Abtei lung V
E-6423/2007/gyk/mai
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______, Mauretanien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 19. September 2007 i.S. Nichteintreten
auf Asylgesuch und Wegweisung N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6423/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 15. Juli 2007
seinen Heimatstaat verliess, mit dem Schiff nach Italien gelangte, sich
drei Tage in einer unbekannten Stadt aufhielt und am 24. Juli 2007 ille-
gal mit dem Zug in die Schweiz einreiste, wo er am 29. Juli 2007 um
Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 31. Juli 2007 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum in B._______ zu seinen Asyl- und Ausreisegründen
befragt worden ist,
dass der Beschwerdeführer ins Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ transferiert wurde und dort am 16. Au3012gust 2007 eine
Knochenanalyse zur Altersbestimmung durchgeführt wurde,
dass dem Beschwerdeführer am 21. August 2007 das rechtliche Gehör
zum Ergebnis der Knochenanalyse gewährt wurde,
dass die direkte Bundesanhörung am 11. September 2007 durchge-
führt wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Befragungen im We-
sentlichen geltend machte, er sei mauretanischer Staatsangehöriger
und sei im Jahr (Jahreszahl) im Dorf D._______ geboren worden,
dass sich seine Eltern kurz nach seiner Geburt getrennt hätten, er sei-
ne Mutter nie gekannt habe und bis zum Tod seines Vaters vor unge-
fähr drei oder vier Jahren bei diesem aufgewachsen sei und nie eine
Schule besucht habe, weil er als Hirt die Kuhherde seines Vaters be-
treut habe,
dass er während drei Monaten mit einem Mädchen eine Beziehung ge-
habt habe und der Vater des Mädchens sie im Juni 2007 zusammen im
Bett erwischt habe, was nach islamischem Recht für Unverheiratetete
verboten sei,
dass der Vater des Mädchens die Polizei gerufen habe und der Be-
schwerdeführer festgenommen worden sei,
Seite 2
E-6423/2007
dass der Beschwerdeführer mehrere Tage in Haft gewesen sei und
aufgrund einer Erkrankung ins Spital habe gebracht werden müssen,
von wo aus ihm nach einigen Tagen die Flucht gelungen sei,
dass er sich an verschiedenen Orten versteckt habe und von der Poli-
zei gesucht worden sei,
dass auch der Freund seines Vaters, bei dem der Beschwerdeführer
seit dem Tod des Vater gelebt habe, in diesem Zusammenhang festge-
nommen worden sei,
dass der Beschwerdeführer sich dann zur Ausreise entschieden habe
und im Falle einer Rückkehr nach Mauretanien befürchte, erneut inhaf-
tiert und bestraft zu werden,
dass der Beschwerdeführer 48 Stunden nach Einreichung des Asylge-
suchs keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. September 2007 - gleichentags
eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2007 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und das Eintreten auf sein Asylgesuch beantragte,
dass er in prozessrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. September 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
Seite 3
E-6423/2007
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft mindestens vorfrageweise geprüft werden muss (vgl. das zur
Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007
E. 2.1),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
Seite 4
E-6423/2007
dung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch
materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete
Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die
vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich
unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass die Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Voll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids vorab
geltend machte, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von
ihm behauptete Minderjährigkeit zu beweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zum Ergebnis der am 16. August 2007 durchgeführten Kno-
chenanalyse vom 21. August 2007 gesagt habe, er kenne sein Alter
nicht, weshalb das Verfahren nicht gemäss den besonderen Bestim-
mungen für Minderjährige (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG und Art. 7 AsylV 1)
durchgeführt worden sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz
teilt, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Min-
derjährigkeit zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
Seite 5
E-6423/2007
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist,
dass das BFM zu Recht und mit überzeugender Begründung auf die
Tatsachenwidrigkeit in den protokollierten Angaben des Beschwerde-
führers über das Fehlen von Identitätsdokumenten hinweist und die
Vorbringen des Beschwerdeführers wie zu zeigen sein wird, insgesamt
als völlig unglaubhaft qualifiziert werden müssen,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzurei-
chen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, wes-
halb auf diese verwiesen wird (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich ausführe, nie Rei-
se- oder Identitätspapiere besessen zu haben, was vom BFM zu Recht
als unglaubhaft qualifiziert worden ist,
dass seine Aussage, wonach er seinen Vater nie nach Identitätspapie-
ren gefragt habe auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsge-
richts als stereotype Schutzbehauptung anzusehen ist,
dass das BFM darüber hinaus darauf hinweist, auf Grund der Akten lä-
gen keine Hinweise vor, welche Anstrengungen des Beschwerdefüh-
rers in Bezug auf den Nachweis seiner Identität erkennen liessen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem in seiner Beschwerde lediglich
erneut darauf hinweist, keine Reise- oder Identitätspapiere zu besit-
zen, und somit den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges
entgegen zu halten vermag,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt oder zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit
der Begründung verneinte, auf Grund der nicht vorhandenen Kenntnis-
se des Beschwerdeführers über Mauretanien sei nicht davon auszu-
Seite 6
E-6423/2007
gehen, dass er tatsächlich mauretanischer Staatsangehöriger sei und
auch die geltend gemachten Probleme in diesem Land könnten ihm
nicht geglaubt werden,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers auf-
grund der festgestellten Widersprüche und Unglaubhaftigkeitsmerk-
male zu Recht als völlig unglaubhaft qualifizierte,
dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelingt, den Erwä-
gungen des BFM in der Beschwerde Stichhaltiges entgegenzusetzen
und zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die Begründung
der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3
BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass der Beschwerdeführer auch nach Auffassung des Bundesverwal-
tungsgerichts auffallend wenig und zudem falsche Aussagen zu Mau-
retanien macht, was sich wohl kaum einzig mit der fehlenden Schulbil-
dung oder seiner ländlichen Herkunft erklären lässt,
dass jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich maureta-
nischer Staatsangehöriger sei, vorliegend nicht abschliessend
untersucht werden muss,
dass sodann die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen an-
geblichen Fluchtgründen einen Mangel an Realitätskennzeichen auf-
weisen und seine Angaben nicht den Eindruck von tatsächlich Erleb-
tem oder Befürchtetem erwecken,
dass seine Ausführungen widersprüchlich und völlig unsubstanziiert
sind und jegliche Emotionen, beispielsweise auch in Bezug auf das
weitere Schicksal des Mädchens, mit dem er angeblich eine Bezie-
hung gehabt habe, fehlen,
dass auch seine Ausführungen zu der Inhaftierung und der anschlie-
ssenden Flucht aus dem Spital - abgesehen von den widersprüchli-
chen Angaben zu Zeitpunkt und Dauer der Inhaftierung sowie zu der
Dauer des Spitalaufenthalts - realitätsfremd und unglaubhaft erschei-
nen,
dass das BFM bei der klaren vorliegenden Aktenlage keine weiteren
Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen
musste,
Seite 7
E-6423/2007
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist, die allgemein gehaltenen Vorbringen in der Beschwerde, die sich
nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen, nicht ge-
eignet sind, eine Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensent-
scheides zu bewirken,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem kei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunfts-
staat drohen würde (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jun-
gen und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunden Beschwerde-
führers sprechen,
dass aufgrund der völlig unglaubhaften Aufsführungen des Beschwer-
deführers auch nicht geglaubt werden kann, dass der Freund des ver-
storbenen Vaters, bei dem der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise
gelebt hat, verhaftet worden ist und vielmehr davon ausgegangen wer-
den kann, dass es dem Beschwerdeführer mit dessen Unterstützung
und seiner Erfahrung als Kuhhirt gelingen wird, für sich selber zu sor-
gen,
Seite 8
E-6423/2007
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorli-
gen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist,
dass es demanch dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die Beschwerde als aussichtslos erscheint, es demnach an der
materiellen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege fehlt und somit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-6423/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______l
(Ref.-Nr. N_______), vorab per Telefax
- das Amt für Migration des Kantons E._______
Der vorsitzender Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Karin Maeder-Steiner
Versand:
Seite 10