Abtei lung V
E-6422/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Daniel
Schmid, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______,
Afghanistan,
vertreten durch Herrn Christoph von Blarer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4.
Dezember 2002 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6422/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen An-
gaben anfangs August 2000 in Richtung B._______ und reiste von
C._______ aus per Flugzeug am 14. August 2000 in die Schweiz, wo
er gleichtags in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrens-
zentrum) N._______ um Asyl ersuchte. Am 16. August 2000 fand in
der Empfangsstelle Basel eine summarische Befragung statt. Am 28.
September 2000 führte die zuständige kantonale Behörde eine
Anhörung durch. Am 24. April 2001 erfolgte eine ergänzende
Anhörung durch die Bundesbehörde.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer, ein
D._______ sunnitischen Glaubens im Wesentlichen geltend, er
stamme ursprünglich aus E._______ und habe seine Ausbildung am
F._______ in Kabul absolviert. Von 1968 bis 1977 sei er als G._______
am H._______ tätig gewesen, danach habe er in die I._______
gewechselt und dort in der Bibliothek und als (...)G._______
gearbeitet. Im Jahre 1986 habe er ans G._______(...) gewechselt, wo
er bis zum Einmarsch der Taliban als (...)G._______ tätig gewesen sei.
Da er ein Anhänger des J._______ und ein K._______ gewesen sei
und zudem erfahren habe, dass die Taliban die E._______ verfolgen
würden, sei er anderthalb Jahre nach der Machtübernahme durch die
Taliban nach E._______ geflüchtet. Auch dort habe er sich nicht sicher
gefühlt. Er habe Angst gehabt, wegen seiner Vergangenheit auch von
den Mudjaheddin verfolgt und getötet zu werden und habe sich
deshalb während zweieinhalb Jahren in L._______ versteckt, bis er
sich zur Flucht aus seinem Heimatland entschlossen habe.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
Unterlagen zu seinem Studium, seine Arbeit belegende Zeugnisse und
einige Ausweise ein.
B.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2002 stellte das BFF (heute: BFM)
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Begründung führte es
an, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen
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würden, weshalb auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen
Vorbringen verzichtet werden könne. Zudem sei der
Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Am 3. Januar 2003 (Eingabe und Poststempel) reichte der Beschwer-
deführer bei der damals zuständigen Asylrekurskommission (ARK)
eine Beschwerde ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2003 wurde der Beschwerde-
führer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf-
gefordert, innert sieben Tagen eine rechtsgenügliche Beschwerde ein-
zureichen. Ferner habe er bis zum 24. Januar 2003 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.-- zu leisten, ansonsten werde auf seine Beschwer-
de nicht eingetreten.
E.
Mit Beschwerdeverbesserung vom 22. Januar 2003 beantragte der Be-
schwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei bezüglich des Weg-
weisungsvollzugs aufzuheben, er sei demzufolge vorläufig
aufzunehmen, eventualiter sei die Ausreisefrist angemessen zu
erstrecken. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er infolge
Fürsorgeabhängigkeit um Erlass der Verfahrenskosten und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel
reichte er einen ärztlichen Bericht vom 14. Januar 2003 zu den Akten.
Ein Zeugnis eines Spezialarztes wurde in Aussicht gestellt. Auf die
Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2003 hiess der damalige Inst-
ruktionsrichter der ARK - unter Vorbehalt einer allfälligen Veränderung
der finanziellen Lage - das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2003 beantragte die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde.
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H.
Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels wurde das BFF am 19.
November 2004 gemäss Art. 44 Abs. 3-5 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) betreffend schwerwiegende persönliche
Notlage zu einer Vernehmlassung eingeladen. Mit Schreiben vom 25.
November 2004 fragte das BFF den Kanton M._______ an, ob die
Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme aufgrund einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3
AsylG erfüllt seien und ersuchte ihn, das diesbezügliche Antragsfor-
mular bis zum 24. März 2005 ausgefüllt zurückzusenden. Am 11.
Februar 2005 beantragte die Fremdenpolizei des Kantons M._______
den Vollzug der Wegweisung. In ihrer Vernehmlassung vom 21.
Februar 2005 zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage hielt die Vorinstanz fest, dass die Kriterien zur Anordnung der
vorläufigen Aufnahme infolge schwerwiegenden persönlichen Notlage
nicht erfüllt seien und hielt am angeordneten Vollzug der Wegweisung
fest.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2005 wurden dem Beschwer-
deführer die vorinstanzliche Vernehmlassung sowie der kantonale An-
trag vom 11. Februar 2005 zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser rep-
lizierte mit Eingabe vom 11. März 2005 und gab an, dass eine seiner
Töchter seit (...) Jahren in N._______ verheiratet sei und sein
Schwiegersohn eine C-Bewilligung habe. Seine älteste Tochter sei in
O._______ verheiratet. Seine Frau und (...) weitere Kinder würden seit
langem nicht mehr in Kabul, sondern in P._______ leben. Auch weitere
Familienmitglieder seien nicht mehr in Afghanistan.
J.
Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels wurde das BFM am 15.
März 2005 zu einer weiteren Vernehmlassung eingeladen. Auf eine
nochmalige Anfrage des BFM beim Kanton hin, teilte dieser am 25.
April 2005 mit, dass er an seinem Antrag vom 11. Februar 2005 fest-
halte. In seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2005 zur Prüfung einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage hielt das BFM an seinem An-
trag vom 21. Februar 2005 fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2005 wurde dem Beschwerdefüh-
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rer die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 19. Juli 2005 zur Stellung-
nahme unterbreitet. Mit Replik vom 10. August 2005 reichte der Be-
schwerdeführer verschiedene Beweismittel zu seinen familiären Ver-
hältnissen ein. Auf deren Inhalt wird in den Erwägungen eingegangen.
L.
Im Rahmen eines Schriftenwechsels wurde das BFM am 24. August
2005 zu einer weiteren Vernehmlassung zur Prüfung einer schwerwie-
genden persönlichen Notlage eingeladen. Mit Schreiben vom 13. Okto-
ber 2005 übermittelte die Vorinstanz die neuen Vorbringen dem Kanton
und ersuchte um Stellungnahme. Dieser teilte dem BFM am 24.
Oktober 2005 mit, dass er an seinem früheren Antrag festhalte. In
seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2005 hielt die das BFM an
seinen früheren Anträgen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2005 wurde dem Be-
schwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 17. Dezem-
ber 2005 zur Stellungnahme unterbreitet. Mit Replik vom 4. Januar
2006 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung vom 17. De-
zember 2005 Stellung und reichte weitere Beweismittel zu seinen fami-
liären Verhältnissen ein. Auf deren Inhalt wird in den Erwägungen ein-
gegangen.
N.
Im Rahmen eines Schriftenwechsels wurde das BFM am 13. Januar
2006 zu einer weiteren Vernehmlassung zur Prüfung einer schwerwie-
genden persönlichen Notlage eingeladen. In ihrer Vernehmlassung
vom 26. Januar 2006 hielt die Vorinstanz an ihren früheren Anträgen
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlas-
sung wurde dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2006 zur Kenntnis-
nahme zugestellt.
O.
Mit Schreiben der Q._______ vom 9. November 2007 teilte diese mit,
dass sie vom Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen
hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs beauftragt worden sei und legte
eine Vollmacht bei. Ferner erkundigte sich der zuständige
Sachbearbeiter über den Stand des Verfahrens.
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P.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. Dezember 2007 wurde dem Rechts-
vertreter mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des
Erledigungszeitpunktes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine
verbindlichen Angaben machen könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. d. Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der
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Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2
(Ablehnung des Asylgesuches) und 3 (Anordnung der Wegweisung)
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge man-
gels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob wegen
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs.
2 AsylG i.V.m. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Es ist des-
halb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
angeordnet hat.
3.
3.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheides betreffend
Vollzug der Wegweisung im Wesentlichen aus, in Afghanistan herrsche
keine Situation allgemeiner Gewalt. Es könne nicht von einer konkre-
ten Gefährdung der Bevölkerung in Afghanistan ausgegangen werden.
Hinzu komme, dass in Kabul die ISAF zur Gewährleistung der Sicher-
heit stationiert sei. Auch gebe es keine individuellen Gründe, die ge-
gen die Zumutbarkeit eines Wegweisungvollzugs sprechen würden.
Namentlich habe der Beschwerdeführer eine gute Berufsausbildung
und verfüge über ein intaktes Beziehungsnetz, weshalb er nicht in eine
existenzbedrohende Notlage geraten würde.
3.2 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Rechtsmitteleingabe auf
den Bericht der Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) vom 6. Dezem-
ber 2002, die die Sicherheitslage in Afghanistan als instabil und prekär
bezeichnet habe und zum Schluss gekommen sei, dass zur Zeit nie-
mand die Sicherheit in Afghanistan garantieren könne.
Sodann behaupte das BFF, der Beschwerdeführer könne keine indivi-
duellen Gründe geltend machen, die gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs sprechen würden, da er eine gute Berufsausbil-
dung habe und über ein intaktes Beziehungsnetz verfüge. Das BFF
stütze sich jedoch in seinem Entscheid auf persönliche Gegebenhei-
ten, die heute nicht mehr zutreffen würden. Es sei ungewiss, ob er
noch eine Arbeit finden würde, zudem fühle er sich physisch und psy-
chisch kaum dazu in der Lage. Er leide an Depressionen und Angstzu-
ständen und auch viele körperliche Beschwerden würden ihn belasten.
Er sei seit längerer Zeit in ärztlicher Behandlung. Seine persönliche Si-
tuation habe sich insofern verändert, als seine Familie nicht mehr in
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Kabul, sondern schon vor der internationalen Intervention gegen die
Taliban nach R._______ geflüchtet sei und sich immer noch dort auf-
halte. Auch andere Verwandte würden sich nicht mehr in Afghanistan
befinden, weshalb er keine sozialen Beziehungen in Afghanistan habe,
geschweige denn ein intaktes Beziehungsnetz.
3.3 Im Rahmen der mehrmaligen Prüfung der schwerwiegenden per-
sönlichen Notlage erachtete die Vorinstanz in ihren
Vernehmlassungen, dass die Kriterien derselben nicht erfüllt seien.
Der Beschwerdeführer sei (...) Jahre alt, habe den grössten Teil seines
Lebens einschliesslich seiner Jugend in seiner Heimat verbracht.
Aufgrund der knapp 5-jährigen Anwesenheit als Asylsuchender in der
Schweiz und damit verbundenen geringen Integration entstehe für den
Beschwerdeführer durch die Tatsache, nicht in der Schweiz verbleiben
zu dürfen, keine schwerwiegende persönliche Notlage.
3.4 In seiner Replik sowie im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels
wiederholt der Beschwerdeführer, dass die Angaben des BFM zu sei-
nem familiären Umfeld nicht mehr aktuell seien und führt im Wesentli-
chen aus, dass seine (...) Tochter S._______ seit vier Jahren in
N._______ lebe und mit T._______, der eine C-Bewilligung habe,
verheiratet sei. Die (...) Tochter U._______ sei in O._______
verheiratet. Ein Cousin, V._______, lebe seit (...) Jahren in W._______.
Seine Ehefrau mit (...) weiteren Kindern würden in P._______ leben.
Weitere Familienangehörige seiner Frau lebten in X._______. Zwei
Schwestern und einer seiner Brüder lebten in Y._______. Ein Bruder
sei im Krieg getötet worden. Somit verfüge er in Afghanistan weder
über ein familiäres noch über ein soziales Netz. Der Beschwerdeführer
belegte seine Aussagen mit verschiedenen Kopien von Ausweisen
seiner Verwandten.
3.5 Auf Vorhalt des BFM in seinen Vernehmlassungen hin, er habe in-
kongruente Angaben zu seinen familiären Verhältnissen gemacht, und
es sei nicht klar, warum er nicht schon früher, beispielsweise in seiner
Beschwerde den Aufenthaltort seiner Tochter in N._______ und seinen
Cousin in W._______ erwähnt habe, erklärte der Beschwerdeführer,
dass er bereits in Afghanistan keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt
habe, weil er als Sympathisant der kommunistischen Regierung auch
in E._______ auf der Flucht vor den Mudjaheddin gewesen sei. Daher
habe er weder gewusst, dass seine Familie nach R._______ geflüchtet
sei noch, dass sich seine Tochter in der Schweiz befinde.
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4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20), welches seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Vor dem 1. Janu-
ar 2008 wurden die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme im
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit
dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m.
Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen
für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesände-
rung nichts geändert. Indes ist die vorläufige Aufnahme gestützt auf
Art. 44 Abs. 3 aAsylG (schwerwiegende persönliche Notlage) im
Rahmen der genannten Gesetzesänderung aufgehoben worden.
Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegwei-
sungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffe-
nen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheide und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2006 Nr. 6).
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.2.1 In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte
sich die ARK in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Kabul ge-
äussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen
Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günsti-
geren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter
bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähi-
gen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzmini-
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mums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In
EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem
Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug
in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan,
Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend
von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in
EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar.
In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen beste-
he hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrach-
ten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).
4.2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ein
D._______ ist und ursprünglich aus dem E._______-Tal, das in der
Provinz Z._______ (nördlich von Kabul) liegt, stammt. Diese Provinz
figuriert unter den in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgeführten
Provinzen, in welche -neben Kabul - der Wegweisungsvollzug unter
strengen Bedingungen als zumutbar erachtet wird. Somit stellt sich
vorab die Frage, ob der Beschwerdeführer an seinen ursprünglichen
Wohnort zurückkehren kann. Den Akten ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer als 14-jähriger seinen Heimatort in E._______
verlassen hat und nach Kabul gegangen ist, wo er im Jahre 1968 sein
Studium abgeschlossen und danach in Kabul bis 1998, als die Taliban
gekommen sind, gearbeitet hat. Erst im Jahre 1998 wollte er sich vor
den Taliban retten und ist nach E._______ gegangen, wo ihm jedoch
bewusst wurde, dass er auch dort nicht sicher sei, weil er für die
vorherigen Regierung, die von den Mudjaheddin gestürzt wurde,
gearbeitet hat. Daher hat er sich bis zur Ausreise während zweier
Jahre in L._______ in den Bergen im Hause eines Verwandten
versteckt. Einzelheiten über diesen Aufenthalt sind keine bekannt.
Selbst wenn der Beschwerdeführer in E._______ möglicherweise noch
irgendwelche Verwandte haben sollte, sind es offensichtlich nur
entfernte. Aus den Akten geht indessen nicht hervor, dass er zu ihnen
in letzter Zeit Kontakt gehabt hätte und diese ihn nachhaltig
beherbergen und unterstützen könnten. Demnach kann nicht
angenommen werden, dass er in E._______ über ein tragfähiges
Familien-oder Beziehungsnetz verfügt sowie eine gesicherte Wohnsi-
tuation in dieser Region hat, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin
als unzumutbar qualifiziert werden muss.
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4.2.3 Sodann stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allen-
falls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanis-
tans zur Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatli-
chen Aufenthaltsalternative in Kabul, wo die allgemeine Situation als
relativ stabil zu bezeichnen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 S. 67), oder in
einer anderen Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr
unter bestimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl.
EMARK 2006 Nr. 9), setzt insbesondere die dortige Existenz eines
tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation
voraus, mithin ist bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeits-
kriterien eine differenzierte Beurteilung angezeigt (vgl. EMARK 2003
N. 30 E. 7B S. 193 f.)
Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer von 1962 bis 1998,
also den grössten Teil seines Lebens in Kabul verbracht, hat dort sein
Studium am F._______ absolviert und als G._______ gearbeitet.
Allerdings ist der Beschwerdeführer im März dieses Jahres (...) Jahre
alt geworden, nicht bei bester Gesundheit und war schon seit 10
Jahren nicht mehr in seinem Beruf tätig, weshalb es fraglich erscheint,
ob er - trotz seiner guten Ausbildung - heute noch in der Lage wäre,
sich eine Existenzgrundlage selbst aufzubauen. Gemäss seinen
Aussagen lebt zum heutigen Zeitpunkt keiner seiner nahen
Angehörigen mehr in Kabul. Selbst wenn der Vorinstanz beizupflichten
ist, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens nicht
immer übereinstimmende Angaben über seine Familienverhältnisse
beziehungsweise über den Aufenthaltort seiner Angehörigen machte,
erachtet das Bundesverwaltungsgericht seine diesbezüglichen - auf
Beschwerdestufe vorgebrachten - Aussagen als überwiegend
glaubhaft. So ist davon auszugehen, dass seine Frau krank ist und mit
(...) Kindern, die noch bei ihr wohnen, nicht mehr in Kabul lebt. Fest
steht ferner, dass eine seiner Tochter in der Schweiz lebt und im
Besitze einer C-Bewilligung ist. Andere Familienangehörige sind
entweder bereits tot oder leben irgendwo im Ausland. Aufgrund der
Aktenlage kann somit nicht ernsthaft davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer in Kabul oder in einer der in EMARK 2006
Nr. 9 abschliessend aufgelisteten Provinzen über eine gesicherte
Wohnsituation und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, das ihm
eine Wiedereingliederung erleichtern würde. Mithin fehlen die ent-
scheidenden Zumutbarkeitsfaktoren für die Annahme, der Beschwer-
deführer könne sich im Grossraum Kabul oder einer der anderen ge-
nannten Provinzen eine Existenzgrundlage aufbauen.
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4.2.4 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegwei-
sung als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt.
5.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2002 sind aufzu-
heben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vor-
läufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG). Einer
vorläufigen Aufnahme stehen keine einschränkenden gesetzlichen Tat-
bestände entgegen (Art. 83 Abs. 7 AuG).
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Ent-
schädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen. Da der Rechtsvertreter keine Kostennote einreichte und
der Vertretungsaufwand auf Grund der Akten (die Rechtsvertretung
existiert erst seit 9. November 2007 und es wurde lediglich ein Schrei-
ben verfasst) zuverlässig abschätzbar ist, ist die Parteientschädigung
von Amtes wegen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Be-
messungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf pauschal Fr. 200.-- festzu-
setzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 4. De-
zember 2002 werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen,
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.-- zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren
Akten Ref.-Nr. N (per Kurier, in Kopie)
- das Amt für Migration des Kantons M._______ ad (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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