B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6423/2015
Ur t e i l vom 2 3 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. September 2015 / N (…).
E-6423/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. August 2015 in der Schweiz um
Asyl. Ein am 18. August 2015 vom SEM durchgeführter Abgleich seiner
Daktyloskopierung mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er bereits am
11. August 2015 in Ungarn ein Asylgesuch gestellt hatte.
Am 26. August 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zur Person
befragt. Dabei erhielt er insbesondere das rechtliche Gehör zu einem all-
fälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrens-
zuständigkeit Ungarns gemäss der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur
Überstellung in diesen Staat. Hierbei machte er geltend, die Lage in Un-
garn sei schlecht gewesen und er habe nicht genug zu essen erhalten.
Sein Zielland sei die Schweiz gewesen.
B.
Am 7. September 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO (Verfahrenszuständigkeit und Rücknahmepflicht jenes Staa-
tes, in dem bereits ein Asylgesuch hängig ist). Dieses Gesuch blieb innert
der in Art. 25 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von zwei Wochen unbeant-
wortet.
C.
Mit Verfügung vom 23. September 2015 – eröffnet am 5. Oktober 2015 –
trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig ordnete es
seine Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte ihn auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen. Das SEM stellte ferner fest, einer allfälligen Beschwerde gegen
diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin be-
antragt er in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
E-6423/2015
Seite 3
sowie die Ausübung des Selbsteintrittsrechts und damit die Durchführung
des Asylverfahrens in der Schweiz. Eventualiter sei die Sache zur neuen
Beurteilung oder zur Sistierung des Dublin-Verfahrens an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Überstellung nach
Ungarn mittels superprovisorischer Massnahme vom 9. Oktober 2015 ge-
stützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
F.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2015 wur-
den die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um unent-
geltliche Prozessführung gutgeheissen.
G.
Am 3. März 2016 wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde ver-
nehmen zu lassen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 16. März 2016 beantragt das SEM sinngemäss
die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung ist dem Beschwer-
deführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht worden und wird ihm mit vor-
liegendem Urteil zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
E-6423/2015
Seite 4
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Die vorliegende
Beschwerde erweist sich – insbesondere aufgrund der neu ergangenen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017, vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) – im Urteils-
zeitpunkt als solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
1.4 Die Vernehmlassung des SEM vom 16. März 2016 ist dem Beschwer-
deführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht worden. Angesichts des Ver-
fahrensausganges kann auf eine vorgängige Unterbreitung zur Stellung-
nahme verzichtet und die Vernehmlassung mit dem vorliegenden Ent-
scheid zur Kenntnis gebracht werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
E-6423/2015
Seite 5
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Kann kein Mitgliedstaat gemäss den aufgeführten Kriterien bestimmt wer-
den, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch ge-
stellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E-6423/2015
Seite 6
Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen
Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen
Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der
Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1
Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, ge-
stützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter an-
derem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-III-VO)
sei Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, zumal der
Beschwerdeführer dort gemäss Eurodac am 11. August 2015 ein Asylge-
such gestellt habe und die ungarischen Behörden auf das Übernahmeer-
suchen des SEM nicht reagiert hätten. Zudem lägen in Würdigung der Ak-
tenlage keine Gründe vor, vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 29a Abs. 3
AsylVO1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen. So
würde Ungarn sicheren Schutz vor Rückschiebung bieten. Des Weiteren
habe er als Dublin-Rückkehrer Zugang zu einer Unterkunft. Die Unterbrin-
gung der Asylsuchenden in Ungarn würde die Minimalstandards internati-
onalen Rechts und insbesondere von Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) nicht unterschreiten. Auch gemäss Urteilen des Bundesverwal-
tungsgerichts sei in Ungarn eine hinreichende Versorgung gewährleistet.
Ferner handle es sich beim Beschwerdeführer um eine jungen und ge-
sunde Person, die nötigenfalls eine angemessene Unterkunft und Unter-
stützung einfordern könne. Es sei daher nicht davon auszugehen, der Be-
schwerdeführer würde in Ungarn in eine existenzielle Notlage geraten oder
aufgrund der dortigen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebe-
dingungen eine Verletzung seiner Grundrechte erleiden. Die im Rahmen
E-6423/2015
Seite 7
des rechtlichen Gehörs vom 26. August 2015 gemachten Einwände wür-
den keine andere Sichtweise begründen.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer ein, das
SEM sei in der Verfügung vom 23. September 2015 nicht auf die herr-
schende Situation und Gesetzeslage in Ungarn eingegangen. So seien die
Bedingungen im Flüchtlingszentrum während seines Aufenthalts in Ungarn
unmenschlich gewesen und er habe nicht genügend zu essen erhalten.
Ausserdem sei er nicht nach seinem medizinischen Befinden befragt wor-
den. Des Weiteren würde er als Dublin-Rückkehrer aufgrund von Kapazi-
tätsproblemen in prekären Verhältnissen untergebracht und er müsste mit
einer Inhaftierung rechnen. Gemäss Einschätzung des ungarischen Hel-
sinki-Komitees sei anzuzweifeln, dass die Asylgesuche von Dublin-Rück-
kehrenden in einem fairen und fristgerechten Verfahren behandelt würden.
Ferner sei seit dem 1. August 2015 ein neues Asylgesetz in Kraft. Gemäss
den neurechtlichen Bestimmungen gelte Serbien als sicherer Drittstaat, so
dass über Serbien eingereiste Asylsuchende (was auf den Beschwerde-
führer zutrifft) keinen Anspruch auf die Durchführung eines Asylverfahrens
hätten. Die gekürzten Asylverfahrensfristen würden überdies eine faire und
sachgemässe Prüfung der Asylgesuche verunmöglichen. Ausserdem
seien mit der Gesetzesänderung die Anforderungen an die Unterkünfte
herabgesetzt worden, so dass das UNHCR (United Nations High Commis-
sioner for Refugees) in Ungarn die Einhaltung von internationalen Stan-
dards gefährdet sehe. Am 15. September 2015 seien weitere Verschärfun-
gen in Kraft getreten, worauf auch Amnesty International den ungarischen
Behörden eine Verletzung der Menschenrechte von Flüchtlingen vorgewor-
fen habe. Aktuelle Geschehnisse (Nichtanhandnahme von Asylgesuchen,
Weiterschleusung von Asylsuchenden) liessen ebenfalls erkennen, dass
sich Ungarn nicht mehr an seine internationalen Verpflichtungen halte.
Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass Ungarn für men-
schenrechtskonforme Zustände im Asylwesen sorge.
4.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz im Ergebnis an ihrem Stand-
punkt fest, wobei betreffend ihre detaillierten Ausführungen auf die Akten
zu verweisen ist.
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Euro-
dac-Datenbank ergab, dass dieser am 11. August 2015 in Ungarn ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte. Die ungarischen Behörden liessen das Übernah-
meersuchen des SEM innert der in Art. 25 Dublin-III-VO vorgesehenen
E-6423/2015
Seite 8
Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Ungarns implizit aner-
kannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dies wird vom Beschwerdeführer
auch nicht grundsätzlich bestritten, zumal der Beschwerdeinhalt substan-
ziell auf die Geltendmachung eines Selbsteintritts beschränkt ist. Die Zu-
ständigkeit Ungarns wäre somit insoweit gegeben.
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen und folglich die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im bereits erwähnten, zur Publikation
als Referenzurteil bestimmten Entscheid D-7853/2015 vom 31. Mai 2017
eingehend die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, ins-
besondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn über-
stellt werden, analysiert unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrati-
onsstroms, welchen das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es
hat das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen
System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren so-
wie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen.
Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft ge-
tretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Ge-
setze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der
ungarischen Grenze“ befasst. Es hat festgestellt, dass die Umsetzung die-
ses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren an-
wendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetz-
gebung mit sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich
zieht. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob
Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsbe-
rechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zo-
nen abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen be-
trachtet werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind.
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesände-
rung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen
mit sich gebracht hat, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie die Fragen
E-6423/2015
Seite 9
im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsu-
chende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, ab-
schliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung auf-
gehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückge-
wiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhalt-
selemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen
Fragen erforderlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwer-
deinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bun-
desverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zu-
ständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vor-
gesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insb. E. 13 des Urteils).
Mit derselben Begründung ist es dem Gericht auch im vorliegenden Fall
nicht möglich, die Vorbringen in der Beschwerde zu beurteilen. Die ange-
fochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen
Sachverhaltsfeststellung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Beschwerdeakten bilden dabei ebenfalls Prozessstoff
des wieder aufzunehmenden vorinstanzlichen Verfahrens. Die Beschwer-
de ist daher hinsichtlich des Kassationsantrages gutzuheissen. Es erübrigt
sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und die Vernehmlassung nä-
her einzugehen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 sowie Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung
von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm er-
wachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzuspre-
chen. Solche Kosten sind jedoch weder ersichtlich noch wird eine Partei-
entschädigung vom (nicht rechtsvertretenen) Beschwerdeführer geltend
gemacht. Es ist daher keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6423/2015
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerde inso-
weit gutgeheissen.
2.
Die Sache geht im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurück.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann