Abtei lung V
E-6426/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . J a n u a r 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, (...)
Iran,
vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
25. April 2003 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6426/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Perser, konfessionslos (von
Hause aus schiitischen Glaubens) und aus B._______ stammend,
verliess den Iran eigenen Angaben zufolge am 5. September 2000 und
gelangte auf dem Luftweg von Teheran nach Genf, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte. Am 8. September 2000 wurde er durch die
Flughafenpolizei befragt, am 20. September 2000 erfolgte die dortige
Befragung im (...) und am 26. Oktober 2000 die Anhörung durch die
kantonale Behörde.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, dass er durch seinen Schwager zu politischen
Aktivitäten für die C._______ gekommen sei. Dieser sei von den
Behörden verfolgt worden und habe im Jahre 1995 das Land verlassen
müssen. Er sei nach (...) gegangen, wo er Asyl erhalten habe. Nach
seiner Ausreise sei die Sicherheitsbehörde zum Beschwerdeführer
nach Hause gekommen und habe ihn und seine Schwester
festgenommen. Während seine Schwester zwei bis drei Monate
festgehalten worden sei, sei er während eines Jahres inhaftiert und
wiederholt befragt worden. Nach einem Jahr habe man genug Material
für eine Anklage gesammelt und so sei er in der Folge zu 15 Jahren
Gefängnis verurteilt worden. Nachdem die Familie Geld bezahlt habe
und auch weil er der Sohn eines Märtyrers sei (sein Vater sei im Jahre
(...) im Krieg erschossen worden), habe man ihn unter der Bedingung,
dass er sich während eines Jahres jeden Tag beim Polizeiposten zu
melden habe, nach vier Jahren freigelassen. Drei bis vier Monate nach
seiner Freilassung habe er seine politische Tätigkeit wieder
aufgenommen und bis anfangs 2000 fortgesetzt. Da er ein Mitglied der
D._______ Partei gewesen sei, habe er sehr gute Kontakte zur
Regierung, insbesondere zum Sicherheits- und Geheimdienst, gehabt.
Zu diesem Zeitpunkt habe der Geheimdienst ein Parteimitglied
festgenommen. Da dieses viel Informationen über den
Beschwerdeführer besessen habe, habe er Angst bekommen, dass
jenes unter Folter über ihn aussagen und man ihn erneut festnehmen
würde. Da der Beschwerdeführer dieses Risiko nicht habe eingehen
wollen, habe er sich einen gefälschten Pass beschafft, mit welchem er
über den Flughafen von Teheran ausgereist sei. Zur Untermauerung
seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer eine Mitgliederkarte der
D._______ zu den Akten.
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B.
Da die Flughafenpolizei in Genf feststellte, dass im Pass des
Beschwerdeführers ein gefälschtes Schweizer Visum sei, ersuchte das
BFF am 24. September 2002 die Schweizerische Botschaft in Teheran
um Zustellung von Visumsunterlagen. Mit Antwort vom 29. September
2002 teilte die Schweizerische Botschaft mit, dass dem
Beschwerdeführer kein Visum ausgestellt wurde und sich somit dort
keine Unterlagen befänden.
C.
Mit Verfügung vom 25. April 2003 - eröffnet am 29. April 2003 - stellte
das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund unglaubhafter
Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch
ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. Mai 2003 liess der
Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Asylrekurskommission
(ARK) gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen,
die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei festzustellen,
dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der
Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei, und die
Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Von der
Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Der Eingabe lagen
folgende Beweismittel bei:
- ein Schreiben von E._______ vom 18. Mai 2003;
- ein Ausweis von E._______;
- ein Anhörungsprotokoll BRD von E._______ vom 12. Mai 1995;
- eine Anfrage an Dr. F._______ vom 30. Mai 2003.
E.
Die damals zuständige Instruktionsrichterin entsprach mit
Zwischenverfügung vom 23. Juni 2003 dem Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, da die mutmasslichen
Verfahrenskosten durch das Sicherheitskonto gedeckt waren, und
setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 1. Juli 2003, um den
in der Beschwerde in Aussicht gestellten Arztbericht inklusive
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Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht
einzureichen.
F.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2003 wurden ein Arztbericht von Dr. med.
F._______ vom 21. Juni 2003 und am 4. Juli 2003 die
Entbindungserklärung vom 27. Juni 2003 eingereicht.
G.
Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. September
2003 die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2004 wurde eine "Attestation" der
G._______ vom 24. Dezember 2003 eingereicht.
I.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer zur
Untermauerung seiner Vorbringen folgende weitere Dokumente zu den
Akten:
- eine Kopie der Bestätigung, wonach er ein Mitglied des
oppositionellen Senders H._______ sei;
- Fotokopien von Fotos und Material zu einer Protestaktion vom
(...)2005;
- verschiedene Fotos mit Material von einer Standaktion vom (...) 2005.
J.
Mit einem weiteren Schreiben vom 5. Oktober 2005 schilderte der
Beschwerdeführer nochmals seine Situation und erklärte, weshalb er
nicht mehr in den Iran zurückkehren könne.
K.
Am 10. Februar 2006 erkundigte sich der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers schriftlich nach dem Stand des
Beschwerdeverfahrens. Auf telefonische Erkundigung vom 16. Februar
2006 wurde er am 7. März 2006 von der damals zuständigen
Instruktionsrichterin über den Verfahrensstand orientiert.
L.
Am 12. Juni 2006 erkundigte sich der Beschwerdeführer selbst
telefonisch nach dem Stand des Verfahrens.
Seite 4
E-6426/2006
M.
Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2006 zur Prüfung einer schwer-
wiegenden persönlichen Notlage hielt das BFM fest, dass das
I._______ den Vollzug der Wegweisung beantragt habe. Das BFM
erachtete die Kriterien zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme
infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage ebenfalls als
nicht erfüllt und hielt am angeordenten Wegweisungsvollzug fest.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2006 wurde dem
Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 30.
Oktober 2006 sowie der kantonale Bericht des I._______ vom 14.
September 2006 zur Stellungnahme zugestellt.
O.
Mit Eingabe vom 15. November 2006 reichte der Beschwerdeführer
folgende Beweismittel ein:
- verschiedene Flugblätter über Gefängnisse in Iran;
- Bestätigungen der K._______;
- mehrere Fotos, die den Beschwerdeführer bei verschiedenen
Kundgebungen zeigen;
- eine Bestätigung der Gemeinde J._______ vom 14. November 2006;
P.
Mit ergänzender Vernehmlassung vom 19. Dezember 2006 beantragte
die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Q.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 19. Februar 2007 zur Stellungnahme
zugestellt.
R.
Mit Replik vom 6. März 2007 nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung Stellung und reichte ein Schreiben des
L._______vom 29. November 2006 und ein Schreiben von M._______
vom 5. Dezember 2006 ein.
S.
Am 25. Mai 2007 stimmte das BFM dem gleichentags gestellten
Antrag des I._______ auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu.
Seite 5
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T.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2007 wurde der
Beschwerdeführer ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht
mitzuteilen, ob er unter diesen Umständen an seiner Beschwerde
betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung festhalten oder
diese allenfalls zurückzuziehen möchte. Im Falle eines Rückzugs
innerhalb angesetzten Frist, wurde ihm die Abschreibung des
Verfahrens ohne Auferlegung von Kosten in Aussicht gestellt.
U.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
er an seiner Beschwerde bezüglich des Flüchtlings- und Asylpunkts
festhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.
Nachdem das I._______ dem Beschwerdeführer eine
Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt hat, ist die Beschwerde betreffend
Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs (Dispositivziffern 3 - 5
der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2003) gegenstandslos
geworden und als solche abzuschreiben (Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen,
AsylV 1, SR 142.311). Verfahrensgegenstand bilden demzufolge vorlie-
gend nur noch die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft) und 2 (Verweigerung des Asyls) der angefochtenen Verfügung.
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFF führte zur Begründung seines Asylentscheides vorab
aus, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, sich für die Ausreise
durch einen Schlepper einen gefälschten Reisepass besorgt zu haben.
Es sei festzustellen, dass dieses Dokument keine objektiven
Fälschungsmerkmale aufweise. Selbst wenn der Beschwerdeführer
eine "perfekte Fälschung" organisiert hätte – was stark zu bezweifeln
sei – hätte er sich, angesichts der rigorosen Kontrollen an den
Flughäfen, wohl kaum einen Pass auf seinen richtigen Namen
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ausstellen lassen. Daran vermöge auch das gefälschte
Schweizervisum nichts zu ändern. Daher gelte als erwiesen, dass der
Beschwerdeführer den Iran mit seinem eigenen Reisepass über den
Flughafen Mehrabad verlassen habe. Die Ausreisekontrollen seien im
Iran jedoch in einer Weise organisiert, dass sie eine legale Ausreise
für behördlich gesuchte Personen praktisch verunmöglichten.
Demnach sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei
seiner Ausreise aus dem Iran in der üblichen Weise kontrolliert worden
sei, und die Tatsache, dass er die Kontrollen offensichtlich unbehelligt
habe passieren können, gegen das Bestehen der geltend gemachten
Probleme sprechen würden.
4.1.1 Sodann seien seine Asylvorbringen derart stereotyp und vage
vorgebracht worden, dass sie nicht die Überzeugung vermittelten, der
Beschwerdeführer habe das Geschilderte tatsächlich erlebt. Trotz
eingehender kantonaler Befragung sei der Beschwerdeführer
ausserstande gewesen, den von ihm behaupteten Sachverhalt, der
schliesslich zur Ausreise geführt haben soll, angemessen zu
konkretisieren, und sei den ihm gestellten Fragen ausgewichen.
Zudem würden die Ausführungen bezüglich seiner politischen Tätigkeit
für die C._______ nicht überzeugen.
4.1.2 Ebenfalls seien die Angaben betreffend die geltend gemachte
mehrjährige Haft dürftig geblieben. Seine Ausführungen, er habe
aufgrund seines angeblichen Schwagers, durch den er selber auch
politisch aktiv geworden sei, im Interesse der Behörden gestanden,
seien nicht nachvollziehbar. Diese Feststellung lasse, zusammen mit
dem Profil des Beschwerdeführers, das er anlässlich der
durchgeführten Anhörungen von sich gezeichnet habe und das ihn
keineswegs als ernst zu nehmenden Regimegegner zeige, den
Schluss zu, dass er nicht in Haft gewesen sei.
4.1.3 Sodann seien Vorbringen unglaubhaft, wenn sie der allgemeinen
Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. Demnach
hätten die Behörden einen Anhänger einer regimefeindlichen
Organisation, wie dies die C._______ sei, nicht aus der Haft
entlassen, auch nicht unter Auferlegung einer Meldepflicht, und ihm
somit die Möglichkeit gegeben, sich ihrem Zugriff zu entziehen. Der
Erklärungsversuch, seine Familie habe verschiedenste Behörden
bestochen, könne nicht geglaubt werden, da in einem solchen Falle
eine Vielzahl hochrangiger Beamter hätte bestochen werden müssen,
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was für die Beteiligten zu einem Risiko geworden wäre, allenfalls
selbst der Kollaboration mit den Regimegegnern bezichtigt zu werden.
4.1.4 Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wenige
Monate nach der geltend gemachten Haftentlassung erneut
regimefeindliche Aktivitäten aufgenommen haben solle. Vor dem
Hintergrund, dass die Behörden von seinen angeblichen politischen
Aktivitäten Kenntnis gehabt hätten und er einer täglichen Meldepflicht
unterlegen sein soll, wäre für ihn und alle Beteiligten das Risiko erneut
aufzufliegen, viel zu hoch gewesen. Die eingereichte Mitgliedskarte
der D._______ sei nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt
glaubhaft zu machen, und müsse daher im vorliegenden Kontext als
untaugliches Beweismittel bezeichnet werden.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der
Beschwerdeführer stamme aus einer Märtyrerfamilie, die im Iran
zahlreiche Vorteile geniessen würde. Als Mitglieder der D._______
hätten sie Rechte auf besondere Unterstützungen. Die Schwester des
Beschwerdeführers habe ein Mitglied der illegalen Organisation
C._______ geheiratet. Dadurch sei auch der Beschwerdeführer in
Kontakt mit dieser Organisation gekommen und habe sie unterstützt.
Als Mitglied der D._______ habe er immer gewusst, wo sich die
Geheimdienstmitarbeiter aufhalten würden und durch diesbezügliche
Informationen seinem Schwager einen sicheren Treffpunkt mit der
C._______ verschafft. Dann sei sein Schwager entlarvt worden und
habe das Land verlassen müssen. Anlässlich seiner Asylvorbringen in
(...) habe der Schwager diesen Sachverhalt bestätigt. Nach der Flucht
des Schwagers, sei der Beschwerdeführer festgenommen und zu 15
Jahren Haft verurteilt worden. Wegen guter Führung sei er als Reuiger
nach vier Jahren wieder freigelassen worden. Da die Befragung am
Flughafen dürftig ausgefallen sei, habe der Rechtsvertreter eine
ergänzende Anhörung selbst vorgenommen. Darin erzähle der
Beschwerdeführer, wie er festgenommen worden sei und was er im
Gefängnis erlebt habe. Dort sei er mehrmals - unter der Drohung,
beim Wegschauen erschossen zu werden - gezwungen worden, bei
Hinrichtungen auf dem elektrischen Stuhl hinzusehen. Nach der
Freilassung sei er einer einjähriger Meldepflicht (täglich) unterworfen
worden. Bereits kurze Zeit nachdem er freigelassen worden sei, habe
er mit seinen politischen Aktivitäten erneut angefangen. Als aber seine
Kontaktperson verhaftet worden sei, habe er befürchtet, dass diesmal
die ganze Aktivität auffliegen würde, wenn der Gefangene gegen ihn
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unter Folter aussagen sollte, weshalb die Organisation für ihn einen
Pass beschafft und seine Flucht über den Flughafen von Teheran
organisiert habe. Das genaue Vorgehen der Organisation entziehe sich
seiner Kenntnis. Im Weiteren zeige gerade die Argumentation der
Vorinstanz, wonach eine legale Ausreise einer gesuchten Person
"praktisch unmöglich" sei, aufgrund der bekannten Korruption im Iran
auf, dass letztlich dennoch eine solche Ausreise nicht gänzlich
ausgeschlossen werden könne. Sodann seien seine Vorbringen
bezüglich seiner Hilfestellung für die illegale Bewegung nicht
stereotyp. Die Zugehörigkeit zur Märtyrerorganisation sei mit einem
echten, nicht in Frage gestellten Ausweis belegt worden. Seine
Aktivitäten für die illegale Bewegung seien ihrerseits durch einen
Kronzeugen, den besagten damals verhafteten Schwager E._______,
bestätigt worden. Es treffe auch nicht zu, dass die Asylvorbringen
weder persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden aufzeigen
würden. Der Beschwerdeführer versuche die negativen Erlebnisse
bewusst zu verdrängen (Anblick von Hinrichtungen) und werde
psychiatrisch betreut. Auch stimme es nicht, dass der
Beschwerdeführer ausweichend geantwortet hätte. Es könne nicht
gegen seine Glaubhaftigkeit sprechen, wenn er nach seinen
schrecklichen Erlebnissen noch stärker davon überzeugt gewesen sei,
das Regime müsse verschwinden. Die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur
genügenden Sachverhaltsfeststellung verletzt, da eine direkte
Bundesanhörung und Abklärungen in Deutschland, wo der besagte
Schwager als Flüchtling anerkannt worden sei, unerlässlich gewesen
wären.
4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, dem Protokoll der
persönlichen Befragung durch seinen Rechtsvertreter komme kein
genügender Beweiswert zu, der die festgestellte fehlende Substanz
seiner Aussagen wettmachen könnte, insbesondere auch deshalb
nicht, weil der Beschwerdeführer vorgängig beeinflusst oder instruiert
worden sein könnte. Schliesslich sei weder dem ärztlichen Bericht vom
21. Juni 2003 noch den übrigen Akten etwas zu entnehmen, was
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würde.
4.4 Mit Eingabe vom 15. Januar 2004 reichte der Beschwerdeführer
eine Bestätigung der G._______ aus Paris ein, worin die Aktivitäten
des Beschwerdeführers und dessen fünfjährige Haft bestätigt wurden.
Sodann wurde darauf hingewiesen, dass die neuerliche
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Kontaktaufnahme mit der Organisation dem Beschwerdeführer bei
seiner Rückkehr erhebliche Nachteile einbringen würde.
4.5 In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2006 stellte die
Vorinstanz fest, dass der Beweiswert des eingereichten
Bestätigungsschreibens der G._______ derart gering sei, dass es
nicht die fesgestellten Zweifel an den geltend gemachten
Vorfluchtgründen des Beschwerdeführers wettmachen könne. Es sei
den vorliegenden Akten nichts zu entnehmen, aufgrund dessen davon
auszugehen wäre, dass der geltend gemachte Kontakt des
Beschwerdeführers mit dieser Organisation den iranischen Behörden
bekannt sei und ihn bei seiner Rückereise gefährden könne. Was die
geltend gemachten Aktivitäten für die K._______ und das H._______
anbelange, sei festzuhalten, dass abgesehen davon, dass nicht von
seiner Identifizierung auszugehen sei, Aktivitäten, wie etwa die
regelmässige Teilnahme an Kundgebungen, Verteilung von
Flugblättern, das Mittragen von Plakaten oder eine gelegentliche
Publikation grundsätzlich keine konkrete Gefährdung zu begründen
vermöchten. Eine besondere Konstellation, welche im Falle des
Beschwerdeführers zu einer anderen Einschätzung führen könne,
liege nicht vor.
4.6 Im Rahmen des Replikrechts wurden einige Flugblätter und
andere Schriften der K._______ sowie zahlreiche Fotos, auf welchen
der Beschwedeführer bei Kundgebungen zu sehen ist, eingereicht. In
einer ergänzenden Vernehmlassung wurde nochmals auf die Frage
des politischen Engagements iranischer Staatsangehöriger in Europa
hingewiesen und festgestellt, dass angesichts deren grosser Zahl die
iranischen Behörden nicht jeden einzelnen identifizieren und überwa-
chen würden. Sodann sei den iranischen Behörden bekannt, dass eine
Vielzahl iranischer Emigranten - aus vorwiegend wirtschaftlichen Grün-
den - versuche, sich in Europa ein Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem
sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen.
4.7 In einer weiteren Stellungnahme vom 6. März 2007 wurde diesen
Erwägungen entgegengehalten, dass aus der Bestätigung G._______
hervorgehe, dass diese die Studenten in geheimen Treffen über die
Übergriffe der Behörden informiert habe. Die konkrete Aufgabe des
Beschwerdeführers sei gewesen, bei den von den C._______
organisierten Zusammenkünften für die Sicherheit zu sorgen und das
Umfeld zu überwachen. Wie er bereits in verschiedenen Protokollen
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angegeben habe, habe diese Mitarbeit zu seiner Verhaftung geführt.
Daher würden sich die Aussagen des Beschwerdeführers der
erwähnten Bestätigung nicht widersprechen. Auch weitere
Bestätigungen, so ein Schreiben des (...) und ein Schreiben vom (...)
belegten, dass der Beschwerdeführer aus politischen Gründen
inhaftiert worden sei. Sodann sei die Kontrolle exilpolitischer Aktivisten
durch den iranischen Geheimdienst – entgegen der Argumentation der
Vorinstanz – umfassend. Zudem sei in EMARK 1995 Nr. 7, E. 7, S. 66ff.
die Motivation der exilpolitischen Aktivitäten irrelevant. Dem
Beschwerdeführer drohe zwar - verglichen mit den
Hungerstreikteilnehmenden, die bis zum letzten Tag durchgehalten
hätten - nicht die gleiche Gefahr von den iranischen Behörden, aber
bereits die Teilnahme (...) dürfe ihm ein genug klares Profil gegeben
haben.
5.
5.1 Zur vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge, wonach die
Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend festgestellt habe, ist Folgen-
des festzustellen:
5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen
Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu
sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachver-
haltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände
abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen
(beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat
in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und
Art. 8 AsylG). Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kann sich
die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die
Vorbringen der Asylgesuchsteller zu würdigen und die von ihnen
angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen
vornehmen zu müssen. Dennoch kann sich eine ergänzende
Untersuchung aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und
Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten weiter bestehen,
die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt
werden können (vgl. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5A S. 222). Vorliegend
kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt
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zur Genüge erstellt hat. Der Beschwerdeführer konnte am 8.
September 2000 anlässlich der Befragung am Flughafen sowie bei der
Anhörung am 26. Oktober 2000 durch die kantonale Behörde das
Erlebte schildern beziehungsweise seine Gründe darlegen, welche ihn
dazu bewogen haben, um Asyl nachzusuchen. Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers wurde die Flughafenbefragung ausführlich
vorgenommen und auch die kantonale Anhörung ist umfassend
ausgefallen. Eine ergänzende Bundesanhörung drängte sich somit
nicht auf. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz keine Abklärungen in
Deutschland durchgeführt hat, nachdem sie, aufgrund der
unglaubhaften Vorbringen und des fehlenden politischen Profils des
Beschwerdeführers ihm nicht glaubte, dass er wegen seines
Schwagers im Interesse der Behörden gestanden sei, kann nicht
geschlossen werden, diese habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt
oder den Sachverhalt unvollständig festgestellt.
Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der unvollständigen
Feststellung des Sachverhaltes beziehungsweise der Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes als unbegründet.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als
glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
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in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21
E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
6.2 Nachdem die Vorinstanz auf Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten
Vorverfolgung im Heimatstaat geschlossen hat, ist vorab auf die
diesbezüglichen Asyl- und Beschwerdevorbringen einzugehen:
6.2.1 Nach einer Prüfung der Akten muss in Übereinstimmung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen der Schluss gezogen werden, dass die
geltend gemachten Verfolgungsgründe mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit als unglaubhaft zu werten sind. Als erstes fällt auf, dass das
politische Wissen des Beschwerdeführers nicht über dasjenige eines
iranischen Durchschnittsbürgers hinausgeht. So konnte er, ausser
dass es im Iran keine Demokratie und Meinungsfreiheit gebe und er
gegen den islamischen Staat sei, nicht viel mehr über die politische
Lage im Iran und auch über seine angeblichen geheimen Einsätze bei
der C._______ schildern. Dementsprechend sind die Ausführungen zu
seiner politischen Tätigkeit sehr dürftig ausgefallen, lassen nicht den
Eindruck persönlicher Betroffenheit zu und erweisen sich auch
teilweise als ungereimt. Der Beschwerdeführer gab an, durch seinen
Schwager zur C._______ gekommen zu sein. Aufgrund seiner
Aussage bei der Befragung am Flughafen (A5 S. 8) soll er nach der
Ausreise seines Schwagers zusammen mit seiner Schwester (Frau
des Schwagers) festgenommen worden sein. Anlässlich der
kantonalen Befragung (A22 S. 13) gab der Beschwerdeführer,
nachdem er aufgefordert wurde, ausführlich und detailliert über seine
politische Tätigkeit zu erzählen, nur sehr knapp Bescheid, ohne dass
der Eindruck entstand, er berichte von selbst Erlebtem: Er sei,
nachdem er einige Jahre bei der C._______ tätig gewesen sei, von der
iranischen Regierung verfolgt und festgenommen worden. Er hätte 15
Jahre im Gefängnis sein sollen, sei aber bereits nach vier Jahren
freigelassen worden. Zu einem späteren Zeitpunkt der Befragung (S.
15) kommt der Beschwerdeführer wieder auf die ursprüngliche
Variante zurück, nämlich wegen seines Schwagers festgenommen
worden zu sein. Zusätzlich wird auch noch erwähnt, dass er gefoltert
worden sei. In der Beschwerde wird dann noch dahingehend
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präzisiert, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung schon
bald wieder aktiv für die Bewegung gearbeitet habe, weil seine
vorherigen Aktivitäten den Behörden nicht bekannt geworden seien
und er ja nur wegen seines Schwagers verhaftet worden sei. Von der
Widersprüchlichkeit zu den anlässlich der ersten Version bei der
kantonalen Befragung gemachten Angaben abgesehen, kann
geschlossen werden, dass die iranischen Behörden keinen Verdacht
auf eine angebliche politische Tätigkeit des Beschwerdeführers hegen
konnten und zwar deshalb nicht, weil sich der Beschwerdeführer
offensichtlich politisch gar nicht betätigt hat und lediglich nach der
Ausreise seines Schwagers, wegen diesem wie auch der Schwester
befragt und dann wieder freigelassen wurde. So war der
Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, substanziiert zu erklären,
was man ihm bei der Festnahme und nachdem die Behörde das für die
Anklage belastende Material während eines Jahres gesammelt haben
soll (vgl. A5 S. 8), eigentlich zur Last gelegt haben will und antwortete
auf die ihm diesbezüglich gestellten Fragen ausweichend (vgl. A22 S.
16). Erfahrungsgemäss sind Asylgesuchsteller in aller Regel bestrebt,
über Erlebtes und insbesondere auch über ihre dabei gemachten
Wahrnehmungen umfangreich zu berichten, was vorliegend nicht der
Fall ist. Bezeichnenderweise sind auch die Ausführungen bezüglich
seines angeblich vierjährigen Gefängnisaufenthalts unpersönlich
geblieben. Sie weisen keine Realkennzeichen auf und könnten von
jedermann problemlos nacherzählt werden. So lässt sich
beispielsweise die Antwort "die vier Jahre konnte ich irgendwie
verbringen" (A22 S. 16) in Anbetracht des Umstandes, dass er
angeblich gefoltert wurde, keineswegs mit der um ein Vielfaches
komplexeren Wirklichkeit einer traumatisierten Person vereinbaren.
Demnach muss das auf Beschwerdestufe vorgebrachte Vorbringen,
der Beschwerdeführer sei traumatisiert worden, weil er unter Zwang
den Hinrichtungen habe zuschauen müssen, als nachgeschoben und
damit unglaubhaft qualifiziert werden. Gemäss dem Bericht von Dr.
med F._______ vom 21. Juni 2003, leidet der Gesuchsteller an einer
schweren Depression ohne psychotische Symptome (ICD 10: F32.2).
Als Ursachen für die depressive Entwicklung werden die
Entwurzelungs- und Anpassungsproblematik bei einem Migranten,
Probleme am Arbeitsplatz komplizierte Beziehung zur damaligen
Freundin und möglicherweise auch unverarbeitete Erlebnisse aus der
Gefängniszeit aufgeführt. Es stellt sich somit die Frage, inwieweit die
ärztlich diagnostizierte Depressionen das vom Gesuchsteller im
Rahmen der Anamnese behauptete Ereignis (Gefängnisaufenthalt,
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Foltererfahrungen) zu beweisen vermag.
Die schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD
10: F 32.2) gehört wie die Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS;
ICD-10: F 43.1) zu den traumabedingten Störungen. Beide
psychischen Störungen stehen im Zusammenhang mit einem oder
mehreren ursächlichen Faktoren. Dabei stellt die depressive Episode
insoweit die mildere Form dar, als der PTBS zwingend ein Trauma von
katastrophalem Ausmass zugrunde liegen muss, mithin das Vorliegen
eines schweren, tatsächlichen Traumas die "conditio sine qua non"
einer Diagnose der PTBS ist (vgl. JÜRG HÄFLIGER, Die Posttraumatische
Belastungsstörung, 1. Teil, in: Ars Medici 13/95, S. 924).
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 11. Juli 2008 i.S.
D-7830/2006 festgestellt, dass ohne einen konkret überprüfbaren und
damit beweisbaren Sachverhalt aus psychiatrischer Sicht die genauen
Ursachen einer PTBS nicht mit mindestens überwiegender
Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG eruierbar sind.
Jede Foltererfahrung ist zwar ein traumatisches Erlebnis, nicht jede
Foltererfahrung aber führt zu einer PTBS (s. zu den folgenden
Erwägungen WILHELM TREIBER, Flüchtlingstraumatisierung im Schnittfeld
zwischen Justiz und Medizin, in: ZAR 2002, S. 286). Vielmehr hängt
dies von der psychischen und sozialen Stabilität des Opfers sowie von
seiner kulturellen Einbettung ab. Umgekehrt muss auch nicht jedes
festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung oder
jedes Krankheitsbild einer PTBS auf Folter und
menschenrechtswidriger Behandlung in einem Verfolgungskontext
beruhen. Für das Vorliegen entsprechender Symptome kann es auch
andere Ursachen, wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurze-
lungsprozesse, interfamiliäre Spannungen (Fehlgeburten, schwere Er-
krankungen oder Tod von Familienmitgliedern) geben. Die Behaup-
tung, Folteropfer zu sein, löst zudem nicht jeden Widerspruch in der
Aussage auf und erklärt nicht jede Steigerung der Verfolgungs-
vorbringen. Steigerungen und Widersprüche können zwar infolge trau-
matisierungsbedingter Verzerrungen des Aussageverhaltens zustande
kommen. Dies ist jedoch nicht zwingend, sondern kann auch schlicht
ein Indiz für die Unwahrheit der Aussage und der Folterbehauptung
selbst sein (TREIBER, a.a.O., S. 286). Die Feststellungen zur PTBS
haben umso mehr für mildere Formen traumabedingter Störungen wie
die vorliegend diagnostizierte Depression zu gelten, zumal deren
Katalog an möglichen Ursachen wie festgestellt im Vergleich mit der
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PTBS wesentlich breiter ist. Die beim Beschwerdeführer fachärztlich
diagnostizierte Depression bildet somit für sich allein kein Indiz für die
behaupteten Benachteiligungen, vielmehr ist sie im Rahmen der
Beweiswürdigung in Beziehung zu den anderen für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgung bedeutsamen
Sachverhaltselementen zu bringen. Festzustellen ist im vorliegenden
Fall, dass sich der behandelnde Arzt in seiner Beurteilung bezüglich
der Ursachen der psychischen Probleme in verschiedener Hinsicht
äussert. So bringt er in erster Linie die Entwurzelungs- und
Anpassungsproblematik vor, und erst zuletzt werden die
"möglicherweise auch" unverarbeiteten Erlebnisse aus der
Gefängniszeit erwähnt. Im Weiteren wird im ärztlichen Bericht der vom
Beschwerdeführer im Verlaufe der Behandlung dem Arzt mitgeteilte
Sachverhalt wiedergegeben. Dass die psychischen Probleme des
Beschwerdeführers auf die geltend gemachten Probleme im Heimat-
land zurückzuführen sind, lässt sich dem Bericht nicht klar entnehmen.
Demnach lassen sich mit dem im Beschwerdeverfahren eingereichten
ärztlichen Zeugnis eine asylrechtlich relevante Verfolgung denn auch
nicht rechtsgenüglich belegen respektive die aufgezeigten
Unglaubhaftigkeitsaspekte nicht nachvollziehbar erklären.
6.2.2 Auch die im Beschwerdeverfahren eingereichte Bestätigung
G._______ vom 24. Dezember 2003 ist weder geeignet, seine
politische Tätigkeit noch seine Verfolgung zu belegen, zumal die darin
enthaltenen Angaben im Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer
anlässlich seinen Befragungen bezüglich des Zeitpunkts und der
Dauer der geltend gemachten Festnahme stehen. Auch aus der
Bestätigung des L._______vom 29. November 2006 kann der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wäre der
Beschwerdeführer tatsächlich der Zusammenarbeit mit einer dem
Regime gefährlichen contrarevolutionären Organisation beschuldigt
worden, wäre er verurteilt und nicht vorzeitig aus der Haft entlassen
worden. Diesfalls hätte der Beschwerdeführer auch ein Urteil
vorweisen können. Dem Einwand in der Beschwerde, der
Beschwerdeführer sei "mündlich" zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt
worden, ist, trotz der zuweilen willkürlichen Verhältnisse in der
iranischen Justiz, entgegenzuhalten, dass gemäss den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts im Iran Urteile in schriftlicher Form
verkündet werden. Schliesslich kann das Vorbringen, der
Beschwerdeführer habe kurz nach der Freilassung seine politische
Tätigkeit erneut aufgenommen, infolge der vorgenannten
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unglaubhaften Angaben, ebenfalls nicht geglaubt werden. Darüber
hinaus wäre ein solches Verhalten doch mit einem erheblichen
Verfolgungsrisiko verbunden gewesen, zumal er einer täglichen
Meldepflicht unterworfen gewesen sein soll.
6.2.3 Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der
Beschwerdeführer offensichtlich legal, mit seinem eigenen Pass,
ausgereist ist. Seine Behauptung, der Pass laute zwar auf seinen
Namen, sei jedoch gefälscht, ist nicht glaubhaft. Es ist denkbar, dass
sich jemand einen gefälschten Pass beschafft, dass er sich jedoch
einen gefälschten Pass auf seinen eigenen Namen beschaffen würde,
widerspricht jeglicher Logik und ist nicht nachvollziehbar, denn
tatsächlich Verfolgte sind üblicherweise darauf bedacht, das Land, in
welchem sie verfolgt werden, unerkannt zu verlassen. Wie der
Rechtsvertreter bemerkt, kann zwar tatsächlich nicht völlig
ausgeschlossen werden, dass auch eine gesuchte Person das Land
auf dem Luftweg verlassen kann. Hätte der Beschwerdeführer
allerdings wirklich Angst gehabt, die iranischen Behörden würden
nach ihm suchen, so hätte er bestimmt nicht den Weg mit seinem
eigenem Pass über den streng überwachten Flughafen von Teheran
gewählt. Daran vermag auch die Erklärung, er habe einen geläufigen
Namen, nichts zu ändern. Bezeichnenderweise war der
Beschwerdeführer auch nicht in der Lage zu erklären, wie er sich den
Pass beschafft hat, und wiederholte lediglich, er wisse nichts, alles
habe der Schlepper erledigt.
6.2.4 Aufgrund dieser Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, das zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachte zentrale
Vorbringen, wonach er aufgrund seiner politischen Tätigkeit von den
Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes gesucht wird, glaubhaft zu
machen. Vielmehr entsteht aufgrund seiner Äusserungen der Eindruck,
der Beschwerdeführer versuche einen asylrechtlich bedeutsamen
Sachverhalt zu konstruieren, indem er sich die Asylvorbringen seines
Schwagers, der sich offensichtlich politisch betätigt hat, aneignet und
dessen Bedrohungssituation in tatsächliche Begebenheiten einbettet.
Angesichts dieser Umstände erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde und alle eingereichten Beweismittel näher
einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist
dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine ihm im Zeit-
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punkt seiner Ausreise aus dem Iran drohende Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz zu
Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen.
7.
Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
exilpolitisches Engagement in der Schweiz - Teilnahme an verschiede-
nen Veranstaltungen (öffentliche Sitzungen, Demonstrationen, etc.)
der K._______ - einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die
iranischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft
wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
7.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. die
weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit
weiteren Hinweisen).
Der Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und
mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe miss-
bräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7
S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen
Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten
zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die iranischen
Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den
Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
In genereller Hinsicht ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass nach
konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei iranischen Asylsu-
chenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjekti-
ven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Demgegen-
über wird durch die Novelle des iranischen Strafrechts vom 9. Juni
1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im
Ausland unter Strafe gestellt (§ 498 - 500 des iranischen Strafgesetz-
buches). Die iranischen Behörden überwachen politisch substanzielle
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Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen demnach intensiv und weitgehend;
iranische Asylsuchende, welche sich im Ausland exilpolitisch betäti-
gen, riskieren bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine
strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei
bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsver-
fahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu
befürchten wären (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Iran:
Rückkehrgefährdung für AktivistenInnen und Mitglieder exilpolitischer
Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden,
Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006, S. 2).
7.2 Wie in den vorangegangenen Erwägungen (vgl. Ziffer 6.2.) festge-
stellt worden ist, vermochte der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung
nicht glaubhaft zu machen. Zudem wurde ein politisches Engagement
des Beschwerdeführers im Iran verneint. Daher steht fest, dass er
beim Verlassen des Heimatlandes vor acht Jahren nicht als
regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden
gestanden ist. Somit können seine in der Schweiz begonnenen
politischen Aktivitäten nicht als Fortsetzung eines bereits im
Heimatland bestehenden politischen Engagements betrachtet werden.
Es lässt sich daraus auch keine begründete Furcht vor Verfolgung bei
einer Rückkehr in den Iran ableiten, sondern allenfalls ein Interesse
am dortigen politischen Geschehen. Der Beschwerdeführer legt
nämlich nicht dar, in der Schweiz in einer hohen und in der
Öffentlichkeit exponierten politischen Kaderstelle einer regimekriti-
schen iranischen Organisation tätig zu sein, welche auf den Umsturz
des Regimes in Teheran hinarbeitet. Aus den zahlreich eingereichten
Dokumenten geht lediglich eine untergeordnete Beteiligung an
exilpolitischen Aktivitäten hervor.
7.3 Was sodann die im Internet veröffentlichten Fotos von
Demonstrationen, Standaktionen und politischen Texten betrifft, ist
Folgendes festzuhalten: Das Internet ist ein Massenmedium, das
heute von Millionen von Privatpersonen sowie unterschiedlichsten
Organisationen und Unternehmen zur freien Willenskundgebung sowie
zur Publikation von Artikeln und Dokumentationen genutzt wird.
Täglich erscheinen Tausende von neuen Artikeln und Dokumenten auf
privaten Homepages. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus,
dass die iranischen Sicherheitsbehörden, selbst wenn sie von den
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt
hätten, sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ernsthaft für
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ihn interessieren würden. Wie bereits oben ausgeführt, war der
Beschwerdeführer in seinem Heimatland selbst nicht als politischer
Aktivist und Regimegegner bekannt. Es ist auch notorisch, dass die
exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der
Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt
respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt
einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als
zweifelhaft erscheinen lässt. Es darf davon ausgegangen werden, dass
die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind,
zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden
vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich
durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden vermögen.
Mit den weiteren auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen will
der Beschwerdeführer belegen, dass er mit K._______ in der Schweiz
sympathisiere und an deren Veranstaltungen teilnehme. Dabei dürfte
es sich – wie bereits erwähnt - um eher bescheidene exilpolitische
Aktivitäten handeln. Auch die übrigen Ausführungen in der
Beschwerdeschrift und die Beweismittel (die Fotos einer
Veranstaltung, die eingereichte Bestätigung der K._______ vom 2006,
Bestätigung des L._______ im Iran vom 29. November 2006) lassen
auf keine herausragende exilpolitische Tätigkeit des Beschwer-
deführers schliessen, die als konkrete Bedrohung für das politische
System des Iran wahrgenommen werden und damit das Interesse der
iranischen Behörden auf sich gezogen haben. Ferner bestätigen alle
genannten Organisationen lediglich das, was ihnen der
Beschwerdeführer zuvor über sein politisches Engagement im Iran
vorgetragen hat; dieses wurde jedoch als unglaubhaft qualifiziert. Vor
diesem Hintergrund kommt den Bestätigungen, die allenfalls einen
Gefälligkeitscharakter aufweisen, kein Beweiswert zu.
7.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht unter
Berücksichtigung der gesamten Akten zum Schluss, dass keine
subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft
relevanten Verfolgung führen würden. Es sind auch keine
Anhaltspunkte vorhanden, wonach der Beschwerdeführer als
gefährlicher Regimegegner registriert worden wäre und die iranischen
Behörden wegen der erwähnten exilpolitischen Aktivitäten behördliche
Schritte gegen ihn eingeleitet hätten. Demnach besteht kein Anlass
zur Vermutung, der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr
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in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich
relevanten Nachteilen zu rechnen.
7.5 Insgesamt ergibt sich, dass vorliegend auch keine subjektiven
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG bestehen, die zur
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten führen können. Die
Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
7.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art.
106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge bezüglich der Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl abzuweisen.
Bezüglich der verfügten Wegweisung und des Vollzugs ist sie als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
8.
8.1 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend sind die Verfah-
renskosten betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl (Dispositivziffern 1 und 2) im Betrag von Fr.
300.-- (Art. 1 bis 3 VGKE) wegen Unterliegens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen.
8.2 Wird das Verfahren - so wie im vorliegenden Fall - ohne Zutun der
Parteien gegenstandslos, sind die Kosten aufgrund der Sachlage vor
Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im
konkreten Fall ist aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstands-
losigkeit hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung davon auszuge-
hen, dass Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz zu be-
stätigen gewesen wäre, da gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Regel
die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen ist, wenn das Asylge-
such abgewiesen wird. In diesem Punkt wäre der Beschwerdeführer
somit unterlegen. Auch bezüglich des Vollzugs der Wegweisung wäre
die angefochtene Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen gewesen, da
aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Iran mit beachtlicher
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Wahrscheinlichkeit nicht abzuleiten gewesen sein dürfte, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat
dort einem Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung
ausgesetzt gewesen wäre. Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern
ein Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer eine konkrete
Gefährdung dargestellt hätte, da im Iran keine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht, er gesund ist, dort über ein soziales Netz verfügt und
laut eigenen Angaben aus komfortablen wirtschaftlichen Verhältnissen
stammt. Technische Hindernisse, die einem Wegweisungsvollzug ent-
gegengestanden hätten, sind nicht erkennbar, zumal der Beschwerde-
führer einen Reisepass hat. Die Verfahrenskosten betreffend diesen
Teil des Beschwerdeverfahrens im Betrag von ebenfalls Fr. 300.-- sind
demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demnach sind die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 600.-- dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2
und 3 VGKE, Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.3 Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurich-
ten (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl (Dispositivziffern 1 und 2 der
Verfügung vom 25. April 2003) abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird betreffend die Anordnung der Wegweisung und
deren Vollzug (Dispositivziffern 3 bis 5 der Verfügung vom 25. April
2003) als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die Verfahrenskosten werden auf insgesamt Fr. 600.-- festgesetzt und
dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- Kanton I._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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