B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6423/2013
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Libyen,
(…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublinverfahren);
Verfügung des BFM vom 6. November 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein libyscher Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, B._______ eigenen Angaben zufolge im Jahre
2011 verliess und nach Aufenthalten von sechs Monaten in C._______
und sechs Monaten in D._______ am 1. September 2013 illegal in die
Schweiz einreiste, wo er am 5. September 2013 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Datenbank "Eurodac" ergab,
dass der Beschwerdeführer am 19. November 2008 in Deutschland um
Asyl nachgesucht hat,
dass er am 27. September 2013 im EVZ E._______ anlässlich der Kurz-
befragung summarisch zum Reiseweg befragt und ihm dabei zur mut-
masslichen Zuständigkeit von C._______, D.______ und Deutschland für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu einem
allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie zur allfälligen
Wegweisung nach C._______, D._______ und Deutschland rechtliches
Gehör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer hierzu einwandte, er ziehe vor, in der
Schweiz zu bleiben und hier zu arbeiten, da die Schweiz die Menschen-
rechte berücksichtige,
dass er weder in C._______ noch in D._______ oder in Deutschland die
Gesetze kenne, er mit einer allfälligen Wegweisung dorthin jedoch keine
Probleme hätte,
dass das BFM die deutschen Behörden am 23. Oktober 2013 um Wie-
deraufnahme (take-back) des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16
Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Übernahmegesuch mit Schreiben
vom 4. November 2013 im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO
explizit zustimmten,
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dass das BFM mit Verfügung vom 6. November 2013 – eröffnet am
14. November 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. November 2013 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene
Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei anzuweisen, sein Selbst-
eintrittsrecht wahrzunehmen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. November 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats-
vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person
zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylan-
trag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Ka-
pitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO)
anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der
Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, aus-
zugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Akten am 19. November 2008
in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hat und entsprechend in der
"Eurodac"-Datenbank erfasst worden ist (vgl. Akten BFM A3/1),
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dass damit das Zuständigkeitsprüfungsverfahren im Sinne des Kapitels III
der Dublin-II-VO nicht weiter zu verfolgen ist, sondern in Anwendung von
Art. 16 Abs. 1 Bstn. c, d oder e Dublin-II-VO durch die Schweiz als der-
zeitigen Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers ein Wiederaufnahme-
ersuchen nach Art. 20 Dublin-II-VO gestellt werden kann (vgl. CHRISTIAN
FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, Das Europäische
Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2010, Art. 4, K3, S. 80),
dass aufgrund dieser Sachlage das BFM zu Recht an die deutschen Be-
hörden ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers richte-
te,
dass die deutschen Behörden mit Schreiben vom 4. November 2013 –
und damit innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO vorgesehenen
Frist – einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zustimmten (vgl. A17/2),
dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
Deutschland als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig er-
achtet hat,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift die Zuständigkeit
Deutschlands nicht bestreitet, sondern einzig geltend macht, er habe
Deutschland im Jahr 2010 verlassen, weil er wegen eines Kollegen, wel-
cher im Drogenmilieu tätig gewesen sei, von bewaffneten Kurden bedroht
worden sei,
dass damit jedoch nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das in Be-
zug auf die Zuständigkeit von Deutschland für die Durchführung des Asyl-
verfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen offenstehen würde, allfällige
Probleme mit Drittpersonen bei den zuständigen deutschen Justizbehör-
den zur Anzeige zu bringen,
dass diese Einwände demnach nicht geeignet sind, an der Zuständigkeit
Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
etwas zu ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbstein-
trittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311])
durch die Schweiz begründen,
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dass Deutschland zudem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten
Hinweise ergeben, wonach Deutschland sich nicht an die daraus resultie-
renden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen halten würde,
dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, die deutschen Behörden
würden den Beschwerdeführer einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden
unmenschlichen Behandlung aussetzen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist und auch keinen Anspruch darauf gel-
tend machen kann, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1
AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass daher im Rahmen des Dublin-Verfahrens systembedingt kein Raum
bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1 AuG, sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwen-
dig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfin-
den muss,
dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach
Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: