B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6426/2016
Ur t e i l vom 1 7 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Côte d'Ivoire,
vertreten durch (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein ivorischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in Abidjan – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 15. Dezember 2013 und gelangte am Tag darauf in die Schweiz.
Hierzulande stellte er am 18. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Altstätten ein Asylgesuch. Die Befragung zu seiner Per-
son fand am 24. Dezember 2013, die einlässliche Anhörung zu seinen
Asylgründen am 20. August 2015 statt.
B.
Nachdem das SEM mit Schreiben vom 6. Mai 2014 bei der Schweizer Ver-
tretung in Abidjan Informationen zur Identität des Beschwerdeführers ein-
geholt und ihm zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung im Rahmen
einer weiteren Anhörung das rechtliche Gehör gewährt hatte, lehnte es
sein Asylgesuch mit Verfügung vom 2. März 2016 ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ersuchte am 8. März 2016
um Akteneinsicht. Daraufhin stellte das SEM fest, dass die vorinstanzlichen
Akten nicht mehr auffindbar seien. Im Rahmen des vom Beschwerdeführer
eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens (E-2030/2016) ersuchte das SEM
das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 5. April 2016 darum, die
eingegangene Beschwerde so rasch als möglich zur Vernehmlassung zu
überweisen. Das Gericht kam diesem Ersuchen mit Zwischenverfügung
vom 8. April 2016 nach, so dass das SEM seinen Entscheid vom 2. März
2016 mit Verfügung vom 11. April 2016 aufheben und das erstinstanzliche
Verfahren wieder aufnehmen konnte.
D.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2016 liess das SEM dem Beschwerdeführer
eine Kopie der Protokolle seiner beiden Befragungen vom 24. Dezem-
ber 2013 und vom 20. August 2015 zukommen und räumte ihm die Gele-
genheit ein, allfällige Ergänzungen oder Korrekturen dazu anzubringen.
E.
Am 30. August 2016 fand in Anwesenheit der Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers eine ergänzende Anhörung statt. Dabei trug der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei mit einer in B._______ wohn-
haften Schweizer Staatsbürgerin zusammen und verstehe sich sehr gut mit
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deren Familie. Zudem habe er eine Arbeit gefunden, ein wenig Deutsch
gelernt und sei Mitglied eines Fussballclubs an seinem Wohnort in
C._______, der für ihn wie eine Familie sei. Eine Rückkehr nach Côte
d’Ivoire würde ihm vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache,
dass er dort niemanden mehr habe, sehr schwer fallen. Zur Untermaue-
rung seiner Vorbringen legte er verschiedene Fotografien zu den Akten, auf
denen er zusammen mit seiner Freundin und deren Familie und mit seinen
Fussballkollegen zu sehen ist.
F.
Nachdem die vermissten vorinstanzlichen Akten wieder aufgetaucht wa-
ren, lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 16. September 2016 – zugestellt am 20. September 2016 – ab
und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
G.
Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 19. Oktober 2016 (Post-
stempel) erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom
16. September 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und er sei wegen Unzulässigkeit, allenfalls wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen. Eventualiter seien die Akten zur vollständigen und richtigen Ab-
klärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu-
beurteilung ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte
er darum, es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten des vorinstanzli-
chen Verfahrens zu gewähren, insbesondere in die Antwort der Schweizer
Botschaft in Abidjan, und nach korrekter Gewährung der Akteneinsicht eine
angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzuset-
zen. Ferner liess er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen.
Zur Untermauerung seiner Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerde-
führer neben einer Kopie seiner Geburtsurkunde verschiedene Schreiben
von Freunden und Bekannten in der Schweiz ein, in denen diese seine
grossen Integrationsbemühungen und -erfolge hervorheben und darauf
hinweisen, dass er in Côte d’Ivoire auf sich alleine gestellt wäre. Ferner
legte er eine Kopie des Schweizer Passes und einen Brief seiner Freundin,
zwei Zeugnisse seines Arbeitgebers, eine Kopie von zwei Lohnabrechnun-
gen und seines Lohnausweises für das Jahr 2016, ein Schreiben seines
Vermieters sowie eine Kopie seines Mietvertrags ins Recht. Zudem reichte
er einen Artikel über ihn, [Angaben über die Autorschaft], ein.
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H.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2016 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner gewährte das Gericht dem Be-
schwerdeführer Einsicht in die anonymisierte Botschaftsabklärung des
SEM und räumte ihm Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung ein. Zudem
verzichtete es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 lehnte das [zuständige Migrations-
amt] das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK ab.
J.
Mit Eingabe vom 7. November 2016 nahm der Beschwerdeführer die Ge-
legenheit zur Beschwerdeergänzung wahr.
K.
Auf Anfrage gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 10. Mai 2017 darüber Auskunft, dass sein Beschwerde-
verfahren noch hängig sei.
L.
Am 14. Juli 2017 ersuchte das [zuständige Migrationsamt] das Bundesver-
waltungsgericht um prioritäre Behandlung des vorliegenden Verfahrens, da
vor dessen Beendigung verschiedene Entscheide im Zuständigkeitsbe-
reich der kantonalen Behörden nicht gefällt werden könnten.
M.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 übermittelte die zuständige kantonale Be-
hörde dem SEM einen am 20. Juni 2017 ausgestellten originalen ivori-
schen Reisepass des Beschwerdeführers, welcher anlässlich einer Vor-
sprache beim Zivilstandsamt sichergestellt worden sei.
N.
Nachdem Rechtsanwalt Urs Ebnöther dem SEM mit Schreiben vom
20. Juli 2017 mitgeteilt hatte, dass ihn der Beschwerdeführer mit der Wah-
rung seiner Interessen im Zusammenhang mit seinem Gesuch um Ehevor-
bereitung betraut habe, erkundigte sich das Bundesverwaltungsgericht
beim zuständigen Zivilstandsamt B._______ über den Stand des Ehevor-
bereitungsverfahrens. Das Zivilstandsamt teilte dem Gericht mit, dass auf
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das Ehevorbereitungsverfahren eingetreten werde und der Beschwerde-
führer und seine Freundin somit heiraten könnten.
O.
Vor diesem Hintergrund forderte das Bundesverwaltungsgericht den Be-
schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 25. August 2017 auf, das Ge-
richt darüber zu unterrichten, sobald er und seine Freundin geheiratet hät-
ten, und dies mit einer Kopie des angepassten Auszugs aus dem Zivil-
standsregisters zu belegen.
P.
Mit Eingabe vom 15. November 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Ge-
richt mit, dass er und seine Freundin respektive nunmehr Ehefrau am
26. Oktober 2017 auf dem Zivilstandsamt B._______ geheiratet hätten.
Der neue Wohnort der Ehegatten befinde sich in D._______, wo ein Ge-
such um Familiennachzug eingereicht werde. Zur Untermauerung dieses
Vorbringens legte der Beschwerdeführer einen aktuellen Auszug aus dem
Zivilstandsregister ins Recht.
Q.
Am 2. Januar 2018 wandte sich der Beschwerdeführer erneut ans Gericht
und teilte diesem unter anderem mit, dass er und seine Ehefrau beim [Mig-
rationsamt des Kantons D._______] bereits ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung eingereicht hätten.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2018 forderte das Gericht den Be-
schwerdeführer auf, innert Frist Belege über das Einreichen eines Gesuchs
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen
Ausländerbehörde respektive über die allenfalls bereits erfolgte Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung zu den Akten zu reichen, ansonsten das Ge-
richt die vom SEM verfügte Wegweisung bestätige.
S.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Ko-
pie der Terminbestätigung der Einwohnerkontrolle D._______ vom 27. No-
vember 2017 betreffend die Erfassung seiner biometrischen Daten für den
Ausländerausweis ein. Zudem legte er eine Kopie des Schreibens des
[Migrationsamt des Kantons D._______] vom 29. November 2017 betref-
fend Prüfung des Familiennachzugs ins Recht. Diesem ist zu entnehmen,
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dass er am 27. November 2017 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung eingereicht und weitere Unterlagen nachzureichen hat. In sei-
nem Begleitschreiben führt der Beschwerdeführer aus, dass das zustän-
dige Migrationsamt, trotz telefonischer Nachfrage seiner Ehefrau, keine
Angaben über den Zeitpunkt der Ausstellung der Aufenthaltsbewilligung
habe machen können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines
zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich um eine solche Beschwerde. Gestützt auf
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Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
4.
In der Rechtsmitteleingabe vom 19. Oktober 2016 liess der Beschwerde-
führer beantragen, die Verfügung des SEM vom 16. September 2016 sei
aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Den negati-
ven Entscheid bezüglich Asyl und Flüchtlingseigenschaft focht er demge-
genüber nicht an.
Somit sind die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (be-
züglich Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des
Asyls) in Rechtskraft erwachsen.
5.
5.1 Vor dem Hintergrund der Heirat des Beschwerdeführers mit einer
Schweizer Bürgerin stellt sich die Frage, ob die vom SEM mit Entscheid
vom 16. September 2016 verfügte Wegweisung aus der Schweiz und de-
ren Vollzug zu stützen sind.
5.2 Die im Rahmen eines Asylverfahrens respektive Beschwerdeverfah-
rens mit der Anordnung oder der Überprüfung einer Wegweisung betraute
Behörde untersucht vorfrageweise, ob ein potenzieller Anspruch auf eine
kantonale Aufenthaltsbewilligung aus dem Recht auf Achtung des Privat-
und Familienlebens besteht. Diese Prüfung erfolgt indes nur, sofern der
zuständigen kantonalen Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung vorliegt. Wird unter diesen Umständen das Beste-
hen eines potenziellen Anspruchs bejaht, verzichtet das SEM auf die An-
ordnung einer Wegweisung respektive hebt das Bundesverwaltungsgericht
die Wegweisung auf, da die konkrete Beurteilung des Anspruchs auf eine
kantonale Aufenthaltsbewilligung und damit auch der Entscheid über die
Wegweisung in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden fällt
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; unter Bestätigung der Rechtsprechung gemäss
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2001 Nr. 21 und 2005 Nr. 3).
5.3 Der Beschwerdeführer hat am 26. Oktober 2017 eine Schweizer Bür-
gerin geheiratet. Gemäss Art. 42 AuG haben ausländische Ehegatten von
Schweizer Bürgerinnen und Bürgern grundsätzlich einen Anspruch auf Er-
teilung der Aufenthaltsbewilligung. Dieser Anspruch wurde vom Beschwer-
deführer am 27. November 2017 beim [Migrationsamt des Kantons
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D._______] geltend gemacht. Das Gesuch ist derzeit bei der kantonalen
Behörde hängig.
Aufgrund der Tatsache, dass im Fall des Beschwerdeführers grundsätzlich
ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht und er bei
den zuständigen kantonalen Behörden ein entsprechendes Gesuch einge-
reicht hat, ist die vom SEM mit Verfügung vom 16. September 2016 ange-
ordnete Wegweisung aufzuheben. Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdefüh-
rers erübrigen sich mithin. Die Prüfung der Frage, ob eine Wegweisung
anzuordnen sei sowie ob allfällige Vollzugshindernisse vorliegen, fällt damit
in die Zuständigkeit der kantonalen Behörde, gegen deren Verfügungen
der ausländerrechtliche Rechtsweg offen steht.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und das SEM anzu-
weisen, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz aufzu-
heben.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Par-
teientschädigung setzt sich aus den Kosten der Vertretung und allfälligen
weiteren Auslagen der Partei zusammen (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Die Kosten
der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar respektive die Entschädi-
gung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (Art. 9 Abs. 1 Bst.
a VGKE), Auslagen (wie namentlich Kopierkosten, Proti und Telefonspe-
sen, Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE) und im Falle einer bestehenden Steuer-
pflicht die Mehrwertsteuer (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Der Beschwerde-
führer wurde im Rechtsmittelverfahren durch (…) vertreten. Da (…) in kei-
nem anderen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsver-
treterin aufgetreten ist, ist – mangels anderer Hinweise – nicht von einer
berufsmässigen Vertretung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE auszu-
gehen. Es sind folglich weder eine Entschädigung noch Mehrwertsteuern
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geschuldet. Die für die Eingaben auf Beschwerdeebene angefallenen, vom
SEM zu tragenden Auslagen sind auf pauschal Fr. 50.– zu beziffern.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Das SEM wird angewiesen, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz aufzuheben.
2.
Es sind keine Verfahrenskosten geschuldet.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für allfällige Auslagen
im Beschwerdeverfahren pauschal Fr. 50.– zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: