B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6425/2016
Ur t e i l vom 2 8 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Evelyn Stokar, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Juli 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum in Basel um Asyl. Er machte geltend, seine Familie sei
reich und sein Vater habe für die Parlamentswahlen kandidiert. Unbe-
kannte hätten daraufhin gedroht, ihn zu entführen.
B.
Mit Verfügung vom 10. September 2015 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an. In seinem Entscheid stufte es die Angaben des Beschwerde-
führers als unglaubhaft ein. Seine Schilderungen seien äusserst oberfläch-
lich gewesen. Er habe keinerlei Angaben zur Parteizugehörigkeit, Parteitä-
tigkeit und Kandidatur des Vaters machen können, obwohl er zusammen
mit ihm gewohnt habe und dieser langjähriges Parteimitglied sei.
C.
Mit Urteil E-6624/2015 vom 29. Oktober 2015 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die gegen die Verfügung des SEM eingereichte Beschwerde
ab.
D.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Revisi-
onsgesuch mit der Begründung, seine Familie in Sri Lanka sei seit
Mitte/Ende Oktober 2015 verschwunden. B._______, ein politischer Ver-
bündeter seines Vaters, sei am (…) von den sri lankischen Behörden unter
anderem wegen der Ermordung eines Politikers im Jahr 2005 verhaftet
worden. Er vermute, seine Familie sei aus Angst, ebenfalls verhaftet zu
werden, verschwunden.
E.
Mit Urteil E-36/2016 vom 2. Februar 2016 trat das Bundesverwaltungsge-
richt auf das Revisionsgesuch nicht ein, da der Beschwerdeführer den ein-
geforderten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte.
F.
Am 24. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch
ein. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Vater sei für die Tamil Peop-
les Liberation Tigers (TMVP) aktiv gewesen und habe gemeinsam mit
B._______ für die nationalen Parlamentswahlen kandidiert. Die
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B._______-Gruppe habe enge Verbindungen mit der Rajapaksa-Regie-
rung gehabt und sei für diverse Verbrechen verantwortlich. Darüber, ob
sein Vater in Verbrechen involviert gewesen sei, könne nur spekuliert wer-
den. Sollte der Vater vor Gericht erscheinen müssen, werde er über die
Machenschaften der B._______-Gruppe aussagen müssen. Die Opfer der
B._______-Gruppe würden möglicherweise zu Racheakten schreiten oder
der wohlhabende Vater könnte durch arme Familien erpresst werden. Da-
raus ergebe sich für ihn eine asylrelevante Gefährdung.
Der Beschwerdeführer reichte einen Zeitungsartikel (undatiert), einen
Wahlflyer seines Vaters, einen handgeschriebenen Auszug aus dem Infor-
mationsbuch der Polizeistation von Kaluvaanjikudi vom (…), ein handge-
schriebenes „Certificate“ des Onkels mit Bestätigung des C._______ vom
12. März 2016 und einen handgeschriebenen Brief des Onkels als Beweis-
mittel ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2016 teilte das SEM dem Be-
schwerdeführer mit, das Asylgesuch erscheine aussichtslos, und erhob ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 600.–.
H.
Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss fristgerecht und nahm
mit Schreiben vom 9. September 2016 Stellung.
I.
Mit Verfügung vom 16. September 2016 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
J.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, der Entscheid der Vor-
instanz vom 16. September 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und dem
Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässig-
keit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und als Folge davon sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme
in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei das Dossier zur Bot-
schaftsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM sei anzu-
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weisen, dem Beschwerdeführer die Gebühr von Fr. 600.– zurückzuerstat-
ten. Unter Kostenfolge der Vorinstanz. Es sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerdeführer reichte einen Auszug aus einem deutsch-tamili-
schen Wörterbuch, einen Suchantrag an das Schweizerische Rote Kreuz
(SRK) vom 8. September 2016 sowie ein E-Mail des Suchdienstes des
SRK vom 6. Oktober 2016 als weitere Beweismittel ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3
E. 6.5.1 mit Verweisen).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
habe im ersten und zweiten Asylgesuch widersprüchliche Angaben zu sei-
nen Verwandten gemacht, welche an der Existenz seines Onkels zweifeln
liessen. Wenn er existieren würde, müssten seine schriftlichen Angaben
als nicht objektiv eingestuft werden, da er ein naher Verwandter sei. Ein
Wahlflyer könne jederzeit und durch jeden erstellt werden. Es erscheine
konstruiert, dass der Beschwerdeführer nachträglich detaillierte Angaben
zur politischen Tätigkeit seines Vaters mache. Das Verschwinden seiner
Familie sei daher nicht glaubhaft dargetan. Selbst wenn die Familie ver-
schwunden sein sollte, so seien die abgeleitete angebliche Bedrohungs-
lage für den Beschwerdeführer und die zwei Mutmassungsvarianten über
den Verbleib der Familie rein spekulativer Natur.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das politische Engagement sei-
nes Vaters für die TMVP sei hinreichlich belegt. Das tamilische Wort für
Cousin und Schwager sei dasselbe. Der Onkel habe aus Versehen die fal-
sche englische Übersetzung gewählt. Die Existenz des Onkels als un-
glaubhaft einzustufen, sei somit unhaltbar. Er habe alles unternommen, um
das Verschwinden seiner Familie zu belegen. C._______ sei eine Amts-
person; seine Bestätigung des Sachverhalts könne daher nicht als Gefäl-
ligkeit eingestuft werden. Die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
müsse geprüft werden.
4.3 Dem Beschwerdeführer ist Recht zu geben, dass er mit dem Verweis
auf eine vertrauenswürdige Internetseite ([…], abgerufen am 21.11.2016)
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glaubhaft gemacht hat, dass sein Vater als Mitglied der TMVP für die Par-
lamentswahlen kandidiert hatte. Die daraus abgeleitete, asylrelevante Ge-
fährdung für den Beschwerdeführer beruht allerdings auf einem Konstrukt
von Annahmen. Nach Aussage des Beschwerdeführers habe die
B._______-Bewegung enge Verbindungen mit der Rajapaksa-Regierung
gehabt und sei für diverse Verbrechen verantwortlich. Gestützt auf den Um-
stand, dass sein Vater auf der gleichen Wahlliste wie B._______ gestanden
hat, stellt der Beschwerdeführer die Spekulation an, sein Vater habe viel-
leicht Kenntnis über Verbrechen gehabt oder sogar dran teilgenommen.
Ausgehend von dieser Spekulation mutmasst er darüber, dass sein Vater
vielleicht vor Gericht über die Machenschaften aussagen müsse. Deshalb
sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass sein Vater in Gefahr sei, vor einer allfälligen Verhaftung zum Schwei-
gen gebracht zu werden, zu Bereicherungszwecken erpresst zu werden
oder einem Racheakt zum Opfer zu fallen. Als Beleg für diese Hypothesen
bringt der Beschwerdeführer lediglich das angebliche Verschwinden seiner
Familie vor. Die eingereichten Beweismittel vermögen dieses Vorbringen
indes nicht glaubhaft zu machen. Dem handgeschriebenen Auszug aus
dem Informationsbuch der Polizeistation, dem handgeschriebenen „Certi-
ficate“ des Onkels mit Bestätigung C._______ vom 12. März 2016 und dem
handgeschriebenen Brief des Onkels kommen keinerlei Urkundencharak-
ter zu und sie sind leicht fälschbar, weshalb ihr Beweiswert äusserst gering
einzuschätzen ist. Selbst wenn sie echt wären, könnte der Beschwerdefüh-
rer nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten. Der Auszug aus dem Infor-
mationsbuch der Polizeistation ist lediglich eine Wiedergabe der Aussagen
der anzeigenden Person. Die zwei Schreiben des Onkels sind als Gefällig-
keitsschreiben zu deuten; daran ändert auch die Bestätigung des
C._______ nichts. Zur Vermisstenanzeige, welche der Beschwerdeführer
beim SRK aufgegeben hat, ist anzumerken, dass eine solche Anzeige über
Internet ausgefüllt werden kann und das SRK keinerlei Abklärungen über
deren Begründetheit macht, sondern die Anzeige direkt an das sri lanki-
sche Rote Kreuz weiterleitet. Der Beschwerdeführer hat dieses Vorgehen
mit dem Einreichen der E-Mail des Suchdienstes des SRK selbst bestätigt.
Die Anzeige hat demnach keinerlei Beweiswert bezüglich des Verschwin-
dens seiner Familie. Dem Beschwerdeführer ist es somit weder gelungen,
die Gefährdung seines Vaters aufgrund dessen politischen Engagements
noch das Verschwinden seiner Familie glaubhaft zu machen. Demzufolge
ist auch seine darauf basierende asylrelevante Gefährdung nicht glaubhaft
dargetan. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zur Recht abge-
lehnt.
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5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK)
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ (E._______) im Osten Sri
Lankas, wohin die Wegweisung grundsätzlich und unter Beachtung indivi-
dueller Zumutbarkeitskriterien zumutbar ist (vgl. Urteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8). Gemäss den Erwägungen ist es dem
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Beschwerdeführer nicht gelungen, das Verschwinden seiner Familie glaub-
haft darzutun. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass seine Fa-
milie noch immer in D._______ wohnt. Zudem hat er nach eigenen Anga-
ben zahlreiche weitere Verwandte in der Ost-Provinz. Er ist jung, gesund,
verfügt über eine elfjährige Schulbildung und stammt aus einer wohlhaben-
den Familie. Es ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr mit famili-
ärer Unterstützung ohne Weiteres in sein bisheriges soziales Umfeld rein-
tegriert werden kann. Es besteht somit kein Anlass zur Annahme, er würde
durch den Wegweisungsvollzug einer existenzgefährdenden Situation aus-
gesetzt werden.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
7.
7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbei-
standes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuwei-
sen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie das Gesuch um Rückerstattung der von dem SEM erho-
benen Gebühr von Fr. 600.– sind mit vorliegendem Urteil gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: