B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6424/2015
Ur t e i l vom 2 0 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Moreno Casasola,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 10. August 2015 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank
(Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er bereits am 17. März 2006 in Zypern
um Asyl nachgesucht hatte.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. August 2015 wurde
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichtein-
tretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Zypern ge-
währt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asyl-
gesuchs zuständig sei.
Der Beschwerdeführer bestätigte, im Jahre 2006 in Zypern ein Asylgesuch
eingereicht und seither Zypern nicht mehr verlassen zu haben. Sein Asyl-
gesuch sei zirka im Jahre 2007 und ein gegen diesen Bescheid erhobene
Beschwerde im Jahre 2008 abgelehnt worden. Nach einem missglückten
Versuch, mit Hilfe eines Schleppers nach Kanada zu gelangen, habe er
neun Monate im Gefängnis verbracht. Nachdem sein Asylgesuch wieder-
aufgenommen worden sei, habe er eine Jahresaufenthaltsbewilligung er-
halten. Im Dezember 2010 sei seine Frau, die er im Jahre 2012 geheiratet
habe, ebenfalls nach Zypern gekommen. Mitte des Jahres 2014 sei ihm
beschieden worden, Zypern verlassen zu müssen. Am (…) Juni 2015 seien
seine Frau und ihr gemeinsamer (…)jähriger Sohn nach Sri Lanka zurück-
geführt worden. Am (…) Juli 2015 sei er in die Türkei gelangt und habe sich
am (…) August 2015 von Istanbul aus mit Hilfe eines Schleppers auf die
Weiterreise gemacht. Am 10. August 2015 sei er in der Schweiz eingetrof-
fen. Bezüglich einer Überstellung nach Zypern machte er geltend, seine
Frau und sein Kind seien nicht dort und er habe dort niemanden. Man
würde ihn in Zypern vorerst ins Gefängnis bringen und dann nach Sri Lanka
ausschaffen.
B.
Am 3. September 2015 ersuchte das BFM die zypriotischen Behörden um
Rückübernahme (engl.: take back) des Beschwerdeführers gemäss Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der festgelegten
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Frist unbeantwortet. Die Vorinstanz teilte den zypriotischen Behörden da-
raufhin am 23. September 2015 mit, dass sie erachte, die Zuständigkeit
der Prüfung des Asylgesuches sei am 18. September 2015 auf Zypern
übergegangen (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO).
C.
Mit Verfügung vom 24. September 2015 (eröffnet am 1. Oktober 2015) trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Über-
stellung nach Zypern, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung
seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei.
Gleichzeitig verfügte das SEM unter anderem den Vollzug des Transfers
nach Zypern und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfü-
gung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
In ihrer Stellungnahme vom 24. September 2015 anerkannten die zyprioti-
schen Behörden ihre Verpflichtung zur Rückübernahme des Beschwerde-
führers (Akten SEM A17/1).
E.
Mit der Verfügung des SEM vom 24. September 2015 wurden dem Be-
schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
ausgehändigt (Ziffer 5. des Dispositivs der Verfügung).
F.
Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid der Vorinstanz vom
24. September 2015 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf
sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durch-
zuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom 24. Septem-
ber 2015 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsab-
klärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung zu sistieren.
Die Vorinstanz und die kantonalen Vollzugsbehörden seien mittels vorsorg-
licher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die
Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen.
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Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen. Insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit superprovisorischer Verfügung
vom 9. Oktober 2015 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen
aus.
H.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 12. Oktober 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann im Bereich des AsylG die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens.
2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM auf
das Asylgesuch nicht ein, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfah-
ren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, so-
bald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20
Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO;
vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-
III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahme-
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verfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (er-
neute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4
E. 3.2.1 m.w.H.).
3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller das Herrschaftsgebiet
der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten
verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständi-
gen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-
III-VO).
3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser im Jahre 2006 in Zypern ein Asylge-
such gestellt hatte. Das BFM ersuchte deshalb die zypriotischen Behörden
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um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Diesem Begehren wurde
zugestimmt.
4.2 Der Beschwerdeführer bestätigt, in Zypern ein Asylgesuch eingereicht
und ein Asylverfahren durchlaufen zu haben.
4.3 Aufgrund dieser Vorgaben ist von der grundsätzlichen Zuständigkeit
Zyperns auszugehen, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten
wird.
4.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Zypern würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen
würden.
4.5 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen zudem ausdrück-
lich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO,
was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf
internationalen Schutz durch dieses Land führen würde.
4.6 Zypern ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Als Mitgliedstaat des Dubliner Regel-
werks hat sich der Staat völkerrechtlich verpflichtet, die Rechte zu beach-
ten und zu wahren, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben.
4.6.1 Gewisse Defizite der zypriotischen Asyl-Infrastruktur sind bekannt
und haben, wie auf Beschwerdeebene zu Recht geltend gemacht, auch
bereits zu entsprechenden Rügen durch den Europäischen Gerichtshof für
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Seite 8
Menschenrechte [EGMR] geführt. Bei Durchsicht der verfügbaren Informa-
tionen ergibt sich allerdings ohne weiteres, dass in Zypern diesbezüglich
nicht eine Situation herrscht, die etwa mit derjenigen in Griechenland
(vgl. BVGE 2011/35 m.H.a das Urteil M.S.S. des EGMR vom 21.1.2011)
vergleichbar wäre. Dementsprechend hat weder der Gerichtshof noch das
Bundesverwaltungsgericht Überstellungen nach Zypern bisher grundsätz-
lich in Frage gestellt (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA SPRUNG, Dublin
III-Verordnung, Wien/Graz 2014, S. 52, und zur Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts etwa das Urteil E-3306/2014 vom 21. August 2014). Dem in
der Beschwerde erhobenen Vorbehalt, Zypern garantiere derzeit allgemein
keine korrekte Durchführung eines Asylverfahrens, kann in Berücksichti-
gung der entscheidwesentlichen Faktoren nicht gefolgt werden.
4.6.2 Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Mängel bezüglich
Haftbedingungen, Gesundheitsversorgung, Zugang zu Übersetzter und zu
Rechtsvertretungen können nicht gehört werden und scheinen sich in die-
ser überzeichneten Form auch nicht mit anderen verfügbaren Angaben
über das zypriotische Verfahren und seine Schwachstellen in Einklang
bringen zu lassen.
4.6.3 Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei seiner Befragung
auch nicht ansatzweise geltend gemacht hatte, sein Asylverfahren in Zy-
pern sei prozessual nicht korrekt abgewickelt worden. Auch brachte er vor,
im Verlaufe einer Wiederaufnahme seines Asylgesuches sei ihm von den
zypriotischen Behörden eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt worden.
Offenbar war es dem Beschwerdeführer auch möglich, in Zypern einen An-
walt zu mandatieren (vgl. zum Ganzen A6/13 Pt. 1.17.04).
4.6.4 Auch bezüglich seines Gefängnisaufenthaltes beklagte sich der Be-
schwerdeführer anlässlich der Befragung jedenfalls nicht über allfällige un-
zumutbare Haftbedingungen. Insbesondere erhob er auch auf die Frage im
Rahmen des rechtlichen Gehörs, ob Gründe gegen die Rückkehr nach Zy-
pern sprechen würden, keine konkreten Vorbehalte gegenüber den zyprio-
tischen Behörden, die darauf schliessen lassen müssten, er wäre während
seines neunjährigen Aufenthaltes in Zypern einschlägig relevanten Miss-
ständen ausgesetzt worden.
4.6.5 Nach dem Gesagten sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte
für die Annahme zu entnehmen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers
sei formal oder inhaltlich mangelhaft gewesen und die zypriotischen
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Asylbehörden hätten seine Wegweisung in den Heimatstaat unter Verlet-
zung des Refoulement-Verbots angeordnet. Daran vermag auch die in der
Beschwerde getroffene Einschätzung nichts zu ändern, wonach die zypri-
otische Vollzugspraxis betreffend Sri Lanka stark von der schweizerischen
divergieren würde. Diesbezüglich ist ferner festzuhalten, dass ein definiti-
ver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland
nicht zwangsläufig eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstel-
len. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen
Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von
multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum
shopping"). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach
Zypern gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen
das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK ver-
ankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3
EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt).
4.6.6 Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Zypern würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Im
Übrigen macht er keine besondere Verletzlichkeit, beispielsweise aus me-
dizinischen Gründen, geltend. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei
depressiv, da er ständig an seine Frau und sein Kind denken müsse. Es ist
mit dem SEM einig zu gehen, dass sich der Beschwerdeführer, sollte er
psychologische Unterstützung benötigen, an eine medizinische Institution
in Zypern wenden könnte. Auch in allgemeiner Hinsicht kann er die ihm
zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
4.7 Unter diesen Umständen sind weder die Anwendung von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO auf Zypern noch ein sogenannter zwingender Selbsteintritt
(Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO; vgl. FILZWIESER / SPRUNG, a.a.O., S. 157 f.)
gerechtfertigt.
4.8 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von "humanitären Grün-
den" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der
Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen
Ermessensspielraum (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014
vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen). Seit der Kognitionsbe-
schränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung
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Seite 10
der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss
aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen
Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Ange-
messenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im We-
sentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und
vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen
und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. a und b AsylG).
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
4.8.1 Nachdem Zypern vorliegend für die Durchführung des Wegweisungs-
verfahrens zuständig bleibt, sind die in verschiedenen Berichten themati-
sierten Aufnahmebedingungen für Migrantinnen und Migranten in Zypern
vorliegend im Übrigen ohnehin nicht von einschlägiger Tragweite. Der Be-
schwerdeführer wird dieses Land aufgrund vorliegender Aktenlage in ab-
sehbarer Zeit verlassen müssen, womit allfällige Probleme bei der Auf-
nahme in seinem Fall nicht als relevant erscheinen (vgl. Urteil E-5944/2013
vom 19. November 2013 E. 6.2.4).
4.8.2 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auch das
schweizerische Recht abgewiesene Asylsuchende nach rechtskräftigem
Abschluss ihres Asylverfahrens von der Sozialhilfe ausschliesst
(vgl. Art. 82 AsylG); Ausländerinnen und Ausländer können zudem auch
hierzulande in Haft genommen werden, wenn sie der Aufforderung nicht
Folge leisten, das Land zu verlassen (vgl. Art. 75 ff. AuG [SR 142.20]).
4.8.3 Anzumerken bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden
kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Zy-
pern in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet
E-6424/2015
Seite 11
(Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]).
6.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG unter die-
sen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
7.
Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche
Sachverhalt nicht hinreichend erstellt wäre, weshalb der Antrag auf Rück-
weisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsab-
klärungen abzuweisen ist.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Beschwerde, wie aus dem oben Ge-
sagten hervorgeht, als aussichtslos bezeichnet werden musste, ist das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6424/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Christoph Berger
Versand: