B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6421/2015
Ur t e i l vom 3 0 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 22. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der illegal und angeblich papierlos eingereiste Beschwerdeführer ersuchte
am 12. August 2015 in der Schweiz um Asyl. Dabei liess er sein Geburts-
datum mit „(…)“ (Personalienblatt, vgl. vorinstanzliche Akte A1) bezie-
hungsweise „(…)“ (Erklärung gegenüber SEM-Mitarbeiter, vgl. A4) vermer-
ken. Ein am 17. August 2015 vom SEM durchgeführter Abgleich seiner
Daktyloskopierung mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er bereits am
1. August 2015 in Ungarn ein Asylgesuch gestellt hatte. Eine radiologische
Knochenaltersuntersuchung vom (…) ergab im Weiteren als Befund ein
Skelettalter des Beschwerdeführers von mindestens (…) Jahren.
Am 27. August 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zur Person
befragt. Dabei erklärte er sich vorab einverstanden, dass sein Geburtsda-
tum auf den (…) erfasst werde. Im Rahmen der Befragung erhielt er zudem
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid auf-
grund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Ungarns gemäss der
Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom
29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung in diesen
Staat. Dabei machte er geltend, sein Zielland sei von Beginn weg die
Schweiz gewesen; hier möchte er ein Leben aufbauen. Weiter erklärte er,
auf seiner Reise via Serbien, Ungarn, Österreich und Deutschland in die
Schweiz gelangt zu sein, wobei ihm in Ungarn und Deutschland die Fin-
gerabdrücke genommen worden seien.
B.
Am 7. September 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO (Verfahrenszuständigkeit und Rücknahmepflicht jenes Staa-
tes, in dem bereits ein Asylgesuch hängig ist). Dieses Gesuch blieb innert
der in Art. 25 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von zwei Wochen unbeant-
wortet.
C.
Mit Verfügung vom 22. September 2015 – eröffnet am 5. Oktober 2015 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des
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Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte ihn auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen. Das SEM stellte ferner fest, einer allfälligen Beschwerde gegen
diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin be-
antragt er deren Aufhebung sowie die Anweisung an die Vorinstanz zur
Ausübung des Selbsteintrittsrechts und zur Erklärung ihrer Zuständigkeit.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung aufschiebender Wir-
kung unter Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen
und die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Überstellung nach
Ungarn mittels superprovisorischer Massnahme vom 9. Oktober 2015 ge-
stützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober
2015 wurden die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
und um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen und die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung bis zum 26. Oktober 2015 eingeladen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2015 beantragt das SEM sinnge-
mäss die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Replik vom 9. November 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen
Begehren fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Die vorliegende
Beschwerde erweist sich – insbesondere aufgrund der neu ergangenen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017, vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) – im Urteils-
zeitpunkt als solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
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3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Kann kein Mitgliedstaat gemäss den aufgeführten Kriterien bestimmt wer-
den, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch ge-
stellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
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ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen
Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen
Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der
Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus,
gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter
anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-
III-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates [DVO Dublin]) sei Ungarn für die Durchführung des Asylverfah-
rens (nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) zuständig, zumal der – voll-
jährige – Beschwerdeführer dort gemäss Eurodac am 1. August 2015 ein
Asylgesuch gestellt habe und die ungarischen Behörden auf das Übernah-
meersuchen des SEM nicht reagiert hätten. Es sei nicht Sache der betroffe-
nen Person, den für ihr Asylverfahren wünschbar zuständigen Staat selber
zu bestimmen. Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der
EMRK. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach das Land sich
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Ferner lägen
keine vorab humanitären Gründe gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylVO1 i.V.m.
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Souveränitätsklausel) vor, die einen Selbst-
eintritt der Schweiz rechtfertigten. Die Wegweisung stelle die Regelfolge
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des Nichteintretensentscheides dar und der Wegweisungsvollzug sei zu-
lässig, zumutbar und möglich. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
Beschwerdeführer gemachten Einwände begründeten keine andere Sicht-
weise.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer darauf auf-
merksam, dass er nach seiner Aufgreifung in Ungarn in ein überfülltes La-
ger gebracht und unter Nahrungs- und Flüssigkeitsverweigerung zur Ab-
gabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden sei. Weiter schildert er die
aktuelle Situation betreffend das dortige Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen, welche von erheblichen Mängeln geprägt seien. Die Zu-
stände im ungarischen Asylwesen seien katastrophal, menschenrechtsver-
letzend und hätten sich durch die am 1. August 2015 beziehungsweise am
15. September 2015 in Kraft getretenen, im Widerspruch zu internationalen
Verpflichtungen stehenden Gesetzesänderung weiter verschärft. Die an-
derslautenden Ausführungen des SEM überzeugten nicht, sondern basier-
ten auf einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung. Seine Rückführung
nach Ungarn sei weder zulässig noch zumutbar. Als Beweismittel gab er
eine Medienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vom 25. Sep-
tember 2015) und einen Bericht des „Hungarian Helsinki Committee“ (vom
18. September 2015) zu den Akten.
4.3 In der Vernehmlassung sowie der Replik halten sowohl die Vorinstanz
als auch der Beschwerdeführer im Ergebnis an ihren Standpunkten fest,
wobei betreffend ihre detaillierten Ausführungen auf die Akten zu verwei-
sen ist.
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 1. August 2015 in Ungarn ein
Asylgesuch gestellt hatte. Die ungarischen Behörden liessen das Übernah-
meersuchen des SEM innert der in Art. 25 Dublin-III-VO vorgesehenen
Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Ungarns implizit aner-
kannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dies wird vom Beschwerdeführer an
sich auch nicht bestritten. Die Zuständigkeit Ungarns wäre somit insoweit
gegeben.
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstel-
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len aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen und folglich die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im bereits erwähnten Urteil
D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 eingehend die Entwicklung der Situation
für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene, die in Anwendung der
Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analysiert, unter Berücksich-
tigung des bedeutenden Migrationsstroms, welchen das Land im Sommer
2015 zu gewärtigen hatte. Es hat das Vorhandensein zahlreicher Unzu-
länglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den
Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in
den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am
28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über
„die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in
der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst. Es hat festge-
stellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtli-
che laufenden Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Ver-
schärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt, zahlreiche Unsi-
cherheiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher namentlich nicht
mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn über-
stellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und
deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben werden, oder ob
sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Gesuche in den
Transitzonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen Unsicherhei-
ten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs
und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es dem Bundes-
verwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht mög-
lich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs.
2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tat-
sächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstel-
lung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen.
Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur
neuen Entscheidung an das Staatssekretariat für Migration zurückgewie-
sen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltsele-
mente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fra-
gen erforderlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwer-
deinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bun-
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Seite 9
desverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zu-
ständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vor-
gesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insb. E. 13 des Urteils).
Mit derselben Begründung ist es dem Gericht auch im vorliegenden Fall
nicht möglich, die Vorbringen in der Beschwerde zu beurteilen. Die ange-
fochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen
Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Beschwerdeakten bilden dabei ebenfalls Prozessstoff
des wieder aufzunehmenden vorinstanzlichen Verfahrens. Die Beschwer-
de ist daher hinsichtlich des Kassationsantrages gutzuheissen. Es erübrigt
sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde, Vernehmlassung oder Rep-
lik näher einzugehen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 sowie Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung
von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm er-
wachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzuspre-
chen. Solche Kosten sind jedoch nicht ersichtlich, zumal der Beschwerde-
führer nicht rechtvertreten ist. Es ist daher keine Parteientschädigung aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerde inso-
weit gutgeheissen.
2.
Die Sache geht im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurück.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: