B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6426/2014
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan,
vertreten durch Stephanie Motz, Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2014 / N (…).
E-6426/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt,
dass der Beschwerdeführer Afghanistan eigenen Angaben zufolge im
Jahr 1995 verliess und nach Pakistan und danach nach Iran reiste, von
wo er wieder nach Pakistan und in den Iran zurückkehrte,
dass er im Jahr 2004 in die Türkei reiste, wo er sich während etwa sechs
Monaten aufgehalten habe, und darauf nach Griechenland gelangte,
dass er in Griechenland ein Asylgesuch stellte, dann aber nach England
weiterreiste, wo er wiederum um Asyl nachsuchte, aber aufgrund des
Dublin-Systems nach Griechenland weggewiesen wurde,
dass er sodann zehn Jahre lang in Griechenland verblieben sei, die so
genannte "Pink Card" erhalten habe, während acht Jahren seinen Le-
bensunterhalt mit Arbeiten auf dem Bau habe bestreiten können, dann
aber wegen der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage keine Arbeit
mehr gefunden habe,
dass er deshalb er in die Schweiz gereist sei, wo er am 2. Juni 2014 um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom
17. Juni 2014 mitteilte, es gehe davon aus, dass Griechenland für die
Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
und ihm Gelegenheit gab, zu einer allfälligen Wegweisung nach Grie-
chenland Stellung zu nehmen,
dass dieser einwandte, in Griechenland gebe es kein Leben für ihn,
dass das BFM ihm am 2. Oktober 2014 unter Gewährung des rechtlichen
Gehörs mitteilte, gemäss Abklärungen sei ihm in Griechenland subsidiä-
rer Schutz gewährt worden, weshalb es beabsichtige, auf sein Gesuch
nicht einzutreten und ihn in diesen sicheren Drittstaat wegzuweisen,
dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2014
ausführte, der ihm gewährte subsidiäre Schutz sei durch seine Ausreise
weggefallen und würde bei einer Wiedereinreise nach Griechenland nicht
wieder aufleben, vielmehr würde er nach Afghanistan weggewiesen,
dass es ihm ferner nicht gelungen sei, in Griechenland Fuss zu fassen, er
trotz dem Status des subsidiären Schutzes als Obdachloser auf der
E-6426/2014
Seite 3
Strasse gelebt oder in leer stehenden Wohnungen gehaust, keine staatli-
che Unterstützung erhalten, keine Arbeit mehr gefunden, Essen lediglich
von karitativen kirchlichen Organisationen erhalten und sich sein Ge-
sundheitszustand verschlechtert habe,
dass seine Frau und seine zwei Kinder sich in Pakistan aufhalten würden,
er keine Hoffnung habe, sie je nach Griechenland zu holen und dort ein
menschenwürdiges Leben mit ihnen führen zu können,
dass er in Griechenland dreimal Opfer rassistischer Übergriffe geworden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 – eröffnet am 27. Ok-
tober 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz nach Griechenland verfügte und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2014 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben, die Vorinstanz aufzufordern, auf
das Asylgesuch einzutreten und eine zusätzliche Anhörung durchzufüh-
ren, die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertreterin als un-
entgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
E-6426/2014
Seite 4
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und im Geltungsbereich
des Ausländerrechts zudem die Unangemessenheit gerügt werden kön-
nen (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (aArt. 32-35a AsylG, aufgehoben durch Ziff. I des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 2012, mit Wirkung seit 1. Februar 2014 [AS 2013
4375 5357]), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist, und die Beschwerdeinstanz demnach –
wenn sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – sich
einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Ver-
fügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren
Vollzuges die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts
nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur
Sache zu äussern hatte,
dass diese Rechtsprechung zu den Nichteintretensentscheiden des BFM
auch weiterhin gilt (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG entspricht aArt. 34 Abs. 2
Bst. a AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in Griechenland auf-
gehalten, welches Land der Bundesrat als sicheren Drittstaat bezeichnet
habe und wo der Beschwerdeführer gemäss Abklärungen des BFM einen
subsidiären Schutz erhalten habe,
dass Griechenland am 17. Oktober 2014 einer Rückübernahme zuge-
stimmt habe,
dass zwar Anzeichen bestünden, der Beschwerdeführer erfülle die Be-
dingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG, da er in Grie-
E-6426/2014
Seite 5
chenland subsidiären Schutz erhalten habe, für eine allfällige Wiederer-
wägung des Asylentscheides sei indes nicht die Schweiz, sondern Grie-
chenland zuständig, da gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen in den Herkunft- oder Heimatstaat in der Schweiz nämlich
nur dann zu entsprechen sei, falls ein schutzwürdiges Interesse nachge-
wiesen werde, dieser Nachweis indes nicht gelingen könne, wenn bereits
ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe, vorliegend der Beschwerde-
führer über einen subsidiären Schutzstatus in Griechenland verfüge,
weshalb er nach Griechenland zurückkehren könne, ohne dass er eine
Rückschiebung in seinen Heimatstaat in Verletzung des Non-Refoule-
ment-Prinzips befürchten müsse,
dass der Wegweisungsvollzugs nach Griechenland zulässig sei, da der
Beschwerdeführer in diesem Drittstaat Schutz vor Rückschiebung im Sin-
ne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden könne, weshalb das Non-Refoulement-
Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates ebenfalls nicht zu
prüfen sei, und Griechenland zudem Signaturstaat des Abkommens über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30)
sei und in diesem Zusammenhang die Richtlinie 2011/95/EU des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen
für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als
Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen
Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären
Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifika-
tionsrichtlinie) umgesetzt habe,
dass gemäss der Qualifikationsrichtlinie ein einmal gewährter subsidiärer
Schutz nicht ohne spezifischen Gründe erlösche und die griechischen
Behörden der Rückkehr des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt
und festgehalten hätten, er könne die Erneuerung der Aufenthaltsbewilli-
gung nach seiner Rückkehr bei den zuständigen Behörden beantragen,
dass ihm in diesem Zusammenhang geraten werde, zusätzlich ein Fami-
liennachzugsgesuch für seine Frau und Kinder bei den zuständigen Be-
hörden einzureichen,
dass weder die in Griechenland herrschende Situation noch die vorge-
brachten individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen würden, dieser zudem technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
E-6426/2014
Seite 6
dass der Beschwerdeführer im Hauptantrag den Ausführungen der Vorin-
stanz im Wesentlichen entgegenhält, Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG müsse
die Anwendung versagt werden, falls Hinweise darauf bestehen würden,
im betroffenen Drittstaat bestehe kein effektiver Schutz vor Rückschie-
bung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG,
dass dieser Vorbehalt gemäss Art. 31a Abs. 2 AsylG formell nur auf die
Nichteintretenstatbestände von Art. 31a Abs. 1 Bstn. c – e AsylG verwei-
se, indes aufgrund des völkerrechtlich verbrieften flüchtlingsrechtlichen
Rückschiebungsverbotes und der Kann-Formulierung in Abs. 1 auch für
den Nichteintretenstatbestand von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu gelten
habe (m.H.a. CARONI/GRASDORF-MEYER/ OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht,
3. Auflage, Bern 2014, S. 323),
dass bezüglich Griechenland sowohl der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) als auch der Gerichtshof der Europäischen
Union (EuGH) festgehalten hätten, es gebe ernsthafte Gründe für die An-
nahme, dass sich die griechischen Behörden nicht an ihre völkerrechtli-
chen Verpflichtungen halten würden, weshalb die Vermutung, Griechen-
land sei ein sicherer Drittstaat, nicht mehr ohne weiteres gelten könne,
dass dies auch vom Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelager-
ten Fall so festgestellt worden sei (m.H.a. Urteil D-6966/2011 vom 14. Mai
2012),
dass somit in Fällen, in denen Asylsuchende geltend machen würden, in
Griechenland drohe ihnen die Gefahr einer unzulässigen Ausschaffung in
ihr Heimatland, insofern eine Beweislastumkehr stattfinde, als es nicht
mehr allein den Asylsuchenden obliege, den Nachweis zu erbringen, eine
Rückweisung nach Griechenland stelle eine Verletzung von Art. 3 EMRK
und damit des indirekten Refoulement-Verbots durch die Schweiz dar,
sondern es die schweizerischen Behörden abklären müssten, ob der be-
troffene Person in Griechenland effektiv vor einer Rückschiebung ge-
schützt ist oder nicht,
dass im vorliegenden Fall die Aufenthaltsgenehmigung des Beschwerde-
führers abgelaufen sei und die griechischen Behörden der Rückkehr des
Beschwerdeführers zwar zugestimmt hätten, indes ausdrücklich darauf
hingewiesen hätten, dass der Beschwerdeführer gemäss griechischem
Gesetz einen Monat vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung um deren Er-
neuerung hätte ersuchen müssen und er nun ein Gesuch um erneute Er-
E-6426/2014
Seite 7
teilung der Aufenthaltsbewilligung zu stellen und ein neues Verfahren zu
durchlaufen habe,
dass Hinweise darauf bestehen würden, dass Griechenland dem Be-
schwerdeführer den subsidiären Schutzstatus in Verletzung seiner völker-
rechtlichen Verpflichtungen entziehen beziehungsweise ihm ohne rele-
vanten Grund die Aufenthaltsbewilligung nicht erneuern werde (mit Hin-
weis auf den Bericht von AIDA [Asylum Information Database], National
Country Report Greece, 31. Juli 2014, S. 27), der Beschwerdeführer sich
damit in der gleichen Position wie ein abgewiesener Asylsuchender be-
finde, der gemäss Rechtsprechung des EGMR und EuGH dem Risiko ei-
ner unzulässigen Abschiebung in seinen Heimatstaat ausgesetzt wäre,
dass die Vorinstanz damit die Umstände des vorliegenden Falles nicht in
genügender Weise berücksichtigt beziehungsweise sich nicht hinreichend
versichert habe, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland erneut
subsidiärer Schutz erteilt werde und ihm dadurch keine Rückschiebung in
die Türkei oder nach Afghanistan drohe,
dass der Beschwerdeführer von Griechenland kommend in die Schweiz
eingereist ist, es sich bei Griechenland gemäss Beschluss des Bundesra-
tes vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit 1. Januar 2008) um einen ver-
folgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG han-
delt und Griechenland gemäss Erklärung der zuständigen Behörde vom
17. Oktober 2014 zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit ist,
dass damit die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind,
dass zudem die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur beanstande-
ten Verletzung der Nachweis- beziehungsweise Abklärungspflicht in Be-
zug auf eine Verletzung des völkerrechtlich verbrieften Rückschiebungs-
verbotes durch die Vorinstanz im Lichte der nachfolgend aufgezeigten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und des
EuGH zutreffen,
dass im Grundsatzurteil D-2076/2010 vom 16. August 2011 des Bundes-
verwaltungsgerichts (BVGE 2011/35) nämlich erkannt wurde, aufgrund
der im Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom
21. Januar 2011, Beschwerde Nr. 30696/09, festgestellten Umstände in
Griechenland und den Verletzungen internationaler Verpflichtungen durch
die griechischen Behörden, insbesondere denjenigen nach Art. 3 und 13
E-6426/2014
Seite 8
EMRK sowie Art. 33 FK, könne die Vermutung eines konventionsmässi-
gen Verhaltens des Dublin-Vertragstaates, welches im Falle von Verfah-
ren nach den Bestimmungen zur Dublin-II-VO vorausgesetzt wird, nicht
mehr aufrechterhalten werden (E. 4.1–4.12),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2011/35 die Kriterien
umschrieb, welche allenfalls einem Nachweis der ausnahmsweisen Zu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland dienen könnten,
namentlich wenn der Asylsuchende über eine Aufenthaltsbewilligung ver-
füge, welche ihn von einer Administrativhaft beziehungsweise einer Ab-
schiebung in ein Land, in dem ihm unmenschliche Behandlung drohe,
bewahren könne (E. 4.13),
dass im Urteil des EuGH (Große Kammer) N.S. bzw. M.E. et al. gegen
das Vereinigte Königreich (C-411/10 u. C-493/10) vom 21. Dezember
2011 zudem unter Hinweis auf das vorgenannte EGMR-Urteil M.S.S. ge-
gen Belgien und Griechenland ebenfalls festgestellt wurde, dass mannig-
faltige Berichte systematische Mängel des Asylsystems und der Aufnah-
mebedingen in Griechenland belegen (Rn. 87 ff.), womit die Vermutung
des völkerrechtskonformen Verhaltens für Griechenland im Hinblick auf
die Europäische Grundrechtecharta, die FK und die EMRK als widerlegt
gelte, was eine grundsätzliche Nichtüberstellung nach Griechenland zur
Folge habe (vgl. Rn. 104 ff.),
dass die Vorinstanz mit ihrer pauschalen Erklärung, der Beschwerdefüh-
rer habe einen subsidiären Schutzstatus in Griechenland erhalten, wes-
halb er dorthin zurückkehren könne, ohne dass er eine Rückschiebung in
seinen Heimatstaat in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürch-
ten müsse, seiner Abklärungspflicht (im Sinne der Beweislastumkehr)
damit offensichtlich in keiner Weise nachgekommen ist,
dass die griechischen Behörden in ihren Antworten vom 8. und 17. Okto-
ber 2014 explizit mitteilten, der subsidiäre Aufenthaltsstatus sei per 8. Juli
2014 wegen verpasster Verlängerung dahingefallen, und der legalistische
Hinweis des BFM, der subsidiäre Aufenthaltsstatus könne gemäss Quali-
fikationsrichtlinie gar nicht ohne spezifische Gründe entzogen werden,
gegenüber dem Faktum der Statusbeendigung unbehelflich ist,
dass der Beschwerdeführer die Unterlassung eines Verlängerungsantrags
nicht bestritten hat, und dem erwähnten AIDA-Bericht Hinweise zu ent-
E-6426/2014
Seite 9
nehmen sind, wonach es seit September 2013 zu (unbegründeten) Ver-
weigerungen der Erneuerung des subsidiären Schutzstatus komme,
dass namentlich aus der Antwort der griechischen Behörden vom 17. Ok-
tober 2014 klar hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im jetzigen Zeit-
punkt keine Verlängerung mehr beantragen kann, sondern vielmehr ein
neues Gesuch bei der zuständigen Behörde (Asylum Service) stellen
müsste, welche dieses akzeptieren könne oder auch nicht,
dass der Beschwerdeführer sich mithin in der gleichen Situation befinden
dürfte wie ein Dublin-Rückkehrer, der keinen subsidiären Aufenthaltssta-
tus in Griechenland gehabt hat,
dass das BFM deshalb, sollte es an einer Rücküberstellung nach Grie-
chenland festhalten wollen, jedenfalls (i.S.v. E. 4.13 des Urteils BVGE
2011/35) konkret abzuklären hat, ob der Beschwerdeführer unter diesen
Umständen in Griechenland effektiv vor direkter oder indirekter Rück-
schiebung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 AsylG geschützt ist oder nicht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf die übrigen Einwände des Beschwerdeführers nicht weiter ein-
zugehen ist,
dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an das BFM zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung da-
mit gegenstandslos geworden sind,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer für die ihm notwendigerweise
erwachsenen Parteikosten eine Parteientschädigung zulasten der Vorin-
stanz zuzusprechen ist, welche mangels eingereichter Kostennote in Ab-
schätzung des Vertretungsaufwandes auf Fr. 1000.– festzusetzen ist (Art.
64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
E-6426/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2014 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1000.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
Versand: