B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6423/2016
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Zentralafrikanische Republik,
alle vertreten durch MLaw Stefan Frost, Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden und ihre Tochter suchten am 26. Juni 2016 um
Asyl in der Schweiz nach. Am 1. Juli 2016 wurden sie summarisch befragt.
Am 5. Juli 2016 kam der Sohn der Beschwerdeführenden auf die Welt. Das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens gewährte man ihnen am 21. Juli 2016. Da-
gegen brachten sie vor, ihr Sohn sei gerade erst auf die Welt gekommen
und brauche Behandlung. Auch die Beschwerdeführerin sei krank und
müsse Medikamente einnehmen.
B.
Die Beschwerdeführenden reichten zahlreiche Arztberichte zu den vor-
instanzlichen Akten. Aus diesen geht hervor, dass bei der Beschwerdefüh-
rerin anlässlich einer Schwangerschaftsuntersuchung eine HIV-Erkran-
kung und beim neugeborenen Kind demzufolge eine konnatale HIV-Expo-
sition festgestellt wurde.
C.
Am 22. Juli 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder gestützt auf Art. 13
Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl.
L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nah-
men innert Frist keine Stellung. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 hies-
sen sie das Gesuch nachträglich gut. In dieser Bestätigung (nucleo famili-
are) wurde den Beschwerdeführenden und ihren Kindern unter Namens-
nennung eine familiengerechte Unterbringung zugesichert.
D.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 – gleichentags eröffnet – trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführen-
den und ihre Kinder aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte
sie sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Voll-
zug der Wegweisung. Sodann händigte sie den Beschwerdeführenden die
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editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, ei-
ner allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschie-
bende Wirkung zu.
E.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 (vorab per Fax) reichten die Beschwer-
deführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und bean-
tragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz
sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststel-
lung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz
sei anzuweisen, individuellere Zusicherungen bezüglich adäquater medizi-
nischer Versorgung und insbesondere nahtloser Weiterbehandlung von
den italienischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz
und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen
unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechts-
mittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter sei ihnen die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Die Beschwerdeführenden reichten E-Mails vom 26. August 2016 und vom
22. Juli 2016 (beide befinden sich bereits in den vorinstanzlichen Akten) zu
den Akten.
F.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 20. Oktober 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 und 5 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist einzutreten.
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2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
3.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den
beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,
dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
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4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italieni-
schen Behörden hätten das Übernahmeersuchen der Schweiz gutgeheis-
sen. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens liege somit bei Italien. Angesichts der konkreten, überprüfbaren
und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung würden
dem SEM keine Informationen vorliegen, welche darauf hindeuten, dass
Italien nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführenden und ihre
Kinder gemeinsam in einer dem Alter der Kinder gerecht werdenden Struk-
tur aufzunehmen. Hinweise, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kin-
der gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK
ausgesetzt wären, würden keine vorliegen. Systemische Mängel würden in
Italiens Asyl- und Aufnahmesystem auch keine vorliegen. Im Hinblick auf
den medizinischen Zustand der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes
gäbe es keinen Grund für die Annahme, dass eine Überstellung nach Ita-
lien ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten würde. Für einen Selbstein-
tritt der Schweiz gebe es keine Gründe.
4.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, es müsse geprüft
werden, ob bei einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände eine
unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK
drohe. Es handle sich bei ihnen um höchst vulnerable Personen. Neben
einer adäquaten Unterbringung müsse zwingend die benötigte medizini-
sche Versorgung sichergestellt werden. Eine reine Information über die ge-
sundheitlichen Vorbringen reiche nicht aus. Es brauche weitere Zusiche-
rungen. Im italienischen Aufnahmesystem seien erhebliche Schwachstel-
len nicht von der Hand zu weisen. Diesbezüglich sei insbesondere auf den
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016 zu verwei-
sen. Die Gesundheitsversorgung sei an den Erhalt der Gesundheitskarte
geknüpft und diese wiederum an die Asylgesuchstellung. Je nach Region
würden Tage bis Monate bis zur formellen Registrierung vergehen. Dies sei
ein ernst zu nehmendes Hindernis in der nahtlosen Weiterbetreuung. Ein
weiteres finanzielles Hindernis könne zudem der Selbstbehalt darstellen.
Dies könne dazu führen, dass der Zugang zu medizinscher Versorgung
nicht gewährleistet sei, insbesondere für Personen, welche nicht in einem
SPRAR-Projekt untergebracht seien. Im Februar 2016 seien in Neapel le-
diglich 12 Plätze in SPRAR-Projekten frei gewesen. Mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit sei kein Platz für sie mehr frei. Zusammenfassend bestehe
ein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür, dass ihre Überstellung nach
Italien gegen Art. 3 EMRK verstosse. Eventualiter sei die Sache an die
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Seite 6
Vorinstanz zurückzuweisen, da der relevante Sachverhalt nicht rechts-
genüglich erstellt sei. Insbesondere seien weitere Garantien einzuholen.
5.
5.1 Aus dem Eurodac-Datenblatt geht hervor, dass die Beschwerdeführen-
den am 30. Mai 2016 in Italien ihre Fingerabdrücke abgegeben haben. Die
Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zutref-
fend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen.
Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO nicht gerechtfertigt.
5.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, eine Überstellung nach Italien
würde aufgrund des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin
und ihres neugeborenen Sohnes einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleich-
kommen. Zudem seien die Zusicherungen ungenügend. Insbesondere
seien zusätzliche Zusicherungen bezüglich der benötigten Gesundheits-
versorgung einzuholen.
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Seite 7
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf das Tarakhel-Urteil
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil des EGMR Ta-
rakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 [Nr. 29217/12]) in einem
Grundsatzurteil festgehalten, dass vor einer Dublin-Überstellung von Fa-
milien mit Kindern nach Italien von den italienischen Behörden individuelle
Garantien einzuholen sind (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1). Diese Garantien ei-
ner kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbrin-
gung stellen keine blosse Überstellungsmodalität dar, sondern sind eine
materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstel-
lung nach Italien (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Mit Urteil D-6358/2015 vom
7. April 2016 wurde das vorliegende System von konkreten Zusicherungen
unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit
zusammen mit einem Hinweis auf allgemeine Garantien einer familienge-
rechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben als den erwähnten
Voraussetzungen genügend bezeichnet (Urteil des BVGer D-6358/2015
vom 7. April 2016 E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]). Damit reichen die
Zusicherungen (nucleo familiare mit Namensnennung und Altersangaben
und Verweis auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015) aus. Da den Be-
schwerdeführenden eine Unterbringung in einem SPRAR-Projekt zugesi-
chert wurde, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde
nicht weiter einzugehen. Für die Einholung weiterer Zusicherungen besteht
unter Verweis auf die zitierte Rechtsprechung kein Anlass. Die Überstel-
lung der Beschwerdeführenden ist unter diesem Gesichtspunkt zulässig.
5.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen stellt nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die
betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krank-
heitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit
Hinweisen auf die Praxis des EGMR), was weder bei der Beschwerdefüh-
rerin noch bei ihrem Sohn der Fall ist. Aus dem aktuellsten Arztbericht der
Beschwerdeführerin vom 23. August 2016 geht hervor, dass von einer mo-
mentanen Stabilisierung auszugehen sei, die weitere Betreuung gestalte
sich dennoch sehr komplex. AIDS-definierte Erkrankungen seien bislang
keine aufgetreten. Im E-Mail vom 26. August 2016 führt der behandelnde
Arzt ergänzend aus, dass die Therapie kurzfristig angepasst worden sei
und kurzfristige Kontrollen notwendig seien. Im Falle einer unvorhergese-
henen Verschlechterung des Zustandes sei das Auftreten von lebensge-
fährlichen Infektionen möglich. Bezüglich des Sohnes wird im Arztbericht
vom 16. September 2016 festgehalten, es gäbe keine medizinischen Prob-
leme. Der Säugling sei in einem guten Allgemeinzustand und HIV negativ
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Seite 8
getestet. Er müsse im Alter von 6, 12 und 24 Monaten nachkontrolliert wer-
den. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Sohn befinden sich demnach
in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits
in Todesnähe.
5.2.3 Art. 32 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet den überstellenden Mitglied-
staat dem zuständigen Mitgliedstaat Informationen über besondere Bedürf-
nisse der zu überstellenden Person zu übermitteln. Aus der angefochtenen
Verfügung geht hervor, dass die schweizerischen Behörden die nötigen In-
formationen an die italienischen Behörden zu übermitteln planen. Dabei
handelt es sich um eine reine Überstellungsmodalität.
5.2.4 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind ver-
pflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die
zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng-
lich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit
besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige
Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Dafür, dass Italien
den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung ver-
weigern würde, gibt es keine Hinweise. Einer nahtlosen Weiterbehandlung
der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes steht nach der Asylgesuchstel-
lung in Italien nichts im Weg.
5.2.5 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien im vorliegenden
Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und die
Beschwerdeführenden und ihre Kinder einer menschenunwürdigen oder
erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK). Aus den ein-
gereichten E-Mails können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren
Gunsten ableiten.
5.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens aus-
gegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten. Für einen
Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshinder-
nisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
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6.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für eine Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein
Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Vollzugs-
stopp sind mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht stattge-
geben werden. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: