Abtei lung V
E-642/2007
kom/che/ruo
{T 0/2}
Urteil vom 4. Juli 2007
Mitwirkung: Richter König, Richterin Schenker Senn, Richter Gysi
Gerichtsschreiberin Chastonay
X_______, Türkei,
vertreten durch Martin Ilg, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 18. Januar 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Weg-
weisung / Ref-.-Nr._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 4. Dezem-
ber 2006 verliess und am 9. Dezember 2006 in die Schweiz einreiste, wo er am 11. De-
zember 2006 um Asyl nachsuchte,
dass er am 15. Dezember 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen so-
wie am 15. Januar 2007 im Rahmen einer Direktanhörung zu seinen Fluchtgründen be-
fragt wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen gel-
tend machte, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus A._______ in der Provinz
B._______, wo er als Chauffeur gearbeitet und Landwirtschaft betrieben habe,
dass im Mai 2006 sein Cousin E.Y., ein Milizionär der Kurdischen Arbeiterpartei PKK,
von staatlichen Sicherheitskräften getötet worden sei,
dass der Beschwerdeführer daraufhin mit Gleichgesinnten am 11. Mai 2006 in
A._______ eine Kundgebung durchgeführt habe und dabei eine Attatürk-Büste zerstört
worden sei,
dass die türkischen Sicherheitskräfte eingegriffen und den Beschwerdeführer mit etwa
17 oder 18 weiteren Teilnehmern festgenommen hätten,
dass sie auf den Posten in A._______ überführt und dort verprügelt worden seien,
dass die Familienangehörigen sich um die Freilassung des Beschwerdeführers bemüht
hätten und er auf Intervention von Mullah S., Mitglied der DEHAP und Muhtar von
A._______, am 15. Mai 2006 freigekommen sei,
dass die Sicherheitskräfte in der Folge verschiedentlich beim Beschwerdeführer Haus-
durchsuchungen durchgeführt hätten,
dass der Beschwerdeführer sich weiter an einer Demonstration in A._______ im Zusam-
menhang mit der Tötung des kurdischen Märtyrers M.K., ebenfalls ein Cousin, beteiligt
habe,
dass die türkischen Sicherheitskräfte wieder eingegriffen und den Beschwerdeführer
festgenommen hätten,
dass der Mullah S. ihn nach drei oder vier Tagen freibekommen habe und der Be-
schwerdeführer in der Folge untergetaucht sei,
dass die Sicherheitskräfte weitere Durchsuchungen in seinem Haus vorgenommen und
nach dem Beschwerdeführer gefahndet hätten,
dass der Beschwerdeführer zudem vom Mullah S. erfahren habe, er werde als Verursa-
cher der Zerstörung jener Attatürk-Büste betrachtet,
dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund den Heimatstaat verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen einen Zeitungsartikel aus
der C._______ vom 23. Mai 2006 einreichte, einen weiteren Zeitungsartikel in einer
Regionalzeitung aus A._______ erwähnte, in welchem sein Name erwähnt sei, und
3dessen Nachreichen in Aussicht stellte,
dass der Beschwerdeführer an Diabetes leide und er diesbezüglich bereits in der Türkei
in ärztlicher Behandlung gestanden sei,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität lediglich die Kopie eines Nüfus
zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Januar 2007 - eröffnet am gleichen Tag - in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Identitätsaus-
weise vor,
dass namentlich unentschuldbar sei, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass, sei-
nen Nüfus und den Fahrzeugführerschein in einem Wald in der Türkei auf Anweisung
hin weggeworfen haben wolle,
dass der Erklärungsversuch, Reisepass und Originalnüfus seien inzwischen gefunden
worden, könnten jedoch nicht nachgesandt werden, ebenso wenig überzeuge wie der
Einwand, die alten Reisepässe könnten von seiner Familie nicht nachgesandt werden,
da diese seinen Aufenthaltsort in der Schweiz nicht kenne,
dass sich insgesamt der Verdacht aufdränge, der Beschwerdeführer enthalte den
schweizerischen Asylbehörden bewusst seine Reisepapiere vor,
dass diese Schlussfolgerung durch widersprüchliche Angaben zur angeblichen Flucht
erhärtet werde,
dass der Beschwerdeführer auch die angeblichen Fluchtgründe unsubstanziiert und wi-
dersprüchlich dargelegt habe,
dass namentlich die Schilderungen der zwei Festnahmen von einem Mangel an Subs-
tanz geprägt seien,
dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2007 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei an die Vorinstanz zwecks ma-
terieller Beurteilung und Eintretens zurückzuweisen, im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zum Beschwerdeentscheid zu er-
lauben und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen,
dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde den Originalnüfus einreichte,
dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 30. Januar 2007 feststellte, der Be-
schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2007 an ihrer Verfügung
festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfahrens durch das zuständige Zivilstands-
4amt D._______ der Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt wurde,
dass bei der folgenden Ausweisprüfung durch das Urkundenlabor E._______ keine
objektiven Fälschungsmerkmale am Reisepass festgestellt werden konnten,
dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2007 eine Schweizer Bürgerin heiratete,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juni 2007 angefragt wurde, ob er an
der Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle, wobei er im Falle
des Festhaltens an der Beschwerde um Mitteilung ersucht wurde, ob er bei der zustän-
digen kantonalen Behörde bereits um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nachge-
sucht habe,
dass der Beschwerdeführer die in diesem Zusammenhang angesetzte Frist ungenutzt
verstreichen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
des BFM (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1986 über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG, SR 172.021]) auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108a AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die
vom Bundesverwaltungsgericht fortzuführende Praxis in Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 Erw. 21
S. 240 f.),
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG gefällt hat und gemäss dieser Bestimmung auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Ein-
5reichen des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung dann keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft
machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zum Beleg seiner Identität le-
diglich die Kopie seines Identitätsausweises (Nüfus) einreichte,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die diesbezügliche Behauptung, er habe
diesen sowie weitere Ausweise in einem Wald in der Türkei auf Geheiss des Schleppers
weggeworfen und nur noch die Kopie behalten, nicht glaubhaft ist, hätte er doch im Falle
einer Ausweiskontrolle auch über die Nüfuskopie leicht identifiziert werden können,
dass auch die Angabe, Reisepass und Nüfus seien in der Türkei nun inzwischen gefun-
den worden, zu keiner anderen Beurteilung führt,
dass namentlich nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer dazu im erstins-
tanzlichen Verfahren festhalten liess, diese Ausweispapiere könnten nicht nachgesandt
werden, andererseits auf Beschwerdeebene nun den Originalnüfus doch nachträglich
einreichen konnte, hierbei nun wiederum nicht einzusehen ist, weshalb er den Reise-
pass nicht gleichzeitig mit dem Nüfus eingereicht hat,
dass insbesondere auch nicht einzusehen ist, weshalb der Beschwerdeführer weitere
gemäss seinen Angaben existierende alte Reisepässe, welche sich zu Hause befänden,
nicht eingereicht hat,
dass die hierzu in der Beschwerde vorgebrachten Einwände namentlich der psychischen
Ausnahmesituation eines Flüchtenden nicht zu überzeugen vermögen, vielmehr festzu-
halten ist, dass der Beschwerdeführer sich offensichtlich durchaus zu helfen wusste, hat
er sich doch während erstinstanzlicher Hängigkeit seines Asylgesuches beim Türki-
schen Generalkonsulat in Zürich - dem Vertreter des angeblichen Verfolgerstaates in
der Schweiz - seinen den Asylbehörden vorenthaltenen Reisepass verlängern lassen,
dass bezüglich dieses Reisepasses zudem festzustellen ist, dass die darin vermerkten
Daten nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmen,
dass dieser angegeben hatte, den (letzten) Reisepass im (...) mit Gültigkeit bis (...)
erhalten zu haben (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 5),
dass der Reisepass indessen am (...) mit Gültigkeit bis (...) ausgestellt worden ist,
dass der Beschwerdeführer weiter angegeben hat, keine Auslandaufenthalte gehabt zu
haben, wogegen er gemäss Reisepass am (...) ein Visum für I._______ erhalten hat und
gemäss Einreisestempel (...) auch dorthin gereist ist,
dass der Beschwerdeführer ohne plausible Erklärung mit der Beschwerde den Original-
nüfus einreichen und festhalten liess, damit sei der Vorwurf des bewussten Zurückhal-
tens rechtsgenüglicher Identitätsausweise entkräftet,
dass dieser Ansicht nicht gefolgt werden kann, sondern vielmehr im Sinne der durch die
6Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) festgelegten und durch das Bundesver-
waltungsgericht fortgeführten Praxis festzuhalten ist, dass bei Identitätspapieren, welche
aus unentschuldbaren Gründen nicht ordnungsgemäss abgegeben wurden, die nach-
trägliche Einreichung auf Beschwerdeebene nicht zur Aufhebung des diesbezüglichen
Nichteintretensentscheides zu führen vermag (vgl. ausführlich EMARK 1999 Nr. 16),
dass in Würdigung aller Umstände das BFM somit in der angefochtenen Verfügung zu
Recht zum Schluss gekommen ist, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den
Umstand, wonach die Nichteinreichung von rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspa-
pieren auf entschuldbaren Gründen basiere, glaubhaft zu machen (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG),
dass nach dem Gesagten zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht vom offensichtlichen
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft sowie davon ausgegangen ist, es seien auf-
grund der Anhörung keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungshindernisses nötig (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG),
dass aufgrund der von der Vorinstanz zutreffend festgestellten widersprüchlichen Anga-
ben des Beschwerdeführers bezüglich seiner angeblichen Flucht in die Schweiz sowie
des widersprüchlichen und unlogischen Verhaltens im Zusammenhang mit seinem Rei-
sepass an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln ist,
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe in ihrer Gesamtheit von ei-
nem Mangel an Substanz und Realitätskennzeichen geprägt sind,
dass die Vorbringen weiter teilweise widersprüchlich ausgefallen sind, er beispielsweise
einerseits angab, am 11. Mai 2006, dem Tag der Tötung von E.Y., sei er anlässlich der
Demonstrationsteilnahme mit anderen Personen festgenommen worden und sie hätten
an diesem Tag auch den Leichnam von E.Y. abholen wollen (vgl. Protokoll Empfangs-
stelle S. 7),
dass er erst auf Vorhalt hin angab, E.Y. sei zwei oder drei Tage vor dem 11. Mai 2006
getötet worden (vgl. a.a.O., S. 7) und seine unterschiedlichen Angaben damit zu erklä-
ren versuchte, sein Türkisch sei nicht einwandfrei,
dass sich dieser Erklärungsversuch nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in
Einklang bringen lässt, wonach er türkischer Muttersprache sei und Türkisch fliessend
spreche (vgl. a.a.O., S. 3),
dass auch die Angaben bezüglich der angeblich zweiten Festnahme oberflächlich ge-
blieben sind, wobei namentlich nicht nachvollziehbar ist, dass er einerseits das genaue
Datum dieser Festnahme zunächst nicht wissen wollte, um unmittelbar darauf das exak-
te Datum dieses angeblichen Vorfalls doch zu nennen,
dass sich zahlreiche weitere Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers
finden, er sich namentlich auch bezüglich des Schicksals der anderen im Mai 2006 (an-
geblich) festgenommenen 17 Personen unterschiedlich geäussert und für die Unter-
schiede in seinen Angaben keine plausible Erklärung anzubringen vermocht hat,
dass auf Beschwerdeebene hierzu keine substanziellen Einwände ins Feld geführt, son-
dern die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz lediglich pauschal als "inhalts-
leere Behauptungen" bezeichnet werden,
7dass mit diesen Ausführungen in der Beschwerde die zutreffenden Erwägungen der Vor-
instanz jedenfalls nicht entkräftet werden,
dass schliesslich festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer mit dem Türkischen Kon-
sulat in Zürich in Kontakt getreten ist, dort die Verlängerung des Reisepasses (vgl.
oben) erreicht hat, was bei bestehender Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich einen Wi-
derrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG darstellen würde, mithin aufgrund
dieses Verhaltens offensichtlich wird, dass der Beschwerdeführer nicht der behaupteten
Verfolgung ausgesetzt gewesen sein kann,
dass vor dem Hintergrund der festgestellten Haltlosigkeit der Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlos-
sen werden kann und sich zusätzliche Abklärungen, auch in Bezug auf allfällige Weg-
weisungsvollzugshindernisse, erübrigen,
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin geheiratet hat und in diesem Zu-
sammenhang in der Zwischenverfügung vom 5. Juni 2007 darauf hingewiesen worden
ist, das Bundesverwaltungsgericht gehe bei ungenutztem Fristablauf von einem Verzicht
des Beschwerdeführers auf eine Prüfung der aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen sei-
ner Eheschliessung - namentlich auch vor dem Hintergrund der Frage der Zulässigkeit
des Vollzugs der Wegweisung - aus,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich,
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da offensichtlich nicht vom Bestehen der Flücht-
lingseigenschaft auszugehen ist und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidri-
ge Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Her-
kunftsstaat drohen würde (Art. 14a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]),
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer
allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rück-
kehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Beschwerdeführer offenbar an Diabetes leidet, diese Krankheit jedoch gemäss
seinen Angaben bereits in der Türkei durch entsprechende Medikation behandelt wer-
den konnte und er vor diesem Hintergrund auch keine weiteren Einwände gegen den
Vollzug der Wegweisung anbrachte,
dass zudem die Eltern des Beschwerdeführer sowie zahlreiche weitere Angehörige nach
wie vor in der Heimatregion des Beschwerdeführers leben, der Beschwerdeführer zu-
dem wieder in seinen Beruf als Lastwagenchauffeur mit ergänzendem Erwerb in der ei-
genen Landwirtschaft, zurückkehren könnte,
8dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat mög-
lich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegen-
stehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls nö-
tige Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom
Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder un-
vollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungsschein,
angefochtene Verfügung im Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. _______)
- die Fremdenpolizei und das Passbüro F._______ (Beilagen: G._______)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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