Abtei lung V
E-6422/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6422/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria im Feb-
ruar 2009 auf dem Seeweg verliess, über ihm unbekannte Länder
nach Italien reiste und am 6. Juli 2009 in die Schweiz gelangte, wo er
am 7. Juli 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er im B._______ am 20. Juli 2009 summarisch befragt und am
15. September 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört
wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs vorbrachte, er sei nigeria-
nischer Staatsangehöriger, römisch-katholischer Religionszugehörig-
keit und er stamme aus C._______, Imo State,
dass in C._______ eine Pythonschlange als Gottheit verehrt werde
und nicht getötet werden dürfe,
dass er seit dem Jahr (...) in D._______ gewohnt habe und im Dezem-
ber (...) für das Weihnachtsfest nach C._______ zurückgekehrt sei,
dass die Schlange während dieser Zeit mehrmals in das Haus seiner
Familie eingedrungen sei und er sie jeweils hinausgetragen habe,
dass er die Schlange schliesslich auf dem Sofa vorgefunden habe, wo-
rauf er sie aus Wut hinausgeworfen habe, wobei sie mit dem Kopf auf
dem Boden aufgeschlagen und gestorben sei,
dass die Dorfbewohner ihn daraufhin aufgefordert hätten, eine Trauer-
feier für die Schlange abzuhalten,
dass er sich wegen seines Glaubens geweigert habe, dieser Forde-
rung nachzukommen und nach D._______ zurückgekehrt sei,
dass er auch dort von Dorfbewohnern aus C._______ aufgefordert
worden sei, die Schlange beizusetzen,
dass ihn eines Tages vor seinem Haus drei Männer angehalten hätten,
wobei einer davon ein Tuch in der Hand gehalten habe, er sein Be-
wusstsein verloren habe und erst in C._______ wieder zu sich gekom-
men sei,
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dass die Dorfältesten ihm erklärt hätten, dass viele Menschen wegen
des Todes der Schlange im Sterben liegen würden und er eine Trauer-
feier für die Schlange abhalten müsse,
dass nach Tradition getötet werden müsse, wer die Schlange töte und
sich weigere, für sie eine Trauerfeier abzuhalten,
dass er während der Diskussion der Dorfältesten über sein Schicksal
habe fliehen können, weil die Wache Karten gespielt habe,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 2. Oktober 2009 – eröffnet am 7. Oktober 2009 – gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass dessen Angaben, er habe im Jahr (...) zwar eine Identitätskarte
beantragt, diese jedoch nie abgeholt, jeglicher Logik widersprächen,
dass die Vorbringen zum Reiseweg realitätsfremd seien, und die Be-
hauptung, er sei zuvor nie in Europa gewesen, widerlegt werden kön-
ne und für die gezielte Nichtabgabe von Papieren sprechen würden,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die unterlassene frist-
gerechte Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren vorliegen
würden,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu der angeblich erlit-
tenen Verfolgung zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen und nicht den
Eindruck der Darstellung realer Erlebnisse vermitteln würden,
dass er die Tötung der Schlange unplausibel beschreibe und weitere
Ausführungen in diesem Zusammenhang nie den Eindruck aufkommen
liessen, er habe sich im Zentrum des Geschehens befunden,
dass auch feststehe, dass er im Jahre (...) in Österreich erfolglos ein
Asylverfahren durchlaufen habe und realitätswidrig angebe, es habe
sich dabei um eine andere Person gehandelt,
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dass seine Asylvorbringen offensichtlich haltlos seien,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nicht erforderlich seien,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und der
Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht eine Formularbe-
schwerde mit handschriftlichen Ergänzungen erhob,
dass er in materieller Hinsicht – unter Kosten- und Entschädigungsfol-
ge – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung
als Flüchtling und die Gewährung von Asyl beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht, unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
beantragt und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme darum er-
sucht, die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an
denselben bis zum Entscheid über dieses Verfahren zu unterlassen,
dass er eventualiter beantragt, die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde sei wiederherzustellen und er sei über eine allfällig bereits
erfolgte Datenweitergabe mittels separatem Entscheid zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Oktober 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Zentrum für Asylsuchende E._______ mit Schreiben vom
13. Oktober 2009 die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers
bestätigte,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde – mit Ausnahme des Antrags auf Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft unter Gewährung von Asyl (Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (a.a.O. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (Ent-
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scheide des Schweizerischen Bunddesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs dage-
gen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend kein Schriften-
wechsel durchgeführt wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhö-
rung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass der Beschwerdeführer beim BFM keine Reise- oder Identitätspa-
piere eingereicht und das Bundesamt in rechtsgenüglicher Weise dar-
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gelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitäts-
papieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass den Ausführungen
des Beschwerdeführers zu seiner Reise nach Europa ohne Identitäts-
papiere und die Behauptung, er habe sich in Nigeria nie ausweisen
müssen und ohne jegliche Papiere eine Identitätskarte beantragt (Ak-
ten BFM A1/11 S. 4), nicht geglaubt werden kann,
dass ebenso unglaubhaft ist, nicht mehr zu wissen, wann er die Identi-
tätskarte beantragt habe, diese nie abgeholt habe und darum ohne
Reisepapiere aus Nigeria ausgereist sei (A1/11 S. 4),
dass er diesbezüglich indessen später nachschob, er habe im Jahre
(...) oder (...) eine Identitätskarte beantragt, welche aber bis zur Aus-
reise nicht ausgestellt worden sei, und zugab, einen Führerausweis zu
besitzen (A 21/19 S. 3 und 8),
dass auch die Vorbringen bezüglich des angeblichen Erhaltes der von
ihm vor Jahren beantragten Identitätskarte und des umgehenden Ver-
lustes derselben jeglicher Logik widersprechen (A 21/19 S. 4),
dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre,
sich über seine Schwestern in Nigeria oder über die nigerianische Ver-
tretung in der Schweiz Identitätspapiere seines Heimatstaates zu be-
schaffen oder angeblich bereits existierende Dokumente in die
Schweiz senden zu lassen,
dass er aber keinerlei erkennbare Anstrengungen zur Beschaffung
entsprechender Papiere unternommen hat,
dass den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz zu folgen und
davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer halte den schweizeri-
schen Asylbehörden in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungs-
pflicht (Art. 8 Abs.1 Bst. b AsylG) seine Reise- und Identitätspapiere
zwecks Verschleierung seiner wahren Identität beziehungsweise von
Aufenthalten in Europa und zur Erschwerung oder Verunmöglichung
eines allfälligen Wegweisungsvollzuges vor,
dass an dieser Beurteilung die nachträgliche Einreichung von gültigen
Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der
Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die
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Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existie-
renden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zweifelsfrei
feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Fra-
ge gestellt ist,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung
zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzli-
che Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststel-
lung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet
hat,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-
linien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und
c AsylG),
dass die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, da er sich
anlässlich der Befragungen in Widersprüche verwickelte und mehrere
Sachverhaltsvorbringen jeder Logik entbehren,
dass mit dem BFM einig zu gehen ist, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers bezüglich der Tötung der Schlange unglaubhaft sind,
dass seine Vorbringen zur Frage, wie die Dorfbevölkerung vom Tod der
Schlange und seiner angeblichen Verantwortlichkeit dafür erfahren ha-
ben soll, unsubstanziiert sind,
dass die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vollumfänglich und ohne weiteren
Begründungsaufwand zu schützen sind,
dass sich bei dieser Sachlage Ausführungen zur Asylrelevanz der ge-
schilderten unglaubhaften Vorbringen erübrigen.
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe an der Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen festhält und darauf hinweist, die nigeriani-
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schen Behörden seien nicht in der Lage, ihm adäquaten Schutz zu ge-
währen,
dass sich die Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpft,
die Vorbringen anlässlich der Anhörungen im Rahmen des erstinstanz-
lichen Verfahrens zu wiederholen, ohne in überzeugender Weise auf
die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
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oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zwar geltend
machte, es gehe ihm gesundheitlich nicht gut, er es in der Folge aber
unterliess, die angeblichen gesundheitlichen Beschwerden mit Bewei-
sen zu unterlegen, und den Akten nicht zu entnehmen ist, er leide an
einer Krankheit, welche zwingend in der Schweiz behandelt werden
müsste,
dass der junge und alleinstehende Beschwerdeführer eigenen Anga-
ben zufolge in Nigeria mit seinem Onkel und seinen beiden Schwes-
tern auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass demnach nichts auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, so-
weit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist,
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dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Verfahrensanträge ge-
genstandslos geworden sind, das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der nachge-
wiesenen Bedürftigkeit infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und
die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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