wahrheitsgehalt sei-
ner Aussagen angebracht seien, bestätigten auch seine tatsachenwidrigen
Aussagen bezüglich seines Reisewegs. So habe er bei der BzP geltend
gemacht, er sei mit einem LKW von der Türkei direkt bis in die Schweiz
gefahren. Die Schweizer Grenzwachkontrolle habe ihn jedoch, zusammen
mit seinen zwei Cousins und seinem Bruder, am schweizerisch-deutschen
Grenzübergang in Thayngen angehalten, welchen er ohne gültige Reise-
dokumente in einem Personenwagen habe passieren wollen. Daraus folge,
dass er bewusst unwahre Angaben zu seinem Reiseweg gemacht respek-
tive wesentliche Fakten seines Reisewegs dem SEM willentlich vorenthal-
ten habe, wodurch erhebliche Vorbehalte gegenüber sämtlicher seiner
Aussagen angebracht seien. Auch sein Antwortverhalten, nachdem er auf
den Strafbefehl der Schaffhauser Kantonspolizei angesprochen worden
sei, bestätige diese Einschätzung. Daran würden auch seine nachgescho-
benen Erklärungen nichts zu ändern vermögen.
E-6421/2014
Seite 15
6.1.2 Betreffend die geltend gemachte Festnahme und zweiwöchige Haft
infolge der Ausreise seines älteren Bruders D._______ im Jahr (…) sei
nicht von einer künftigen Verfolgung durch die syrischen Behörden auszu-
gehen. Für diese Einschätzung spreche in erster Linie die Tatsache, dass
sich der Vorfall rund (…) Jahre vor seiner Ausreise ereignet habe und da-
nach nichts Weiteres vorgefallen sei. Er habe zwar vorgebracht, dass er
sich nach seiner Haftentlassung einige Male bei den Behörden habe mel-
den müssen, erwähne aber keine weiteren Konsequenzen. Daraus folge,
dass aufgrund der kurzzeitigen Verhaftung im Jahr (…) – die notabene
nicht aus einer Handlung von ihm selbst, sondern einzig aufgrund der Ver-
wandtschaft zu seinem geflüchteten Bruder erfolgt und folgenlos geblieben
sei – eine Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung als unbegründet zu
erachten sei.
6.1.3 Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien schliesslich
nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begrün-
den. So sei den eingereichten Bildern einzig zu entnehmen, dass er bei
den erwähnten Demonstrationen vor Ort gewesen sei, allerdings lasse sich
kein Abheben seiner Person von den anderen einfachen Teilnehmenden
durch einen speziellen Auftritt erkennen. Es sei deshalb nicht davon aus-
zugehen, dass die syrischen Geheimdienste aufgrund seines exilpoliti-
schen Engagements auf ihn aufmerksam geworden seien. In Anbetracht
der erläuterten Unglaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Verfolgung in
Syrien, sei auch nicht anzunehmen, dass er bereits vor seiner Einreise in
die Schweiz im Fokus der syrischen Behörden gestanden sei. Deshalb
würden auch die von ihm geposteten und veröffentlichten Beiträge auf sei-
nem Facebookprofil keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter staatli-
cher Verfolgung zu begründen vermögen. An dieser Einschätzung würden
auch das eingereichte Mitgliedschaftsbestätigungsschreiben der (…) oder
die Verbindungen zur (…) nichts zu ändern vermögen. Da zahlreiche von
ihm eingereichte Berichte sowohl über die Demonstrationen in der Schweiz
als auch die Geschehnisse in Syrien sich auf diese Vorkommnisse im All-
gemeinen und nicht auf seine Person beziehen würden, seien auch diese
nicht als Beweismittel geeignet, um eine asylrelevante Verfolgung seiner
Person zu belegen. Demzufolge würden auch Befürchtungen, aufgrund
des exilpolitischen Engagements in der Schweiz bei einer Rückkehr nach
Syrien einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt zu sein, als unbegründet
erscheinen. Daraus folge, dass auch dieses Vorbringen nicht die erforder-
liche Asylrelevanz (recte: flüchtlingsrechtliche Relevanz) gemäss Art. 3
AsylG aufweise.
E-6421/2014
Seite 16
6.2
6.2.1 Dem hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom
3. November 2014 entgegen, dass die vorinstanzliche Argumentation zur
Unglaubhaftigkeit völlig absurd und willkürlich erfolgt sei. So sei der Vor-
wurf des SEM, er habe sämtliche irgendwie möglichen Verfolger und Ver-
folgungsmotivationen im Syrien Kontext vorgebracht, um die Chancen ei-
ner Asylgewährung zu erhöhen, absolut haltlos. Es sei nicht nachvollzieh-
bar, dass das SEM von vorneherein die Möglichkeit ausschliesse, dass je-
mand im komplexen Syrien-Konflikt von mehreren Gruppen aus unter-
schiedlichen Motiven verfolgt werde. Der Beschwerdeführer habe ver-
ständliche und plausible Aussagen betreffend die erwähnten Probleme mit
der syrischen Regierung und der PKK sowie die bestehenden Zusammen-
hänge dieser Konflikt-Parteien gemacht.
Auch die vorinstanzliche Argumentation, wonach die Aussagen des Be-
schwerdeführers betreffend den Ablauf des Rekrutierungsprozederes der
syrischen Militärpolizei unglaubhaft seien, sei völlig absurd und willkürlich,
da aus der angefochtenen Verfügung nicht hervorgehe, worauf die Vo-
rinstanz sich bei ihren Kenntnissen über das Rekrutierungsprozedere der
syrischen Behörden, welches angeblich nicht dem vom Beschwerdeführer
Dargelegten entspreche, stütze. Zudem habe die Vorinstanz einerseits
ausgeführt, dass die Schilderung des Besuchs des Militärpersonals betref-
fend die Identität dieser Leute unglaubhaft sei, und anderseits anerkannt,
dass der Beschwerdeführer bei diesen Besuchen nicht anwesend gewe-
sen sei. Damit laste die Vorinstanz ihm in unzulässiger Weise das Verhal-
ten von Drittpersonen an, denn er trage weder die Verantwortung für die
angeblich undetaillierten Schilderungen dieser Besuche noch für die Vor-
gehensweise seiner Angehörigen sowie jener der Militärpolizei betreffend
das Rekrutierungsprozedere.
Betreffend die Qualifizierung der geltend gemachten Besuche durch die
PKK bei der Familie des Beschwerdeführers als unglaubhaft, da er zum
Inhalt des Gesprächs unklare und nicht nachvollziehbare Aussagen ge-
macht habe, sei festzuhalten, dass dieser Vorwurf wahrheitswidrig sei. Er
habe klar ausgesagt, die PKK habe gefragt, wo er sich befinde, dass sie
ihn sehen und wissen wollten, welche Aktivitäten er betreibe, und dass sie
mit ihm sprechen wollten. Da er nicht zugegen gewesen sei, hätten die
PKK-Leute ihm auch nicht die vom SEM geforderten Ziele nennen können,
wenn es denn überhaupt ihre Absicht gewesen sei, ihm diese anlässlich
ihres Besuches zu Hause mitzuteilen. Es sei zudem nicht ersichtlich, in-
wiefern die in der Verfügung zitierte Folgefrage („Ihre Familie hat also den
E-6421/2014
Seite 17
Eindruck, die PKK begrüsst Ihre Tätigkeit?“) bezüglich der Abklärung der
Ziele der PKK hätte „klarstellend“ sein sollen. Auch sei nicht weiter begrün-
det, inwiefern die Antwort des Beschwerdeführers auf diese Frage
schwammig oder oberflächlich sein sollten. Es sei offensichtlich, dass das
SEM die dargelegten Tatsachen und die Gesamtsituation des Beschwer-
deführers ignoriert habe. Betreffend den angeblich nicht nachvollziehbaren
Zeitpunkt der Suche nach dem Beschwerdeführer wegen seiner Demonst-
rationsteilnahmen sei anzumerken, dass der Fokus der Anhörung auf den
Besuchen durch die Militärpolizei und der PKK gelegen sei. So sei anläss-
lich der Anhörung versäumt worden, nach dem Grund zu fragen, weshalb
die syrischen, nicht-militärischen Behörden erst Ende August 2012 nach
ihm gesucht hätten.
Schliesslich dürften die Aussagen betreffend den Reiseweg nicht dazu ver-
wendet werden, seine Aussagen betreffend die Asylgründe in Frage zu
stellen. Die Befürchtung, als kurdischer Oppositioneller und Wehrdienst-
verweigerer künftig staatlichen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt zu werden, sei offenkundig zu bejahen.
6.2.2 Betreffend die geltend gemachte Reflexverfolgung wird ausgeführt,
bereits die Inhaftierung des Beschwerdeführers sei eine schwerwiegende
Konsequenz der Flucht des Bruders D._______ gewesen. Zudem sei er
anlässlich der Haft gefoltert worden. Auch Jahre nach der Flucht des Bru-
ders habe es weitreichende Konsequenzen für den Beschwerdeführer ge-
geben. Da der Bruder D._______ seine politischen Aktivitäten in der
Schweiz fortgesetzt habe, seien die Wohnungen der Familie des Be-
schwerdeführers durchsucht und bis kurz vor seiner Ausreise sei nach dem
Bruder gefragt worden. Somit könne festgehalten werden, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund der Flucht des Bruders bei den Behörden be-
kannt gewesen sei. Somit bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit,
dass er als Regimegegner und Bruder eines bekannten Regimegegners
bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien wiederholt gefangen genommen
und gefoltert werde könnte.
6.2.3 Betreffend die exilpolitischen Aktivitäten wird in der Beschwerde-
schrift vorab moniert, dass die Vorinstanz versäumt habe, ausführlich zur
Frage der Gefährdung aufgrund subjektiver sowie objektiver Nachflucht-
gründe (Veränderung der Lage in Syrien) Stellung zu nehmen. Sodann wird
unter Hinweis auf diverse Zeitungsartikel und verschiedene Fälle (unter
Aufführung der Geschäftsnummern des Bundesverwaltungsgerichts) vor-
E-6421/2014
Seite 18
gebracht, dem Beschwerdeführer drohe einerseits als Kurde eine Kollek-
tivverfolgung durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) andererseits
aufgrund seines Profils als identifizierter „Oppositioneller“ durch die syri-
schen Behörden Folter und Tod. Untermauert wird die geltend gemachte
Bedrohung des Beschwerdeführers mit dem Hinweis auf diverse Berichte
über die extensive und flächendeckende Beobachtung der im Exil politisch
aktiven Syrer durch den syrischen Geheimdienst.
6.3
6.3.1 In der Vernehmlassung vom 1. Mai 2015 hält die Vorinstanz in Bezug
auf die als unglaubhaft erachtete Einberufung zum Militärdienst fest, dass
an dieser Einschätzung auch das eingereichte Dienstbüchlein nichts zu än-
dern vermöge. So weiche dieses Dokument in diversen Punkten von den
standardisierten Dienstbüchlein ab und weise mehrere Manipulationsspu-
ren auf. Es sei deshalb ungeeignet, um die geltend gemachte Einberufung
in den Wehrdienst zu belegen. Hierzu trage weiterhin bei, dass der Be-
schwerdeführer auch im Rahmen der Beschwerde die in der Verfügung
vom 24. September 2014 dargelegten Ungereimtheiten nicht aufzulösen
vermocht habe. Das Vorbringen zur Refraktion erachte das SEM demnach
fortan als unglaubhaft. Da sich der Beschwerdeführer im Übrigen auf das
Dementieren der Argumentation des SEM beschränke und oberflächliche
sowie allgemeingültige Aussagen zu den durch die PYD verursachten
Problemen mache, erübrige es sich, auf weitere Punkte der Beschwerde-
schrift einzugehen.
6.3.2 Betreffend den Vorfall im Zusammenhang mit seinem Bruder
D._______ sei festzuhalten, dass dieser sich im Jahr (…) ereignet habe,
rund (…) Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers also. In Anbetracht
dessen, dass für den Zeitraum dazwischen keine asylrechtlich beachtliche
Reflexverfolgung geltend gemacht worden sei, sei diesbezüglich der zeitli-
che Kausalzusammenhang nicht gegeben. Betreffend die Beteiligung des
Bruders D._______ an der Stürmung der syrischen Botschaft in Genf sei
erwähnt, dass der Beschwerdeführer lediglich angegeben habe, die Woh-
nung seiner Familie sei deswegen durchsucht worden. Auch wenn diese An-
gabe der Wahrheit entsprechen sollte, lasse sich nicht ableiten, dass dem
Beschwerdeführer deswegen konkrete persönliche Probleme entstanden
wären. Die Aktivitäten seines Bruders seien demnach für die Beurteilung sei-
nes Asylgesuchs irrelevant.
E-6421/2014
Seite 19
6.4
6.4.1 In der Replik vom 20. Mai 2015 entgegnet der Beschwerdeführer, die
Vorinstanz führe in oberflächlicher Weise aus, dass das eingereichte Mili-
tärdienstbüchlein in diversen Punkten von den standardisierten Dienst-
büchlein abweiche und mehrere Manipulationsspuren aufweise, ohne dar-
zulegen, in welchen Punkten Abweichungen und was für Manipulationen
bestehen würden. Zudem werde aus der angefochtenen Verfügung nicht
ersichtlich, inwiefern die Aussagen zum Militärdienstaufgebot unglaubhaft
erschienen, sondern das SEM konstruiere durch seine pauschale Argu-
mentation (das vom Beschwerdeführer Dargelegte weiche hinsichtlich des
Rekrutierungsprozederes vom normalen Standard ab) die Unglaubhaf-
tigkeit der Angaben zur geltend gemachten Verfolgungsgefahr aufgrund
der Refraktion.
6.4.2 Die vorinstanzliche Würdigung der Folgen für den Beschwerdeführer
im Zusammenhang mit seinem Bruder D._______ zeige, dass das SEM
sich nicht im Geringsten mit dem Sachverhalt vertraut gemacht habe. Das
SEM verkenne nämlich die Bedeutung und Relevanz der durch seinen Bru-
der D._______ vorgenommenen „Botschaftsstürmung“ in Genf für den Be-
schwerdeführer. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das SEM vor diesem Hin-
tergrund vorbringen könne, dem Beschwerdeführer seien keine konkreten
Probleme entstanden. Da der Bruder als „Botschaftsstürmer“ erkannt wor-
den sei, hätten die in Syrien zurückgebliebenen Familienangehörigen Ver-
folgungsmassnahmen zu gewärtigen gehabt. Der Beschwerdeführer sei
zumindest aufgrund der politischen Aktivität seines Bruders hier in der
Schweiz und auch aufgrund seiner anderen politisch aktiven Familienmit-
glieder einer Reflexverfolgung ausgesetzt.
6.4.3 Schliesslich wird unter anderem moniert, dass die Vorinstanz in kei-
ner Weise auf die eingereichten aktuellsten UNHCR (United Nations High
Commissioner for Refugees)-Berichte, welche die Kollektivverfolgung von
Personen belegen würden, welchen tatsächliche oder vermeintliche Unter-
stützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben würden, einge-
gangen sei.
6.5
6.5.1 In der Vernehmlassung vom 21. Dezember 2016 führt die Vorinstanz
zu den am 27. März 2015 eingereichten Dokumenten der syrischen Militär-
behörden aus, dass es sich bei beiden Dokumenten um Kopien handle, die
aufgrund der einfachen Fälsch- und käuflichen Erwerbbarkeit keinerlei Be-
weiswert aufweisen würden. Sie seien deshalb ungeeignet, die behauptete
E-6421/2014
Seite 20
Einberufung und die wegen deren Missachtung angeblich entstandenen
Probleme mit den Militärbehörden Syriens zu belegen. Zudem würden sie
im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers stehen. Bei der
BzP habe er den Militärdienst mit keinem Wort erwähnt, bei der Anhörung
habe er diesen zwar nachgeschoben, jedoch explizit zu Protokoll gegeben,
nie eine schriftliche Aufforderung erhalten zu haben, und dass ihm kein
Dienstbüchlein ausgestellt worden sei. Die nachträglich eingereichten Be-
weismittel vom 27. März 2015 seien deshalb ungeeignet, um die vorge-
brachte Dienstverweigerung glaubhaft zu machen und würden im Übrigen
ein schiefes Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdefüh-
rers werfen. Hinsichtlich der bemängelten Ausführungen in der Replik vom
20. Mai 2015 zum Vorwurf der Manipulation des Dienstbüchleins sowie dem
tatsachenwidrig dargelegten Rekrutierungsprozedere wird auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-812/2009 vom 19. September 2011 verwie-
sen. Gemäss der Rechtsprechung rechtfertige der Umstand, dass bei einer
vollständigen Offenlegung aller Einzelheiten von behördlichen Erkenntnis-
sen über gefälschte Dokumente mit diesem Wissen Missbrauch betrieben
werden könne, die (teilweise) Verweigerung der Einsicht respektive Begrün-
dung in ein entsprechendes Aktenstück. Es sei somit lediglich erwähnt, dass
eine militärische Einberufung ohne vorgängige Aushebung grundsätzlich zu
bezweifeln sei, und dass diese beim Beschwerdeführer auch noch durch Zi-
vilpolizisten ausgeführt worden sei, lasse seine Schilderung gesamthaft un-
glaubhaft erscheinen. Die übrigen Aussagen seien aus Sicht des SEM je-
denfalls nicht geeignet, die im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens
nachträglich vorgebrachte Einberufung zum Wehrdienst glaubhaft zu ma-
chen. Die mit Eingabe vom 14. Juli 2016 eingereichte „Kopie eines Fotos
eines angeblichen Vorführungsbefehls, wonach der Beschwerdeführer sich
im Zeitraum zwischen dem 2. April 2013 und dem 2. Mai 2013 beim Rek-
rutierungsbüro in C._______ hätte melden sollen, habe keinerlei Beweis-
wert und sei ungeeignet, die angebliche Einberufung zu belegen. Erneut
sei zu betonen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung
den Erhalt einer schriftlichen Aufforderung explizit verneint habe. Zum mit
Eingabe vom 19. Oktober 2016 eingereichten Fahndungsbefehl führt das
SEM aus, auch diesem Dokument fehle jeglicher Beweiswert, da es sich
wiederum um eine Kopie handle, die ebenso leicht fälschbar wie käuflich
erwerbbar sei. Ferner habe es der Beschwerdeführer unterlassen, eine
Übersetzung des in arabischer Sprache abgefassten Dokumentes vorzu-
legen oder nähere Angaben zu diesem angeblichen Fahndungsbefehl zu
machen. Es sei deshalb nicht möglich, konkreter auf das Beweismittel ein-
zugehen, dessen Authentizität jedoch grundsätzlich infrage gestellt werde.
E-6421/2014
Seite 21
Insgesamt sei erneut zu betonen, dass sich die Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit seiner Aussagen seit dem Erlass der erstinstanzlichen Verfügung
weiter verstärkt hätten und das SEM an seinem ablehnenden Asylent-
scheid vom 24. September 2014 vollumfänglich festhalte.
6.5.2 Den Kausalzusammenhang zwischen den Fluchtgründen des älteren
Bruders D._______ und einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwer-
deführers erachte das SEM nach wie vor nicht als gegeben. Das Vorliegen
einer Reflexverfolgung führe denn auch bei den anderen Geschwistern
nicht zur Asylgewährung. Weshalb der Beschwerdeführer gezielt der an-
geblichen Reflexverfolgung ausgesetzt sein solle, habe er nicht nachvoll-
ziehbar und überzeugend erklären können. In seinen Ausführungen be-
schränke er sich denn auch in erster Linie auf persönliche Schlussfolge-
rungen, denen es jedoch an objektiven Anhaltspunkten mangle. Dadurch
erweckt er den Eindruck, als versuche er durch dieses Vorbringen seinem
Asylgesuch eine weitere Komponente beizufügen und sich dadurch einen
besseren Aufenthaltsstatus zu erwirken. Hierfür spreche insbesondere der
Umstand, dass er eine Gefährdung wegen des Bruders D._______ bei der
BzP mit keinem Wort erwähnt und auch bei der Anhörung nicht explizit als
Verfolgung dargelegt habe. Erst seit sämtliche seiner anderen Asylgründe
abgelehnt worden seien, habe er die angeblich so erhebliche Gefährdung
aufgrund der Verwandtschaft zu seinem Bruder erwähnt. Dieses Vorgehen
verstärke die Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwer-
deführers. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer heraus-
gegriffenen Textstellen – sofern diese denn glaubhaft sein sollten – würden
im Übrigen auch die Kriterien der Intensität und der Gezieltheit nicht erfül-
len. Angeblich sei die Wohnung der Familie durchsucht worden und man
habe immer wieder nach dem Bruder gefragt. Dies entspreche keiner ge-
zielten und intensiven Verfolgung des Beschwerdeführers, die eine Fort-
führung des normalen Alltags verunmöglichen würde. Zur Eingabe vom
10. September 2015 bemerkt das SEM, der Beschwerdeführer habe ein
Schreiben der „(…)“ in arabischer und englischer Sprache zu den Akten
gereicht. Darin werde die Mitgliedschaft seines Bruders F._______ (sic)
bestätigt und im Schreiben werde zusätzlich erwähnt, dass auch Familien-
angehörige der Mitglieder vom syrischen Regime gesucht würden. Das le-
diglich in Kopie eingereichte Schreiben sei als Beweismittel für eine staat-
liche Verfolgung allerdings ebenfalls nicht genügend. Erstens sei es in äus-
serst pauschaler Art abgefasst und enthalte keinerlei Anhaltspunkte zur
geltend gemachten Reflexverfolgung. Und zweitens weise der Brief den
Charakter eines Gefälligkeitsschreibens auf, dem keine Beweiskraft zu-
komme.
E-6421/2014
Seite 22
6.5.3 Die Vorinstanz führt schliesslich zur Eingabe vom 3. Juli 2015 aus,
sämtliche eingereichten Beweismittel (vgl. Sachverhalt Bst. I) seien unge-
eignet, die in der Verfügung vom 24. September 2014 dargelegte Beurtei-
lung seiner exilpolitischen Tätigkeiten zu revidieren. Weder die geposteten
Bilder, noch die Videos – praktisch alle „geteilt“ und somit ohne persönliche
Eigenleistung – würden den Beschwerdeführer als einen öffentlich über-
durchschnittlich exponierten Politaktivisten erkennen lassen. Die Fotos
würden zudem die frühere Einschätzung, wonach er lediglich als einfacher
Teilnehmer ohne spezielle Funktion an einer geringen Anzahl Veranstaltun-
gen teilgenommen habe, bestätigen. Aufgrund seines niederschwelligen
Engagements sei nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden
ihn als potenzielle Bedrohung wahrnehmen und deshalb subjektive Nach-
fluchtgründe vorliegen würden. An dieser Einschätzung würden auch die
Eingaben zu seinen Verwandten nichts zu ändern vermögen. Die Abschrift
aus dem Familienregister für Ausländer sei für die Beurteilung der Flücht-
lingseigenschaft irrelevant, da dem Beschwerdeführer im Jahr 2011 eine
Identitätskarte ausgestellt worden und er somit kein Ajnabi mehr sei.
6.6
6.6.1 In der Replik vom 12. Januar 2017 hält der Beschwerdeführer zu-
nächst fest, dass es sich bei den mit Eingabe vom 27. März 2015 einge-
reichten Beweismitteln (Militärdienstaufgebot und Mobilisierungsankündi-
gung) um Originale handle. Die pauschale Abwertung diese Beweismittel
als Fälschungen beziehungsweise Dokumente ohne jeglichen Beweiswert
durch das SEM sei willkürlich und die dadurch vorgenommene Beweiswür-
digung nicht ausreichend. Tatsachenwidrig habe die Vorinstanz zudem
festgestellt, dass der mit Eingaben vom 14. Juli 2016 und vom 19. Okto-
ber 2016 eingereichte Fahndungsbefehl vom 2. April 2013 lediglich in Ko-
pie und ohne Übersetzung vorliege.
6.6.2 Die vorinstanzliche Erwägung, wonach kein Zusammenhang zwi-
schen den Fluchtgründen des Bruders und der Gefährdung des Beschwer-
deführers bestehe, sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei auf den Umstand
zu verweisen, dass die vom Bruder D._______ begangene „Botschafts-
stürmung“ in Genf von den syrischen Behörden erkannt worden sei. Der
Beschwerdeführer sei aufgrund der politischen Aktivitäten des Bruders in
der Schweiz offensichtlich einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Zudem habe
das SEM tatsachenwidrig in der Vernehmlassung vom 21. Dezember 2016
vorgebracht, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP mit keinem
Wort die Gefährdung wegen des Bruders erwähnt und dies auch bei der
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Seite 23
Anhörung nicht explizit als Verfolgung dargelegt. Vielmehr habe der Be-
schwerdeführer bereits anlässlich der BzP angegeben, dass die politi-
schen Aktivitäten des Bruders D._______ und dessen Flucht aus Syrien
einer seiner ausschlaggebenden Fluchtgründe gewesen sei. Unter Hinweis
auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil E-1395/2015 vom 14. Novem-
ber 2016 wird angeführt, dass die darin erwähnten Annahme, die Regist-
rierung der Kernfamilie des Beschwerdeführers bei den syrischen Behör-
den als regimefeindlich führe zu dessen asylrelevanten Verfolgung, müsse
auf den vorliegenden Fall übertragen werden.
6.6.3 Schliesslich würden die eingereichten Unterlagen betreffend die exil-
politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers entgegen der vorinstanzli-
chen Einschätzung deutlich seine überzeugte Haltung aufzeigen, wonach
er sich nicht scheue, öffentlich für die kurdischen Anliegen zu kämpfen, ge-
gen das syrische Regime zu protestieren und die Verbrechen Assads und
seiner Anhänger publik zu machen und zu kritisieren. Weiter gehe aus den
eingereichten Fotos des Beschwerdeführers und seiner Verwandten an-
lässlich von Demonstrationen und Veranstaltungen eindeutig hervor, dass
es sich bei der Familie (…) um eine politisch enorm aktive Familie handle,
welche bereits aufgrund des Bruders D._______ bei den syrischen Behör-
den bekannt sei.
7.
7.1 Vorab gilt festzustellen, dass Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7
Abs. 2 AsylG – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Be-
weismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Gesuchstellers lässt. Entscheidend ist, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdar-
stellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaft-
machung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse be-
treffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete
Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schil-
derung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch
Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstim-
mung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere
bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine
Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des we-
sentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben,
persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller
E-6421/2014
Seite 24
sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
7.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge-
fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37).
Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen
Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung
vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfol-
gung betroffene Person ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise be-
fürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3
S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem
EMARK 1994 Nr. 17).
7.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
7.4 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichen-
den Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4
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E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im
Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf
eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situa-
tion im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksich-
tigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3
f., jeweils m.w.H.).
8.
8.1 Nach Prüfung aller Akten kann das Gericht einerseits die Erwägungen
der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers nicht bestätigen. In diesem Sinne ist zu bemerken, dass die vom Be-
schwerdeführer – insbesondere in der Beschwerdeschrift aber auch in der
Replik vom 20. Mai 2015 – vorgenommene Widerlegung der in der ange-
fochtenen Verfügung dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente (so zur gel-
tend gemachten Suche nach dem Beschwerdeführer durch die syrischen
Behörden und die PKK wegen der Demonstrationsteilnahmen beziehungs-
weise zur begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung aufgrund der
geltend gemachten Refraktion) in vielen Punkten überzeugt (vgl. E. 6.2.1
und E. 6.4.1 oben). Zu den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen
(vgl. E. 6.1.1, E. 6.3.1 und E. 6.5.1) ist zudem festzuhalten, dass sie teil-
weise auf tatsachenwidrigen Feststellungen basieren. So liegen die einge-
reichten Beweismittel zur geltend gemachten Refraktion tatsächlich, wie in
der Replik vom 12. Januar 2017 zu Recht moniert, im Original und mit
Übersetzungen den Beschwerdeakten bei. Diese unsorgfältige Erfassung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und das den eingereichten Beweis-
mitteln gestützt darauf pauschale Absprechen jeglichen Beweiswertes
zeugt von einer fragwürdigen Vorgehensweise der Vorinstanz in Bezug auf
die Prüfung der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Umstände. Akten-
widrig ist auch die Aussage in der Vernehmlassung vom 21. Dezem-
ber 2016, der Beschwerdeführer habe die angebliche Gefährdung wegen
des Bruders bei der BzP mit keinem Wort erwähnt, vielmehr gab er dort auf
die Frage, ob dies (die Suche wegen der Demonstrationsteilnahmen) alle
Gründe seien, wegen denen er den Heimatstaat verlassen habe, zu Proto-
koll „Nein. Ich habe noch weitere Gründe. Im Jahr (…) wurde ich nach der
Ausreise meines Bruders verhaftet…“ (vgl. A22/12 S. 8 F7.01 f.). Die
Schlussfolgerung, er erwecke mit der nun geltend gemachten Reflexverfol-
gung den Eindruck, als versuche er durch dieses Vorbringen seinem Asyl-
gesuch eine weitere Komponente hinzuzufügen (…), ist geradezu stos-
E-6421/2014
Seite 26
send und stärkt den Anschein, die Vorinstanz unterstelle dem Beschwer-
deführer von vornherein eine Täuschungsabsicht (vgl. sogleich im folgen-
den Abschnitt). Das gleiche gilt in Bezug auf die angeblich tatsachenwidri-
gen Aussagen zum Reiseweg, die das SEM dem Beschwerdeführer vor-
wirft und daraus gleich generelle Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aus-
sagen in Bezug auf die Asylgründe ableitet. Die Erklärungen des Be-
schwerdeführers zu den Vorhaltungen sind nämlich durchaus plausibel
(vgl. A22/12 S. 10 F8.01).
Der Beschwerdeführer moniert zu Recht, dass die vorinstanzliche Erwä-
gung, wonach er „sämtliche irgendwie möglichen Verfolger und Verfol-
gungsmotivationen im Syrien Kontext vorgebracht habe, um die Chancen
einer Asylgewährung zu erhöhen“, absolut haltlos ist. Diese vorinstanzliche
Aussage widerspiegelt in keiner Weise eine objektive und einzelfallgerech-
ten Prüfung der vorgebrachten Asylgründe, sondern es wird dem Be-
schwerdeführer vielmehr rein durch die Schilderung seiner verschiedenen
Fluchtgründe von vorneherein eine Täuschungsabsicht unterstellt. Aufbau-
end auf dieser Grundhaltung wird dem Beschwerdeführer von der Vo-
rinstanz sodann eine „oberflächliche“ und „stereotype“ Schilderung der
Umstände vorgehalten, ohne dies mit konkreten Beispielen zu untermau-
ern. Vielmehr wird dem Beschwerdeführer, der angegeben hatte, zu den
fraglichen Zeitpunkten nicht dabei gewesen zu sein, implizit vorgeworfen,
er habe sich von seinen Angehörigen die jeweiligen Besuche der syrischen
Behörden oder der PKK zu wenig detailliert erzählen lassen beziehungs-
weise die jeweiligen Personen hätten die Gründe für die Suche nach dem
Beschwerdeführer nicht (genügend klar) offengelegt (oder erfragt). Damit
lastet die Vorinstanz, wie in der Beschwerdeschrift zu Recht moniert wurde,
ihm in unzulässiger Weise das Verhalten von Drittpersonen (Angehörigen,
Vertreter der syrischen Behörden bzw. der PKK) an. Tatsächlich wird aus
den beiden vorinstanzlichen Protokollen ersichtlich, dass der Beschwerde-
führer verständliche und plausible Aussagen betreffend die erwähnten
Probleme mit der syrischen Regierung und der PKK sowie die bestehen-
den Zusammenhänge dieser Konflikt-Parteien gemacht hat. Auch ist bei-
spielsweise durchaus plausibel, dass die PKK-Angehörigen den Zweck ih-
rer Suche nach dem Beschwerdeführer nicht genannt haben (oder selbst
auf Nachfrage der Angehörigen hin nicht genannt hätten). Zudem ist die
geschilderte Furcht des Beschwerdeführers vor einer Rekrutierung objektiv
nachvollziehbar, denn ehemalige Ajnabi mit dem Jahrgang des Beschwer-
deführers ([…]) laufen aufgrund der dem Gericht zur Verfügung stehenden
Informationen nach ihrer Einbürgerung tatsächlich Gefahr, für den Militär-
dienst eingezogen zu werden ([…]). Stossend ist ferner die Weigerung der
E-6421/2014
Seite 27
Vorinstanz, dem Beschwerdeführer offenzulegen, auf welcher Grundlage
sie die vom Beschwerdeführer geschilderten Besuche durch die Militärpo-
lizei als vom üblichen Rekrutierungsprozedere in Syrien abweichend er-
achte. Sie rechtfertigt ihre Weigerung zudem mit einem unpassenden Hin-
weis auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-812/2009 vom 19. Septem-
ber 2011, in welchem aufgrund der Tatsache, dass das SEM den dortigen
Beschwerdeführer über die festgestellten Fälschungsmerkmale einer Iden-
titätskarte nicht in einer Art und Weise in Kenntnis setzte, die es diesem er-
möglicht hätte, konkret Einwände dagegen anzubringen, eine Gehörsverlet-
zung feststellte.
Indes ist es richtig, dass das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen
der Militärpolizei nicht dem entspricht, was aufgrund der öffentlich zugängli-
chen Quellen das übliche Rekrutierungsprozedere zu sein scheint ([…]).
Auch von Seiten des Gerichts bestehen zudem Zweifel an der Authentizität
der eingereichten Beweismittel, auch wenn diese im Original und mit Über-
setzung vorliegen, zumal sie im Widerspruch stehen zu den vom Beschwer-
deführer anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen (vgl. A49/15 S. 5,
F24). Allerdings ist dieser Umstand in die Gesamtbeurteilung aller Elemente
einzubeziehen, und untergräbt nicht die Glaubwürdigkeit des Beschwerde-
führers an sich.
8.2 Die Frage, ob der Beschwerdeführer vorliegend nun aufgrund der Mili-
tärdienstverweigerung oder aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen
von den syrischen Behörden oder der Militärpolizei (allenfalls auch von Mit-
gliedern der PKK) gesucht worden ist, beziehungsweise ob er damit zum
Ausreisezeitpunkt begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung
hatte, muss vorliegend andererseits gar nicht abschliessend beurteilt wer-
den. Ausschlaggebend für die Beurteilung seines Asylgesuches sind näm-
lich durchaus die Asylgründe, welche er im Zusammenhang mit seinem in
der Schweiz lebenden Bruder D._______ vorbringt. Wie oben in Erwägung
5.5 ausgeführt, hat die Vorinstanz zu Unrecht das Dossier des Bruders
D._______ (N […]) und dasjenige des Bruders E._______ (E-446/2015 [N
{…}]) nicht beigezogen. Die Konsultation der beiden Dossiers durch das
Gericht hat zu Tage geführt, dass alle Brüder übereinstimmend davon er-
zählen, dass zuerst der Beschwerdeführer sodann auch der Bruder
E._______ im Jahre (…) nach der Flucht von D._______ inhaftiert worden
sind. Zudem gaben sie alle übereinstimmend zu Protokoll, dass die „Stür-
mung“ der syrischen Botschaft in Genf durch D._______ (gemäss N Akten
[…]) und somit sein Aufenthalt in der Schweiz bei den syrischen Behörden
E-6421/2014
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bekannt geworden und in der Folge die Familie in Syrien aufgesucht wor-
den ist. Zwei Botschaftsanfragen im Dossier des Bruders D._______ aus
dem Jahr (…) kann schliesslich entnommen werden, dass dieser seit dem
(…) von den syrischen Behörden gesucht wird. Zudem wird er des (…)
beschuldigt, eine Person sei verhaftet und gegen ihn bei der „Abteilung
235" oder „Palästinaabteilung“ eine Klage eingereicht worden. Bei dieser
Abteilung handelt es sich gemäss diverser Berichte um "the core of Syrian
military intelligence" und "the heart of Syrian intelligence". Sie ist auch ein
"Verhör- und Haftzentrum des militärischen Geheimdienstes" (vgl. z.B. UN
Human Rights Council [UNHRC], Out of Sight, Out of Mind: Deaths in De-
tention in the Syrian Arab Republic, [A/HRC/31/CRP], 13. Februar 2016,
abbrufbar unter:
cil/CoISyria/A-HRC-31-CRP1_en.pdf). Aufgrund dieser Sachlage wurde
die Flüchtlingseigenschaft des Bruders D._______ mit Verfügung vom
2. April 2012 anerkannt und ihm das Asyl gewährt. Der Vollständigkeit hal-
ber sei zudem erwähnt, dass das Gericht auch das Dossier des ebenfalls
in der Schweiz wohnhaften Cousins F._______ (N […]) beigezogen hat.
Dieser wurde mit Verfügung vom 18. Januar 2005 wegen des Erfüllens
subjektiver Nachfluchtgründe (Teilnahme an der Besetzung der syrischen
Mission in Genf am […]) vom damaligen Bundesamt für Migration als
Flüchtling vorläufig aufgenommen.
Die von der Vorinstanz zu diesen Vorbringen gemachten Einschätzungen
in der Verfügung und den beiden Vernehmlassungen lassen erkennen,
dass sie das Institut der Reflexverfolgung missversteht, denn eine solche
liegt eben genau dann vor, wenn die geltend gemachten Verfolgungsmass-
nahmen (vorliegend die Verhaftung im Jahr […] und das Aufsuchen der
Familien im Jahr […]) den Beschwerdeführer zwar gezielt getroffen haben,
sie aber nicht aufgrund seiner eigenen Handlungen, sondern aufgrund der
Verwandtschaft zu seinem geflüchteten Bruder erfolgt sind. Wie erwähnt,
hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. Dezember 2016 tat-
sachenwidrig fest, der Beschwerdeführer habe die Gefährdung wegen des
Bruders D._______ bei der BzP mit keinem Wort erwähnt und auch bei der
Anhörung nicht explizit als Verfolgung dargelegt. Zu Letzterem ist auch
noch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhö-
rung bei der Schilderung der Verhaftung aufgrund der Flucht seines Bru-
ders D._______ unterbrochen und darauf hingewiesen wurde, er solle
nicht so detailliert erzählen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird
schliesslich auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift
und den Repliken (vgl. E. 6.2.2, E. 6.4.2 und 6.6.2 oben) zur geltend ge-
machten Reflexverfolgung beziehungsweise begründeten Furcht vor einer
E-6421/2014
Seite 29
solchen verwiesen, welche vollumfänglich zu bestätigen sind. Somit ist da-
von auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer un-
ter dem Blickwinkel "Opposition" auf jeden Fall registriert haben, und sei
es lediglich im Zusammenhang mit dem Bruder D._______. So ist unbe-
stritten, dass der Beschwerdeführer wegen letzterem (…) während 2 Wo-
chen in Haft war, und dass der Aufenthalt des Bruders D._______ in der
Schweiz den syrischen Behörden bekannt geworden ist. Selbst wenn im
Ausreisezeitpunkt – wie von der Vorinstanz moniert – der Kausalzusam-
menhang zwischen der Haft und der Ausreise fehlte, ist der Umstand, dass
der Beschwerdeführer im geltend gemachten Kontext (Familienangehöri-
ger einer von den syrischen Behörden gesuchten Person) registriert ist,
zumindest mit ein Grund, dass bei einer Rückkehr im heutigen Zeitpunkt
von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit auszugehen ist, zeitnah ins Visier
der syrischen Behörden zu geraten. Im Lichte dieser familiären Verbindung
sowie der derzeitigen Lage in Syrien, welche sich für Angehöriger (mut-
masslicher) Oppositioneller in jüngster Zeit noch akzentuiert hat (vgl.
Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Schnellrecherche der SFH-Länder-
analyse vom 25. Januar 2017 zu Syrien: Reflexverfolgung, abbrufbar unter:
zentralasien/syrien/170125-syr-reflexverfolgung-update.pdf), ist mit Ver-
weis auf das Dossier des Bruders D._______ festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung aus-
gesetzt wäre. So hat der Beschwerdeführer begründete Furcht bereits bei
seiner Einreise intensiv befragt zu werden, zu seinen eigenen politischen
Tätigkeiten, insbesondere aber auch zum Verbleib des Bruders
D._______, wobei angesichts des bekanntermassen rigorosen Vorgehens
der syrischen Behörden gegen Regimegegner (vgl. dazu BVGE 2015/3 E.
6.2 und Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil pu-
bliziert] E. 5.3 und 5.7.2) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon aus-
zugehen wäre, es drohten ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG. Eine Schutzalternative innerhalb Syriens ist offensichtlich nicht an-
zunehmen.
8.3 Zusammenfassend sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist daher gut-
zuheissen und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E-6421/2014
Seite 30
9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerde-
instanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. auch Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung
einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil der
notwendige Aufwand für die Beschwerdeführung und den Schriftenwech-
sel zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE), unter Berücksichtigung
des Umstandes, dass diverse unnötige Anträge gestellt und begründet
werden sowie offensichtlich unnötige Ausführungen zur allgemeinen Lage
in Syrien gemacht werden, ist eine Parteientschädigung von pauschal
Fr. 4‘500. – festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch
das SEM auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6421/2014
Seite 31
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 1-3 der Verfügung des SEM
vom 24. September 2014 werden aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 4‘500. – zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM auszurichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan
Versand: