B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6427/2013
U r t e i l v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______
(Beschwerdeführerin 1), und deren Kinder,
B._______
(Beschwerdeführerin 2),
C._______
(Beschwerdeführer 3),
Eritrea,
c/o Schweizerische Botschaft in Khartum,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013 / N (…).
E-6427/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, eritreische Staatsangehörige christlich-ortho-
doxen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Eritrea in D._______, suchten
mit Schreiben vom 9. Februar 2011 an die schweizerische Botschaft in
Khartum (Sudan) sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz
sowie um Gewährung von Asyl nach.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 teilte ihnen das BFM unter Hinweis auf
BVGE 2007/30 mit, die schweizerische Botschaft sei aufgrund der Zu-
nahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands
sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumli-
chen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durch-
zuführen. Aus diesem Grund ersuchte es die Beschwerdeführenden zur
Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung
konkreter Fragen betreffend ihre persönliche Situation, die Asylgründe,
den Aufenthalt im Sudan und das Vorhandensein von Familienangehöri-
gen in Drittstaaten. Ferner forderte das BFM die Beschwerdeführenden
auf, Kopien ihrer Identitätsausweise und Beweismittel zu den Akten zu
reichen. Schliesslich wurde ihnen für den Fall, dass den Rechtsbegehren
nicht stattgegeben werden könne, Gelegenheit zu abschliessenden Be-
merkungen beziehungsweise Einwänden bis zum 30. August 2012 einge-
räumt. Das undatierte Antwortschreiben der Beschwerdeführenden traf
am 26. August 2012 bei der Botschaft ein.
In ihren Eingaben machte die Beschwerdeführerin 1 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei in ärmlicher Umgebung in
einer Bauernfamilie aufgewachsen. Die Schule habe sie besuchen dür-
fen, bis sie im Verlaufe des siebten Schuljahres zur Heirat gezwungen
worden sei. Im Mai 2005 seien Angehörige der Armee zu ihr gekommen
und hätten nach ihrem Mann gefragt. Sie hätten ihr mitgeteilt, dass dieser
nach (…) Jahren aus dem Militärdienst geflohen sei. Sie sei ohne ihr Ba-
by ins Gefängnis gebracht worden, wo man sie mit 15 weiteren Personen
etwa eine Woche in einem kleinen Raum festgehalten habe. Während je-
ner Zeit sei sie mehrfach befragt und eingeschüchtert worden, da ihr vor-
geworfen worden sei, mit ihrem Mann dessen Flucht geplant zu haben.
Schliesslich sei sie aus dem Gefängnis entlassen worden, nachdem sie
für den Fall, dass man ihr die Kooperation mit ihrem Mann nachweisen
könnte, zur Zahlung einer Kompensation an den eritreischen Staat in der
Höhe von 50'000 eritreischen Nakfa verpflichtet und ihr eingeschärft wor-
E-6427/2013
Seite 3
den sei, niemandem zu erzählen, was ihr geschehen sei. Eine Woche
nach ihrer Freilassung sei sie vom Gefängnisleiter erneut vorgeladen
worden, was sie veranlasst habe, über die Ausreise aus Eritrea nachzu-
denken. Am 3. August 2009 habe sie sich zur Flucht entschieden. Sie sei
– ohne die Beschwerdeführerin 2 mitzunehmen, die sich gemäss den An-
gaben in der vorinstanzlichen Akte A7/11 S. 2 nach wie vor in Eritrea auf-
hält – unter einem Vorwand nach E._______ gereist. Von dort aus sei sie
auf Umwegen illegal in den Sudan gelangt. Die Behörden in Kassala hät-
ten sie ins Shagarab Refugee Camp gebracht, wo sie sich von den Stra-
pazen der Reise habe erholen können. Nach drei Monaten habe sie ihren
Flüchtlingsausweis erhalten und sich aufgrund der Unterversorgung im
Camp am 28. November 2009 mit weiteren Personen auf den Weg in die
Hauptstadt gemacht. In der Nacht, die sie in einem Dorf in der Nähe von
Khartum verbracht hätten, habe ein Mann sie in ihrer Muttersprache an-
gesprochen, in einen anderen Raum gebracht und sie vergewaltigt. So-
weit sie sich erinnern könne, hätten sich danach weitere fünf Männer an
ihr vergangen. Später habe sie erfahren, dass zwei andere Frauen in je-
ner Nacht ebenfalls Opfer von Vergewaltigungen geworden seien. Mit
diesen zusammen sei sie nach Khartum gegangen, wo sie sich ein Zim-
mer geteilt hätten. Nach einiger Zeit habe sich herausgestellt, dass sie
aufgrund der Vergewaltigungen schwanger geworden sei.
Sie könne sich und ihr Kind nicht selber versorgen, sei wegen der unehe-
lichen Schwangerschaft von ihrer Familie verstossen worden und werde
deswegen sowie aufgrund ihres Glaubens auch aus der sudanesischen
Gesellschaft ausgeschlossen. Zudem befürchte sie, sich mit (...) infiziert
zu haben. Um ihre Grundversorgung zu decken, nehme sie jede Stelle
an, die sie bekommen könne. Die meiste Zeit verkaufe sie Tee auf den
Strassen Khartums und verstecke sich vor polizeilichen Kontrollen.
Zweimal sei sie bereits von der Polizei aufgegriffen und nur gegen Bezah-
lung von Schmiergeld freigelassen worden. Die Beamten hätten ihr für
den Fall der Nichtbezahlung mit der Deportation nach Eritrea gedroht.
Durch ihre in den Kantonen Luzern und Zürich lebenden Verwandten
(Bruder und Onkel) habe sie einen Bezug zur Schweiz.
Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin 1 eine Tauf-
urkunde betreffend den Beschwerdeführer 3, einen fremdsprachigen Ge-
burtsschein, zwei fremdsprachige Ausweise, ein Dokument betreffend ei-
nen Interviewtermin am 9. September 2009 und zwei Portraitfotografien
(ausser Letztgenanntem alles in Kopie) zu den Akten.
E-6427/2013
Seite 4
B.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 – eröffnet am 24. Oktober 2013 – ver-
weigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
und lehnte deren Asylgesuch ab.
C.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 29. Oktober 2013
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinnge-
mäss die Aufhebung des Entscheids und die Bewilligung der Einreise in
die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September
2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12,
19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie
vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisheri-
gen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im
Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem
E-6427/2013
Seite 5
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG). Diese ist nicht in einer Amtssprache
des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdever-
besserung kann indes verzichtet werden, da der in Englisch verfassten
Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Be-
gründung zu entnehmen sind, so dass ohne Weiteres darüber befunden
werden kann.
Auf die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling aner-
kannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohn-
te, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Gemäss altArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden. Nach alt Art. 20 Abs. 2
und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine un-
E-6427/2013
Seite 6
mittelbare Gefahr aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wird oder für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein wei-
terer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in
einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für
die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betreffenden Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128).
4.3 Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zu-
gemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen,
so stellt dies einen Asylausschlussgrund dar (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im
Sinne einer Vermutung davon auszugehen, sie habe in diesem Drittstaat
bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen,
weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben
beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung
kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den
Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch
auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als
unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende
Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen
kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verwei-
gerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu
prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar er-
scheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind neben der besonderen
Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz auch die Bezie-
hungsnähe zum Drittstaat oder zu anderen Staaten sowie die voraus-
sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der
Schweiz beziehungsweise im Drittstaat oder in anderen Staaten zu be-
rücksichtigen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f. S. 131 f.).
E-6427/2013
Seite 7
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli-
chen aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere
die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht. Auf-
grund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen
werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine Einreise
als notwendig erscheinen liesse. Die Schilderungen im Asylgesuch sowie
in der Stellungnahme vom 26. August 2012 liessen darauf schliessen,
dass die Beschwerdeführerin 1 ernstzunehmende Schwierigkeiten mit
den eritreischen Behörden habe. Sie und der Beschwerdeführer 3 befän-
den sich indes mittlerweile – wie zahlreiche eritreische Flüchtlinge und
Asylbewerber – im Sudan. Die Lage vor Ort sei zwar nicht einfach. Den-
noch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen,
dass ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich
wäre. Flüchtlinge, die wie die Beschwerdeführenden im Sudan durch das
UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) registriert worden seien,
würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten
und die nötige Versorgung erhalten würden. Sollte ihre Situation tatsäch-
lich kritisch sein, sei es ihnen daher zuzumuten, wieder in das ihnen zu-
gewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren. Die Befürchtung, nach Erit-
rea zurückgeschafft zu werden, sei unbegründet. Gemäss gesicherten
Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für
Eritreer, die im Sudan durch das UNHCR als Flüchtlinge anerkannt wor-
den seien, gering. Zudem gebe es keine konkreten individuellen Anhalts-
punkte dafür, dass den Beschwerdeführenden eine Rückführung nach
Eritrea drohen könnte, zumal sie nicht über ein geeignetes Risikoprofil
verfügen würden. Der Aufenthalt in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge
nicht einfach. Die Hürden für eine zumutbare Existenz seien im Falle der
Beschwerdeführenden jedoch nicht unüberwindbar. Zudem lebe im Su-
dan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute
bereit stehe und Unterstützung biete. Hinsichtlich der Beziehungsnähe
zur Schweiz sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführenden mit dem
Bruder und dem Onkel der Beschwerdeführerin 1 über einen Anknüp-
fungspunkt zur Schweiz verfügen würden. Dieser sei jedoch nicht derart
gewichtig, dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen würde,
dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren solle. Mit
anderen Worten bedeute die Anwesenheit des Bruders und des Onkels
noch keine enge Bindung mit der Schweiz in dem Sinne, dass alt Art. 52
Abs. 2 AsylG nicht zur Anwendung kommen würde.
E-6427/2013
Seite 8
Nach dem Gesagten würden die Beschwerdeführenden den zusätzlichen
subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötigen. Vielmehr sei es ihnen
zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. Dementsprechend sei ihnen die Ein-
reise in die Schweiz zu verweigern, und das Asylgesuch sei abzulehnen.
5.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin 1 insbesondere vor, das BFM
habe in seiner Begründung unberücksichtigt gelassen, dass sie mit ihrem
Kind ohne männlichen Schutz in Khartum lebe und keine Arbeit habe. Sie
habe versucht, im Flüchtlingscamp Shagarab zu leben. Dies sei jedoch
sehr schwierig gewesen, da es an ausreichender Nahrung, Kochutensi-
lien und Holz mangle, keine medizinische Behandlung erhältlich sei, der
Kontakt zu Besuchern des Camps verboten sei, es keine Arbeit gebe und
aufgrund der Grenznähe die Gefahr sowohl der Deportation nach Eritrea
als auch der Entführung bestehe. Daher sei sie nach Khartum gegangen,
wo es jedoch unmöglich sei, ein Auskommen zu finden, da die Lebensun-
terhaltskosten unbezahlbar seien. Ferner müsse sie sich vor den unvor-
hersehbaren Kontrollen durch die Polizei in Acht nehmen und fühle sich
unsicher und verängstigt. Sie könne ihr Kind nicht alleine lassen, um ar-
beiten zu gehen, und es sei ihr mit ihrem Kind nicht erlaubt, als Dienst-
mädchen zu arbeiten. Ihr Onkel und ihr Bruder in der Schweiz würden un-
ter ihren Lebensumständen leiden und seien bereit, ihr zu helfen.
6.
Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Be-
schwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind.
6.1 Ob die Beschwerdeführenden 1 und 3 bei einer allfälligen Rückkehr
nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt
sein könnten, kann vorliegend offengelassen werden, da es ihnen – wie
im Nachfolgenden aufgezeigt wird – trotz den zugestandenermassen
nicht einfachen Bedingungen im Sudan zuzumuten ist, dort zu verbleiben.
Die Beschwerdeführerin 2 befindet sich weiterhin in Eritrea und ist, man-
gels gegenteiliger Hinweise in den Akten, dort keiner Gefährdung im Sin-
ne des Asylgesetzes ausgesetzt. Die nachfolgende Erwägung beschränkt
sich daher auf die Beschwerdeführenden 1 und 3.
6.2 Die Beschwerdeführenden sind durch das UNHCR registrierte Flücht-
linge und halten sich seit bald viereinhalb Jahren im Sudan auf. Zwar war
die Beschwerdeführerin 1 mit der erlittenen mehrfachen Vergewaltigung
durch Männer eines Nomadenstammes dort erheblichen Nachteilen aus-
E-6427/2013
Seite 9
gesetzt. In Khartum, wo sie, wie viele andere eritreische Flüchtlinge, mitt-
lerweile seit vier Jahren wohnt, war sie gemäss eigenen Angaben hinge-
gen konkret einzig von zwei kurzzeitigen Festhaltungen durch die suda-
nesische Polizei betroffen und blieb ansonsten unbehelligt.
Die Beschwerdeführerin 1 besuchte die Schule während sieben Jahren
und deckte ihre Ausgaben im Sudan bisher mit dem Verkauf von Tee und
anderen Gelegenheitsarbeiten, beispielsweise als Kellnerin. Abgesehen
von der psychischen Belastung durch die derzeitige Lebenssituation er-
geben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine akute Beeinträchti-
gung ihrer Gesundheit. Hinsichtlich ihrer gegenüber dem BFM geäusser-
ten Befürchtung, sich mit (…) angesteckt zu haben, nimmt sie auf Be-
schwerdeebene nicht Stellung, so dass nicht von einer Infizierung auszu-
gehen ist. Gemäss ihren Angaben im Asylgesuch und der ergänzenden
Eingabe vom 26. August 2012 bewohnte sie gemeinsam mit zwei ande-
ren Frauen ein Zimmer. Auf Beschwerdeebene bringt sie nunmehr vor, al-
leine zu leben.
Das Gericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin 1 als alleinste-
hende Mutter besonders verletzlich und erhöhten Schwierigkeiten insbe-
sondere bei der Arbeitssuche ausgesetzt ist. Bis anhin ist es ihr jedoch
gelungen, sich und ihren Sohn durchzubringen. Davon kann auch weiter-
hin ausgegangen werden. Zudem kann sie bei Bedarf mit der Unterstüt-
zung der grossen eritreischen Diaspora rechnen. Der im vorinstanzlichen
Verfahren geltend gemachte Umstand, sie werde aufgrund ihres christli-
chen Glaubens aus der sudanesischen Gesellschaft ausgeschlossen,
vermag für sich alleine keine Asylrelevanz respektive keine Grundlage für
die Erteilung einer Einreisebewilligung zu entfalten. Die Beschwerdefüh-
renden geniessen sodann weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in
ihren Heimatstaat Eritrea. Obschon in den letzten Jahren von Deportatio-
nen von Eritreern berichtet wurde (vgl. statt vieler die Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts E-6004/2011 vom 25. April 2012 E. 7.2.2 sowie
E-5663/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 8.3, je mit weiteren Hinweisen),
ist eine diesbezügliche Gefahr für die Beschwerdeführenden, insbeson-
dere angesichts der Zahl von gegen 170'000 eritreischen Flüchtlingen
und Asylsuchenden im Sudan, als gering einzustufen.
Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführen-
den in einer existenziellen Notlage befinden beziehungsweise der weitere
Aufenthalt im Sudan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer sol-
chen führen wird.
E-6427/2013
Seite 10
6.3 Aufgrund des Dargelegten gelingt es den Beschwerdeführenden
nicht, die Regelvermutung umzustossen, wonach sie im Sudan Schutz
gefunden haben oder diesen, sofern erforderlich, erlangen könnten. Dar-
an vermag auch der Aufenthalt des Bruders und des Onkels der Be-
schwerdeführerin 1 in der Schweiz nichts zu ändern. Diese sind keine
Mitglieder ihrer Kernfamilie, weshalb das BFM zutreffend feststellte, es
bestehe kein derart gewichtiger Anknüpfungspunkt zur Schweiz, dass ei-
ne Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG
dazu führen müsste, dass den Beschwerdeführenden gerade hier der er-
forderliche Schutz gewährt werden sollte. Unter diesen Umständen hat
das BFM zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und
das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6427/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und zuständi-
ge schweizerische Vertretung.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: